«Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Österreichisches System der Ausgleichszulage für Alterspensionen – Einstufung der Leistungen und Zulässigkeit des Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71»
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(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 2a, Artikel 10a und Anhang IIa)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
29. April 2004(1)
„Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Österreichisches System der Ausgleichszulage für Alterspensionen – Einstufung der Leistungen und Zulässigkeit des Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“
In der Rechtssache C-160/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Obersten Gerichtshof (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Friedrich Skalkagegen
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absatz 2a, Artikel 10a und Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten FassungerlässtDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston, und der Kommission, vertreten durch G. Braun, in der Sitzung vom 23. Oktober 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. November 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit deren Anhang IIa ist dahin auszulegen, dass die Ausgleichszulage nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ab dem 1. Januar 1995 – dem Tag, an dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist – ausschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.
Cunha Rodrigues |
Puissochet |
Macken |
Der Kanzler |
Der Präsident der Vierten Kammer |
R. Grass |
J. N. Cunha Rodrigues |