«Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift»
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(Protokoll vom 3. Juni 1971, Artikel 2)
(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3)
(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
5. Februar 2004(1)
„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift“
In der Rechtssache C-18/02 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom dänischen Arbejdsret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Danmarks Rederiforening, Mandatar für DFDS Torline A/S,gegen
LO Landsorganisationen i Sverige, Mandatar für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation, vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1)DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S, vertreten durch P. Voss, der LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation, vertreten durch S. Gärde und H. Nielsen, advokat, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, und der Kommission, vertreten durch N. Rasmussen und A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 20. Mai 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2003,
folgendes
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Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Arbejdsret mit Beschluss vom 25. Januar 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
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b) Für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens genügt es, dass die kollektiven Kampfmaßnahmen eine notwendige Voraussetzung für Solidaritätsmaßnahmen sind, die Schäden verursachen können.
c) Die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens wird nicht dadurch berührt, dass die Durchführung der kollektiven Kampfmaßnahme von der Partei, die dazu aufgerufen hat, bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ausgesetzt worden ist.
Skouris |
Cunha Rodrigues |
Puissochet |
Schintgen |
Macken |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |