Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen — Beitragsunabhängige Sonderleistungen — Koordinierungsregelung des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71 — Geltungsbereich — Ausgleichszulage zur Alters- oder Invaliditätsrente, die nach objektiven Kriterien gewährt und nicht durch die Beiträge der Versicherten finanziert wird — In Anhang IIa der Verordnung aufgeführte Leistungen — Einbeziehung — (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 2a, Artikel 10a und Anhang IIa)
Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung und Anhang IIa der Verordnung sind dahin auszulegen, dass eine Ausgleichszulage wie die in Anhang IIa aufgeführte österreichische Ausgleichszulage, die eine Alters- oder Invaliditätsrente ergänzt und dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll, deren Gewährung nach objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien erfolgt, und deren Finanzierung nie über die Beiträge der Versicherten erfolgt, in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die nach dem 1. Juni 1992 – dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, durch die die Artikel 4 Absatz 2a und 10a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt wurden – die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ab dem 1. Januar 1995 – dem Tag, an dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist – ausschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.
(vgl. Randnrn. 26, 29, 31 und Tenor)