1. In der vorliegenden Rechtssache wirft die Europäische Kommission dem Königreich Belgien vor, dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung
von Kapital (im Folgenden: Richtlinie 69/335 oder Richtlinie)
(2)
zu verstoßen, dass es die im Rahmen von Gesellschaftsgründungen, Kapitalerhöhungen, der Schaffung von Investmentfonds oder
der Ausgabe von Obligationsanleihen erfolgte Ausgabe oder, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, Übergabe von neu emittierten
Wertpapieren an die Zeichner entgegen dieser Bestimmung einer Steuer unterwirft.
I –Rechtlicher RahmenGemeinschaftsregelung
2. Artikel 10 der Richtlinie 69/335 lautet:
„Abgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen
Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf:
die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Artikel 4 genannten Vorgänge;
c)
die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung
oder juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.“
3. Artikel 11 dieser Richtlinie bestimmt weiter:
„Die Mitgliedstaaten erheben keine Steuer irgendwelcher Art:
a)
auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder
anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten,
b)
auf Anleihen einschließlich Renten, die durch Ausgabe von Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren aufgenommen
werden, ungeachtet der Person des Emittenten, auf alle damit zusammenhängenden Formalitäten sowie auf die Ausfertigung, Ausgabe
oder Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit diesen Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren.“
4. In Artikel 12 heißt es jedoch:
„(1)
In Abweichung von den Artikeln 10 und 11 können die Mitgliedstaaten Folgendes erheben:
a)
pauschal oder nicht pauschal erhobene Börsenumsatzsteuern;
…“
Nationale Regelung
5. Nach den Artikeln 120 und 121 des belgischen Code des Taxes Assimilées au Timbres (Gesetz über den Stempelgebühren gleichgestellte
Abgaben, im Folgenden: CTAT) ist die Taxe sur les opérations de bourse (Steuer auf Börsengeschäfte, im Folgenden: TOB) anwendbar
auf in Belgien abgeschlossene oder durchgeführte Börsengeschäfte, u. a. auf jede belgisches oder ausländisches Kapital betreffende
Ausgabe („délivrance“) von Aktien oder Anleihepapieren an den Zeichner im Anschluss an eine Emission, ein Angebot oder den
Verkauf derartiger Wertpapiere im Wege des Angebots an die Öffentlichkeit.
6. Außerdem unterliegt nach Artikel 159 CTAT u. a. die im Anschluss an eine Zeichnung erfolgte körperliche Übergabe („livraison“)
von belgisches oder ausländisches Kapital betreffenden Inhaberpapieren der Taxe sur les livraisons de titres au porteur (Steuer
auf die Übergabe von Inhaberpapieren, im Folgenden: TLT).
II –Sachverhalt und Verfahren
7. Die Kommission war der Auffassung, dass die TOB und die TLT gegen Artikel 11 der Richtlinie 69/335 verstießen. Sie forderte
deshalb das Königreich Belgien mit Mahnschreiben vom 10. Mai 1999 zur Stellungnahme binnen zwei Monaten auf. Die belgischen
Behörden beantworteten dieses Schreiben am 2. August 1999. Durch die Antwort nicht zufriedengestellt, ersuchte die Kommission
das Königreich Belgien durch mit Gründen versehene Stellungnahme vom 26. Januar 2000, die zur Beseitigung der gerügten Rechtsverletzung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Weigerung dieses Staates, der Stellungnahme nachzukommen, hat die Kommission
am 19. November 2002 die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben.
8. Die Kommission und das Königreich Belgien haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
III –Rechtliche Prüfung
9. Wie gesagt rügt die Kommission, dass das Königreich Belgien durch die beiden umstrittenen Steuern gegen das in Artikel 11
der Richtlinie 69/335 enthaltene Verbot verstoße, Steuern irgendwelcher Art auf die Ausgabe von Wertpapieren zu erheben. Dieses
Verbot erstrecke sich nämlich notwendigerweise auf die in Rede stehenden Steuern, die, da sie auf Vorgänge wie die Ausgabe
und die Übergabe von neu emittierten Wertpapieren erhoben würden, in Wirklichkeit die Emission dieser Wertpapiere selbst belasteten,
ob es sich nun um die Ausgabe von Aktien im Rahmen von Gesellschaftsgründungen, von Kapitalerhöhungen oder der Schaffung von
Investmentfonds oder um die Ausgabe von Obligationsanleihen handele.
10. Die belgische Regierung bestreitet diese These mit verschiedenen Argumenten, auf die ich im Folgenden eingehen werde.
11. Ich selbst glaube, dass zur besseren Erfassung der Frage mit dem Gerichtshof davon auszugehen ist, dass die Richtlinie 69/335
„den freien Kapitalverkehr fördern [will], der als wesentliche Voraussetzung für die Schaffung einer Wirtschaftsunion mit
ähnlichen Eigenschaften wie ein Binnenmarkt angesehen wird“
(4)
.
12. Zur Verfolgung dieses Zieles hat die Richtlinie eine Regelung eingeführt, nach der die Ansammlung von Kapital einer einzigen
Steuer (der Gesellschaftsteuer) unterliegt, die „innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur einmal und in allen Mitgliedstaaten
in gleicher Höhe erhoben“ wird
(5)
, und zwar unter Ausschluss aller Steuern anderer Art oder Höhe mit Ausnahme der in Artikel 12 der Richtlinie ausdrücklich
aufgeführten
(6)
.
13. Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Bericht zu dem Vorschlag für diese Richtlinie, in dem ausgeführt wird, dass „der
vorliegende Richtlinienentwurf die Beseitigung aller anderen indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital neben der Gesellschaftsteuer vor[sieht]“
(7)
, als auch aus der letzten Begründungserwägung der Richtlinie selbst, wo es heißt: „Die Beibehaltung anderer indirekter Steuern
mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer oder die Wertpapiersteuer gefährdet die Zielsetzungen, die mit den in
dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verfolgt werden; infolgedessen ist die Aufhebung dieser Steuern erforderlich.“
14. Gerade daraus leitet die Kommission her, dass das in Artikel 11 der Richtlinie verankerte Verbot, eine „Steuer irgendwelcher
Art … auf die … Ausgabe … von … Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art“ zu erheben, so zu verstehen sei,
dass es sich nicht nur auf den wirklichen und eigentlichen Vorgang der Emission neuer Wertpapiere durch die emittierende Gesellschaft,
sondern notwendigerweise auch auf die Ausgabe oder Übergabe dieser Wertpapiere an den Zeichner beziehe, und zwar aus dem einfachen
Grund, weil Kapital nicht im luftleeren Raum zirkuliere und seine Ansammlung somit – ob sie nun im Hinblick auf die Gründung
einer Gesellschaft, eine Kapitalerhöhung oder die Ausgabe einer Obligationsanleihe erfolge – nicht ohne die Ausgabe oder Übergabe
von neu emittierten Wertpapieren an die Zeichner möglich sei. Die Besteuerung dieser Vorgänge liefe somit wirtschaftlich gesehen
auf eine Besteuerung der Emission selbst und damit letztlich der Ansammlung des Kapitals hinaus, das diese repräsentierten.
15. Der Begriff „Ausgabe“ in Artikel 11 erstrecke sich somit auf die Ausgabe (und im Fall von Inhaberpapieren auf die Übergabe)
von Wertpapieren an die Zeichner.
16. Diese Auffassung scheine eine mittelbare Bestätigung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu finden, der die Notwendigkeit
einer weiten Auslegung dieser Bestimmung entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie betont habe.
17. So habe er im Urteil vom 27. Oktober 1998 in den Rechtssachen C‑31/97 und C‑32/97 ausgeführt, dass „Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie 69/335 dahin auszulegen [ist], dass das Verbot der Besteuerung einer Obligationsanleihe sich auf die Besteuerung
der Rückzahlung einer solchen Anleihe erstreckt“, denn „es trifft … zwar zu, dass [dieser Artikel] die Rückzahlung einer Obligationsanleihe nicht ausdrücklich erwähnt, doch hätte das Verbot einer Besteuerung bei der Ausgabe einer Obligationsanleihe bei gleichzeitiger Zulassung. der Besteuerung
bei der Rückzahlung einer solchen Anleihe zur Folge, dass entgegen dem von der Richtlinie angestrebten Zweck die Anleihe als einheitliches Geschäft zur Ansammlung von Kapital besteuert würde“
(8)
.
18. Das absolute Verbot, die Ausgabe von Wertpapieren einer Steuer „irgendwelcher Art“ zu unterwerfen, betreffe aber gerade „das
einheitliche Geschäft zur Ansammlung von Kapital“ und damit auch die Vorgänge, die zu seiner konkreten Durchführung erforderlich
seien.
19. Nach Auffassung der belgischen Regierung dagegen ist die „Ausgabe“ von Wertpapieren im Sinne des Artikels 11 von deren Erwerb
durch die Zeichner zu unterscheiden, mit der Folge, dass das Besteuerungsverbot nur für den ersten, nicht dagegen für den
letzten Vorgang gelte.
20. Dies werde zunächst indirekt bestätigt durch einen – allerdings nicht weiter verfolgten – Vorschlag für eine Richtlinie über
die indirekten Steuern auf Geschäfte mit Wertpapieren (im Folgenden: Richtlinienvorschlag von 1976)
(9)
. Dieser Vorschlag habe ausdrücklich unterschieden zwischen der „Emission von Wertpapieren und de[m] Ersterwerb dieser Wertpapiere
im Rahmen der Emission“
(10)
, wobei die Emission definiert worden sei als „die Veräußerung von Wertpapieren durch den Emittenten“
(11)
, und die Besteuerung beider Geschäfte ausdrücklich verboten.
21. Da der Vorschlag nicht weiter verfolgt worden sei, stehe es den Mitgliedstaaten nach wie vor frei, den Ersterwerb von Wertpapieren
im Rahmen der Emission zu besteuern; Artikel 11 der Richtlinie 69/335 nehme ihnen lediglich die Möglichkeit, die „Ausgabe“
derartiger Wertpapiere einer Steuer zu unterwerfen.
22. Das Argument erscheint mir als solches ziemlich bemüht. Davon abgesehen ist, wie dies auch die Kommission zu Recht tut, darauf
hinzuweisen, dass die in dem genannten Vorschlag getroffene Unterscheidung in Wirklichkeit einen anderen Grund hatte. Nach
Artikel 2 Absatz 1 dieses Vorschlags stellt nämlich „[j]ede Veräußerung und jeder Erwerb von Wertpapieren [also, wie ich betonen
möchte, auch die Ausgabe und der Erwerb von Wertpapieren im Rahmen der Emission] … einen besonderen steuerbaren Vorgang dar“.
Deshalb musste klargestellt werden, dass, wenn der Vorschlag zu einer Richtlinie geführt hätte, das Verbot des Artikels 11
der Richtlinie 69/335 auf jeden Fall für die beiden unterschiedlichen Arten von Geschäften in Kraft geblieben wäre. Der Vorschlag
hat somit im Wesentlichen nur die bereits in Artikel 11 der Richtlinie getroffene Regelung bestätigt.
23. Speziell zur TOB bemerkt die belgische Regierung u. a. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes
(12)
, dass das an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot, die in Artikel 11 der Richtlinie aufgeführten Geschäfte zu besteuern,
die „Kapitalgesellschaften“ (d. h. die Emittenten von Wertpapieren) betreffe, nicht dagegen die Investoren (d. h. die Erstzeichner
dieser Wertpapiere). Außerdem sei die Richtlinie nicht auf alle Geschäfte mit Wertpapieren anwendbar, sondern nur auf die,
bei denen gewerbsmäßige Vermittler tätig würden, denn sie bezwecke die Besteuerung der im Börsenauftrag vorgenommenen Geschäfte
mit Wertpapieren. Folglich hätten nicht die emittierenden Gesellschaften die TOB zu zahlen, sondern nur die Börsenhändler,
die Wertpapiergeschäfte als Mittler für ihre Kunden (Erwerber, Verkäufer oder Zeichner) tätigten, auch wenn die steuerliche
Belastung sodann auf die Letzteren abgewälzt werde. Daraus folgt nach Auffassung der belgischen Regierung, dass diese Steuer
nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
24. Ich möchte jedoch sogleich darauf hinweisen, dass die Stütze, die dieses Argument angeblich in der Rechtsprechung des Gerichtshofes
findet, ausschließlich darin besteht, dass dieser bis jetzt nur in Rechtsstreitigkeiten über die Besteuerung von „Kapitalgesellschaften“
zu der Richtlinie 69/335 Stellung genommen hat. Es scheint mir jedoch klar, dass es sich dabei nur um einen rein zufälligen
Umstand handelt, aus dem folglich kein überzeugendes Argument hergeleitet werden kann.
25. Davon abgesehen ist mir ohnehin unklar, inwieweit das Vorbringen der belgischen Regierung für die hier erörterte Frage erheblich
ist. Denn wie die Kommission vorträgt, verbietet die Richtlinie ganz einfach alle Steuern auf die Ansammlung von Kapital mit
Ausnahme der Gesellschaftsteuer und der in Artikel 12 aufgeführten Steuern ohne Ansehung der Rechtssubjekte, die diese letztlich
schulden, ob es sich dabei nun um Vermittler handelt oder um ihre Kunden, die Investoren (auf die die Steuer auf jeden Fall
abgewälzt wird). Das Problem der Rechtmäßigkeit der TOB bleibt somit unverändert bestehen.
26. Ebenso wenig überzeugend erscheint mir das Vorbringen der belgischen Regierung, dass die TLT nicht unter das Verbot des Artikels
11 der Richtlinie falle (oben, Nr. 6). Die Regierung trägt vor, der „entmaterialisierte“ Vorgang der Emission des Wertpapiers
sei zu trennen von dem „materialisierten“ Vorgang seiner Ausgabe („délivrance“) und seiner Übergabe („livraison“) an den Zeichner.
Der letztere Vorgang sei völlig verschieden und unabhängig von dem erstgenannten und könne somit eigenständig besteuert werden.
Dies werde auch durch die Funktion gerechtfertigt, die die TLT in einem Land wie Belgien erfülle, in dem es noch materielle
Inhaberpapiere gebe. Die streitige Bestimmung habe eine der Stempelsteuer vergleichbare Steuer auf die Übergabe der Wertpapiere
an den Inhaber eingeführt, gerade um die belgischen Finanzmärkte zu modernisieren und die Investoren dazu zu veranlassen,
Geschäfte mit „entmaterialisierten“ Wertpapieren zu tätigen.
27. Man könnte jedoch, was speziell dieses Vorbringen angeht, darauf hinweisen, dass nach der letzten Begründungserwägung der
Richtlinie gerade „andere indirekte Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die … Wertpapiersteuer … die Zielsetzungen [gefährden], die mit den in [der] Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verfolgt werden, … [und dass] infolgedessen
… die Aufhebung dieser Steuern erforderlich“ ist
(13)
.
28. Ebenso ließe sich einwenden, dass die behauptete Funktion der TLT, die Wirtschaftsteilnehmer von der Übergabe materieller
Wertpapiere abzuhalten, um die belgischen Finanzmärkte zu modernisieren, im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist und
jedenfalls keine überzeugende Rechtfertigung für diese Steuer bilden kann. Dieses Ziel hätte nämlich ähnlich wie in anderen
Mitgliedstaaten auch durch andere Instrumente erreicht werden können – und könnte dies auch jetzt noch –, die mit den sich
aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eher vereinbar sind, wie z. B. durch ein an die Kapitalgesellschaften gerichtetes
Verbot, Inhaberpapiere auszugeben.
29. Gegen die Relevanz der von der belgischen Regierung zur Rechtfertigung der fraglichen Steuer getroffenen Unterscheidung zwischen
der Emission von Inhaberpapieren und ihrer Übergabe an den Zeichner spricht vor allem ein Argument, auf das ich bereits oben
(Nr. 14) Bezug genommen habe. Ich meine damit, dass die beiden Vorgänge für die Ansammlung von Kapital zwei Seiten derselben
Medaille sind und dass somit die Besteuerung nur des zweiten Vorgangs darauf hinauslaufen würde, die Ansammlung von Kapital
einer der Gesellschaftsteuer nachgelagerten Steuer zu unterwerfen. Dies würde aber in offenkundigem Widerspruch zu der dargelegten
Zielsetzung der Richtlinie stehen.
30. Ich glaube deshalb, abschließend sagen zu können, dass beide steuerbegründenden Tatbestände für die beiden streitigen Steuern
– nämlich die Ausgabe von neu emittierten Wertpapieren an die Zeichner (im Fall der TOB) und die körperliche Übergabe von
neu emittierten Inhaberpapieren an die Zeichner (im Fall der TLT), unter den Begriff „Ausgabe“ in Artikel 11 der Richtlinie
69/335 fallen und somit als Geschäfte angesehen werden müssen, die nicht nach dieser Bestimmung steuerbar sind.
31. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob diese Geschäfte nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie steuerbar sind,
der es, wie wir gesehen haben, abweichend von Artikel 11 (und von Artikel 10) der Richtlinie ermöglicht, Börsenumsätze zu
besteuern.
32. Nach Auffassung der belgischen Regierung ist dieser Artikel ausdrücklich als Ausnahme von den vorhergehenden Bestimmungen
und demnach so formuliert, dass er den Umfang der darin ausgesprochenen Verbote begrenze. Deshalb falle auch die Ausgabe (oder
Übergabe) von Wertpapieren an die Zeichner darunter.
33. Dem kann nach Auffassung der belgischen Regierung auch nicht, wie die Kommission dies tut, entgegengehalten werden, dass der
Begriff „Besitzwechsel“ an Wertpapieren in Artikel 12 zwingend voraussetze, dass es einen vorhergehenden Eigentümer dieser
Wertpapiere gebe und somit bereits eine Ausgabe oder, wenn es sich um Inhaberpapiere handele, Übergabe dieser Wertpapiere
an die Zeichner erfolgt sei. Diese Auslegung finde nicht nur keine Stütze im Wortlaut der Richtlinie 69/335 und in den Vorarbeiten,
sondern stehe auch im Widerspruch zum Urteil Codan, in dem der Gerichtshof eine weite Auslegung des Artikels 12 befürwortet
habe
(14)
.
34. Dieser These widerspricht die Kommission mit, wie ich sogleich sagen möchte, überzeugenderen Argumenten.
35. Sie macht vorab allgemein geltend, dass dieser Artikel als Ausnahmebestimmung eng in der Weise auszulegen sei, dass er den
Zweck und die Tragweite der allgemeinen Regelung der Richtlinie so wenig wie möglich beeinträchtige. Ich füge hinzu, dass
es also nicht Artikel 12 ist, der nicht durch eine weite Auslegung des Artikels 11 ausgehöhlt werden darf, sondern es ist
genau umgekehrt!
36. Diese Auslegung, die bekanntlich einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht, wird meines Erachtens auch
nicht durch das von der belgischen Regierung herangezogene Urteil Codan widerlegt.
37. In dieser Rechtssache hatte, wie wir uns erinnern, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Dänemark dagegen geklagt, dass die
dänische Finanzverwaltung von ihr die Zahlung der Abgabe auf die Übertragung von Aktien verlangte, und vorgetragen, Artikel
12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten nur die Besteuerung von Geschäften mit Wertpapieren, die
an der Börse getätigt würden oder börsennotierte Gesellschaften beträfen. Die Klägerin berief sich zur Stützung ihres Vorbringens
auf die dänische und die deutsche Fassung des Artikels 12, die den Begriff „Börsenumsatzsteuern“ anstelle des in allen anderen
Sprachfassungen verwendeten Begriffes „Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren“ enthielten. Der Gerichtshof hat dieses
Vorbringen jedoch zurückgewiesen, vor allem die Aufforderung, die Bestimmung nach Maßgabe der verschiedenen Fassungen unterschiedlich
auszulegen. Er hat vielmehr klargestellt, dass „[d]ie Außerachtlassung der eindeutigen Formulierung der großen Mehrzahl der
Sprachfassungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie und die damit einhergehende Unterscheidung zwischen börsennotierten
und nicht börsennotierten Gesellschaften … nicht nur dem Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der Richtlinie zuwider[liefen],
sondern … zu Wettbewerbsverzerrungen führen und manche Gesellschaften davon abhalten [könnten], sich an der Börse notieren
zu lassen“ (Randnr. 29).
38. Die Sorge des Gerichtshofes galt also in diesem Fall nicht der mehr oder weniger weiten Auslegung des Artikels 12 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie, sondern der Sicherstellung seiner einheitlichen Auslegung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.
Deshalb kann das Urteil meines Erachtens die hier von der belgischen Regierung zu diesem Punkt vertretene Auffassung nicht
stützen.
39. Dies vorausgeschickt geht das Vorbringen der Kommission, dem ich zustimme, dahin, dass Artikel 12, soweit hier einschlägig,
so auszulegen ist, dass er sich auf alle „Übertragungen“ von Wertpapieren bezieht, jedoch mit Ausnahme ihrer Ausgabe (oder,
wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, Übergabe) an die Zeichner.
40. Tatsächlich stellen diese Geschäfte ihrer Natur nach keine „Übertragung“ im technischen Sinne dar, sondern vielmehr einen
quasi „ursprünglichen“ Erwerb des Wertpapiers, der gerade die erste Inhaberschaft an dem Wertpapier bestätigen. Erst von diesem
Moment an kann also von einer wirklichen und eigentlichen „Übertragung“ gesprochen werden.
41. Unter diesem Blickwinkel ist klar, dass bei einer Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a dahin gehend, dass die Mitgliedstaaten
berechtigt sind, auch die Ausgabe von Wertpapieren durch die emittierende Gesellschaft an den Zeichner zu besteuern, das in
Artikel 11 enthaltene Verbot der Besteuerung der Emission von Wertpapieren in offenkundigem Widerspruch zu dem oben (in Nr.
35) dargelegten Auslegungskriterium völlig ausgehöhlt würde.
42. Zwar wäre, wie es in dem genannten Richtlinienvorschlag von 1976 heißt, „im Interesse eines gut funktionierenden Kapitalmarktes
die Abschaffung der … Steuern auf [alle] Wertpapiergeschäfte die beste Lösung gewesen“
(15)
. Die Kommission hatte jedoch in diesem Vorschlag auch erklärt, dass eine strenge Anwendung dieses Verbotes wegen der „haushaltsmäßigen
Erfordernisse der Mitgliedstaaten“ nicht möglich sei.
43. Um diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen, hat die Richtlinie 69/335 in den Artikeln 11 und 12 Absatz 1 Buchstabe a nur
die Besteuerung der Übertragungsgeschäfte gestattet, die, da sie zeitlich nach der Ausgabe (oder Übergabe) der Wertpapiere
erfolgen, nichts mit der Ansammlung von Kapital zu tun haben und „Geschäfte mit Wertpapieren“ im eigentlichen Sinne darstellen.
44. Die gegenteilige Auslegung würde den vorgenannten Zielsetzungen der Richtlinie und der Rechtsprechung, die auf diese Bezug
nimmt, zuwiderlaufen, denn meines Erachtens kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Beibehaltung einer indirekten
Steuer auf den Ersterwerb von Wertpapieren in einigen Staaten, nicht aber in anderen, ohne Ansehung der Wirtschaftsteilnehmer,
die sie belastet, gerade eines der Hemmnisse für den freien Kapitalverkehr darstellt, die die Richtlinie beseitigen will.
45. Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus
Artikel 11 der Richtlinie 69/335 verstoßen hat, dass es die im Rahmen von Gesellschaftsgründungen, Kapitalerhöhungen, der
Schaffung von Investmentfonds oder der Ausgabe von Obligationsanleihen erfolgte Ausgabe oder, wenn es sich um Inhaberpapiere
handelt, Übergabe von neu emittierten Wertpapieren an die Zeichner einer Steuer unterworfen hat.
IV –Kosten
46. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Kommission den entsprechenden Antrag gestellt hat, ist meines Erachtens in Anbetracht meiner Ausführungen zum Ausgang
des Verfahrens dem Antrag stattzugeben.
V –Ergebnis
47. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, Folgendes festzustellen:
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.
Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital verstoßen, dass es die im Rahmen von Gesellschaftsgründungen,
Kapitalerhöhungen, der Schaffung von Investmentfonds oder der Ausgabe von Obligationsanleihen erfolgte Ausgabe oder, wenn
es sich um Inhaberpapiere handelt, Übergabe von neu emittierten Wertpapieren an die Zeichner einer Steuer unterworfen hat.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Artikel 4 nennt die Gesellschaften betreffenden Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterworfen werden müssen, wie z. B. die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen
jeder Art (Absatz 1 Buchstaben a und c), sowie die Vorgänge, die dieser Steuer unterworfen werden können, wie z. B. die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft, wenn der Darlehensgeber Anspruch auf eine Beteiligung an
den Gesellschaftsgewinnen hat (Absatz 2 Buchstabe c).
Urteil vom 27. Oktober 1998 in den Rechtssachen C‑31/97 und C‑32/97 (FECSA und Autopista Concessionaria Española, Slg. 1998,
I‑6491; Hervorhebung von mir).
Siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Vorschlags, wo die Emission definiert wird als „Veräußerung von Wertpapieren durch
den Emittenten einschließlich der Veräußerung von Wertpapieren im Anschluss an die Umwandlung von Rᄐcklagen“.
Die belgische Regierung nimmt auf dieselben Urteile Bezug wie die Kommission, insbesondere auf die vom 2. Februar 1988 in
der Rechtssache Dansk Sparinvest und vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88 (SpAMaxiDi, Slg. 1989, 1391).