1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 6. November 2002 eine Frage nach der Auslegung von Artikel 202
Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(2)
(im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese
Bestimmung der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Dienstgeber (oder Auftraggeber) Zollschuldner werden,
wenn ihre Dienstnehmer (oder Beauftragten) in Besorgung der ihnen anvertrauten Angelegenheiten zollrechtliche Pflichten verletzen.
I – Rechtlicher RahmenGemeinschaftsrecht
2. In Artikel 202 des Zollkodex heißt es:
„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a)
wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird …
…
(3) Zollschuldner sind:
–
die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
–
die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
sie damit vorschriftswidrig handeln;
–
die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder
Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht
worden war.“
3. Artikel 213 sieht vor:
„Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.“
Nationales Recht
4.§ 79 Abs. 2 des Zollrechts‑Durchführungsgesetzes
(3)
(im Folgenden: ZollR‑DG) bestimmt:
„Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in
Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges
Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits
nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.“
II – Sachverhalt und Verfahren
5. Aus den Akten ergibt sich, dass Hassan Bas Dienstnehmer der Spedition Ulustrans, Uluslararasi Nakliyat ve. Tic. A.S. Istanbul
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist.
6. Am 5. Dezember 1996 überquerte Hassan Bas am Steuer eines auf die Beschwerdeführerin zugelassenen LKW beim Grenzzollamt Höchst
die Grenze zwischen der Schweiz und Österreich, ohne die mitgeführten vier Maschinen zum Spulen von Spinnstoffen der Gestellung
zuzuführen.
7. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 teilte das Hauptzollamt Feldkirch Hassan Bas daraufhin mit, dass er gemäß Artikel 202 Absätze 1
und 3 des Zollkodex für eine Zollschuld in Höhe von 770 684 ATS hafte (davon Zoll in Höhe von 83 770 ATS und Einfuhrumsatzsteuer
in Höhe von 686 914 ATS).
8. Mit Bescheid vom 27. Februar 1997 unterrichtete das Hauptzollamt Feldkirch die Beschwerdeführerin, dass gemäß Artikel 202
Absatz 1 des Zollkodex in Verbindung mit § 79 Abs. 2 ZollR‑DG auch zu ihren Lasten eine Zollschuld in gleicher Höhe wie zu
Lasten ihres Dienstnehmers entstanden sei.
9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. Diese erhob daraufhin beim Berufungssenat IV
der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: Finanzlandesdirektion) einen Rechtsbehelf,
der mit Entscheidung vom 21. November 2000 ebenfalls abgewiesen wurde.
10. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewandt, in der sie die Aufhebung
der Entscheidung der Finanzlandesdirektion beantragt und insbesondere geltend gemacht hat, § 79 Abs. 2 ZollR‑DG sei gemeinschaftsrechtswidrig,
weil er den in Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex abschließend bestimmten Kreis der Zollschuldner unzulässig ausweite.
11. Der hiermit befasste Verwaltungsgerichtshof hat es daher für erforderlich gehalten, gemäß Artikel 234 EG den Gerichtshof anzurufen
und ihm folgende Frage vorzulegen:
Wird im Wege des § 79 Abs. 2 ZollR‑DG (der eine Zollschuld auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber im selben Zeitpunkt
entstehen lässt, in dem eine Zollschuld für den Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist,
weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten
ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat) eine gegenüber Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex unzulässige und daher mit dem
Gemeinschaftsrecht im Konflikt stehende Ausdehnung des Begriffes des Zollschuldners vorgenommen?
12. Im vorliegenden Verfahren haben die Finanzlandesdirektion, die österreichische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen
abgegeben.
III – Rechtliche Würdigung
13. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof somit um Prüfung, ob § 79 Abs. 2 ZollR‑DG mit Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex
vereinbar ist.
14. Im Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof bekanntlich nicht zu einer Entscheidung über die Vereinbarkeit nationaler
Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht befugt. Er kann lediglich das Gemeinschaftsrecht auslegen, um es dem vorlegenden Gericht
zu ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen
(4)
.
15. Der Praxis des Gerichtshofes in diesen Fällen entsprechend formuliere ich die vom Verwaltungsgericht gestellte Vorlagefrage
daher um und verstehe sie dahin, dass mit ihr danach gefragt wird, ob die betreffende Bestimmung des Zollkodex einer nationalen
Regelung wie der österreichischen entgegensteht, nach der Dienstgeber (oder Auftraggeber) Zollschuldner werden, wenn ihre
Dienstnehmer (oder Beauftragten) in Besorgung der ihnen anvertrauten Angelegenheiten zollrechtliche Pflichten verletzen.
16. Hierzu weise ich zunächst darauf hin, dass im Fall der vorschriftswidrigen Verbringung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware
in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex drei Gruppen von Personen Zollschuldner werden:
1. die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat, 2. Personen, die an diesem Verbringen beteiligt
waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln, und schließlich
3. Personen, die die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts
der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden
war.
17. Um auf die Vorlagefrage antworten zu können, ist daher zunächst zu prüfen, ob die obige Aufzählung von Zollschuldnern abschließend
ist oder ob die Mitgliedstaaten sie erweitern können, indem sie neben den betreffenden Personen weitere Gruppen von Schuldnern
benennen.
18. Die Finanzlandesdirektion und die österreichische Regierung haben den zuletzt genannten Standpunkt vertreten. Sie sind nämlich
der Auffassung, Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex sei eine „Grundnorm“, mit der lediglich eine Mindestharmonisierung des
Begriffes des Zollschuldners herbeigeführt werde. Sie hindere die Mitgliedstaaten also nicht daran, weitere Bestimmungen zu
erlassen, wie z. B. § 79 Abs. 2 ZollR‑DG, mit denen dieser Begriff erweitert werde, um die Begleichung der Zollschulden sicherzustellen.
19. Die Finanzlandesdirektion und die österreichische Regierung sind der Ansicht, diese Auslegung entspreche Artikel 232 Absatz 1
Buchstabe a des Zollkodex und Artikel 8 des Beschlusses 2000/597 des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen
Gemeinschaften
(5)
, durch die den nationalen Zollbehörden bzw. den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertragen worden sei, alle ihnen nach den nationalen
Vorschriften zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Entrichtung der Einfuhrabgaben zu gewährleisten.
20. Ich glaube jedoch nicht, dass ich mich dieser Auslegung anschließen kann. Denn meines Erachtens zählt Artikel 202 Absatz 3
des Zollkodex die Schuldner der durch die vorschriftswidrige Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstandenen
Zollschuld abschließend auf.
21. Das bestätigt schon der Wortlaut der Vorschrift.
22. Sie bestimmt nämlich präzise diejenigen Personen, die „Zollschuldner sind“, während nach ihrem Wortlaut nichts dafür spricht,
dass die Mitgliedstaaten hierzu auch andere als die ausdrücklich aufgezählten Personen rechnen können.
23. Zudem entspricht dieser Schluss auch einer historischen Betrachtung früherer einschlägiger Bestimmungen.
24. Vor dem Erlass des Zollkodex waren die einschlägigen Vorschriften auf verschiedene Akte des abgeleiteten Rechts verstreut.
Insbesondere war die Bestimmung der zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen Gegenstand der Verordnung (EWG)
Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988
(6)
.
25. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1031/88 bestimmte für den Fall, dass durch die vorschriftswidrige Verbringung einer
Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Zollschuld entstanden war, dass „zur Erfüllung dieser Schuld die Person verpflichtet
[ist], die die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat“. Absatz 2 ergänzte jedoch, dass „nach den geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Erfüllung dieser Zollschuld [ferner] gesamtschuldnerisch verpflichtet [sind]: … Personen, die an diesem vorschriftswidrigen
Verbringen beteiligt waren, … Personen, die die betreffende Ware erworben haben oder im Besitz hatten[, sowie] alle weiteren Personen, die für dieses vorschriftswidrige Verbringen verantwortlich sind“
(7)
.
26. Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, ermächtigte die Verordnung Nr. 1031/88 die Mitgliedstaaten, weitere Gruppen von Personen
festzulegen, die auf bestimmte Art und Weise in die vorschriftswidrige Verbringung der Ware verwickelt waren und von denen
die Begleichung der Zollschuld verlangt werden konnte.
27. Um die Tätigkeit „der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Zollverwaltungen“ zu vereinfachen, wurden anschließend
mit dem Zollkodex die „Zollvorschriften, die [bis dahin] über eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien
verstreut“ waren, darunter namentlich die Verordnung Nr. 1031/88
(8)
, in einem einzigen Dokument zusammengefasst (erste Begründungserwägung). Außerdem wurden mit dem Zollkodex, soweit erforderlich,
Änderungen vorgenommen, die das gemeinschaftliche Zollrecht „kohärenter machen, vereinfachen und … [in] ein umfassendes Regelwerk“
umgestalten sollten (zweite Begründungserwägung).
28. Vor diesem Hintergrund ist Artikel 202 zu sehen, der an die Stelle des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1031/88 getreten ist
und die Zollschuldner anders als zuvor ohne Verweisung auf nationale Vorschriften präzise bestimmt.
29. Meines Erachtens geht aus der geschilderten Entstehungsgeschichte der Norm hervor, dass die Aufzählung der Schuldner in Artikel 202
das Ergebnis einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ist, der gerade, um eine „einfache“ und „umfassende“ Bestimmung
zu erreichen, ausdrücklich und abschließend die Personen genannt hat, die auf Erfüllung der Zollschulden in Anspruch genommen
werden können, die durch eine vorschriftswidrige Verbringung von Waren entstanden sind.
30. Daraus folgere ich, dass nach Erlass des Zollkodex die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, Vorschriften zu erlassen oder
beizubehalten, die andere Personen bestimmen, die für diese Schulden haften, und sei es auch nur gesamtschuldnerisch.
31. Festzustellen ist jetzt allerdings, ob mit der nach österreichischem Recht vorgesehenen Haftung des Dienstgebers für Zollschulden,
die durch rechtswidriges Verhalten eines Dienstnehmers entstanden sind, die abschließende Aufzählung der Schuldner in Artikel 202
Absatz 3 des Zollkodex erweitert wird oder ob der betreffende Dienstgeber einer der drei dort erwähnten Gruppen zugeordnet
werden kann.
32. Hierzu schicke ich voraus, dass die dritte der in der betreffenden Bestimmung vorgesehenen Gruppen von Schuldnern, nämlich
die der Personen, die die vorschriftswidrig verbrachte Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, im vorliegenden Fall keine
Bedeutung hat. Denn hier geht es nicht um die Haftung einer Person, die die Ware nach der Einfuhr erworben oder in Besitz
gehabt hat, sondern um eine Person, die durch ein Arbeitsverhältnis mit demjenigen verbunden ist, der die Ware vorschriftswidrig
verbracht hat.
33. Zu prüfen sind dagegen die Haftungstatbestände des Artikels 202 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich des Zollkodex.
34. Wie gesehen, ist nach dem ersten Gedankenstrich Zollschuldner „die Person, welche die Ware vorschriftswidrig … verbracht hat“.
35. Unter Verweis auf die betreffende Bestimmung hat das nationale Gericht im Vorlagebeschluss ausgeführt, dass nach einem Teil
der Literatur im Fall der vorschriftswidrigen Verbringung von Waren durch einen Dienstnehmer Schuldner im Sinne der genannten
Vorschriften immer der Dienstgeber sei. Denn diesem Ansatz zufolge sei es immer der Unternehmer, der die Ware in die Gemeinschaft
verbringe, und sei es auch nur mittelbar über seinen Dienstnehmer.
36. Meines Erachtens kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
37. Der Gerichtshof hat nämlich bereits eindeutig festgestellt, dass Schuldner im Sinne von Artikel 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich
des Zollkodex „die Person [ist], die die Waren faktisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat“
(9)
, d. h. eine Person, die, wie z. B. der Führer des Verkehrsmittels, die tatsächliche Sachherrschaft über die Waren zum Zeitpunkt
ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft hat. Folglich kann eine Regelung wie die österreichische, die die Haftung
des Dienstgebers für Rechtsverstöße des Dienstnehmers vorsieht, nicht aus dem betreffenden Tatbestand abgeleitet werden.
38. Zu prüfen bleibt noch der Tatbestand des Artikels 202 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex, wonach Schuldner auch
„die Personen [sind], die [am] Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln“.
39. Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, kann die Haftung des Dienstgebers für Rechtsverstöße des Dienstnehmers sehr wohl
diesem Tatbestand zugeordnet werden, aber selbstverständlich nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen.
40. Hierzu ist, wie aus dem Wortlaut des Artikels 202 Absatz 3 hervorgeht, erstens, das Vorliegen einer objektiven Voraussetzung
erforderlich, nämlich der „Beteiligung am Verbringen“ der Waren in das Zollgebiet. Diese Voraussetzung ist offensichtlich
immer erfüllt, wenn eine Person einen materiellen oder immateriellen Beitrag zur Verbringung der Ware in die Gemeinschaft
geleistet hat: z. B., wenn –wie hier – der Dienstgeber den Dienstnehmer beauftragt, bestimmte Waren in die Gemeinschaft zu
befördern, und ihm darüber hinaus ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, das in seinem Eigentum steht.
41. Außerdem ist erforderlich, dass die Person, die an der Verbringung beteiligt war, wusste oder „vernünftigerweise hätte wissen
müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handel[te]“. Es muss also bewiesen werden, dass diese Person positive Kenntnis von
dem Rechtsverstoß des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft hatte oder sich zumindest in einer Lage befand, bei der man
vernünftigerweise annehmen kann, dass sie davon hätte wissen müssen.
42. Meiner Ansicht nach genügt eine Bestimmung wie die österreichische, nach der der Dienstgeber (oder Auftraggeber) Zollschuldner
wird, wenn ein Dienstnehmer (oder Beauftragter) „in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers“
zollrechtliche Pflichten verletzt, den genannten Anforderungen. Da sie die Haftung auf den Fall beschränkt, dass die Verletzung
zollrechtlicher Pflichten von einem Dienstnehmer in Besorgung der ihm anvertrauten Angelegenheiten begangen wird, sorgt sie dafür, dass der Dienstgeber zur Erfüllung der Zollschuld ausschließlich in den Fällen herangezogen
wird, die in dieser Bestimmung vorgesehen sind.
43. Er haftet nämlich vor allem dafür, dass er den Auftrag erteilt hat, eine Ware in die Gemeinschaft zu befördern, und auf diese
Weise an deren Verbringung in das Zollgebiet beteiligt war.
44. Außerdem haftet der Dienstgeber, weil aufgrund seiner Stellung vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er auf dem Laufenden
ist (oder sein müsste), wie der Dienstnehmer den Auftrag ausführt; zumindest obliegt es ihm, darüber zu wachen, dass der Dienstnehmer
bei der Ausführung dieses Auftrags die einschlägigen Vorschriften beachtet.
45. Aus den dargelegten Gründen komme ich zu dem Schluss, dass Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex einer nationalen Bestimmung
wie § 79 Abs. 2 ZollR‑DG, nach der der Dienstgeber (oder Auftraggeber) Zollschuldner wird, wenn ein Dienstnehmer (oder Beauftragter)
in Besorgung der ihm anvertrauten Angelegenheiten zollrechtliche Pflichten verletzt, nicht entgegensteht.
IV – Ergebnis
46. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 202 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
steht einer nationalen Bestimmung wie § 79 Abs. 2 Zollrechts‑Durchführungsgesetz, nach der der Dienstgeber (oder Auftraggeber)
Zollschuldner wird, wenn ein Dienstnehmer (oder Beauftragter) in Besorgung der ihm anvertrauten Angelegenheiten zollrechtliche
Pflichten verletzt, nicht entgegen.
Vgl. statt aller Urteile vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C‑37/96 und C‑38/96 (Sodiprem u. a., Slg. 1998, I‑2039, Randnr. 22)
und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C‑17/00 (De Coster, Slg. 2001, I‑9445, Randnr. 23).
Urteil vom 4. März 2004 in den Rechtssachen C‑238/02 und C‑246/02 (Viluckas und Jonusas, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 29). Hervorhebung nur hier.