I – Einleitung
1. Mit dieser Vertragsverletzungsklage beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung
(2)
in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986
(3)
(im Folgenden: Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung) verstoßen hat, dass es nicht die für die Umsetzung des Artikels
3 Absatz 1 der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, wonach die Mitgliedstaaten der Behandlung von Altölen im
Wege der Aufbereitung Vorrang vor deren Beseitigung durch Verbrennung oder auf andere Weise einzuräumen haben.
2. Dabei geht es vor allem um die Frage, welche Tragweite dieser Verpflichtung angesichts dessen zukommt, dass in dieser Bestimmung
einschränkend auf technische, wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge verwiesen wird.
II – Rechtlicher Rahmen
3. Die Artikel 1 bis 6 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 75/439 wurden durch die durch Artikel 1 der Richtlinie 87/101
eingefügten neuen Vorschriften ersetzt. Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 87/101 lautet wie folgt:
„Die Aufbereitung ist wegen den damit verbundenen Energieeinsparungen im Allgemeinen die rationellste Altölnutzung. Daher
sollte der Behandlung von Altöl im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt werden, sofern dies angesichts der technischen,
wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge möglich ist.“
4. Nach Artikel 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung bezeichnet „Aufbereitung“ im Sinne der Richtlinie „jedes Verfahren,
bei dem Basisöle durch Raffinerieverfahren von Altölen erzeugt werden und die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der
Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen umfassen“.
5. Artikel 3 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung lautet wie folgt:
„(1) Sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen, treffen die Mitgliedstaaten
die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird.
(2) Erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Sachzwänge keine Aufbereitung des Altöls, so treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, damit jegliches Verbrennen von Altölen nach umweltfreundlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen
dieser Richtlinie erfolgen kann, soweit dieses Verbrennen technisch, wirtschaftlich und organisatorisch durchführbar ist.
(3) Erfolgt aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sachzwänge weder die Aufbereitung noch das Verbrennen von Altölen,
so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um ihre schadlose Vernichtung oder kontrollierte Lagerung oder
Ablagerung zu gewährleisten.“
III – Vorverfahren und gerichtliches Verfahren
6. In ihrer Antwort auf einen Fragebogen der Kommission bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung
führte die Regierung des Vereinigten Königreichs aus, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung aufgrund technischer,
wirtschaftlicher und organisatorischer Sachzwänge kein Vorrang eingeräumt habe werden können. Die Regierung des Vereinigten
Königreichs verwies dabei darauf, dass dazu bedeutende Investitionen erforderlich wären. Der Altölaufbereitung stünden insbesondere
die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die Altöl energetisch verwerteten, sowie der niedrige Preis von Grundölen, welche
die Aufbereitung unrentabel mache, entgegen.
7. Die Kommission vertrat in ihrem Mahnschreiben vom 19. April 2001 sowie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 21.
Dezember 2001 jeweils die Auffassung, dass keine Sachzwänge vorlägen, die es rechtfertigen würden, der Altölaufbereitung keinen
Vorrang einzuräumen und dass das Vereinigte Königreich somit nicht die zur Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie
75/439 in der geänderten Fassung erforderlichen Maßnahmen getroffen habe.
8. Die Regierung des Vereinigten Königreichs betonte in den jeweiligen Antwortschreiben ihre grundsätzliche Bereitschaft, die
genannte Bestimmung voll umzusetzen, führte aber weiter aus, dass der vorrangigen Behandlung von Altöl im Wege der Aufbereitung
insbesondere wirtschaftliche Sachzwänge entgegenstünden. Die Analyse des Altölmarkts im Vereinigten Königreich mache die wirtschaftlichen
Grenzen deutlich, denen dort die Wiederaufbereitung von Altölen unterliege. Die größten Hindernisse stellten diesbezüglich
die starke Nachfrage nach Altölen für die Verwendung als Brennstoff und die schwache Nachfrage nach aufbereiteten Ölen dar.
9. Unter Hinweis auf die Komplexität und die Kosten von zur Einräumung des Vorranges der Altölaufbereitung geeigneten Maßnahmen
legte die Regierung des Vereinigten Königreichs zwar keine komplette Liste entsprechender Maßnahmen vor, stellte aber die
Einführung einer einmaligen Beihilfe für den Bau und den Betrieb einer Aufbereitungsanlage in Verbindung mit einem Programm
zur Verbesserung der Vermarktung des Produkts sowie die Möglichkeit einer Änderung bezüglich der steuerlichen Behandlung von
Altölen zur Diskussion. Außerdem versprach sie, einen detaillierten Zeitplan zur Umsetzung der Richtlinie aufzustellen, sobald
geeignete Maßnahmen ausgearbeitet seien und regte ferner an, sich über die vorgeschlagenen Maßnahmen mit der Kommission zu
beraten.
10. Da die Kommission die Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht für ausreichend erachtete, um die behauptete
Vertragsverletzung auszuräumen, erhob sie mit Schriftsatz vom 21. November 2002, eingetragen in das Register des Gerichtshofes
am 22. November 2002, die vorliegende Klage gemäß Artikel 226 EG.
11. Die Kommission stellt den Antrag,
1.
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
75/439 in der geänderten Fassung verstoßen hat, dass es nicht die für die Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie,
wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür treffen, dass der Behandlung von Altöl im Wege der Aufbereitung
Vorrang eingeräumt wird, notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat oder zumindest der Kommission solche
Vorschriften nicht mitgeteilt hat;
2.
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV – Zur Vertragsverletzung
A – Wesentliche Parteienvorbringen
12. Was zunächst Inhalt und Umfang der Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung betrifft,
so führt die Regierung des Vereinigten Königreichs aus, dass damit den Mitgliedstaaten keine absolute Verpflichtung auferlegt werde, Maßnahmen zu ergreifen, die der Behandlung
von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einräumten, sondern dass diese Verpflichtung nur bestehe, sofern ihr keine technischen,
wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge entgegenstünden. Sei dies der Fall, so sähen die Absätze 2 und 3 desselben
Artikels alternative Möglichkeiten der Altölnutzung vor. Gefordert seien zum Ziel der Aufbereitung angemessene und verhältnismäßige
Maßnahmen.
13. Die Regierung des Vereinigten Königreichs untermauert ihre Auffassung mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache
C‑102/97
(4)
. Daraus – ebenso wie aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Fennelly in dieser Rechtssache
(5)
– gehe hervor, dass die fragliche Verpflichtung je nach den Umständen im jeweiligen Mitgliedstaat variiere und dass den Mitgliedstaaten
bei der Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung ein weites Ermessen zukomme. Erforderlich
seien nicht unbedingt der Erlass von Rechtsvorschriften oder sonstige Maßnahmen bestimmter Art, sondern angesichts der aufgrund
von Sachzwängen bestehenden Beschränkungen angemessene Maßnahmen zur Einräumung des Aufbereitungsvorrangs. Je nach Art der
Sachzwänge könne es sich dabei um in der Wirkung zunehmende bzw. mit der Zeit ändernde Maßnahmen handeln. Die Aufgabe des
Gerichtshofes bestehe insofern darin zu überprüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat unter den jeweils gegebenen Umständen
verhältnismäßig bzw. angemessen vorgegangen sei.
14. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Ansicht, entsprechend geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Einräumung
des Aufbereitungsvorrangs getroffen und damit ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten
Fassung erfüllt zu haben. Sie führt diesbezüglich an, die der Aufbereitung entgegenstehenden Hindernisse identifiziert zu
haben, welche hauptsächlich wirtschaftlicher Natur seien, nämlich die starke Nachfrage nach Altöl für die Verwendung als Brennstoff
– und zwar in Kohlekraftwerken (als Hitzeregulatoren) und in Asphaltwerken – und die schwache Nachfrage nach aufbereitetem
Öl, welches von den Verbrauchern als qualitativ minderwertig angesehen werde. Ferner habe sie in einer umfassenden Studie
vom März 2001 Lösungsansätze zur Beseitigung dieser Hindernisse untersucht und im Lichte dieser Studie an der Entwicklung
von Maßnahmen zur Förderung der Altölaufbereitung gearbeitet. Die letztgenannten Untersuchungen würden – wie die Regierung
des Vereinigten Königreichs im schriftlichen Verfahren ausgeführt hat – Mitte März 2003 abgeschlossen sein und sie damit in
die Lage versetzen, die Altölaufbereitung nach einem strukturierten Plan in Übereinstimmung mit der Richtlinie 75/439 in der
geänderten Fassung zu fördern.
15. Da es somit aktiv Maßnahmen ergriffen habe, um die bestehenden Sachzwänge zu identifizieren, auszuwerten und zu überwinden,
befinde sich das Vereinigte Königreich in einer anderen Situation als die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C‑102/97,
welche nach dem Urteil des Gerichtshofes keine konkreten Maßnahmen ergriffen und sich „lediglich durch die Berufung auf ihre
eigene Definition der Sachzwänge und auf die in ihrem Hoheitsgebiet bestehende Situation das völlige Ausbleiben von Maßnahmen
zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung zu rechtfertigen versucht“ habe.
16. Die Regierung des Vereinigten Königreichs betont schließlich, dass die innerstaatlich – in Bezug auf zur Verbrennung genutzte
Altöle – bestehende Abgabenerleichterung das Missverhältnis zwischen dem Markt für die Aufbereitung und dem Markt für die
Verbrennung von Altölen nicht wesentlich beeinflusse. Welchen Marktpreis Altöle zur Aufbereitung im Vereinigten Königreich
hätten, sei schwer festzustellen, weil diese Altöle in anderen Mitgliedstaaten subventioniert seien und die Transportkosten
für zur Aufbereitung bestimmte Altöle wesentlich höher wären als für zur Verbrennung bestimmte Altöle.
17. Nach Ansicht der Kommission hat die Regierung des Vereinigten Königreichs dagegen mit den von ihr angegebenen Schritten bzw. Untersuchungen noch nicht
die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen. Der Stand
der Richtlinienumsetzung im Vereinigten Königreich sei mit jenem der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar, welchen der
Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C‑102/97 als ungenügend erachtet habe. Die Regierung des Vereinigten Königreichs
habe nämlich keine konkreten Maßnahmen zur Förderung des Aufbereitungsvorranges ergriffen und sich lediglich darauf beschränkt
festzustellen, welche Maßnahmen eines Tages zur Erreichung dieses Ziels getroffen werden könnten. Sie habe keine tatsächliche
Änderung in der Behandlung von Altölen bewirkt.
18. Die Regierung des Vereinigten Königreichs habe auch trotz der wirtschaftlichen Sachzwänge nicht von der Möglichkeit gemäß
den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung Gebrauch gemacht, Zuschüsse zur Deckung der anfallenden
Kosten zu gewähren. Außerdem fördere nach Ansicht der Kommission die für Altöle, welche zur Verbrennung bestimmt seien, gewährte
Abgabenerleichterung entgegen dem Ziel der Richtlinie die Altölverbrennung.
19. In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs u. a. ergänzend ausgeführt, dass neben den wirtschaftlichen Sachzwängen auch solche organisatorischer Art (das sehr dezentralisierte
Sammelsystem – für Altöle als Brennstoff – müsste wesentlich geändert werden, um Altöle zu Aufbereitungsanlagen umzuleiten)
und technischer Art (Unsicherheit, ob bestimmte technische Methoden den Veränderungen in der Zusammensetzung von Altölen über
die nächsten zehn Jahre gewachsen sein würden) bestünden. Sie führte aus, keineswegs der Auffassung zu sein, dass angesichts
der Sachzwänge nichts getan werden könnte. Die von ihr durchgeführten Studien seien aber die angesichts der Umstände (vorerst)
angemessenen Umsetzungsmaßnahmen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs verwies weiters erstmals in der mündlichen Verhandlung
auf die im Rahmen der Abfallrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. L 194, S. 39)
und auf der Grundlage des Environmental Protection Act erstellte „Waste Strategy 2000“, in der ebenfalls anerkannt werde,
dass der Aufbereitung nach der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung Vorzug einzuräumen sei. Sie erklärte auf Nachfrage,
dass der für März 2003 angekündigte Bericht, der die Anwendung von entsprechenden Maßnahmen erlauben sollte, erst im Herbst
2003 fertig gestellt worden sei.
20. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung abermals betont, dass die angeführten Studien und Berichte lediglich die Grundlage von
Maßnahmen zur Einräumung des Vorrangs der Altölaufbereitung darstellten. Es müsste aber auch tatsächlich gehandelt werden.
B – Würdigung
21. Zunächst ist auf die Bedeutung der den Mitgliedstaaten in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung
auferlegten Verpflichtung, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, einzugehen, wobei, wie
auch die Regierung des Vereinigten Königreichs festgestellt hat, diesbezüglich keine grundlegend unterschiedlichen Auffassungen
zwischen ihr und der Kommission bestehen.
22. Der genannte Artikel 3 enthält mehrere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Behandlung bzw. Beseitigung von Altölen.
Zunächst sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen
(Absatz 1), was ein Hauptziel der Richtlinie 87/101 darstellt. Sodann müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jegliches
Verbrennen von Altölen nach umweltfreundlichen Verfahren erfolgt (Absatz 2). Schließlich ist die schadlose Vernichtung der
Öle oder ihre kontrollierte Lagerung oder Ablagerung zu gewährleisten (Absatz 3).
23. Die genannten Verpflichtungen bzw. Behandlungsverfahren sind über das Kriterium der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Durchführbarkeit „gestuft“, d. h. Altöle sind nur zu verbrennen, wenn und soweit derartige Sachzwänge keine Aufbereitung zulassen.
Die Vernichtung und Lagerung soll wiederum nur erfolgen, wenn und soweit diese Sachzwänge weder eine Aufbereitung noch eine
Verbrennung der Altöle zulassen.
24. Mit der Bezugnahme auf die „technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge“ wird der Geltungsbereich und der
Inhalt der jeweiligen Verpflichtung – im vorliegenden Fall geht es um die Verpflichtung, der Behandlung von Altölen im Wege
der Aufbereitung Vorrang einzuräumen – festgelegt
(6)
.
25. Nun ist einerseits festzustellen, dass nicht jedes technische, wirtschaftliche oder organisatorische Hindernis, das einer
möglichen Maßnahme zur Einräumung des Aufbereitungsvorrangs entgegenstehen mag, den Mitgliedstaat von der Verpflichtung gemäß
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung befreit, diese Maßnahme zu ergreifen.
26. Die Richtlinie verlangt nämlich gerade ein lenkendes Eingreifen des Mitgliedstaats zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten
„gestuften“ Verpflichtungen bezüglich der Behandlung bzw. Beseitigung von Altölen, also Maßnahmen, die auf die Überwindung
der genannten Hindernisse bzw. Sachzwänge abzielen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Richtlinie selbst solche Maßnahmen
nennt, etwa mit der in den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie genannten Möglichkeit, den Unternehmen, die Altöle sammeln und/oder
beseitigen, Zuschüsse zu gewähren. Außerdem wäre die Vorschrift des Artikels 3 der Richtlinie sonst wohl weitgehend ihrer
praktischen Wirksamkeit beraubt
(7)
.
27. Auf der anderen Seite kann grundsätzlich mit einem genügend großen – insbesondere finanziellen – Aufwand praktisch fast jedes
wirtschaftliche Hindernis, innerhalb gewisser Grenzen aber auch jedes organisatorische und technische Hindernis, überwunden
werden.
28. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung verlangt aber nicht von den Mitgliedstaaten, jede auch
noch so aufwändige Maßnahme zu treffen, um der Altölaufbereitung vor den weiteren in Artikel 3 genannten Behandlungsverfahren
Vorrang einzuräumen. Dies würde wiederum der durch die Richtlinie 87/101 eingefügten Bezugnahme auf die „technischen, wirtschaftlichen
und organisatorischen Sachzwänge“ jede Bedeutung nehmen.
29. Vielmehr hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C‑102/97 festgestellt, dass die Bestimmung über die Sachzwänge „als
Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ zu verstehen ist
(8)
.
30. Die Mitgliedstaaten können es also nicht einfach beim Status quo der Altölbeseitigungsverfahren belassen, sobald die Einräumung
des Vorrangs der Altölaufbereitung mit wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Hindernissen verbunden ist. Andererseits
müssen sie nicht unverhältnismäßig aufwändige Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung ergreifen.
31. Insofern hat die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht ausgeführt, dass in extremis eine Situation in einem Mitgliedstaat
zumindest denkbar erscheint, in der keine Maßnahmen zur Einräumung des Vorrangs der Altölaufbereitung getroffen werden müssten,
nämlich dann, wenn dies nur mit wirtschaftlich, organisatorisch oder technisch unverhältnismäßig aufwändigen Maßnahmen zu
bewerkstelligen wäre.
32. Ein Mitgliedstaat muss also nicht, wie es die Kommission in Bezug auf das Vereinigte Königreich etwas pointiert ausgedrückt
hat, in jedem Fall „irgendetwas tun“.
33. Er kann ferner auch nicht verpflichtet sein, zwar wirtschaftlich, technisch und organisatorisch durchführbare, aber nicht
zielführende Maßnahmen zur Einräumung des Aufbereitungsvorrangs zu ergreifen. So wird es praktisch immer möglich sein, eine
Marketingkampagne zugunsten von aufbereiteten Altölen durchzuführen, eine solche Maßnahme wird aber sinnlos bzw. wirkungslos
sein, wenn etwa der Bezug dieser Altöle für den Verbraucher ökonomisch unvertretbar ist und der Preis dieser Altöle gleichzeitig
aber – etwa aufgrund wirtschaftlicher Sachzwänge – nicht durch entsprechende Maßnahmen ausreichend gesenkt werden kann.
34. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung verlangt also insgesamt von den Mitgliedstaaten das Ergreifen
von Maßnahmen, die zumindest geeignet sind, zum Ziel, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen,
beizutragen
(9)
und technisch, wirtschaftlich und organisatorisch ohne unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar sind.
35. Was nun die Frage der Umsetzung dieser Verpflichtung im vorliegenden Fall betrifft, so hat die Regierung des Vereinigten Königreichs
als Durchführungsmaßnahmen die Erstellung von Berichten bzw. Studien über die der Altölaufbereitung entgegenstehenden Hindernisse
und ihre Überwindung angeführt.
36. Ich bin mit der Kommission der Auffassung, dass solche Berichte bzw. Studien als solche noch keine Maßnahmen zur Einräumung
des Aufbereitungsvorrangs im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung darstellen.
37. In zahlreichen Richtlinien – wie auch in Artikel 18 der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung – wird den Mitgliedstaaten
eine Verpflichtung zur Erstellung eines Berichts, eines Plans oder sonstiger Dokumente auferlegt, meist in Verbindung mit
der Verpflichtung, diese der Kommission zu übermitteln. In solchen Fällen besteht die geforderte Umsetzungsmaßnahme in der
Tat bereits in der Erstellung des Berichts, Plans oder Dokuments als solchem.
38. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Altölaufbereitung
Vorrang einzuräumen.
39. Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs angeführten Untersuchungen etc. können aber als solche keinerlei Wirkung
bezüglich des Einsatzes dieses Behandlungsverfahrens zeitigen bzw. zu diesem beitragen. Dies könnte erst mit entsprechenden,
auf der Grundlage dieser Untersuchungen getroffenen, konkreten Maßnahmen der Fall sein.
40. Was die erst in der mündlichen Verhandlung erwähnte „Waste Strategy 2000“ betrifft – welche also der Kommission zum für die
Beurteilung der Vertragsverletzung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist
(10)
, offensichtlich zumindest noch nicht als Umsetzungsmaßnahme mitgeteilt worden war – so beschränkt sie sich offenbar auf ein
allgemeines Bekenntnis zu dem mit der Richtlinie 75/439 in der geänderten Fassung verfolgten Ziel der Vorrangigkeit der Aufbereitung,
ohne konkret zu deren Sicherstellung beizutragen.
41. Ferner ist aber festzustellen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs nach ihren Aussagen nicht davon ausgeht, dass
so extreme Sachzwänge bestünden, dass gar nichts zur Einräumung des Aufbereitungsvorrangs getan werden könne.
42. Die Argumentation der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach die von ihr genannten Untersuchungen und Studien die angesichts
der bestehenden – bedeutenden aber nicht extremen – Sachzwänge angemessenen Umsetzungsmaßnahmen darstellen würden, erscheint
mir insofern auch nicht ganz schlüssig, als die Erstellung derartiger Problemanalysen in jeder Lage, auch in einem Szenario
extremer Sachzwänge, in welchem ein Mitgliedstaat nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs zu keinerlei Maßnahmen
verpflichtet sei, möglich sein dürfte.
43. Vor allem ist festzuhalten, dass offenbar sowohl in der Studie vom März 2001 als auch – nach Darstellung der Regierung des
Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung – im Bericht vom Herbst 2003 Lösungsansätze zur Überwindung der vor
allem wirtschaftlichen Sachzwänge bzw. verschiedene Handlungsoptionen zur Einräumung des Aufbereitungsvorranges angeführt
sind.
44. Darüber hinaus geht auch aus den von den Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Vorverfahrens abgegebenen Stellungnahmen
hervor, dass die Studien lediglich den noch zu treffenden konkreten Maßnahmen vorausgehen, die erst erarbeitet werden sollen,
und nicht selbst bereits als die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 erforderlichen Maßnahmen anzusehen sind.
45. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, festzustellen, welche Maßnahmen das Vereinigte Königreich zur Durchführung der fraglichen
Verpflichtung hätte treffen müssen
(11)
. Es genügt die Feststellung, dass dem Vereinigten Königreich offenbar durchführbare Maßnahmen zur Überwindung der bestehenden
technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge und zur Einräumung des Vorrangs der Altölaufbereitung zur
Verfügung gestanden hätten.
46. Das Vereinigte Königreich hat aber keine derartigen konkreten Maßnahmen getroffen.
47. Es ist daher festzustellen, dass der Vorwurf der Vertragsverletzung begründet ist.
V – Kosten
48. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
das Vereinigte Königreich mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die
Kosten aufzuerlegen.
VI – Ergebnis
49. Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,
1.
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 verstoßen hat, dass es nicht die für die Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten
die erforderlichen Maßnahmen dafür treffen, dass der Behandlung von Altöl im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird,
notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat oder zumindest der Kommission solche Vorschriften nicht mitgeteilt
hat;
2.
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vgl. u. a. die Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C‑166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I‑1719, Randnr. 18)
und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C‑103/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I‑1147, Randnr. 23).