„Sozialpolitik – Beschäftigung nach Bedarf – Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten – Gleiche Arbeitsbedingungen für männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer – Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts vor Ablauf der Umsetzungsfrist“
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i) 14 Tage oder
ii) einen angemessenen Rahmen unterschreitet,