«Freier Dienstleistungsverkehr – Lotteriescheine – Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde – Einkommensteuer – Glücksspielsteuer – Besondere Regelung der Åland-Inseln»
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(Artikel 49 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
13. November 2003(1)
„Freier Dienstleistungsverkehr – Lotteriescheine – Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde – Einkommensteuer – Glücksspielsteuer – Besondere Regelung der Åland-Inseln“
In der Rechtssache C-42/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom finnischen Ålands förvaltningsdomstol in dem bei diesem von Diana Elisabeth Lindman anhängig gemachten Verfahren vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 49 EGerlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin, der belgischen Regierung, vertreten durch P. De Wael als Bevollmächtigten, der Kommission, vertreten durch K. Simonsson, und der Überwachungsbehörde der EFTA, vertreten durch E. Wright, in der Sitzung vom 23. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. April 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Ålands förvaltningsdomstol mit Beschluss vom 5. Februar 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Timmermans |
Edward |
Jann |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |