Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die von Musikensembles für einen Konzertveranstalter erbracht werden, und des Normalsatzes auf Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter arbeiten - Unzulässigkeit
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3)
$$Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wenn er einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet.
Bei der Ausübung der Befugnis zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes müssen die Mitgliedstaaten nämlich den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln; daher ist auf solche Waren oder Dienstleistungen ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden.
( vgl. Randnrn. 19-20, 28 und Tenor )