Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 — Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen — Begriff der Genehmigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 — Entscheidung, mit der für ein Vorhaben der Wiederaufnahme eines Bergbaubetriebs neue Bedingungen festgelegt werden — Einbeziehung — (Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 1 Absatz 2, 2, Absatz 1 und 4, Absatz 2)

2. Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 — Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen — Verpflichtung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung besteht, die nach der Richtlinie einem Dritten obliegt — Möglichkeit für einen Einzelnen, sich auf die Richtlinie zu berufen — (Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 1 Absatz 2, 2, Absatz 1 und 4, Absatz 2)

3. Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 — Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen — Unterlassung der Prüfung — Abhilfepflicht der Behörden — Umfang — Anwendung der nationalen Verfahrensmodalitäten — (Artikel 10 EG, Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)

Leitsätze

1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass im Rahmen der Anwendung von Bestimmungen wie Section 22 und Schedule 2 des Planning and Compensation Act 1991 (britisches Raumordnungs‑ und Entschädigungsgesetz), das eine Sonderregelung für alte Bergbauberechtigungen (old mining permissions) vorsieht, die Entscheidungen der zuständigen Behörden, die bewirken, dass die Wiederaufnahme eines Bergbaubetriebs zugelassen wird, in ihrer Gesamtheit eine Genehmigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie enthalten, so dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls dazu verpflichtet sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf diesen Betrieb durchzuführen.

In einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren ist diese Prüfung grundsätzlich durchzuführen, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat.

(vgl. Randnrn. 42, 53, Tenor 1)

2. Besteht eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Betriebes eines Steinbruchs von den zuständigen Behörden vornehmen zu lassen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung steht, die nach der Richtlinie 85/337 den Eigentümern dieses Steinbruchs obläge, so kann der Umstand, dass diese die Einstellung des Bergbaubetriebs bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Prüfung als Folge der verspäteten Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Staat hinnehmen müssen, den Einzelnen nicht daran hindern, sich auf Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie zu berufen.

Denn bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter rechtfertigen es, selbst wenn sie gewiss sind, nicht, dem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu versagen.

(vgl. Randnrn. 57-58, 61, Tenor 2)

3. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind gemäß Artikel 10 EG verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 abzuhelfen.

Die Einzelheiten des in diesem Zusammenhang anwendbaren Verfahrens sind nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die vergleichbare Sachverhalte interner Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip).

In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit besteht, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, um dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen, oder aber die Möglichkeit für den Einzelnen, wenn er dem zustimmt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen.

(vgl. Randnrn. 70, Tenor 3)