Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung – Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen – Bestehen anderer Schutzregelungen in anderen Mitgliedstaaten – Unbeachtlich

(Artikel 46 EG und 49 EG)

2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Nationales Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen – Rechtfertigung – Schutz der öffentlichen Ordnung – Achtung der Menschenwürde als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes

(Artikel 46 EG und 49 EG)

Leitsätze

1. Zwar können Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt wird, nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken; es ist insoweit aber nicht unerlässlich, dass die von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interesse zu schützen ist. So sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat.

(vgl. Randnrn. 36-38)

2. Das Gemeinschaftsrecht steht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegen.

Diese Maßnahme kann nämlich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die den freien Dienstleistungsverkehr ungerechtfertigt beeinträchtigt, da zum einen der Grundrechtsschutz in Anbetracht dessen, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung unbestreitbar auf die Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes abzielt, ein berechtigtes Interesse darstellt, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistungsverkehrs, bestehen, und da zum anderen die fragliche Maßnahme dem Grad des Schutzes der Menschenwürde entspricht, der mit der nationalen Verfassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sichergestellt werden sollte, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist.

(vgl. Randnrn. 34-35, 39-41 und Tenor)