Rechtssache C-286/02
Bellio F. lli Srl
gegen
Prefettura di Treviso
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Treviso)
«Landwirtschaft – Tierseuchenrecht – Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien – Verfütterung von tierischem Protein»
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| Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 29. Januar 2004 |
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| Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. April 2004 |
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Leitsätze des Urteils
- 1.
- Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Methoden – Auslegung des abgeleiteten Rechts in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge
- 2.
- Völkerrechtliche Verträge – Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums – Auslegung im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes – Bedingungen – Auslegung des Artikels 13
(Artikel 30 EG; Artikel 6 und 13 des EWR-Abkommens)
- 3.
- Landwirtschaft – Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften – Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien – Zur Verfütterung an Nichtwiederkäuer verwendetes Fischmehl – Vorhandensein von anderen, nicht erlaubten Stoffen – Unzulässigkeit – Toleranzgrenze – Fehlen
(Artikel 152 EG; Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2000/766 des Rates; Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2001/9 der Kommission)
- 4.
- Landwirtschaft – Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften – Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien – Zur Verfütterung an Nichtwiederkäuer verwendetes Fischmehl – Vernichtung von durch das Vorhandensein von anderen, nicht erlaubten Stoffen verseuchten Partien – Gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Maßnahme, die nicht als Sanktion betrachtet werden kann
(Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/766 des Rates)
- 5.
- Völkerrechtliche Verträge – Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums – Freier Warenverkehr – Ausnahmen – Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren – Voraussetzungen – Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien – Zulässigkeit
(Artikel 13 des EWR-Abkommens; Entscheidung 2000/766 des Rates; Entscheidung 2001/9 der Kommission)
- 1.
- Der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts
gebietet es, diese nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen.
(vgl. Randnr. 33)
- 2.
- Wie in Artikel 6 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) klargestellt wird, sind die Bestimmungen
dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des EG‑Vertrags sowie der aufgrund dieses Vertrages erlassenen
Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen
Entscheidungen auszulegen, die der Gerichtshof vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat. Zudem ist
es notwendig, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrages identisch
sind, einheitlich ausgelegt werden.
Dies ist bei Artikel 13 dieses Abkommens der Fall, der in seinem wesentlichen Gehalt mit Artikel 30 EG identisch ist.
(vgl. Randnrn. 34-35)
- 3.
- Im Rahmen des durch die Entscheidung 2000/766 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien
und die Verfütterung von tierischem Protein eingeführten Verbotes der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen
an bestimmte Nutztiere sind Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich dieser Entscheidung, der zur Verfütterung an Nichtwiederkäuer
verwendetes Fischmehl unter bestimmten Bedingungen von diesem Verbot ausnimmt, und Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2001/9
über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766, in dem die Bedingungen für diese Ausnahme festgelegt werden,
in Verbindung mit den Gemeinschaftsvorschriften, auf denen diese Bestimmungen beruhen, so auszulegen, dass sie das auch nur
zufällige Vorhandensein von anderen, nicht erlaubten Stoffen in Fischmehl, das für diese Zwecke verwendet wird, nicht zulassen
und den Wirtschaftsteilnehmern keine Toleranzgrenze zuerkennen.
- In der Erwägung, dass diese Entscheidungen im Rahmen der Bekämpfung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien erlassen
wurden, die nach der von den Wissenschaftlern allgemein angenommenen Arbeitshypothese hauptsächlich durch die Aufnahme von
Nahrung, die Prionen enthält, übertragen werden, und dass sich nicht genau bestimmen lässt, welche Mindestdosis verseuchten
Materials erforderlich ist, um die Krankheit beim Menschen auszulösen, und unter Berücksichtigung von Artikel 152 EG sowie
des mit ihnen angestrebten Zieles der Gesundheit der Bevölkerung sind diese Entscheidungen nämlich weit und die darin vorgesehene
Ausnahme für Fischmehl eng auszulegen.
(vgl. Randnrn. 41, 43-44, 46, 56, Tenor 1)
- 4.
- Im Rahmen der Entscheidung 2000/766 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und
die Verfütterung von tierischem Protein und der Entscheidung 2001/9 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung
2000/766 kann die Vernichtung von Fischmehlpartien, die zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer verwendet werden,
wenn sie durch das Vorhandensein von anderen, nicht erlaubten Stoffen verseucht sind, nicht als Sanktion, sondern muss vielmehr
als eine durch Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/766 vorgesehene Maßnahme der Vorbeugung betrachtet werden, die den
Mitgliedstaaten insoweit kein Ermessen lässt. Eine verseuchte Partie ist nämlich als zum Verbrauch ungeeignet anzusehen und
muss gegebenenfalls vernichtet werden, wobei jede zur Verhütung einer Umweltverseuchung erforderliche Vorsorge zu treffen
ist.
(vgl.Randnrn. 54-56, Tenor 1)
- 5.
- Nach Artikel 13 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist es, da beim gegenwärtigen Stand
der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung
der grundlegenden Erfordernisse des EWR-Rechts und insbesondere des freien Warenverkehrs innerhalb dieses Raumes zu bestimmen,
in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit von Menschen gewährleisten wollen. Jede Vertragspartei ist zur Entscheidung
darüber befugt, wie sie mit der Gefahr umgeht; bei der Feststellung, welches Ausmaß der Gefahr sie für angemessen hält, verfügt
sie über ein Ermessen. Unter solchen Umständen kann sich eine Vertragspartei auf das Vorsorgeprinzip berufen, wonach der Nachweis
ausreicht, dass in Bezug auf die fragliche Gefahr eine maßgebende wissenschaftliche Unsicherheit besteht. Dieses Ermessen
unterliegt allerdings der Nachprüfung durch den Richter. Von den Vertragsparteien erlassene Maßnahmen müssen auf wissenschaftliche
Daten gestützt sein; sie müssen gegenüber entsprechenden bereits erlassenen Maßnahmen verhältnismäßig, frei von Diskriminierung,
transparent und kohärent sein.
- Insoweit fügen sich die durch die Entscheidungen 2000/766 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen
Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein und 2001/9 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung
2000/766 erlassenen Maßnahmen, die dadurch Ausnahmen vom freien Warenverkehr vorschreiben, dass sie verschiedene Verbote in
Bezug auf tierische Proteine enthalten, in den Rahmen kohärenter Rechtsvorschriften ein, die die Bekämpfung dieser Enzephalopathien
zum Ziel haben. Die Maßnahmen wurden auf Empfehlung von Fachleuten erlassen, die über die maßgebenden wissenschaftlichen Daten
verfügten, und sie gelten ohne Unterschied für jegliches Fischmehl, das in der Europäischen Gemeinschaft Verwendung finden
kann. Folglich verstoßen diese Maßnahmen nicht gegen den im EWR-Recht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind
durch den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren im Sinne des Artikels 13 des EWR-Abkommens gerechtfertigt.
(vgl. Randnrn. 57‑59, 61‑62, Tenor 2)