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Leitsätze

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1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahme, die die Belastungen eines Unternehmens vermindert

(Artikel 87 Absatz 1 EG)

2. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen

(Artikel 87 EG)

Leitsätze

1. Artikel 87 Absatz 1 EG definiert die im EG-Vertrag geregelten staatlichen Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG ist weiter als derjenige der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat.

(vgl. Randnr. 24)

2. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen ist aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte.

(vgl. Randnr. 31)