SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PHILIPPE LÉGER
vom 14. Dezember 2004(1)



Rechtssache C-281/02



Andrew Owusu
gegen
N.   B. Jackson, handelnd unter der Firma „Villa Holidays Bal - Inn Villas“,
Mammee Bay Resorts Ltd ,
Mammee Bay Club Ltd ,
The Enchanted Garden Resorts & Spa Ltd ,
Consulting Services Ltd ,
Town & Country Resorts Ltd


(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Vereinigtes Königreich])

„Brüsseler Übereinkommen – Persönlich-räumlicher Anwendungsbereich – Unfall in einem Nichtvertragsstaat – Körperlicher Schaden – Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit Sitz im Nichtvertragsstaat, in dem sich der Unfall ereignet hat – Forum‑non‑conveniens-Doktrin in den Beziehungen zwischen einem Vertragsstaat und einem Nichtvertragsstaat – Unvereinbarkeit mit dem Brüsseler Übereinkommen“





Inhaltsverzeichnis

I – Rechtlicher Rahmen
A – Das Brüsseler Übereinkommen
B – Die Forum-non-conveniens-Doktrin im englischen Recht
C – Der Gebrauch der Forum-non-conveniens-Doktrin seit dem Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens im Vereinigten Königreich
II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren
III – Sinn und Bedeutung der Vorlagefragen
IV – Untersuchung
A – Zum persönlich-räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens
1. Der Jenard‑Bericht und die von ihm ausgelöste umfangreiche Erörterung
2. Der Wortlaut des Artikels 2 des Übereinkommens
3. Die allgemeine Systematik des Übereinkommens
4. Die Ziele des Übereinkommens
5. Die angeblichen Hindernisse einer Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens auf ein Rechtsverhältnis mit alleinigem Bezug zu einem Vertragsstaat und einem Drittstaat
a) Auf dem Völkerrecht beruhende Hindernisse
b) Auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Hindernisse
B – Zur Vereinbarkeit der Forum‑non‑conveniens‑Doktrin mit dem Brüsseler Übereinkommen
1. Die Absicht der Verfasser des Übereinkommens
2. Der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens
3. Die allgemeine Systematik des Übereinkommens
4. Die Ziele und die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens
V – Ergebnis

1.        Verstößt ein Gericht eines Vertragsstaats gegen das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen vom 27. September 1968 (2) , wenn vor ihm eine im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats ansässige Person verklagt wird und es daher aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens für diese Klage zuständig wäre, es jedoch unter Ausübung eines ihm nach nationalem Recht eingeräumten Ermessens auf die Wahrnehmung dieser Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, dass ein Gericht eines Nichtvertragsstaats besser geeignet sei, über den Rechtsstreit zu befinden?

2.        Dies ist im Wesentlichen die Frage, die der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) im vorliegenden Verfahren stellt. Diese Frage ist nicht neu, da der Gerichtshof bereits vor zirka zehn Jahren von einem höchsten nationalen Gericht, dem House of Lords, mit einer ähnlichen Frage befasst worden war. Der Gerichtshof hat hierzu jedoch nicht Stellung nehmen können, da das vorlegende Gericht die genannte Frage letztlich zurückgenommen hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit gütlich beigelegt hatten (3) .

3.        Ebenso wie damals geht es im vorliegenden Fall um die Frage, ob die so genannte Forum-non-conveniens-Doktrin mit dem Brüsseler Übereinkommen vereinbar ist. Nach dieser in den „Common law“‑Ländern bekannten Doktrin kann ein Gericht auf die Ausübung der ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit verzichten, wenn es der Auffassung ist, dass das Gericht eines anderen Staates besser geeignet sei, über den Rechtsstreit zu befinden.

4.        Die Frage der Vereinbarkeit der Forum-non-conveniens-Doktrin mit dem Brüsseler Übereinkommen erhebt sich im vorliegenden Fall ebenso wie im vorhergehenden Fall nur im Verhältnis zwischen einem Gericht eines Vertragsstaats und einem Gericht eines Nichtvertragsstaats, jedoch nicht in Bezug auf Gerichte verschiedener Vertragsstaaten. Somit geht es auch um den persönlich-räumlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens. In dieser Hinsicht ergibt sich trotz einer weitgehend unterschiedlichen Problematik eine gewisse Ähnlichkeit mit dem gegenwärtigen Gutachterverfahren bezüglich der überarbeiteten Fassung des künftigen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (4) .

5.        Von Interesse ist zudem die Feststellung, dass der Gerichtshof unlängst eine andere in den „Common law“‑Ländern bekannte Regelung geprüft hat, die gemeinhin als „anti‑suit injuctions“ bezeichnet wird. Durch sie kann ein nationales Gericht einer Partei eines bei ihm anhängigen Verfahrens verbieten, eine Klage vor einem Gericht eines anderen Staates zu erheben oder weiter zu verfolgen, wenn diese Partei böswillig handelt, um das bereits anhängige Verfahren zu behindern. Das House of Lords hat den Gerichtshof befragt, ob ein derartiger Vorgang in den Beziehungen zwischen Gerichten verschiedener Vertragsstaaten mit dem Brüsseler Übereinkommen vereinbar ist. Der Gerichtshof hat dies im Urteil Turner (5) verneint.

6.        Dieses Urteil ist erwähnenswert, obgleich das Ziel und die Anwendungsbedingungen der „anti‑suit injunctions“ und der Forum–non–conveniens‑Regelung erheblich voneinander abweichen und die Rechtssache Turner im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine Frage des persönlich‑räumlichen Anwendungsbereichs des Brüsseler Übereinkommens aufgeworfen hat. Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Turner ausführt, setzen nämlich beide Regelungen „eine bestimmte Wertung der Angebrachtheit [oder Geeignetheit] der Erhebung einer Klage bei einem konkreten Gericht“ voraus (6) .

I – Rechtlicher Rahmen

A – Das Brüsseler Übereinkommen

7.        Das Brüsseler Übereinkommen, das auf Artikel 220 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (später Artikel 220 EG-Vertrag, jetzt Artikel 293 EG (7) ) beruht, soll nach seiner Präambel „innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen … verstärken“.

8.        In seiner einzigen Begründungserwägung wird erklärt, dass „es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen“.

9.        Demnach ist das Brüsseler Übereinkommen eine „Doppelübereinkunft“, da es nicht nur Anerkennungs‑ und Vollstreckungsvorschriften, sondern auch Regeln der unmittelbaren Zuständigkeit enthält, die im Ursprungsvertragsstaat Anwendung finden und somit bereits im Stadium des Verfahrens für den Erlass der gerichtlichen Entscheidung gelten, die in einem anderen Vertragsstaat anerkannt und vollstreckt werden kann.

10.      Die Regeln der unmittelbaren Zuständigkeit kommen zum Zug, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Zugehörigkeit oder einen Anknüpfungspunkt zum Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufweist. Dies ergibt sich zumeist aus dem Wohnsitz des Beklagten und zuweilen aus dem Gegenstand des Rechtstreits oder dem Willen der Parteien.

11.      Der Wohnsitz des Beklagten begründet eine allgemeine Zuständigkeitsregel. Artikel 2 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt nämlich: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“ Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat, so sind demnach grundsätzlich die Gerichte dieses Staates zuständig.

12.      Artikel 3 des Übereinkommens umgrenzt diese allgemeine Regel. Zum einen sieht Absatz 1 dieses Artikels vor, dass „Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden [können]“. Zum anderen kann sich der Kläger dementsprechend nach Absatz 2 des genannten Artikels gegenüber solchen Personen nicht auf „eigene“ Zuständigkeitsvorschriften der Vertragsstaaten berufen, d. h. auf Vorschriften, die bewirken, dass diese Personen der in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats entzogen werden.

13.      Die Abschnitte 2 bis 6 des Titels II des Übereinkommens (auf die sich Artikel 3 Absatz 1 bezieht) enthalten zunächst eine Reihe zur Wahl stehender Zuständigkeitsregeln, die es dem Kläger ermöglichen, sich bei seiner Klage für ein Gericht eines anderen Vertragsstaats als des Wohnsitzstaats des Beklagten zu entscheiden (8) .

14.      Sie umfassen ferner bestimmte Zuständigkeitsregeln, nach denen Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss von Gerichten aller anderen Vertragsstaaten (auch unter Ausschluss des Wohnsitzstaats des Beklagten) anzurufen sind (9) oder nach denen ein Gericht eines Vertragsstaats über den Rechtsstreit entscheiden kann, obgleich es nach den Bestimmungen des Übereinkommens eigentlich unzuständig wäre (10) .

15.      Diese letztgenannten Zuständigkeitsregeln (die Artikel 16, 17 und 18 des Übereinkommens) beruhen auf einem anderen Streitanknüpfungspunkt als dem Wohnsitz des Beklagten. Die Anknüpfung ergibt sich in derartigen Fällen aus dem Gegenstand des Rechtsstreits (Artikel 16) oder aus dem Willen der Parteien (Artikel 17 und 18).

16.      Fällt der Rechtsstreit nicht aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten, des Streitgegenstands oder des Parteiwillens in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so greifen grundsätzlich die eigenen Zuständigkeitsvorschriften der Vertragsstaaten. Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt nämlich: „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.“ (11)

17.      Das Brüsseler Übereinkommen sieht im Zug dieser gesamten Zuständigkeitsvorschriften bestimmte Verfahrensmechanismen zur Durchführung der Zuständigkeitsregeln vor. Durch diese Mechanismen auf dem Gebiet der Rechtshängigkeit und des Verfahrenszusammenhangs (Konnexität) sollen widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden.

18.      Demgemäß schreibt Artikel 21 des Übereinkommens, der die Rechtshängigkeit betrifft, Folgendes vor: „Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren … aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht“, und erklärt sich in diesem Fall zu Gunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.

19.      Hinsichtlich der Konnexität sieht Artikel 22 des Übereinkommens im Fall im Zusammenhang stehender Klagen, die im ersten Rechtszug bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig sind, vor, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen oder sich auf Antrag einer Partei für unzuständig erklären kann, wenn sein Recht die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren zulässt und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist. Nach Artikel 22 Absatz 3 ist diese Regelung Klagen vorbehalten, zwischen denen „eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können“.

20.      In der Folgerichtigkeit all dieser Zuständigkeits‑ und Durchführungsbestimmungen enthält das Brüsseler Übereinkommen in Titel III eine vereinfachte Regelung für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Sie gilt für Entscheidungen der Gerichte eines Vertragsstaats im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat.

21.      Der Rat erließ aufgrund der Vergemeinschaftlichung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen durch den Vertrag von Amsterdam die Verordnung Nr. 44/2001 unter Zugrundelegung der Artikel 61 Buchstabe c und 67 Absatz 1 EG. Diese Verordnung, die das Brüsseler Übereinkommen ersetzen soll, gibt im Wesentlichen dessen Bestimmungen wieder; sie enthält jedoch auch bestimmte Anpassungen.

22.      Die genannte Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark (12) für Klagen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, also ab dem 1. März 2002, erhoben werden. Da das Ausgangsverfahren vor dem 1. März 2002 eröffnet wurde, findet nur das Brüsseler Übereinkommen und nicht die Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung.

B – Die Forum-non-conveniens-Doktrin im englischen Recht

23.      Die Forum-non-conveniens-Doktrin ist auf das schottische Recht, also auf ein vorwiegend bürgerlich geprägtes Rechtssystem, zurückzuführen. Es soll dort seinen höchsten Entwicklungsstand erst Ende des 19. Jahrhunderts erreicht haben und dann in unterschiedlicher Form von anderen Ländern, vor allem den „Common law“‑Ländern, insbesondere England, Irland und den Vereinigten Staaten, übernommen worden sein.

24.      Die Doktrin wurde im englischen Recht beständig und erheblich weiterentwickelt.

25.      Ihre Anwendung entspricht gegenwärtig den Bedingungen, die das House of Lords 1986 im Urteil Spiliada Maritime Corporation v. Consulex Ltd (13) niedergelegt hat.

26.      Grundsätzlich wird das Verfahren nach der Rechtsprechung dieses Gerichts „unter Zugrundelegung des Forum non conveniens nur dann ausgesetzt, wenn es nach Überzeugung des Gerichts ein anderes, ebenfalls zuständiges Gericht gibt, das als das für den Rechtsstreit Geeignete anzusehen ist, bei dem der Rechtsstreit somit angesichts der Interessen aller Beteiligten und im Sinne der Rechtsprechung in angemessener Weise entschieden werden kann“ (14) . Es handelt sich also – im Gegensatz zu dem, was gegebenenfalls bei dem Begriff des Forum non conveniens zu vermuten wäre – für das befasste Gericht nicht einfach um eine insbesondere mit einer Überlastung des Gerichts verbundene Frage der praktischen oder persönlichen „Konvenienz“, sondern vielmehr um eine Frage der objektiven Eignung des Gerichts für den betreffenden Streitfall (15) .

27.      Das englische Gericht geht nach dem Urteil Spiliada wie folgt vor.

28.      Es hat zunächst festzustellen, ob ein ausländisches Gericht „klar und deutlich geeigneter“ ist (16) . Dies führt zur Bestimmung des „natürlichen Gerichtsstands“, d. h. „desjenigen mit den engsten Berührungspunkten zum Rechtsstreit“ (17) . Die zu berücksichtigenden Anknüpfungspunkte umfassen nicht nur Gesichtspunkte praktischer oder finanzieller Art (wie etwa die Verfügbarkeit von Zeugen) (18) , sondern auch Faktoren wie das im betreffenden Fall anzuwendende Recht und den Wohnort der Parteien oder den Ort ihrer Geschäftstätigkeit (19) .

29.      Hat das angerufene Gericht ein „klar und deutlich geeigneteres Gericht“ im Ausland festgestellt, so hat es an zweiter Stelle zu prüfen, ob für den Kläger bei diesem Gericht eine „Justizgewährleistung“ (20) oder genauer gesagt die Gewähr für eine „effektive Justiz“ (21) besteht. Diese Voraussetzung ist restriktiv zu sehen. So kann eine Aussetzung des Verfahrens im Allgemeinen nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Kläger eines im englischen Recht vorgesehenen Vorteils verlustig ginge, wie etwa einer hohen Entschädigungssumme, einer wirksamen Beweiserhebungsregelung oder einer längeren Verjährungsfrist für die Erhebung der Klage als am betreffenden ausländischen Gerichtsstand (22) . „Würde es dem Kläger ermöglicht, zu Lasten des Beklagten in den Genuss des Vorteils eines Prozesses in England zu gelangen, so stünde dies“, wie das House of Lords ausgeführt hat, „im Widerspruch zu dem objektiven Vorgehen“, das das Forum non conveniens kennzeichnet (23) . In einigen sehr begrenzten Fällen wurde indessen der gesetzlich oder praktisch eingeschränkten Möglichkeit der Erlangung der Dienste eines Beistands vor dem ausländischen Gericht sowie der Unmöglichkeit der Erlangung einer Prozesshilfe für die Fortführung des Verfahrens bei dem ausländischen Gericht Rechnung getragen, wenn eine derartige Hilfe in England zur Verfügung steht und der Kläger andernfalls offensichtlich auf seine Klage verzichten wird (24) .

30.      Im englischen Recht nimmt das angerufene Gericht nicht von Amts wegen eine derartige Prüfung vor, es bedarf hierfür vielmehr des Antrags einer Partei (25) . Der Beklagte, der die Einrede des Forum non conveniens erhebt, um sich der Fortführung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht zu widersetzen, hat die Existenz eines ebenfalls zuständigen ausländischen Gerichts, das klar und deutlich geeigneter ist, nachzuweisen (26) . Ist diese erste Voraussetzung erfüllt, so hat der Kläger, der dieser Einrede widerspricht, zu beweisen, dass er sein Recht bei dem betreffenden ausländischen Gericht nicht verfolgen kann, dass somit die zweite Voraussetzung für die genannte Einrede nicht gegeben ist.

31.      Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Forum-non-conveniens-Doktrin werden vom angerufenen Gericht „nach Ermessen“ geprüft, wobei es über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt.

32.      Nach dem gegenwärtigen Stand des englischen Rechts führt die Anwendung der Doktrin zu einer vorläufigen oder unbefristeten Aussetzung des Verfahrens, ohne dass das Gericht das Verfahren endgültig einstellt, so dass es das Verfahren fortsetzen kann, wenn z. B. das ausländische Gericht letztlich nicht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist oder der Kläger dort keine effektive Justiz erlangen kann. Der Kläger, der die Fortsetzung des Verfahrens betreiben will, hat die entsprechenden Umstände nachzuweisen.

33.      Es ist üblicherweise ausgeschlossen, dass der Aussetzungsbeschluss mit einer Übertragung oder Verweisung der Sache an das ausländische Gericht verbunden wird. Dies wäre nämlich darauf angelegt, dem ausländischen Gericht eine Zuständigkeitserklärung und ‑ausübung abzuverlangen. Es ist indessen allgemein anerkannt, dass die Gerichte eines Staates nur über ihre eigene Zuständigkeit und nicht über die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates entscheiden können. Somit ist es Sache des Klägers, der seine Rechte verfolgen will, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um vor dem ausländischen Gericht eine neue Klage zu erheben.

34.      Eine erstinstanzliche Ermessensentscheidung über die Einrede des Forum non conveniens kann durch Rechtsmittelgrundsätze nur aufgehoben werden, wenn das mit dem Rechtsmittel befasste Gericht nach Prüfung der im ersten Rechtszug festgestellten Gründe zu dem Schluss gelangt, dass das Gericht der Vorinstanz seinen weiten Wertungsspielraum offensichtlich missbraucht hat (27) .

C – Der Gebrauch der Forum-non-conveniens-Doktrin seit dem Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens im Vereinigten Königreich

35.      Das Brüsseler Übereinkommen in der geänderten Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978 ist im Vereinigten Königreich am 1. Januar 1987 in Kraft getreten.

36.      Im Hinblick darauf wurde der Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982 (Gesetz von 1982 über den Gerichtsstand und die gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen) erlassen. Nach Artikel 49 des Gesetzes „verbietet keine Bestimmung dieses Gesetzes, dass ein britisches Gericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren dieses … aus Gründen der Forum-non-conveniens-Doktrin … aussetzt …, sofern dies nicht mit dem Übereinkommen von 1968 unvereinbar ist“.

37.      Dieser Verweis auf eine etwaige Unvereinbarkeit der Forum-non-conveniens-Doktrin mit dem Brüsseler Übereinkommen führte zu sehr unterschiedlichen Beurteilungen durch englische Gerichte, vor allem wenn es um die Anwendung der Doktrin in den Beziehungen zwischen einem Vertrags‑ und einem Drittstaat geht.

38.      So eröffnete im Gegensatz zum High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (28) , der Court of Appeal im Urteil Harrods (Buenos Aires) Ltd (29) den englischen Gerichten nach Maßgabe der Forum-non-conveniens-Doktrin die Möglichkeit, auf die Ausübung der ihnen in Artikel 2 des Übereinkommens (aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten im Vereinigten Königreich) verliehenen Zuständigkeit zu verzichten, wenn es in einem Nichtvertragsstaat ein geeigneteres Gericht gibt und die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats als des Vereinigten Königreichs in keiner Weise berührt wird. Die Argumente des Court of Appeal für die Begründung seiner Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen.

39.      Aus Artikel 220 EG-Vertrag, auf den sich das Brüsseler Übereinkommen stütze, gehe hervor, dass die darin enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften nur in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten gelten sollten (30) .

40.      Hätte zudem Artikel 2 des Übereinkommens zwingenden Charakter in den Beziehungen zwischen einem Vertragsstaat und einem Nichtvertragsstaat, könnte ein englisches Gericht – das aufgrund dieses Artikels zuständig wäre – nicht in Anbetracht einer Zuständigkeitsvereinbarung oder aus Gründen der Rechtshängigkeit oder der Konnexität das Verfahren aussetzen, wenn sich das Alternativgericht nicht in einem Vertragsstaat befinde. Die Artikel 17, 21 und 22 des Brüsseler Übereinkommens, die auf derartigen Gründen beruhende Regelungen für die Zuweisung der Zuständigkeit enthielten, seien nämlich nur für die Anwendung in den Beziehungen zwischen Gerichten verschiedener Vertragsstaaten angelegt. Solche Ergebnisse stünden indessen im Gegensatz zur Absicht der Verfasser des Brüsseler Übereinkommens. Somit könne dem Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens kein zwingender Charakter zugesprochen werden, wenn der fragliche Kompetenzkonflikt allein die Gerichte eines einzelnen Vertragsstaats und eines Drittstaats betreffe (31) .

41.      Ferner stehe die Anwendung der Forum-non-conveniens-Doktrin in den Beziehungen zwischen einem englischen Gericht und einem Gericht eines Nichtvertragsstaats nicht im Gegensatz zum Ziel des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen in Europa, da es mit dem Übereinkommen verfolgt werde, da das betreffende englische Gericht im Fall eines Verzichts auf die Ausübung seiner Zuständigkeit keine materiell-rechtliche Entscheidung erlasse, die in anderen Vertragsstaaten anerkannt oder vollstreckt werden solle (32) .

42.      Der Court of Appeal hat daraus geschlossen, dass es nicht gegen das Brüsseler Übereinkommen verstoße, wenn ein englisches Gericht nach Maßgabe der Forum-non-conveniens-Doktrin das Verfahren aussetze, „sofern sich das alleinige Alternativgericht in einem Nichtvertragsstaat befindet“ (33) .

43.      Das House of Lords, das mit einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil befasst war, hatte beschlossen, den Gerichtshof in dieser Sache zu befragen (34) . Wie bereits erwähnt, wurden diese verschiedenen Vorlagefragen schließlich zurückgezogen, da die Parteien des Rechtsstreits zu einer gütlichen Einigung gelangt waren.

44.      Einige Jahre später betonte das House of Lords im vorgenannten Urteil Lubbe (35) , dass „die Antwort auf diese Frage nicht klar ist“, das House of Lords zog es indessen vor, den Gerichtshof nicht erneut damit zu befassen, da die Forum-non-conveniens-Doktrin unabhängig von der zu erwartenden Antwort in dem betreffenden Fall wegen Unzugänglichkeit des „Alternativ“‑Gerichts für den Kläger ohnedies keine Anwendung finde (36) .

45.      Manche sehen darin den Ausdruck erheblicher Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsprechung des Court of Appeal im Fall Harrods (37) .

II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

46.      Andrew Owusu, ein britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in England, erlitt am 10. Oktober 1997 einen schweren Unfall während eines Aufenthalts in Jamaika. Er sprang dort kopfüber ins Meer, als ihm das Wasser bis zur Hüfte reichte, und stieß dabei an eine unter dem Wasser liegende Sandbank, wodurch er sich den fünften Halswirbel brach, was zu einer Tetraplegie führte.

47.      Nach diesem Unfall erhob Herr Owusu in England eine Schadensersatzklage gegen den dort ebenfalls ansässigen Herrn Jackson (38) , der dem Betroffenen die Ferienvilla vermietet hatte, in der dieser auf Jamaika wohnte und in deren Nähe er verunglückte. Zur Stützung seiner Klage macht der Betroffene geltend, der Mietvertrag, nach dem er Zugang zu einem Privatstrand haben sollte, habe implizit vorgesehen, dass dieser Strand angemessen sicher und frei von verborgenen Gefahren sein würde.

48.      Der erste Beklagte erhob die Einrede des Forum non conveniens und beantragte demgemäß die Aussetzung des Verfahrens. Er beruft sich darauf, dass der Rechtsstreit einen engeren Zusammenhang mit Jamaika als mit England aufweise; zudem decke seine Versicherung für die Bereitstellung einer Unterkunft in Jamaika keinen Schadensersatz, den ein außerjamaikanisches Gericht zuspreche, wobei auch zu bedenken sei, dass die Fragen der Haftung und des Entschädigungsumfangs in Jamaika und England grundsätzlich weitgehend in gleicher Weise geregelt würden.

49.      Desweiteren wurden mehrere jamaikanische Gesellschaften von Herrn Owusu in England gerichtlich haftbar gemacht. Dies betrifft insbesondere die Mammee Bay Club Ltd (als Eigentümerin und Betreiberin des Mammee‑Bay‑Strandes, zu dessen Nutzung Herr Owusu berechtigt war) (39) , The Enchanted Garden Resorts & Spa Ltd (als Betreiberin eines Urlaubskomplexes in der Nähe des fraglichen Strandes, deren Gäste ebenfalls zur Nutzung dieses Strandes berechtigt waren) (40) und die Town & Country Resorts Ltd (als Betreiberin eines großen Hotels, das an den fraglichen Strand angrenzt, und Inhaberin einer Lizenz zur Nutzung dieses Strandes mit der Auflage, die Verwaltung, Unterhaltung und Überwachung des Strandes zu übernehmen) (41) .

50.      Alle diese jamaikanischen Gesellschaften werden aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten es unterlassen, Schwimmer vor der Gefahr durch unter der Wasseroberfläche liegende Sandbänke zu warnen, obgleich dies dringend erforderlich gewesen wäre, nachdem eine britische Urlauberin zwei Jahre zuvor unter ähnlichen Umständen einen ebenso schweren Unfall erlitten habe, was zu einer Schadensersatzklage bei jamaikanischen Gerichten geführt habe (alle Beklagten seien in Jamaika ansässig).

51.      Herr Owusu beantragte nach den in England geltenden Verfahrensvorschriften in Zivilsachen die Zustimmung zur Zustellung der Klageerhebung in England an die betroffenen jamaikanischen Gesellschaften. Er erwirkte eine derartige Zustimmung vom englischen Richter (dem Deputy District Judge Beevers). Das betreffende Schriftstück zur Einleitung des Verfahrens wurde indessen wohl nur drei betroffenen Gesellschaften (nämlich der dritten, vierten und sechsten Beklagten) zugestellt.

52.      Diese Gesellschaften bestritten die Zuständigkeit des mit der Klage befassten englischen Gerichts. Einige beantragten zudem, dass das Gericht seine Zuständigkeit verneint und die Fortführung des Verfahrens im Ausland zulässt. In Anbetracht der verschiedenen Bezugspunkte des Rechtsstreits zu Jamaika sind ihres Erachtens ausschließlich die jamaikanischen Gerichte zuständig.

53.      Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 wies der Richter Bentley QC (als Deputy High Court Judge in Sheffield) die Anträge der Beklagten insgesamt zurück.

54.      Hinsichtlich der vom ersten Beklagten erhobenen Einrede des Forum non conveniens vertrat er die Auffassung, dass das Urteil Group Josi des Gerichtshofes vom 13. Juli 2000 (42) einer Aussetzung des Verfahrens mit der alleinigen Begründung, das angerufene Gericht sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht geeignet, entgegenstehe. Der Gerichtshof habe nämlich in diesem Urteil entschieden, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens grundsätzlich auf einen Rechtsstreit Anwendung fänden, wenn der Beklagte seinen Sitz oder seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe (43) . Nach Ansicht des Richters der Ersten Instanz entkräftet diese Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof die einige Jahre zuvor vom Court of Appeal im Urteil Harrods zum Ausdruck gebrachte Auffassung (44) . Er sei nicht befugt, dem Gerichtshof eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (45) , und könne somit in Anbetracht des Urteils Group Josi das Verfahren gegen den ersten Beklagten (Jackson) nicht aussetzen, da dieser seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe.

55.      Auch die Anträge der anderen Beklagten (dritte, vierte und sechste Beklagte) wurden vom Richter der Ersten Instanz zurückgewiesen, obgleich die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens auf diese Beklagten keine Anwendung fänden und Jamaika für die Entscheidung dieses Rechtsstreits offensichtlich einen geeigneteren Gerichtsstand darstellen würde als England.

56.      Da, wie der Richter ausführte, das Verfahren gegen den ersten Beklagten nicht ausgesetzt werden könne, müsse für die anderen Beklagten ebenso entschieden werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass schließlich unterschiedliche Gerichte zweier Staaten (Vereinigtes Königreich und Jamaika) über denselben Sachverhalt anhand gleicher oder ähnlicher Beweise befänden und zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten. Unter diesen Umständen sei England und nicht Jamaika der geeignete Gerichtsstand für den gesamten Rechtsstreit.

57.      Gegen diesen Beschluss des Richters der Ersten Instanz legten der erste Beklagte sowie die dritte, vierte und sechste Beklagte ein Rechtsmittel beim Court of Appeal ein.

58.      Nach Ansicht dieser Beklagten findet das Brüsseler Übereinkommen auf den streitigen Sachverhalt keine Anwendung, so dass es der Anwendung der Forum-non-conveniens-Doktrin nicht entgegenstehe. Zur Stützung dieser Auffassung tragen die Beklagten verschiedene Argumente vor, die im Wesentlichen den Gründen entsprechen, die der Court of Appeal im vorgenannten Urteil Harrods anführt.

59.      So erklären sie, dass die Regelung des Brüsseler Übereinkommens für die Zuerkennung des Gerichtsstands nur in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten Platz greife und nicht in den Beziehungen zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat, wenn damit keine Frage der Kompetenzverteilung in Bezug auf einen anderen Vertragsstaat verbunden sei.

60.      Wäre Artikel 2 des Übereinkommens selbst in den Beziehungen zwischen einem Vertragsstaat und einem Nichtvertragsstaat zwingend, müsste sich das englische Gericht für eine Klage gegen eine Person, die ihren Wohnsitz in England habe, auch dann für zuständig erklären, wenn ein gleiches oder ähnliches Verfahren bereits bei einem Gericht eines Nichtvertragsstaats anhängig sei oder dessen Zuständigkeit vereinbart worden sei. Solche Ergebnisse würden den Intentionen des Übereinkommens zuwiderlaufen.

61.      Herr Owusu trägt demgegenüber vor, das Brüsseler Übereinkommen betreffe nicht nur Zuständigkeitskonflikte zwischen den Gerichten mehrerer Vertragsstaaten. Wäre das Übereinkommen auf derartige Konflikte begrenzt, so würde das wichtigste Ziel des Artikels 2 des Übereinkommens, nämlich die Gewährleistung der Rechtssicherheit dank der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands, untergraben.

62.      Zudem sei unter Zugrundelegung des Urteils Group Josi festzustellen, dass die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 des Übereinkommens zwingenden Charakter habe und davon nur in Fällen abgewichen werden könne, die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen seien, was auf den streitigen Sachverhalt nicht zutreffe.

63.      Einige Ausnahmen von Artikel 2 seien in Sonderfällen (die hier nicht vorliegen) möglich, wenngleich das Übereinkommen sie nicht ausdrücklich erwähne. Dies sei denkbar, wenn ein Rechtsstreit, mit dem ein Gericht eines Vertragsstaats befasst werde, bereits vor einem Gericht eines Nichtvertragsstaats anhängig sei, wenn die Streitsache dingliche Rechte an einem Gebäude betreffe, das in einem Drittstaat gelegen sei, oder wenn die Parteien einen Gerichtsstand in einem Nichtvertragsstaat vereinbart hätten.

III – Sinn und Bedeutung der Vorlagefragen

64.      In Anbetracht der von den Parteien vertretenen Auffassung hat der Court of Appeal beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.
Verstößt ein Gericht eines Vertragsstaats gegen das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen von 1968, wenn es im Fall eines Klägers, der die Zuständigkeit nach Artikel 2 geltend macht, unter Ausübung eines ihm nach nationalem Recht eingeräumten Ermessens seine Zuständigkeit für ein Verfahren gegen eine Person, die ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, zugunsten der Gerichte eines Nichtvertragsstaats verneint,

a)
sofern keine Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaats des Brüsseler Übereinkommens in Betracht kommt;

b)
sofern das Verfahren keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat aufweist?

2.
Bei Bejahung von Frage 1 a oder 1 b: Handelt es sich in jedem Fall um einen Verstoß oder nur unter bestimmten Umständen, und wenn ja, unter welchen?

65.      Nach Ansicht des Court of Appeal lässt die Rechtsprechung des Gerichtshofes, einschließlich des vorgenannten Urteils Group Josi, keine genaue Antwort auf diese Fragen zu. Das vorlegende Gericht führt aus, es habe derartige Fragen mehrmals geprüft und seine Rechtsprechung Harrods sowohl in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen als auch in Bezug auf das Übereinkommen von Lugano bestätigt (46) .

66.      Sollte sich der Gerichtshof – so führt es weiter aus – der Auslegung des Artikels 2 des Übereinkommens durch den Kläger anschließen und das vorlegende Gericht seinerseits überzeugt sein, dass es sich bei der Klage gegen den ersten Beklagten um einen tatsächlichen (und nicht um einen konstruierten) Rechtsstreit handele, so könne die dann auftretende Frage der Einbeziehung der anderen Beklagten in das englische Verfahren ernsthafte Schwierigkeiten mit sich bringen.

67.      Im Fall einer Verbindung der Streitsachen könnte nämlich ein in England ergangenes materiell-rechtliches Urteil, das in Jamaika vollstreckt werden solle, auf bestimmte dort geltende Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen stoßen. Im umgekehrten Fall sei es möglich, dass das englische und das jamaikanische Gericht miteinander unvereinbare Entscheidungen erließen, obgleich sie anhand gleicher oder ähnlicher Beweise über denselben Streitgegenstand zu befinden hätten (47) .

68.      Diese Erläuterungen zur Lage der dritten, vierten und sechsten Beklagten lässt das vorlegende Gericht nur als Kontextelement einfließen, um zu veranschaulichen, wie sich die vom Gerichtshof allein für den ersten Beklagten vorzunehmende Auslegung des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens auf die Entscheidung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit auswirkt. Hierbei ist unstreitig, dass der Teil des Rechtsstreits, der die dritte, vierte und sechste Beklagte betrifft, nicht unter Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens fallen kann, da diese Beklagten ihre Sitz in einem Nichtvertragsstaat haben.

69.      Zur Verdeutlichung der Tragweite der Vorlagefragen ist noch mit der Kommission (48) zu betonen, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren weder um einen Fall handelt, in dem ein Verfahren bei einem Gericht eines Drittstaats anhängig ist oder ein Zusammenhang mit einem Verfahren besteht, mit dem ein Gericht eines Drittstaats befasst war, bevor ein Gericht eines Vertragsstaats angerufen wurde, noch um einen Fall handelt, in dem eine Vereinbarung über einen Gerichtsstand in einem Drittstaat getroffen worden war. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob, wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens (entsprechend dem Urteil Harrods des Court of Appeal) behaupten, die Anwendung von Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens in diesen Fällen ausgeschlossen werden kann.

70.      Wie Herr Owusu ausführt (49) , weist zwar im Übrigen der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens einen Bezug zu einem Drittstaat auf, hierbei ist jedoch unstreitig, dass diese Verbindung anderer Art ist als die Zusammenhänge, die die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts eines Vertragsstaats gemäß Artikel 16 des Brüsseler Übereinkommens begründen. Somit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Anwendung von Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens in diesem Fall insbesondere mittels einer etwaigen „Reflexwirkung“ der Vorschriften des Artikels 16 über eine ausschließliche Zuständigkeit ausgeschlossen werden kann, wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungselemente im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats liegen.

71.      Ebenso wie Herr Owusu, die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs (die alle mündlich zu diesen verschiedenen Fällen Stellung genommen haben) bin ich der Meinung, dass sich die Antwort des Gerichtshofes auf das beschränken sollte, was für die Entscheidung im Ausgangsverfahren absolut erforderlich ist.

72.      In diesem Sinne erscheint es mir angeraten, zum einen eine Umgestaltung der ersten Vorlagefrage vorzunehmen und sogleich die verschiedenen Stufen der zu untersuchenden Problematik aufzuzeigen und zum anderen die zweite Vorlagefrage für unzulässig zu erklären.

73.      Die erste Vorlagefrage ist meines Erachtens in zwei verschiedene Fragen zu unterteilen, wobei die eine Frage der anderen vorausgeht, so dass Erstere einer Antwort bedarf, bevor die zweite Frage geprüft wird. Bevor nämlich festgestellt wird, ob ein Gericht eines Vertragsstaats gegen das Brüsseler Übereinkommen verstößt, wenn es auf die Ausübung seiner Zuständigkeit aus Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden, ist noch zu klären, ob, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens behauptet, Artikel 2 des Übereinkommens im vorliegenden Fall tatsächlich anzuwenden ist und dieser Artikel somit die Zuständigkeit des befassten Gerichts begründen kann.

74.      Demgemäß zerfällt die erste Vorlagefrage in nachstehender Weise in zwei Teile.

75.      Das vorlegende Gericht möchte zunächst im Wesentlichen wissen, ob Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens Anwendung finden kann, wenn der Kläger und der Beklagte ihren Wohnsitz im selben Vertragsstaat haben und ihr Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Vertragsstaats bestimmte Anknüpfungspunkte zu einem Drittstaat und nicht zu einem weiteren Vertragsstaat aufweist, so dass sich in diesem Rechtsstreit eine Frage der Zuständigkeitsverteilung nur zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats und eines Drittstaats und nicht zwischen den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten ergeben kann.

76.      Es geht also darum, ob die Sachlage des Ausgangsstreits vom persönlich-räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens erfasst wird.

77.      Sodann möchte das vorlegende Gericht im Fall einer Bejahung dieser Vorfrage im Wesentlichen wissen, ob ein Gericht eines Vertragsstaats – dessen Zuständigkeit nach Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens feststeht – gegen das Übereinkommen verstößt, wenn es nach Ermessen auf die Ausübung dieser Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden, und wenn Letzteres nicht durch Vereinbarung zum Gerichtsstand bestimmt worden ist, es zuvor nicht in einer Weise befasst war, die eine Rechtshängigkeit oder Konnexität begründen könnte, und die Anknüpfungspunkte des Rechtsstreits zu diesem Nichtvertragsstaat anderer Art sind als in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehen.

78.      Es ist also festzustellen, ob das Brüsseler Übereinkommen bei einer Sachlage, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, der Anwendung der Forum-non-conveniens-Doktrin entgegensteht.

79.      Nur bei Bejahung der letzteren Frage möchte das vorlegende Gericht gemäß seiner zweiten Vorlagefrage wissen, ob das Brüsseler Übereinkommen dem in jedem Fall oder nur unter bestimmten Umständen entgegensteht und gegebenenfalls unter welchen. Diese zweite Vorlagefrage ist meines Erachtens unzulässig.

80.      Der Vorlagebeschluss lässt darauf schließen, dass mit dieser zweiten Frage vor allem geklärt werden soll, ob der Gerichtshof die vorstehende Frage anders beantworten würde, wenn der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens durch eine Situation der Rechtshängigkeit oder des Zusammenhangs mit einem in einem Drittstaat anhängigen Verfahren, durch eine Vereinbarung über den Gerichtsstand in einem Drittstaat oder durch einen Anknüpfungspunkt zu diesem Staat nach Art des Artikels 16 des Brüsseler Übereinkommens gekennzeichnet wäre (50) . Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei jedoch um Sachverhalte, die dem Ausgangsverfahren fremd sind.

81.      Demnach ist diese zweite Frage hypothetisch und damit unzulässig. Der Gerichtshof muss im Vorabentscheidungsverfahren im Hinblick auf die Feststellung seiner Zuständigkeit prüfen, unter welchen Voraussetzungen er vom nationalen Gericht befasst wird. In diesem Sinne hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass „der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben“ (51) . Somit sind derartige Vorlagefragen nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Die zweite Vorlagefrage ist daher für unzulässig zu erklären.

IV – Untersuchung

82.      Ich werde zunächst die Frage des persönlich-räumlichen Anwendungsbereichs des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens (also den ersten Teil der ersten Vorlagefrage) prüfen. Sodann werde ich mich unter Zugrundelegung der Antwort auf diese Vorfrage mit der Vereinbarkeit der Forum-non-conveniens-Doktrin mit dem Übereinkommen (also dem zweiten Teil der ersten Vorlagefrage) befassen.

A – Zum persönlich-räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens

83.      Wie bereits dargelegt, wirft das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage auf, ob Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens Anwendung finden kann, wenn der Kläger und der Beklagte ihren Wohnsitz im selben Vertragsstaat haben und ihr Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Vertragsstaats bestimmte Anknüpfungspunkte zu einem Drittstaat und nicht zu einem weiteren Vertragsstaat aufweist, so dass sich in diesem Rechtsstreit eine Frage der Zuständigkeitsverteilung nur zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats und eines Drittstaats und nicht zwischen den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten ergeben kann.

84.      Schematisch gesehen handelt es sich also darum, ob die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens vom Vorliegen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das verschiedene Vertragsstaaten erfasst.

85.      Da der räumliche Anwendungsbereich des Artikels 2 im Übereinkommen nicht genau definiert ist, hat diese Frage zahlreiche vorwiegend theoretische Erörterungen ausgelöst, insbesondere seitdem der Court of Appeal vor zirka zehn Jahren in der bekannten Rechtssache Harrods zu der Frage Stellung genommen hat.

86.      Nach Ansicht einiger Parteien des Ausgangsverfahrens ergibt sich eine sichere Klärung des Problems aus dem Jenard‑Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (52) (in dessen ursprünglicher Fassung vom 27. September 1968).

87.      Ich befasse mich daher zunächst mit dem Jenard‑Bericht und der Erörterung die er insbesondere in der Rechtslehre hervorgerufen hat. Anschießend werde ich der Reihe nach den Wortlaut des Artikels 2, die allgemeine Systematik des Übereinkommens und die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele prüfen. Letztlich werde ich verschiedene Argumente untersuchen, die einzelne Parteien gegen die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens vorgetragen haben.

1. Der Jenard‑Bericht und die von ihm ausgelöste umfangreiche Erörterung

88.      Wie bereits ausgeführt, ist es nach der einzigen Begründungserwägung der Präambel des Übereinkommens geboten, „die internationale Zuständigkeit [der] Gerichte [der Vertragsstaaten] festzulegen“.

89.      Der Jenard‑Bericht zieht daraus folgende Schlüsse (53) :

„[Das Brüsseler Übereinkommen] ändert die in den einzelnen Vertragsstaaten geltenden Zuständigkeitsregeln nur in Fällen mit Auslandsbeziehungen ab. Dieser Begriff ist in dem Übereinkommen nicht näher bestimmt, da die Auslandsbeziehung sich aus den besonderen Umständen des Rechtsstreits ergeben kann, mit dem das Gericht befasst ist. Bei Rechtsstreitigkeiten, die vor den Gerichten eines Vertragsstaats anhängig sind und die ausschließlich Personen betreffen, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, spielt das Übereinkommen grundsätzlich keine Rolle; Artikel 2 verweist in einem solchen Fall auf die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsnormen. Dennoch könnte auch ein solcher Rechtsstreit eine Auslandsbeziehung aufweisen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn es sich bei dem Beklagten um einen Ausländer handelt, so dass der in Artikel 2 Absatz 2 aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung zur Anwendung käme. Das Gleiche gilt, wenn der Rechtsstreit sich auf einen Gegenstand bezieht, für den eine ausschließliche Zuständigkeit in einem anderen Staat besteht (Artikel 16), und schließlich in Fällen der Rechtshängigkeit oder des Sachzusammenhangs mit einem vor den Gerichten eines anderen Staates anhängigen Rechtsstreit (Artikel 21 bis 23).“

90.      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Regierung des Vereinigten Königreichs sehen in diesem Bericht die Bestätigung ihrer Auffassung, dass die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens nur solche Fragen der internationalen Zuständigkeit erfassten, die sich aus den gegenseitigen Beziehungen der Vertragsstaaten ergäben. Daher könne das Übereinkommen und insbesondere dessen Artikel 2 keine Anwendung auf einen Rechtsstreit finden, der keine Anknüpfungspunkte zu mehr als einem Vertragsstaat enthalte; diese Vorschriften bezögen sich also nicht auf gerichtliche Zuständigkeitsfragen rein interner Art eines Vertragsstaats und nicht auf außergemeinschaftliche und nicht rein innergemeinschaftliche Beziehungen, worunter mit anderen Worten Beziehungen zu verstehen seien, die sich nicht auf mehrere Vertragsstaaten begrenzten, sondern einen Vertragsstaat und einen Drittstaat erfassten.

91.      Nach Meinung des ersten Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Regierung des Vereinigten Königreichs wird diese Ansicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes untermauert. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil Tessili vom 6. Oktober 1976 (54) und im Urteil Hagen vom 15. Mai 1990 (55) allgemein ausgeführt, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens in den innergemeinschaftlichen Beziehungen Anwendung fänden.

92.      Es ginge meines Erachtens zu weit, in dieser Rechtsprechung den Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes zu sehen, mit dessen Hilfe sich der persönlich-räumliche Anwendungsbereich aller Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens in allen Fällen feststellen ließe.

93.      Keine der beiden vorgenannten Rechtssachen warf nämlich derartige Fragen auf, so dass der Gerichtshof hierzu nicht Stellung zu nehmen hatte. Diese Rechtssachen betrafen zudem nur Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 Nummer 2 des Übereinkommens und nicht, wie im Ausgangsverfahren, Artikel 2 des Übereinkommens. Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 6 Nummer 2 bringen jedoch, wie noch gezeigt wird (56) , kein besonderes Auslegungsproblem für ihren räumlichen Anwendungsbereich mit sich, da sie offensichtlich Situationen betreffen, die notwendigerweise mehrere Vertragsstaaten einbeziehen.

94.      Somit hat sich der Gerichtshof meines Erachtens nie zugunsten der Auffassung ausgesprochen, die der Jenard‑Bericht entwickelt und die die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs mit einem Teil der englischen Rechtslehre (57) vertreten.

95.      Die genannte Meinung wird im Übrigen keineswegs von der gesamten Rechtslehre getragen. Es ist sogar eine starke Tendenz in diametral entgegengesetzter Richtung festzustellen. Meinungsträger dieser Richtung ist Droz, der ebenso wie Jenard an der Ausarbeitung des Brüsseler Übereinkommens teilgenommen hat (58) .

96.      Nach dieser Auffassung, die von zahlreichen Verfassern geteilt wird (59) , sind die Worte in der Präambel (Festlegung der internatinalen Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten) nicht dahin zu verstehen, dass die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens von der Erfüllung einer besonderen Voraussetzung abhinge, die auf dem internationalen Charakter des betreffenden Rechtsverhältnisses beruht.

97.      Nach Droz wäre es nur dann von Interesse, die Anwendung des Übereinkommens auf die internationalen Rechtsverhältnisse zu begrenzen, wenn die Gefahr bestünde, dass bestimmte dort enthaltene Zuständigkeitsvorschriften in die innerstaatliche Rechtsordnung eingreifen. Artikel 2 beschränke sich jedoch auf einen Verweis auf die internationalen Zuständigkeitsvorschriften des Wohnsitzstaats des Beklagten, d. h. auf die Vorschriften für die Zuordnung der örtlichen Zuständigkeiten innerhalb dieses Staates. Somit bestehe keine Gefahr, dass die Bestimmung des Artikels 2 die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar beeinflussen könne.

98.      Der Verfasser schließt daraus, es sei für die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens belanglos, ob der Kläger seinen Wohnsitz im Wohnsitzvertragsstaat des Beklagten habe und ob man zwischen internationalen und innerstaatlichen Beziehungen unterscheide (60) .

99.      Im Gegensatz zur allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 legten demgegenüber die in Artikel 5 enthaltenen besonderen Kompetenzvorschriften jeweils für einen speziellen Rechtsstreit ein bestimmtes Gericht fest, z. B. für eine unerlaubte Handlung oder einer dieser gleichgestellte Handlung das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Das Gleiche gälte für die Zuständigkeitsvorschriften in Versicherungs‑ (Titel II Abschnitt 3 des Übereinkommens) und Verbrauchersachen (Titel II Abschnitt 4 des Übereinkommens).

100.    Der Zusammenhang sei, wie Droz weiter ausführt, in diesen verschiedenen Fällen notwendigerweise international, da es sich allein um Fälle handele, in denen ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ansässiger Beklagter vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt werde. Das Wort „international“ in der Präambel des Übereinkommens habe also in Bezug auf diese Bestimmungen nur eine deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung, wobei es sich auf die Feststellung einer bereits vorliegenden Begebenheit beschränke, die somit nicht mehr herbeigeführt werden müsse, um Bestand zu haben.

101.    Der einzige Fall, in dem der in Rede stehende Begriff schließlich von Bedeutung sein könnte, also konstitutiv zu werten sei, läge nach Droz vor, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihren Wohnsitz oder Sitz im selben Vertragsstaat hätten und ein Gericht dieses Staates von ihnen bestimmt worden wäre, um über ihre Streitigkeit zu entscheiden, und ferner der Sachgehalt des betreffenden Rechtsstreits keinen internationalen Charakter hätte.

102.    Artikel 17 des Übereinkommens lasse nämlich die ausschließliche Zuständigkeit des oder der durch Vereinbarung vorgesehenen Gerichts (Gerichte) nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, er verlange jedoch nicht ausdrücklich, dass das betreffende Rechtsverhältnis eine Auslandsbeziehung aufweise. Gehe man also einfach vom Wortlaut dieses Artikels aus, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auf freie innerstaatliche Rechtsverhältnisse Anwendung finde. Nur in diesem Fall könne man sich demnach auf den in der Präambel des Übereinkommens enthaltenen Verweis auf den internationalen Charakter der Zuständigkeitsvorschriften berufen, um somit die Anwendung von Artikel 17 auszuschließen (61) .

103.    Aus dieser Lehrmeinung lässt sich somit zusammenfassend ableiten, dass die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens nicht vom Vorhandensein eines internationalen Rechtsverhältnisses abhängt, und zwar ungeachtet von dessen Form, also unabhängig davon, ob dieses Rechtsverhältnis einen Vertragsstaat und einen Drittstaat oder zwei Vertragsstaaten erfasst.

104.    Einige nehmen mit ihrer Auffassung eine Zwischenposition ein, wonach, sofern im internationalen Bezug des betreffenden Rechtsverhältnisses eine Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens zu sehen ist, kein Grund für die Annahme besteht, dass eine auf der Beziehung zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat beruhende internationale Verknüpfung nicht genüge, um diese Voraussetzung zu erfüllen (62) . Diese Auffassung wird von der deutschen Regierung vertreten (63) .

105.    Dieser Überblick über die verschiedenen Lehrmeinungen zeigt, dass die Darlegungen des Jenard‑Berichts über den persönlich-räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens keineswegs die Auffassung eines großen Teils der Rechtslehre wiedergeben.

106.    Die auf diesen Bericht gestützte These hält meines Erachtens überdies einer eingehenden Prüfung des Übereinkommens nicht stand. Weder der Wortlaut des Artikels 2 noch die allgemeine Systematik des Übereinkommens verbieten nämlich, dass dieser Artikel auf ein Rechtsverhältnis Anwendung findet, das nur einen Vertragsstaat und einen Drittstaat erfasst. Die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele lassen es vielmehr nicht zu, dass die Anwendung von Artikel 2 vom Vorliegen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das mehrere Vertragsstaaten einbezieht, so dass der Rückgriff auf diesen Artikel ausgeschlossen wäre, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, der sich auf einen Vertragsstaat und einen Drittstaat bezieht.

2. Der Wortlaut des Artikels 2 des Übereinkommens

107.    Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.“

108.    Aus dem Wortlaut dieses Artikels geht nicht hervor, dass die Anwendung der darin enthaltenen Zuständigkeitsregel davon abhängt, dass ein Rechtsverhältnis besteht, das mehrere Vertragsstaaten erfasst. Die einzige Voraussetzung für ihre Anwendung betrifft den Wohnsitz des Beklagten. Nach dem Wortlaut des Artikels 2 genügt es somit für dessen Anwendung, dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.

109.    So ist ausdrücklich angegeben, dass die Staatsangehörigkeit des Beklagten nicht von Bedeutung ist. Es ist unerheblich, ob der Beklagte dem Vertragsstaat seines Wohnsitzes, einem anderen Vertragsstaat oder einem Drittstaat angehört.

110.    Obgleich in Artikel 2 nicht ausdrücklich vorgesehen, gilt notwendigerweise dasselbe für den Kläger; sein Wohnsitz oder seine Staatsangehörigkeit ist also nicht von Bedeutung.

111.    Dies hat der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Group Josi verdeutlicht; es handelte sich dabei um einen Rechtsstreit zwischen einer Versicherungsgesellschaft kanadischen Rechts mit Sitz in Vancouver (Klägerin) und einer Rückversicherungsgesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien (Beklagte) wegen der Beteiligung der Beklagten an einem Rückversicherungsvertrag, die ihr von einer Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Frankreich nach den Weisungen der genannten kanadischen Gesellschaft angeboten worden war. Nachdem die belgische Gesellschaft insbesondere aufgrund von Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens die Unzuständigkeit der mit dem Rechtsstreit befassten französischen Gerichte geltend gemacht hatte, legte die Cour d’appel Versailles (Frankreich) dem Gerichtshof die Frage vor, ob die Zuständigkeitsvorschriften dieses Übereinkommens Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Das französische Gericht befragte den Gerichtshof, um zu klären, ob die Vorschriften des Übereinkommens einem Kläger entgegengehalten werden können, der in einem Nichtvertragsstaat niedergelassen ist, da dies nach Auffassung des Gerichts zu einer Erstreckung des Gemeinschaftsrechts auf Drittländer führen würde (64) .

112.    Der Gerichtshof hat in Beantwortung dieser Frage ausgeführt, es komme „im Allgemeinen für die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens nicht darauf an, wo der Wohnsitz des Klägers liegt, da diese Anwendung grundsätzlich nur vom Kriterium des Wohnsitzes des Beklagten in einem Vertragsstaat abhängt“ (65) . Er hat des Weiteren erklärt, dass „[e]twas anderes nur ausnahmsweise dort gelten [würde], wo das Übereinkommen diese Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt“ (66) , und daraus geschlossen, dass „das Übereinkommen grundsätzlich einer Anwendung seiner Zuständigkeitsvorschriften auf einen Rechtsstreit zwischen einem in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten und einem in einem Drittland ansässigen Kläger nicht entgegen[steht]“ (67) .

113.    Diese Rechtsprechung muss meines Erachtens auch gelten, wenn der Kläger seinen Wohnsitz im selben Vertragsstaat hat wie der Beklagte.

114.    Hätten nämlich die Verfasser des Übereinkommens tatsächlich beabsichtigt, die Anwendung von Artikel 2 in einem derartigen Fall auszuschließen, so hätten sie es im Text des Übereinkommens ausdrücklich erklärt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch die Darlegungen des Jenard‑Berichts können dem nicht entgegenstehen, da sie nur den Verfasser und nicht die Vertragsstaaten binden. Ich gehe folglich davon aus, dass Artikel 2 des Übereinkommens auch dann anzuwenden ist, wenn der Kläger seinen Wohnsitz im selben Vertragsstaat hat wie der Beklagte.

115.    Dies gilt auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Sachgehalt des Rechtsstreits mit keinem anderen Vertragsstaat, sondern nur mit einem Drittstaat verbunden ist.

116.    Nach dem Wortlaut des Artikels 2 ist die darin enthaltene Zuständigkeitsvorschrift „vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens“ anzuwenden. Wie noch bei der Prüfung der allgemeinen Systematik des Übereinkommens gezeigt wird, sind bestimmte Zuständigkeitsvorschriften – es handelt sich dabei nicht um Artikel 2 – zwar nur in dem besonderen Fall anzuwenden, in dem der Sachgehalt des Rechtsstreits oder die Situation der Parteien mit mehreren Vertragsstaaten verbunden ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei Artikel 2 ebenso verhält. Andernfalls würde die spezifische Besonderheit dieser anderen Zuständigkeitsvorschriften verkannt.

117.    Würde somit auch für Artikel 2 ein Rechtsverhältnis mit Bezug zu mehreren Vertragsstaaten vorausgesetzt, so würde dies letztlich bedeuten, dass dem Wortlaut dieses Artikels eine zusätzliche Bedingung hinzugefügt wird, die in ihm nicht vorgesehen ist. Dies widerspräche wohl der Absicht der Verfasser des Übereinkommens. Hätten sie nämlich beabsichtigt, die Anwendung von Artikel 2 auf Fälle mit Bezugspunkten zu mehreren Vertragsstaaten zu beschränken, so hätten sie dies, wie die deutsche Regierung zu Recht betont, ausdrücklich erwähnt, wie es bei den anderen einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften geschehen ist.

118.    Der Wortlaut des Artikels 2 des Übereinkommens verbietet somit nicht, dass dieser Artikel auf ein Rechtsverhältnis Anwendung findet, das nur einen Bezug zu einem Vertragsstaat und einem Drittstaat aufweist. Die allgemeine Systematik des Übereinkommens bekräftigt diese Auslegung.

3. Die allgemeine Systematik des Übereinkommens

119.    Auch die allgemeine Systematik des Übereinkommens steht einer Anwendung von Artikel 2 auf einen Sachverhalt nicht entgegen, der nur mit einem Vertragsstaat und einem Drittstaat verbunden ist.

120.    Wie noch näher gezeigt wird, ist nämlich der justizielle Raum des Brüsseler Übereinkommens ein veränderlicher Bereich, der sich – je nach den Umständen und den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens – auf Rechtsverhältnisse beschränken kann, die mehrere Vertragsstaaten einbeziehen, oder sich auf eine weltweite Ebene erstrecken kann, wenn es sich um Streitfälle handelt, die durch Berührungspunkte zu einem Vertragsstaat und einem oder auch mehreren Drittstaaten gekennzeichnet sind.

121.    Wenngleich bestimmte Vorschriften des Übereinkommens grundsätzlich nur auf Rechtsverhältnisse mit Bezug zu mehreren Vertragsstaaten anzuwenden sind, widerspricht also die allgemeine Systematik des Übereinkommens nicht einer andersartigen Handhabung des Artikels 2. Demnach kann dieser Artikel je nach Sachlage auf Rechtsverhältnisse mit Berührungspunkten zu mehreren Vertragsstaaten oder auf Streitfälle mit Bezug zu einem Vertragsstaat und einem oder auch mehreren Drittstaaten angewendet werden.

122.    Dies werde ich nun mit einer schrittweisen Prüfung der verschiedenen Bestimmungen des Übereinkommens darlegen.

123.    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens Folgendes vorsieht: „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.“ Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat, so richtet sich die Zuständigkeit des befassten Gerichts also grundsätzlich nach den Zuständigkeitsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet dieses Gericht gelegen ist, und nicht nach den unmittelbaren Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens.

124.    Die Anwendung der Letzteren ist demnach (vorbehaltlich des Artikels 16) nur dann ausgeschlossen, wenn der Beklagte in einem Drittstaat ansässig ist. Somit lässt nichts darauf schließen, dass die Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 des Übereinkommens ausgeschlossen ist, wenn der Kläger und der Beklagte oder einer der Beklagten (wie hier im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens) im selben Vertragsstaat ansässig sind und das betreffende Rechtsverhältnis im Übrigen (aufgrund des Sachgehalts des Rechtsstreits und/oder etwa des Sitzes der anderen Beklagten) mit einem Drittstaat und nicht mit einem anderen Vertragsstaat verbunden ist.

125.    Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens stützt folglich die Auffassung, wonach die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 des Übereinkommens auf eine Sachlage Anwendung finden kann, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegt.

126.    Bestimmte Zuständigkeitsvorschriften – abgesehen von Artikel 2 – sind zwar, wie bereits dargelegt, nur anwendbar, wenn der Sachgehalt des Rechtsstreits oder die Situation der Parteien Bezugspunkte zu mehreren Vertragsstaaten aufweist. Dies gilt für die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens und für die besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Titel II Abschnitte 3 und 4 des Übereinkommens in Versicherungs‑ und Verbrauchersachen.

127.    Diese speziellen oder besonderen Zuständigkeitsvorschriften stellen jedoch nach ständiger Rechtsprechung (68) eine Ausnahme von dem in Artikel 2 verankerten Grundsatz dar, indem sie dem Kläger in abschließend aufgezählten Fällen die Möglichkeit bieten, die Gerichte eines anderen Vertragsstaats als des Wohnsitzstaats des Beklagten anzurufen und den Beklagten somit dort zu verklagen.

128.    Die vorgenannten Ausnahmevorschriften entsprechen entweder Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und einer geeigneten Prozessgestaltung unter Berücksichtigung einer vorliegenden unmittelbaren oder besonders engen Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und Gerichten eines anderen Vertragsstaats als des Wohnsitzstaats des betroffenen Beklagten (69) oder der Absicht, bestimmte Kläger zu schützen, deren besondere Lage es rechtfertigt, ausnahmsweise die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats ihres Wohnsitzes vorzusehen, wenn sich dieser in einem anderen Vertragsstaat als im Wohnsitz‑ oder Sitzstaat des Beklagten befindet (70) .

129.    Das Brüsseler Übereinkommen macht die Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften nur in diesem spezifischen Rahmen vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, das aufgrund des Gehalts des Rechtsstreits oder des Wohnsitzes der Streitparteien mit mehreren Vertragsstaaten verbunden ist.

130.    Während somit die Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften, die mit einer Zuständigkeit konkurrieren, die auf dem Wohnsitz des Beklagten beruht, natürlich einen Bezug zu einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitzstaat des Beklagten voraussetzt, gilt für die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 etwas anderes, da sie sich eben ausschließlich auf den Wohnsitz des Beklagten gründet.

131.    Was also für die Anwendung der speziellen oder besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens gilt, gilt nicht für die Anwendung der allgemeinen Regel des Artikels 2.

132.    Im Übrigen sei bemerkt, dass die Anwendung der (in Titel II Abschnitte 3 und 4 aufgezählten) besonderen Zuständigkeitsvorschriften nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Beklagte wirklich oder tatsächlich in einem Vertragsstaat ansässig oder niedergelassen ist (im Sinne des nationalen Rechts dieses Staates in Ermangelung einer Definition des Begriffes des Wohnsitzes oder Sitzes durch das Übereinkommen). Es ist also möglich, dass diese Zuständigkeitsvorschriften Anwendung finden, wenngleich das betreffende Rechtsverhältnis eher einen Vertragsstaat und einen Drittstaat als zwei Vertragsstaaten erfasst.

133.    Hat nämlich ein Versicherer oder der Vertragspartner des Verbrauchers keinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er nach Artikel 8 (in Versicherungssachen) sowie nach Artikel 13 des Übereinkommens (Verbraucherverträge) für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

134.    Ein Versicherer oder Verbrauchervertragspartner, der seinen Sitz in einem Drittstaat hat, wird also bei der Anwendung der einschlägigen Schutzvorschriften für die Zuständigkeit so behandelt, als wäre er in einem Vertragsstaat niedergelassen. Diese rechtliche Fiktion erlaubt die Nichtanwendung des Artikels 4 des Übereinkommens, also der Zuständigkeitsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das befasste Gericht befindet, gelten, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittstaat hat (71) .

135.    Es wäre demnach falsch, zu glauben, dass die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Titel II Abschnitte 3 und 4 des Übereinkommens zwangsläufig eines Rechtsverhältnisses bedarf, das tatsächlich oder im Wesentlichen zwei Vertragsstaaten erfasst.

136.    Was die ausschließlichen Zuständigkeiten des Artikels 16 des Übereinkommens anbelangt, so ist dort ausdrücklich vorgesehen, dass sie „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ gelten. Diese von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsvorschriften beruhen auf einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Gegenstand des Rechtsstreits und dem Gebiet eines Vertragsstaats (72) . Hierunter fällt z. B. ein Rechtsstreit wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und wegen Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen. In solchen Fällen ist der Bezug des Streitgegenstands zu dem Vertragsstaat, in dem das betreffende Gebäude gelegen ist, besonders stark ausgeprägt, so dass allein die Gerichte dieses Staates über den Rechtsstreit zu entscheiden haben.

137.    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass diese ausschließlichen Gerichtsstände unabhängig „vom Wohnsitz des Beklagten und des Klägers“ gelten (73) . Hierdurch wird klargestellt, dass es für die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Kläger seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, so dass diese Vorschriften im Allgemeinen auch dann Anwendung finden, wenn der Kläger in einem Drittstaat ansässig ist.

138.    Im Zug dieser Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Artikels 16 auch angewandt werden können, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat oder sogar wenn alle betroffenen Parteien in einem Drittstaat ansässig sind (74) .

139.    Unabhängig von den Folgen, die sich aus einer etwaigen „Reflexwirkung“ des Artikels 16 des Übereinkommens ergeben könnten, wenn eines der in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungselemente im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats liegt (75) , lässt sich sagen, dass die Zuständigkeitsvorschriften dieses Artikels auf Rechtsverhältnisse angewendet werden können, die nur mit einem Vertragsstaat (aufgrund eines der in Artikel 16 vorgesehenen Anknüpfungspunkte) und einem Drittstaat (aufgrund des Wohnsitzes des Klägers und/oder des Beklagten) verbunden sind. In dieser Hinsicht lässt sich der persönlich‑räumliche Anwendungsbereich des Artikels 16 mit demjenigen des Artikels 2 vergleichen.

140.    Dasselbe gilt für die Vorschriften des Übereinkommens für Vereinbarungen über den Gerichtsstand . Es ist nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass diese Vorschriften Anwendung finden können, wenn eine oder mehrere Parteien einer Vereinbarung über den Gerichtsstand (Artikel 17 Absatz 1) oder auch alle Parteien einer derartigen Vereinbarung (Artikel 17 Absatz 2) ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben. Die in Rede stehenden Vorschriften können somit auch ausschließlich in den Beziehungen zwischen einem Drittstaat oder Drittstaaten (in dem/denen die Parteien ansässig sind) und einem Vertragsstaat (in dem sich der gewählte Gerichtsstand befindet) zum Zug kommen.

141.    Somit können die Vorschriften des Übereinkommens über die ausschließliche Zuständigkeit ebenso wie über die ausdrückliche Vereinbarung des Gerichtsstands auf Rechtsverhältnisse Anwendung finden, die nur mit einem Vertragsstaat und einem oder mehreren Drittstaaten verbunden sind. Dies zeigt, dass sich alle Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens in ihrer Anwendung nicht auf Rechtsverhältnisse beschränken, die mehrere Vertragsstaaten erfassen.

142.    Die anderen Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, also diejenigen über die Rechtshängigkeit und die Konnexität sowie über die Anerkennung und Vollstreckung, finden indessen im Rahmen der Beziehungen zwischen verschiedenen Vertragsstaaten Anwendung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Artikels 21 über die Rechtshängigkeit, des Artikels 22 über die Konnexität sowie aus den Artikeln 25, 26 und 31 über die Anerkennung und Vollstreckung.

143.    Die Artikel 21 und 22 des Übereinkommens sollen nämlich nach ständiger Rechtsprechung im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern, um so weit wie möglich auszuschließen, dass eine Entscheidung eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt wird (76) .

144.    Das vereinfachte Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen wurde vom Brüsseler Übereinkommen in einem spezifischen Zusammenhang vorgesehen, der durch das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihre Rechtssysteme und Rechtspflegeorgane gekennzeichnet ist (77) . Ein derartiges Umfeld besteht jedoch nicht zwangsläufig in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Aus diesem Grund gilt dieses Verfahren des Übereinkommens nur für Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats im Hinblick auf deren Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat.

145.    Demgemäß hat der Gerichtshof im Urteil Owens Bank vom 20. Januar 1994 (78) entschieden, dass die Anerkennungs‑ und Vollstreckungsvorschriften des Übereinkommens nicht auf Verfahren anwendbar sind, mit denen in einem Drittstaat ergangene Urteile für vollstreckbar erklärt werden sollen. Er hat daraus geschlossen, dass die Vorschriften des Übereinkommens über die Rechtshängigkeit und die Konnexität nicht für die Lösung von Problemen vorgesehen seien, die sich bei Parallelverfahren in verschiedenen Vertragsstaaten hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung in einem Drittstaat ergangener Entscheidungen ergäben (79) .

146.    Demnach sind die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die Rechtshängigkeit und die Konnexität sowie über die Anerkennung und Vollstreckung grundsätzlich nur in den Beziehungen zwischen den verschiedenen Vertragsstaaten anwendbar.

147.    Nichts spricht jedoch dagegen, dass dies nicht für die Zuständigkeitsvorschriften des Artikels 2 des Übereinkommens gilt.

148.    Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass sich die in Rede stehenden Vorschriften nicht immer allein auf den Rahmen der Beziehungen zwischen mehreren Vertragsstaaten beschränken, da sie auch bei Streitsachen zum Zug kommen können, die mit einem Vertragsstaat und einem Drittstaat verbunden sind.

149.    Bei den Vorschriften über die Rechtshängigkeit und die Konnexität ist es nämlich für die Anwendung des Artikels 21 oder 22 nicht erforderlich, dass die eine oder andere Partei des Rechtsstreits ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat. Dies hat der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Overseas Union Insurance u. a. in Bezug auf Artikel 21 klargestellt, in dem er erklärt hat, dass diese Bestimmung „sowohl dann, wenn die Zuständigkeit des Gerichts sich aus dem Übereinkommen selbst ergibt, als auch dann Anwendung [findet], wenn sie nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats beruht“, wenn also der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat (80) . Dies gilt auch für Artikel 22 in Ermangelung von Vorschriften mit einschlägigen Anforderungen.

150.    Wie die deutsche Regierung und die Kommission des Weiteren ausführen, sind die Vorschriften des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unabhängig von den Zuständigkeitsgründen anwendbar, auf die sich die Gerichte gestützt haben, bei denen die fraglichen Entscheidungen ergangen sind. Diese Zuständigkeit kann sich aus dem Übereinkommen oder aus dem Recht des Vertragsstaats ergeben, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffenden Gerichte befinden.

151.    Für die Anwendung dieser Vorschriften des Übereinkommens ist es somit nicht von Bedeutung, ob der Rechtsstreit allein mit einem Vertragsstaat (81) , mehreren Vertragsstaaten oder einem Vertragsstaat und einem Drittstaat verbunden ist.

152.    Anders ausgedrückt: Der Wortlaut der Vorschriften des Übereinkommens über die Rechtshängigkeit und die Konnexität oder über die Anerkennung und Vollstreckung lässt zwar klar erkennen, dass diese Vorschriften in den Beziehungen zwischen verschiedenen Vertragsstaaten Anwendung finden, wenn sie vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängige Verfahren oder Entscheidungen betreffen, die Gerichte eines Vertragsstaats im Hinblick auf deren Anerkennung oder Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat erlassen haben, die in derartigen Verfahren oder Entscheidungen behandelten Streitfälle können indessen einen rein innerstaatlichen Charakter oder einen zwischenstaatlichen Charakter in Verbindung mit einem Vertragsstaat und einem Drittstaat und nicht unbedingt mit zwei Vertragsstaaten aufweisen.

153.    Gerade weil die betreffenden Streitfälle einen Drittstaatenbezug haben können, hielten die Verfasser des Übereinkommens bestimmte spezifische Anerkennungsvorschriften für erforderlich.

154.    So ist in Artikel 27 Nummer 5 des Übereinkommens vorgesehen, dass eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat (Zielstaat) nicht anerkannt wird, wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Zielstaat (aufgrund des internationalen Privatrechts des Zielstaats oder aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkünfte dieses Staates) erfüllt.

155.    Zudem ergibt sich aus Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Übereinkommens, dass ein Vertragsstaat die Anerkennung einer von Gerichten eines anderen Vertragsstaats erlassenen Entscheidung ablehnen kann, die nach einer eigenen Zuständigkeitsvorschrift des letztgenannten Vertragsstaats (gemäß Artikel 4 des Übereinkommens) gegen einen Beklagten ergangen ist, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hatte, sofern der Zielstaat mit diesem Drittstaat ein Abkommen geschlossen hat, mit dem er sich gegenüber diesem Drittstaat verpflichtet, eine derartige Entscheidung in diesem Fall nicht anzuerkennen.

156.    Das Übereinkommen enthält diesen Blockademechanismus wegen der Befürchtungen bestimmter Drittstaaten angesichts der Anwendung von Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens zur Gewährleistung des freien Verkehrs von Urteilen in der Gemeinschaft gegenüber Beklagten, die in den betreffenden Drittstaaten ansässig sind (82) .

157.    All dies zeigt, dass der justizielle Raum des Brüsseler Übereinkommens nicht an den gemeinsamen Außengrenzen der Vertragsstaaten endet. Demnach kann man mit Gaudemet‑Tallon sagen, „es wäre falsch und zu einfach, anzunehmen, dass die europäischen und die Drittstaatensysteme nebeneinander bestehen, ohne aufeinander zu treffen, sich gegenseitig außer Acht lassen …; die Begegnungs‑ und Überlagerungsfälle sind im Gegenteil recht häufig und werfen oft schwierige Fragen auf“ (83) .

158.    Aus alledem ergibt sich, dass es mit der allgemeinen Systematik des Übereinkommens nicht im Widerspruch steht, Artikel 2 auf Streitfälle anzuwenden, die nur einen Bezug zu einem Vertragsstaat und einem Drittstaat aufweisen. Dieses Ergebnis bezüglich des persönlich‑räumlichen Anwendungsbereichs des Artikels 2 verdeutlicht sich noch, wenn man sich mit den Zielen des Übereinkommens befasst.

4. Die Ziele des Übereinkommens

159.    Nach seiner Präambel soll das Brüsseler Übereinkommen „innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen … verstärken“. Es enthält weiterhin nach der Präambel zu diesem Zweck zum einen gemeinsame Vorschriften der Vertragsstaaten über den Gerichtsstand und zum anderen Vorschriften für eine vereinfachte Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und für ein beschleunigtes Verfahren der Vollstreckung dieser Entscheidungen.

160.    Der Gerichtshof hat den Sinn dieses Zieles des Übereinkommens insbesondere hinsichtlich der dort vorgesehenen gemeinsamen Zuständigkeitsvorschriften verdeutlicht. Seines Erachtens müssen es diese Vorschriften im Hinblick auf die Stärkung des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen ermöglichen, dass „ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann“ (84) . Der Gerichtshof hat die genannten Vorschriften auch dahin gehend gekennzeichnet, dass sie „eine Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können, gewährleisten“ (85) .

161.    Nur Zuständigkeitsvorschriften, die solchen Anforderungen entsprechen, können nämlich die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gewährleisten, der nach ständiger Rechtsprechung (86) ebenfalls eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt.

162.    Diese beiden Ziele des Übereinkommens, nämlich der verstärkte Rechtsschutz der Personen in der Gemeinschaft und die Gewährleistung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, sprechen meines Erachtens dagegen, dass die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens vom Vorliegen eines Rechtsstreits abhängig gemacht wird, der einen Bezug zu verschiedenen Vertragsstaaten aufweist.

163.    Eine derartige Bedingung würde zweifellos die Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 erschweren, obgleich diese Vorschrift den „Angelpunkt“ der mit dem Übereinkommen eingeführten Regelung darstellt.

164.    Es kann überdies äußerst schwierig sein, den innergemeinschaftlichen Charakter eines Rechtsstreits festzustellen, hierbei tauchen zahlreiche Fragen auf, wie etwa Folgende: Welche Kriterien sollen herangezogen werden? In welchen Fällen ist davon auszugehen, dass ein Rechtsstreit tatsächlich oder hinreichend mit mehreren Vertragsstaaten verknüpft ist? Ist eine Rangordnung der verschiedenen zu berücksichtigenden Kriterien vorzusehen? Sind einige Kriterien bedeutsamer und ansprechender als andere? Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der betreffenden Sachlage maßgebend: der Entstehungszeitpunkt, die Klageerhebung oder der Zeitpunkt, zu dem das befasste Gericht zu entscheiden hat? Ist, falls der Rechtsstreit nicht bereits sachlich mit mehreren Vertragsstaaten verbunden ist, die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens schon dann ausgeschlossen, wenn der Kläger (der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hatte als demjenigen, in dem der Beklagte ansässig und der Rechtsstreit ganz oder teilweise sachlich begründet ist) seinen Wohnsitz während des in Betracht kommenden Zeitraums ändert, indem er sich in diesem selben Vertragsstaat niederlässt? Muss umgekehrt der in diesem selben Vertragsstaat ansässige Kläger während des in Betracht kommenden Zeitraums seinen Wohnsitz in einen anderen Vertragsstaat verlegen, damit schließlich die Anwendung von Artikel 2 ermöglicht wird?

165.    Zahlreiche schwierige Fragen dieser Art würden sich sehr wahrscheinlich sowohl für die Parteien des Rechtsstreits als auch für das befasste Gericht ergeben, wenn die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses mit Bezug zu mehreren Vertragsstaaten abhinge.

166.    In diesem Fall wäre es schwer zu sehen, wie sich weiterhin die Meinung vertreten ließe, dass die allgemeine Zuständigkeitsregel des Artikels 2 es ermöglicht, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Im Gegensatz zu den Anforderungen des Gerichtshofes wäre man weit entfernt von einer Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können. Hierdurch würde das Ziel des Übereinkommens verkannt, das in einem verstärkten Rechtsschutz der Personen in der Gemeinschaft und in der Gewährleistung des Grundsatzes der Rechtssicherheit liegt.

167.    Dies trifft umso mehr zu, als die Frage des innergemeinschaftlichen Charakters des betreffenden Rechtsstreits leicht zu einer „Streitquelle“ werden könnte, die zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und folglich zu Rechtsbehelfen führt, die sich unabhängig vom Sachgehalt des Rechtsstreits allein auf diese Vorfrage beziehen. Die Gefahr einer Streitzunahme dieser Art ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit natürlich keineswegs zufrieden stellend. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Beklagte diese Frage aus rein verzögerungstaktischen Gründen zunutze machen, was einem verstärkten Rechtsschutz des Klägers entgegenwirken würde.

168.    Darüber hinaus ist allgemeiner zu bedenken, dass das internationale Privatrecht ein Rechtsgebiet darstellt, das keineswegs leicht zu handhaben ist. Durch das Brüsseler Übereinkommen sollen die Vorschriften der verschiedenen Vertragsstaaten über den Gerichtsstand und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vereinfacht werden. Dies trägt im Interesse der Betroffenen zu einer größeren Rechtssicherheit bei und soll den nationalen Gerichten die Prozessführung erleichtern. Daher sollten in dieses System des Übereinkommens keine Elemente Eingang finden, die dessen Funktionieren ernsthaft erschweren könnten.

169.    Abgesehen von der Komplexität der Frage des innergemeinschaftlichen Charakters eines Rechtsstreits bin ich zudem der Meinung, dass sich die Anzahl der Fälle, in denen Artikel 2 des Übereinkommens zum Zug kommt, zwangsläufig verringern würde, wenn die Anwendung dieses Artikels von der Feststellung des genannten Charakters abhinge.

170.    Die allgemeine Regel des Artikels 2 soll indessen, wie der Gerichtshof erklärt hat, dem Beklagten grundsätzlich die Verteidigung erleichtern (87) . Sie trägt somit zur Stärkung des Rechtsschutzes des Beklagten bei. Gerade im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte handhabt das Übereinkommen die Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen sehr großzügig (88) . Die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 ist somit eine fundamentale Regel, auf der das Übereinkommen weitgehend aufbaut.

171.    Nach ständiger Rechtsprechung können die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer Auslegung führen, die über die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (89) . Man würde jedoch zu einem entsprechenden Ergebnis gelangen, wollte man die Anwendung des Artikels 2 des Übereinkommens ausschließen, wenn das betreffende Rechtsverhältnis keinen Bezug zu mehreren Vertragsstaaten aufweist.

172.    In diesem Fall unterläge ein Beklagter nämlich, obgleich er seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, den eigenen Zuständigkeitsvorschriften eines anderen Vertragsstaats, so dass er vor dessen Gerichten z. B. schon deshalb verklagt werden könnte, weil er sich vorübergehend im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält (englisches Recht), ihm bestimmte Sachen im Hoheitsgebiet dieses Staates gehören (deutsches Recht) oder der Kläger Staatsangehöriger dieses Staates ist (französisches Recht). Ein in einem Vertragsstaat ansässiger Beklagter fiele somit gleichfalls unter die Regelung, die nach Artikel 4 des Übereinkommens ausschließlich für einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat vorgesehen ist.

173.    Folglich würde von der allgemeinen Regel des Artikels 2 in einem Fall abgewichen, der nicht nur nicht ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehen ist, sondern in Anbetracht eines der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele auch implizit, aber gleichwohl notwendigerweise durch das Übereinkommen ausgeschlossen ist.

174.    Würde die Anwendung von Artikel 2 auf innergemeinschaftliche Streitfälle begrenzt, würde also im Gegensatz zu dem mit dem Übereinkommen verfolgten Ziel eines verstärkten Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen, insbesondere des Beklagten, die Tragweite dieses Artikels in ungerechtfertigter Weise beschnitten.

175.    Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht nur der Wortlaut des Artikels 2 sowie die allgemeine Systematik des Übereinkommens einer Anwendung dieses Artikels auf einen Rechtsstreit Bezug zu nur einem Vertragsstaat und einem Drittstaat nicht entgegenstehen, sondern auch die Ziele des Übereinkommens für eine derartige Anwendung des Artikels 2 sprechen.

176.    Da der soeben dargelegten Auffassung nach Ansicht einiger Parteien verschiedene Hindernisse entgegenstehen, werde ich mich nachstehend mit diesen befassen.

5. Die angeblichen Hindernisse einer Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens auf ein Rechtsverhältnis mit alleinigem Bezug zu einem Vertragsstaat und einem Drittstaat

177.    Die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens und von der Regierung des Vereinigten Königreichs gegenüber dem vorstehend dargelegten Ergebnis geltend gemachten Hindernisse beruhen im Wesentlichen auf dem Gemeinschaftsrecht. Völkerrechtliche Bedenken wurden ebenfalls geäußert. Ich werde sie kurz prüfen, bevor ich auf die Einwände eingehe, die sich auf das Gemeinschaftsrecht stützen.

a) Auf dem Völkerrecht beruhende Hindernisse

178.    Nach den Ausführungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens (90) gilt das Brüsseler Überreinkommen nicht weltweit. Es sei nur eine Übereinkunft zwischen den Vertragsstaaten und regele allein deren gegenseitige Beziehungen. Dieses Argument geht über den Einzelfall des Brüsseler Übereinkommens hinaus und betrifft auch eine allgemeinere Problematik bezüglich des Rechts zwischenstaatlicher Verträge und Übereinkünfte. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat sich gleichfalls in diesem Sinne geäußert (91) .

179.    Hierzu ist zu bemerken, dass ein Staat nach allgemeinem Verständnis nur dann durch eine internationale Übereinkunft gebunden werden kann, wenn er sein entsprechendes Einverständnis erklärt hat. Eine internationale Übereinkunft begründet also nach dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen weder Verpflichtungen noch Rechte eines Staates, der ihr nicht zugestimmt hat (92) .

180.    Es ist jedoch unstreitig, dass das Brüsseler Übereinkommen keine Verpflichtungen für Staaten mit sich bringt, die nicht in eine Bindung durch das Übereinkommen eingewilligt haben. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen richten sich sowohl im Bereich der Zuständigkeiten als auch auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausschließlich an die Vertragsstaaten und deren Gerichte.

181.    Hierbei steht weder allgemein der Gegenstand des Brüsseler Übereinkommens noch meine Auslegung des Artikels 2 im Gegensatz zum Prinzip der relativen Wirkung von Verträgen.

182.    Dieses Übereinkommen kann zwar, wie bereits gezeigt wurde, insbesondere bei der Zuordnung von Zuständigkeiten gewisse Wirkungen gegenüber Drittstaaten entfalten. Die einschlägigen Regeln des Übereinkommens, wie etwa die Vorschrift des Artikels 2, können somit auf Streitfälle anwendbar sein, die bestimmte Anknüpfungspunkte zu Drittstaaten aufweisen.

183.    Dies ist jedoch nicht völlig neu. Es kommt nämlich vor, dass sich die an einer internationalen Übereinkunft beteiligten Staaten zur Ausübung bestimmter Befugnisse gegenüber Staatsangehörigen von Drittstaaten in Situationen berechtigen, in denen Letztere zuvor ausschließlich zuständig waren. Derartige Fälle liegen z. B. bei verschiedenen Meeresschutzvereinbarungen vor (93) .

184.    Auch das internationale Privatrecht kennt solche Fälle, wie z. B. im Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (94) . Nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens sind dessen einheitliche Vorschriften (auf vertragliche Schuldverhältnisse) bei Sachverhalten mit Gesetzeskonflikten anzuwenden. Somit genügt für die Anwendung der einheitlichen Regeln des Übereinkommens, das die betreffende Sachlage einen Konflikt zwischen verschiedenen Rechtssystemen herbeiführt. Es ist nicht weiter von Belang, ob diese Sachlage mit mehreren Vertragsstaaten oder mit einem Vertragsstaat und einem Drittstaat verbunden ist (95) .

185.    Die universelle Natur der einheitlichen Vorschriften des Übereinkommens von Rom ist zudem besonders ausgeprägt, da die in ihm verankerten Kollisionsnormen nach Artikel 2 des Übereinkommens auch zur Anwendung des Rechts eines Nichtvertragsstaats führen können (96) . Hierbei geht das Übereinkommen von Rom in seinen Wirkungen gegenüber von Drittstaaten viel weiter als das Brüsseler Übereinkommen, da, wie gezeigt wurde, dessen Kollisionsnormen Zuständigkeiten nur Gerichten der Vertragsstaaten und nicht Gerichten von Drittstaaten zuordnen.

186.    Somit spricht völkerrechtlich nichts dagegen, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens, wie sie in Artikel 2 niedergelegt sind, auf Streitfälle mit bestimmten Anknüpfungspunkten zu Drittstaaten anwendbar sind. Dasselbe gilt meines Erachtens gegenüber dem Gemeinschaftsrecht.

b) Auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Hindernisse

187.    Nach Ansicht des ersten Beklagten und der Regierung des Vereinigten Königreichs sind die im EG‑Vertrag garantierten Grundfreiheiten nicht auf rein innerstaatliche Sachlagen eines Mitgliedstaats anwendbar, die somit keinen grenzüberschreitenden Charakter im Verkehr zwischen mehreren Mitgliedstaaten aufwiesen. Dementsprechend könne die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens, die identisch in die Verordnung Nr. 44/2001 übernommen worden sei, keine Anwendung auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens finden, da dieser keinen Bezug zu mehreren Vertragsstaaten besitze. Eine derartige Zuständigkeitsvorschrift sei nur ein Instrument des mit dem Übereinkommen und sodann für die Mitgliedstaaten mit der Verordnung verfolgten Zieles des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten, so dass die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens dementsprechend vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits mit Bezug zu mehreren Vertragsstaaten abhänge.

188.    Diese Argumente können mich nicht überzeugen.

189.    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Mund & Fester vom 10. Februar 1994 (97) erklärt, dass Artikel 220 vierter Gedankenstrich EWG‑Vertrag, auf dem das Brüsseler Übereinkommen beruht, „bezweckt …, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch den Erlass von Zuständigkeitsregeln für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten und so weit wie möglich die Beseitigung der Schwierigkeiten in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile im Gebiet der Vertragsstaaten zu erleichtern “. Er hat daraus geschlossen, dass die Vorschriften des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem Vertrag stünden (98) .

190.    Dem ist zweifellos zuzustimmen, da, wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mund & Fester betont hat, „[d]ie Freizügigkeit der Urteile nämlich von grundlegender Bedeutung für die Vermeidung von Schwierigkeiten [ist], die sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ergeben können, wenn sich die individuellen Ansprüche, die sich aus der Vielzahl der in diesem Markt bestehenden Rechtsbeziehungen ergeben, nicht mit Leichtigkeit feststellen und durchsetzen lassen“ (99) .

191.    Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs behauptet (100) , die einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens nur positive Kompetenzkonflikte (tatsächlicher oder potenzieller Art) zwischen den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten allein deshalb regeln sollen, um zu vermeiden, dass Gerichte eines Vertragsstaats gerichtliche Entscheidungen eines anderen Vertragsstaats anerkennen oder für vollstreckbar erklären müssen, wenn sich die Gerichte des Zielstaats nach dem Recht dieses Staates ebenfalls für zuständig halten, um über die Streitfälle zu entscheiden, die zu den betreffenden gerichtlichen Entscheidungen geführt haben.

192.    Eine Reduzierung der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens auf diesen einfachen Zweck würde nämlich bedeuten, dass, wie bereits gezeigt wurde, die allgemeine Systematik des Übereinkommens sowie die mit ihm verfolgten Ziele verkannt würden, die einem verstärkten Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen und der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dienen.

193.    Dies kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass das Brüsseler Übereinkommen durch die Verordnung Nr. 44/2001, also durch einen Gemeinschaftsrechtsakt, ersetzt wurde, der in Anwendung und für die Anwendung bestimmter Vorschriften des EG‑Vertrags erlassen wurde. Mehrere Gesichtspunkte sprechen dafür.

194.    In erster Linie ist es, wie in der neunzehnten Begründungserwägung der genannten Verordnung betont wird, erforderlich, eine Kontinuität zwischen dem Übereinkommen und der Verordnung zu wahren; dies gilt insbesondere auch für die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof. Würden indessen die einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung vom Gerichtshof dahin ausgelegt, dass sie nur Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten regeln sollen, so würde damit von der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Übereinkommen abgewichen, insbesondere hinsichtlich der Ziele des Übereinkommens (die einem verstärkten Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen und der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dienen). Es käme somit zu einer Umkehrung der Rechtsprechung, die offensichtlich nicht dem Bestreben des Gemeinschaftsgesetzgebers gerecht würde, die Kontinuität in der Auslegung der beiden Rechtsinstrumente zu wahren. Ohne der Rechtsprechung des Gerichtshofes im persönlich‑räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung vorgreifen zu wollen, sei lediglich gesagt, dass ich mir nur schwerlich vorstellen könnte, dass der Gerichtshof seine Rechtsprechung in dieser Weise ändert.

195.    Ferner spricht Artikel 65 EG, auf den Artikel 61 Buchstabe c EG (dieser ist die materiell‑rechtliche Grundlage der Verordnung) verweist, in dem betreffenden Bereich zwar ausdrücklich von Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Bezügen , die zu treffen sind, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Daraus ist jedoch meines Erachtens nicht zu schließen, dass die Sachlagen, die unter die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung – diese entsprechen im Wesentlichen den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens – fallen, notwendigerweise einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweisen müssen.

196.    Wie nämlich in der zweiten und achten Begründungserwägung der Verordnung ausgeführt wird, sollen die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung – in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften und der daraus resultierenden Schwierigkeiten für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes – „die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil‑ und Handelssachen … vereinheitlichen“, um „[g]emeinsame Zuständigkeitsvorschriften“ der Mitgliedstaaten festzulegen. Dieser Vereinheitlichungsprozess entspricht einer Logik, wie sie für einen Erlass von Richtlinien auch in Artikel 94 EG zu finden ist, da diese materiell‑rechtliche Grundlage die „Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken“, zum Gegenstand hat.

197.    Der Gerichtshof hat unlängst zudem im Urteil Österreichischer Rundfunk u. a. vom 20. Mai 2003 (101) erklärt, dass „die Heranziehung von Artikel 100a EG‑Vertrag [d. h. der verfahrensrechtlichen Grundlage, die nunmehr in Artikel 95 EG enthalten ist] als Rechtsgrundlage nicht voraus[setzt], dass in jedem Einzelfall , der von dem auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Rechtsakt erfasst wird, tatsächlich ein Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen [den] Mitgliedstaaten besteht“. Er hat ferner erklärt, dass „es für Rechtfertigung der Heranziehung von Artikel 100a EG‑Vertrag als Rechtsgrundlage entscheidend darauf an[kommt], dass der auf dieser Grundlage erlassene Rechtsakt tatsächlich die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern soll“ (102) .

198.   „Daher kann“, so hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, „die Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46 [ (103) ] nicht davon abhängen, ob in den Sachverhalten, die den Ausgangsverfahren zugrunde liegen, ein hinreichender Zusammenhang mit der Ausübung der durch den EG‑Vertrag garantierten Grundfreiheiten, vorliegend insbesondere mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, bestand.“ (104)

199.    Hierzu hat der Gerichtshof des Weiteren erklärt: „Eine gegenteilige Auslegung würde nämlich dazu führen, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie ungewiss wäre und von Zufälligkeiten abhänge, was deren Hauptzweck zuwiderliefe, der darin besteht, die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen, die sich gerade aus den Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen ergeben.“ (105)

200.    Diese Darlegungen wurden im Urteil Lindqvist vom 6. November 2003 (106) für dieselbe Richtlinie 95/46/EG bestätigt.

201.    Man kann davon ausgehen, dass die Überlegungen, die für diese Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gelten, auch auf die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zutreffen, obgleich diese beiden Gemeinschaftsrechtsakte des abgeleiteten Rechts unterschiedlicher Natur sind.

202.    Würde die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 der genannten Verordnung in jedem Rechtsstreit von einem tatsächlichen und hinreichenden Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten abhängig gemacht, bestünde nämlich (wie bereits im Zusammenhang mit den Zielen des Übereinkommens dargelegt wurde) die Gefahr, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieses Artikels ungewiss ist und von Zufälligkeiten abhängt. Eine derartige Auslegung des persönlich‑räumlichen Anwendungsbereichs des Artikels 2 stünde im Widerspruch zum Ziel der Verordnung, das in der Vereinheitlichung der Kollisionsnormen für gerichtliche Entscheidungen und in der vereinfachten Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen besteht, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen, die sich gerade aus den Unterschieden zwischen den einschlägigen nationalen Regelungen ergeben.

203.    Was für die Richtlinie 95/46 gilt, kann sogar umso mehr für die Verordnung Nr. 44/2001 gelten, da die Wahl zugunsten einer Verordnung anstelle einer Richtlinie als Ersatz für das Übereinkommen weitgehend dem Bestreben entspricht, eine Vereinheitlichung der betreffenden Regeln zu gewährleisten und nicht einfach eine Angleichung der nationalen Regelungen vorzunehmen, die auf der Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht mit all den Unwegbarkeiten beruht, die sich daraus unter den Gesichtspunkt einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergeben können.

204.    Abgesehen von diesen Erwägungen bezüglich der Auswirkung einer Heranziehung der in Artikel 95 EG enthaltenen Rechtsgrundlage auf den räumlichen Anwendungsbereich einer Richtlinie ist auch zu erwähnen, dass die Anwendung einer Verordnung ebenso wie einer Richtlinie (107) nicht notwendigerweise voraussetzt, dass die einschlägigen Sachlagen ausschließlich einen Bezug zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und nicht auch von Drittstaaten aufweisen.

205.    Dies gilt natürlich für Verordnungen mit Vorschriften, die ausdrücklich den Verkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern regeln. Dazu gehört z. B. die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302, S. 1) oder die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1).

206.    Ferner gilt dies z. B. für die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

207.    Diese Verordnung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten soll, definiert nicht ausdrücklich ihren räumlichen Anwendungsbereich. Ihr wird allerdings im Allgemeinen ein „materiell‑räumlicher“ Charakter zugeschrieben, da ihre Anwendung von einem „ortsbezogenen Faktor“ bestimmt wird (108) .

208.    Der örtliche Bereich der genannten Verordnung, d. h. der Raum, in dem dieser charakteristische Bezug liegen muss, entspricht zwar notwendigerweise demjenigen der Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit, wobei für die Anwendung dieser Bestimmungen ein räumlicher Bezug zum „Gebiet der Gemeinschaft“ erforderlich ist, andererseits muss die betreffende Berufstätigkeit nicht notwendigerweise in diesem Gebiet ausgeübt werden, damit die genannten Bestimmungen (insbesondere die Vorschrift zur Gewährleistung der Gleichbehandlung) ihre Wirkung behalten (109) .

209.    So kann der Umstand, dass die betreffenden Leistungen der sozialen Sicherheit sogar ausschließlich auf Versicherungszeiten beruhen, die außerhalb des vom EG-Vertrag erfassten Raumes verbracht wurden, als solcher nicht zum Ausschluss der Verordnung Nr. 1408/71 führen, wenn eine enge Verbindung zwischen dem Leistungsanspruch und dem Mitgliedstaat besteht, der die Leistung schuldet (110) .

210.    Diese Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1408/71 lässt sich meines Erachtens auf die Verordnung Nr. 44/2001 übertragen. Hierbei ist nämlich zu bedenken, dass Letztere auf der Grundlage von Bestimmungen des Titels IV EG‑Vertrag über Politiken betreffend den freien Personenverkehr erlassen wurde. Zudem erfordert die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 ebenso wie der Verordnung Nr. 1408/71 das Vorliegen eines bestimmten Bezuges zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die der betreffenden Verordnung unterliegen. Dementsprechend setzt Artikel 2 der in Rede stehenden Verordnung (er ist mit Artikel 2 des Übereinkommens identisch) voraus, dass der Beklagte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist. Es liegt nun in der Logik der oben dargelegten Rechtsprechung, dass es für eine Anwendung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 44/2001 (oder des Übereinkommens) keineswegs unerlässlich ist, dass der betreffende Rechtsstreit ausschließlich einen Bezug zu dem von der Verordnung (oder vom Übereinkommen) erfassten Raum und nicht auch zum Gebiet eines Drittstaats aufweist.

211.    Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zu bemerken, dass nach der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 44/2001 „Rechtsstreitigkeiten, die unter diese Verordnung fallen, einen Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten aufweisen [müssen], die durch diese Verordnung gebunden sind“ (111) . „Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten hat.“

212.    Diese Begründungserwägung bestätigt in klarer Weise, dass es für die Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (er ist mit Artikel 2 des Übereinkommens identisch) genügt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem dieser Verordnung unterliegenden Mitgliedstaat hat, so dass der betreffende Rechtsstreit einen Anknüpfungspunkt zu einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft besitzt. Es ist also nicht von Belang, wenn der Rechtsstreit keinen weiteren Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat hat oder einen derartigen Bezug zu einem Drittstaat aufweist.

213.    Die Verordnung Nr. 44/2001 steht demnach nicht der Auffassung entgegen, dass der Anwendungsbereich des Artikels 2 des Übereinkommens nicht auf Rechtsstreitigkeiten begrenzt ist, die einen Bezug zu mehreren Vertragsstaaten aufweisen.

214.    Aus alledem ergibt sich, dass die auf dem Völkerrecht oder dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Argumente verschiedener Parteien des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens gegen die vorgenannte Auffassung nicht durchgreifen.

215.    Somit ist die erste Vorlagefrage hinsichtlich ihres ersten Teils dahin zu beantworten, dass Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens auch dann Anwendung finden kann, wenn der Kläger und der Beklagte ihren Wohnsitz im selben Vertragsstaat haben und ihr Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Vertragsstaats bestimmte Anknüpfungspunkte zu einem Drittstaat und nicht zu einem weiteren Vertragsstaat aufweist, so dass sich in diesem Rechtsstreit eine Frage der Zuständigkeitsverteilung nur zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats und eines Drittstaats und nicht zwischen den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten ergeben kann.

216.    Da Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens im vorliegenden Fall Anwendung finden kann, ist zu prüfen, ob ein Gericht eines Vertragsstaats – dessen Zuständigkeit nach dem genannten Artikel 2 feststeht – unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen gegen das Übereinkommen verstößt, wenn es nach Ermessen auf die Ausübung dieser Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden. Es ist also festzustellen, ob die Forum‑non‑conveniens‑Doktrin in einer Sachlage, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, mit dem Übereinkommen vereinbar ist.

B – Zur Vereinbarkeit der Forum‑non‑conveniens‑Doktrin mit dem Brüsseler Übereinkommen

217.    Um den Gegenstand der nachstehenden Prüfung unter Zugrundelegung der Sachlage des Ausgangsverfahrens zu verdeutlichen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob ein Gericht eines Vertragsstaats – dessen Zuständigkeit nach Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens feststeht – gegen das Übereinkommen verstößt, wenn es nach Ermessen auf die Ausübung dieser Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden, und wenn Letzteres nicht durch Vereinbarung zum Gerichtsstand bestimmt worden ist, es zuvor nicht in einer Weise befasst war, die eine Rechtshängigkeit oder Konnexität begründen könnte, und die Anknüpfungspunkte des Rechtsstreits zu diesem Nichtvertragsstaat anderer Art sind als in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehen.

218.    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage werde ich mich zunächst mit der Absicht der Verfasser des Übereinkommens befassen und sodann der Reihe nach den Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1, die allgemeine Systematik des Übereinkommens und schließlich die mit ihm verfolgten Ziele prüfen.

1. Die Absicht der Verfasser des Übereinkommens

219.    Als das Brüsseler Übereinkommen ausgearbeitet wurde, gehörten das Vereinigte Königreich und Irland noch nicht der Gemeinschaft an. Diese beiden Staaten nahmen daher nicht an den Verhandlungen teil, die zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 293 EG stattfanden und am 27. September 1968 zum Erlass des Übereinkommens führten. Sie traten der Gemeinschaft erst am 1. Januar 1973, also einen Monat vor Inkrafttreten des Übereinkommens am 1. Februar 1973, bei.

220.    Die Forum‑non‑conveniens‑Doktrin entwickelte sich indessen im Wesentlichen nur in diesen beiden Mitgliedstaaten (112) . Sie ist den Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem dem „civil law“ zuzuordnen ist und die das Brüsseler Übereinkommen ausgehandelt haben, weitgehend fremd, so dass dieses Übereinkommen keine Bestimmung enthält, die mit der genannten Doktrin in Zusammenhang steht.

221.    Die Frage der Vereinbarkeit der Forum‑non‑conveniens‑Doktrin wurde erst bei der Ausarbeitung des am 9. Oktober 1978 geschlossenen Übereinkommens über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und des Königreichs Dänemark zu dem Brüsseler Übereinkommen aufgeworfen (113) .

222.    Der Schlosser‑Bericht zum genannten Beitrittsübereinkommen lässt den Umfang der Erörterungen erkennen, zu denen diese Frage Anlass gegeben hat (114) .

223.    In Nummer 78 des Berichts wird z. B. ausgeführt, dass „[d]erartige Möglichkeiten [insbesondere die Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Forum-non-conveniens-Doktrin] nach Ansicht der Delegationen aus den kontinentalen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den Gerichten eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft nicht eröffnet [sind], wenn sie nach dem [Übereinkommen] zuständig sind und angerufen werden“.

224.    Weiter wird in dem Bericht erklärt, dass unter diesem Gesichtspunkt „geltend gemacht [wurde], das [Übereinkommen] berechtige die Vertragsstaaten nicht nur, unter den Voraussetzungen seines zweiten Titels Gerichtsbarkeit auszuüben; es verpflichte sie auch dazu. Ein Kläger müsse Sicherheit über das zuständige Gericht haben“, denn „e[r] dürfe nicht Zeit und Kosten auf die Gefahr hin aufwenden müssen, dass sich das angegangene Gericht für weniger geeignet als ein anderes halte“.

225.    Darüber hinaus heißt es in Nummer 78 des Berichts: „Da, wo die Gerichte mehrerer Staaten Zuständigkeit besäßen, sei dem Kläger bewusst ein Wahrecht gegeben worden, welches durch die Anwendung der ‚doktrine of the forum non conveniens‘ nicht abgeschwächt werden dürfe. Der Kläger könne sich unter den zuständigen ein anderes ‚unpassend‘ erscheinendes Gericht ausgesucht haben, um in dem Staat eine Entscheidung zu erlangen, in welchem er auch vollstrecken will.“

226.    Ferner wird an derselben Stelle bemerkt: „Die Gefahr negativer Kompetenzkonflikte sei zudem nicht von der Hand zu weisen: Der kontinentale Richter könne sich der Entscheidung des Gerichts des Vereinigten Königreichs zum Trotz ebenfalls für unzuständig halten.“

227.    Der Bericht fährt fort: „Die sachlichen Gründe, welche [bisher] die ‚doctrine of the forum conveniens‘ [und die entsprechende Forum-non-conveniens-Doktrin] trügen, verlören im Übrigen erheblich an Gewicht, sobald das [Übereinkommen] auch im Vereinigten Königreich und in Irland gelte.“ Hierzu wird weiter in Nummer 78 des Berichts ausgeführt, dass die nationale Gesetzgebung zur Einführung des Übereinkommens in diesen beiden Staaten sowohl zu einer engeren Konzeption des Begriffes „domicile“ als auch zum Wegfall der spezifischen nationalen Zuständigkeitsregel führen müsse, die auf der bloßen Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in den betreffenden Staaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens beruhe.

228.    Aufgrund dieser Argumente „verzichteten Irland und das Vereinigte Königreich auf förmliche Anpassungen in diesem Punkt“ (Nr. 78 des Berichts).

229.    Diese Darlegungen zeigen, dass die Mitgliedstaaten, die das Brüsseler Übereinkommen und das Beitrittsübereinkommen von 1978 ausgehandelt und geschlossen haben, entweder nicht beabsichtigten, den Forum‑non‑conveniens‑Mechanismus in das Regelwerk des Übereinkommens aufzunehmen, oder sich einer solchen Aufnahme mehrheitlich mit Nachdruck widersetzt haben.

230.    Mit einer gegenteiligen Behauptung würde die Absicht der Vertragsstaaten des Übereinkommens in der geänderten Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978 verkannt. Daran haben auch spätere Beitrittsübereinkommen und die Verordnung Nr. 44/2001 nichts geändert. Der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens, die allgemeine Systematik des Letzteren sowie die mit seinen Zielen verbundene praktische Wirksamkeit des Übereinkommens sprechen ebenfalls gegen eine Zulassung der Forum‑non‑conveniens‑Doktrin.

2. Der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens

231.    Artikel 2 Absatz 1 bestimmt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“

232.    Zudem ist zu bedenken, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nach ständiger Rechtsprechung anhand der in allen Sprachen der Gemeinschaft erstellten Fassungen einheitlich auszulegen und anzuwenden sind (115) . Dasselbe gilt meines Erachtens notwendigerweise für die Auslegung und Anwendung des Brüsseler Übereinkommens in Anbetracht des vom Gerichtshof stets zum Ausdruck gebrachten Bestrebens, sicherzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (116) .

233.    Eine Prüfung der verschiedenen sprachlichen Fassungen des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens zeigt unstreitig, dass die darin enthaltene Zuständigkeitsvorschrift zwingenden und nicht fakultativen Charakter aufweist und dass von einer derartigen Vorschrift nur in Fällen abgewichen werden darf, die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehen sind. Ebenso unstreitig ist, dass eine Sachlage wie die des Ausgangsverfahrens nicht einem dieser im Übereinkommen abschließend aufgeführten Fälle zuzuordnen ist, die ich im Zusammenhang mit der allgemeinen Systematik des Übereinkommens noch näher prüfen werde.

234.    Demnach verstößt ein nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens mit einem Rechtsstreit befasstes Gericht eines Vertragsstaats unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen gegen die genannte Bestimmung, wenn es nach Ermessen auf eine Entscheidung über den Sachgehalt des Rechtsstreits mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser dafür geeignet. Auch eine Prüfung der allgemeinen Systematik des Übereinkommens führt zu diesem Ergebnis.

3. Die allgemeine Systematik des Übereinkommens

235.    Ist ein Gericht eines Vertragsstaats wie des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 des Übereinkommens unter Zugrundelegung der eigenen Zuständigkeitsvorschriften dieses Staates zuständig (dies ist der Fall, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat), so verbietet das Übereinkommen a priori nicht, dass das betreffende Gericht im Zug der (in diesem Vertragsstaat geltenden) Forum-non-conveniens-Doktrin auf die Ausübung seiner Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, dass ein Gericht eines Drittstaats besser geeignet oder besser in der Lage sei, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden.

236.    Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn der Beklagte (anders als im Fall Owusu) seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hat, da Artikel 4 des Übereinkommens nur auf diesen Fall abstellt.

237.    Hat der Beklagte hingegen seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat und steht somit die Zuständigkeit eines Gerichts eines Vertragsstaats aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens fest, so verbietet die allgemeine Systematik des Übereinkommens, dass das betreffende Gericht in einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens nach Ermessen auf die Ausübung seiner Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden.

238.    Einige Bestimmungen des Übereinkommens bewirken zwar eine Minderung des zwingenden Charakters der Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2; hierfür bedarf es jedoch besonderer Umstände, die im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens nicht vorliegen, so dass es nach der allgemeinen Systematik des Übereinkommens nicht zulässig ist, dass ein Gericht eines Vertragsstaats auf die Ausübung dieser obligatorischen Zuständigkeit unter den hier gegebenen Umständen verzichtet, die nicht den im Übereinkommen ausdrücklich und abschließend vorgesehenen Fällen entsprechen.

239.    Zudem beruhen verschiedene dieser Bestimmungen des Übereinkommens auf Erwägungen, die sich erheblich von dem Gedankengut der Forum-non-conveniens-Doktrin unterscheiden. Auch dies verdeutlicht, dass die allgemeine Systematik des Übereinkommens der Anwendung dieser Doktrin bei der Ausübung einer Zuständigkeit nach Artikel 2 entgegensteht.

240.    Ich werde dies nachstehend näher darlegen.

241.    Zunächst ist zu bemerken, dass die speziellen oder besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens (in den Artikeln 5 und 6 sowie in Titel II Abschnitte 3 und 4) zwar insbesondere aufgrund eines unmittelbaren oder besonders engen Bezugs des Rechtsstreits zu den Gerichten eines anderen Staates als des Wohnsitzstaats des betreffenden Beklagten eine Abweichung von der zwingenden Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 erlauben, dass diese Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Gerichtsstands jedoch nur in den Beziehungen zwischen verschiedenen Vertragsstaaten und nicht, wie im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens, in den Beziehungen zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat besteht.

242.    Ferner ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die genannte Wahlmöglichkeit nur dem Kläger für die Erhebung seiner Klage zusteht. Daher kann ein Gericht eines Vertragsstaats, das nach der Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 mit einer Klage befasst ist, nicht aufgrund der speziellen oder besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens auf Rechtsverfolgung verzichten, selbst wenn der Rechtsstreit einen erheblichen Bezug zu einem Gericht eines anderen (Vertrags‑ oder Nichtvertrags‑)Staates als des Sitz‑ oder Wohnsitzstaats des Beklagten aufweist.

243.    Ein Gericht eines Vertragsstaats muss sich im Übrigen nach den Artikeln 17 Absatz 1, 19, 21 und 22 des Übereinkommens für unzuständig erklären oder kann nach diesen Artikeln auf Rechtsverfolgung verzichten, obgleich es unter Zugrundelegung der allgemeinen und zwingenden Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 befasst worden ist. Es ist jedoch unstreitig, dass der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens von keinem derartigen Fall erfasst wird, so dass die Bindung durch die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 erhalten bleibt. Ich werde dies durch eine Prüfung der einzelnen in Rede stehenden Bestimmungen näher darlegen.

244.    Zunächst befasse ich mich mit Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens, der den Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Gerichtsstand betrifft. Hat mindestens eine Partei der Vereinbarung ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so fällt die Zuständigkeit ausschließlich dem Gericht oder den Gerichten des Vertragsstaats zu, das oder die die Parteien (gemäß den Bedingungen des genannten Artikels) hierfür bestimmt haben. Somit ist jedes andere von einer Partei angerufene Gericht, insbesondere ein nach Artikel 2 des Übereinkommens befasstes Gericht, grundsätzlich unzuständig, es sei denn, der Beklagte ließe sich nach Artikel 18 des Übereinkommens vor diesem Gericht auf das Verfahren ein, ohne dessen Unzuständigkeit aufgrund der Vereinbarung über den Gerichtsstand geltend zu machen. Das von einer Partei unter Nichtbeachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung befasste Gericht muss sich also, abgesehen vom Fall des Artikels 18, für unzuständig erklären.

245.    Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht eines Vertragsstaats, insbesondere des Wohnsitzstaats des Beklagten, unter Nichtbeachtung der auf einen besonders engen Bezug des Sachgehalts des Rechtsstreits zum Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats beruhenden ausschließlichen Zuständigkeitsvorschriften des Artikels 16 des Übereinkommens befasst worden ist. Der zwingende Charakter dieser Zuständigkeitsvorschriften ist im Übrigen besonders ausgeprägt, da sich ein Gericht gemäß Artikel 19 des Übereinkommens von Amts wegen für unzuständig erklären muss, wenn es in der Hauptsache wegen eines Rechtsstreits angerufen wird, für den das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

246.    Nur diese ausschließlichen Zuständigkeitsvorschriften können der Anwendung der allgemeinen und zwingenden Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 des Übereinkommens entgegenstehen. Sie gelten jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht für eine Sachlage, wie sie im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens gegeben ist.

247.    Dasselbe gilt für die Regelungen der Artikel 21 und 22 des Übereinkommens bezüglich der Durchführung der Zuständigkeitsvorschriften.

248.    Artikel 21, der die Rechtshängigkeit betrifft, sieht Folgendes vor: Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, und erklärt sich in diesem Fall zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.

249.    Wie bereits dargelegt, ist indessen die Sachlage des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens keinem derartigen Fall zuzuordnen, da kein Gericht eines anderen Vertragsstaats als des Wohnsitzstaats des ersten Beklagten mit einem Parallelverfahren befasst worden ist.

250.   Überdies stützt sich diese Verfahrensregel, wie der Gerichtshof unlängst in Randnummer 47 des vorgenannten Urteils Gasser ausgeführt hat, „klar und ausschließlich auf die zeitliche Abfolge …, in der die Gerichte angerufen worden sind“. Sie lässt daher keinen Raum für ein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob das eine befasste Gericht besser in der Lage wäre, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden, als das andere. Im Gegensatz zu einer zuweilen vertretenen Auffassung folgt somit die Rechtshängigkeitsregelung des Übereinkommens einer völlig anderen Logik als die Forum-non-conveniens-Doktrin, da Letztere, wie bereits gezeigt wurde, eine auf dem Ermessen des angerufenen Gerichts beruhende Beurteilung der Frage voraussetzt, ob ein ausländisches Gericht in klarer Weise besser geeignet ist, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden.

251.    Artikel 22 des Übereinkommens sieht im Fall im Zusammenhang stehender Klagen, die im ersten Rechtszug bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig sind, vor, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen oder sich auf Antrag einer Partei für unzuständig erklären kann, wenn sein Recht die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren zulässt und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

252.    Im Gegensatz zu Artikel 21, der die Rechtshängigkeit betrifft, stützt sich Artikel 22 nicht nur auf die zeitliche Abfolge, in der die Gerichte angerufen worden sind. Er lässt dem Ermessen des später angerufenen Gerichts einen gewissen Spielraum, da dieses die Möglichkeit hat, das Verfahren auszusetzen oder sich für unzuständig zu erklären. Man kann davon ausgehen, dass diese Wahl insbesondere davon abzuhängen vermag, ob das zuerst angerufene Gericht besser imstande ist, über den Rechtsstreit zu entscheiden, der bei dem später angerufenen Gericht anhängig ist. In dieser Hinsicht (jedoch nur insoweit) wäre diese Regelung mit dem System der Forum-non-conveniens-Doktrin vergleichbar.

253.    Die dem Gericht nach Artikel 22 des Übereinkommens eingeräumte Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen oder sich für unzuständig zu erklären, besteht indessen nur in dem besonderen Fall von Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, und folglich nach Möglichkeit auszuschließen, dass eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung gegebenenfalls in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt wird.

254.    Angenommen, die Schadensersatzklage der englischen Urlauberin, die einen ᄂhnlichen Unfall wie Herr Owusu erlitten haben soll, wäre noch anhängig und könnte als mit dem Verfahren des Ausgangsrechtsstreits im Zusammenhang stehend angesehen werden, so wäre mit diesem Parallelverfahren ein jamaikanisches Gericht befasst, also ein Gericht eines Drittstaats, so dass Artikel 22 grundsätzlich keine Anwendung finden könnte.

255.    Unabhängig von solchen Erwägungen unterscheidet sich dieses System für die Koordinierung der Rechtspflege der verschiedenen Vertragsstaaten seinem Wesen nach erheblich von der Forum-non-conveniens-Doktrin, da deren Anwendung grundsätzlich nicht von einem Parallelverfahren in einem anderen Vertragsstaat abhängt. Wie nämlich das Urteil Spiliada zeigt (117) , hat das befasste Gericht den „natürlichen Gerichtsstand“ für den Rechtsstreit festzustellen, d. h. „denjenigen mit den engsten Berührungspunkten zum Rechtsstreit“ unter praktischen und finanziellen Gesichtspunkten, wie etwa der Verfügbarkeit von Zeugen, oder nach Kriterien wie etwa dem im betreffenden Fall anzuwendenden Recht. Die Geeignetheit des befassten Gerichts hängt also nicht notwendigerweise und ausschließlich vom Vorliegen eines Parallelverfahrens vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats ab.

256.    Steht die Zuständigkeit eines Gerichts eines Vertragsstaats nach Artikel 2 des Übereinkommens fest (sofern ihr also nicht die ausschließlichen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 16 und 17 entgegenstehen), so kann dieses Gericht, wie die vorstehenden Darlegungen gezeigt haben, nicht auf die Ausübung seiner Zuständigkeit verzichten, es sei denn, es lägen die besonderen Fälle der Artikel 21 und 22 des Übereinkommens vor, die im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens jedoch nicht gegeben sind.

257.    Die allgemeine Systematik des Übereinkommens verdeutlicht somit gleichfalls, dass ein Gericht eines Vertragsstaats, dessen Zuständigkeit nach Artikel 2 des Übereinkommens feststeht, gegen das Übereinkommen verstößt, wenn es bei einer Sachlage, wie sie im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens besteht, nach Ermessen auf die Ausübung seiner Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden.

258.    Dies kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Rechtsstreit, mit dem das Gericht eines Vertragsstaats gemäß Artikel 2 des Übereinkommens befasst ist, wie im vorliegenden Fall, nicht nur einen im Vertragsstaat dieses Gerichts ansässigen Beklagten, sondern auch mehrere Beklagte betrifft, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben.

259.    Wenn mehrere Beklagte ihren Sitz in einem Drittstaat haben, kann das befasste Gericht zwar im Zug der Anwendung des Artikels 4 des Übereinkommens vor der Frage stehen, ob seine Befassung im Hinblick auf die Kriterien der Forum-non-conveniens-Doktrin als geeignet anzusehen ist; dessen ungeachtet verpflichtet Artikel 4 das genannte Gericht indessen keineswegs, auf seine Zuständigkeit aus Artikel 2 bezüglich des Beklagten zu verzichten, der im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats des Gerichts ansässig ist. Das befasste Gericht hat unter Berücksichtigung der Lage der Parteien und der vorliegenden Interessen lediglich zu beurteilen, ob es über den gesamten Rechtsstreit oder nur über den Teil des Rechtsstreits zu befinden hat, der den in dem betreffenden Vertragsstaat ansässigen Beklagten betrifft.

4. Die Ziele und die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens

260.    Wenn man unterstellt, die Forum-non-conveniens-Doktrin könnte als Verfahrensmaßnahme betrachtet werden, die als solche allein nationalem Recht unterliegt, so gilt doch, dass die Anwendung einer derartigen Verfahrensregel die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens nicht beeinträchtigen darf. Dies hat der Gerichtshof unlängst im vorgenannten Urteil Turner zur „Anti‑suit injunctions“‑Regelung ausgeführt (118) .

261.    Die Anwendung einer derartigen Verfahrensregel kann meines Erachtens den Zielen des Übereinkommens widersprechen und somit dessen praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, so dass diese beiden Gesichtspunkte dem Rückgriff auf die Forum-non-conveniens-Doktrin entgegenstehen.

262.    Hierfür sprechen mehrere Argumente.

263.    Erhält nämlich das befasste Gericht nach der Forum-non-conveniens-Doktrin die Möglichkeit, –  nach reinem Ermessen  – auf die Ausübung der Zuständigkeit zu verzichten, die ihm nach einer Vorschrift des Übereinkommens, wie Artikel 2, zufällt, so beeinträchtigt diese Doktrin ernsthaft die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeiten, die sich aus dem Übereinkommen und insbesondere aus dessen Artikel 2 ergeben. Wie bereits dargelegt, kann jedoch nur dieser vorhersehbare Charakter der Zuständigkeit die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und einen verstärkten Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens gewährleisten. Eine derartige Beeinträchtigung der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeiten, die sich aus dem Übereinkommen, insbesondere aus Artikel 2 (als der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift), ergeben, würde folglich die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens in Mitleidenschaft ziehen.

264.    Hierbei ist zu bedenken, dass das Übereinkommen weitgehend vom „civil law“ geprägt ist, das der Vorhersehbarkeit und Unantastbarkeit der Zuständigkeitsregeln eine besondere Bedeutung beimisst. Dies ist im „common law“ weniger ausgeprägt, da es die geltenden Regeln geschmeidiger und nach Einzelfall handhabt. Die Forum-non-conveniens-Doktrin ist in dieser Hinsicht dem „Common law“‑System angepasst, da sie dem befassten Gericht die Ermessensentscheidung überlässt, ob es seine Zuständigkeit auszuüben hat oder nicht. Diese Doktrin ist daher schwerlich mit dem Geist des Übereinkommens vereinbar.

265.   Über diese allgemeinen Erwägungen hinaus sind auch die verfahrensrechtlichen Folgen näher zu prüfen, die sich aus einer Anwendung der Forum-non-conveniens-Doktrin ergeben. Sie sind meines Erachtens schwerlich mit den Zielen des Übereinkommens vereinbar, die, wie bereits dargelegt, sowohl auf die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit als auch auf einen verstärkten Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen abstellen.

266.    Wie bereits gezeigt wurde, führt nämlich ein Rückgriff auf die genannte Doktrin bei dem gegenwärtigen Stand des englischen Rechts zu einer Aussetzung des Verfahrens, die gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ist. Eine derartige Situation ist als solche unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wenig zufrieden stellend.

267.   Überdies bringt die Forum-non-conveniens-Doktrin eher eine Schwächung als eine Stärkung des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen mit sich. Dies gilt besonders für den Kläger.

268.    Der Kläger muss nämlich, wenn er der mit dieser Doktrin verbundenen verfahrensrechtlichen Einrede widersprechen will, nachweisen, dass er sein Recht bei dem betreffenden ausländischen Gericht nicht verfolgen kann. Auch dies ist wenig zufrieden stellend, zumal zu befürchten ist, dass ein Beklagter die Einrede allein in der Absicht erheben könnte, das gegen ihn eingeleitete Verfahren zu verzögern.

269.    Hat das befasste Gericht dennoch beschlossen, der Einrede des Forum non conveniens zu folgen, so ist es erneut Sache des Klägers, der die Fortführung des Verfahrens betreiben will, die hierfür erforderlichen Umstände nachzuweisen. So hat er etwa darzutun, dass das ausländische Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht zuständig ist oder dass er dort keine effektive Justiz erlangen kann oder erlangen konnte. Diese dem Kläger auferlegte Beweislast kann äußerst beschwerend sein. In dieser Hinsicht kann die Forum‑non‑conveniens‑Doktrin somit den Kläger bei der Vertretung seiner Interessen erheblich behindern, so dass sie für ihn im Gegensatz zu dem Ziel des Übereinkommens eher eine Schwächung als eine Stärkung des Rechtsschutzes mit sich bringt.

270.    Sollte es schließlich dem Kläger nicht gelingen, die fraglichen Umstände nachzuweisen, um sich einer Aussetzung des Verfahrens (die zeitlich unbegrenzt sein kann) widersetzen zu können oder um eine Fortführung des bereits ausgesetzten Verfahrens zu erreichen, so verbliebe ihm, wenn er seine Rechte weiterverfolgen will, nur die Möglichkeit, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um vor dem ausländischen Gericht eine neue Klage zu erheben. Natürlich verursachen derartige Maßnahmen Kosten, und sie können das Verfahren erheblich verzögern, das der Kläger durchlaufen muss, um schließlich Gehör zu finden. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die mit der Forum-non-conveniens-Doktrin verbundene Regelung auch als unvereinbar mit den Anforderungen des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten angesehen werden.

271.    All dies zeigt, dass die genannte Doktrin die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens in Mitleidenschaft zieht, da sie die Ziele der Rechtssicherheit und des verstärkten Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen beeinträchtigt, die das Übereinkommen durch zwingende Zuständigkeitsvorschriften, wie sie in Artikel 2 enthalten sind, verfolgt.

272.    Dies gilt auch für die Vorschriften, die das Übereinkommen enthält, um die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unter den Vertragsstaaten zu erleichtern. Ein Gericht eines Vertragsstaats, das auf die Ausübung der ihm durch die Vorschriften des Übereinkommens und insbesondere durch dessen Artikel 2 verliehenen Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sei ein Gericht eines Nichtvertragsstaats besser geeignet, entzieht dem Kläger nämlich die Möglichkeit, die vereinfachte Anerkennungs‑ und Vollstreckungsregelung des Übereinkommens in Anspruch zu nehmen. Dies steht ebenfalls im Gegensatz zu den Zielen des Übereinkommens, die der Rechtssicherheit und dem verstärkten Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dienen. Das mit der Forum-non-conveniens-Doktrin verbundene System beeinträchtigt somit auch unter diesem Gesichtspunkt die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens.

273.    Zudem kann diese Doktrin die einheitliche Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens gefährden und somit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegenstehen.

274.    Der Gerichtshof hat nämlich, wie bereits dargelegt, stets das Bestreben zum Ausdruck gebracht, sicherzustellen, dass sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben.

275.    Die Forum-non-conveniens-Doktrin ist jedoch nur im Vereinigten Königreich und in Irland und nicht in den anderen Vertragsstaaten verbreitet.

276.    Würde zugelassen, dass die Doktrin allein in diesen beiden Vertragsstaaten, in denen sie verbreitet ist, Anwendung findet, so entstünde demnach eine Ungleichbehandlung der betroffenen Personen in der Gemeinschaft in Abhängigkeit davon, ob die Doktrin in dem Wohnsitzstaat des Beklagten verbreitet ist oder nicht. Dies stünde zweifellos im Widerspruch zu dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz gleicher und einheitlicher Rechte, die sich aus dem Übereinkommen ergeben.

277.    Aus alledem ergibt sich, dass sowohl der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens als auch die allgemeine Systematik des Letzteren sowie die Ziele und die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens verbieten, dass ein Gericht eines Vertragsstaats – dessen Zuständigkeit nach Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens feststeht – nach Ermessen auf die Ausübung dieser Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn Letzteres nicht durch Vereinbarung zum Gerichtsstand bestimmt worden ist, es zuvor nicht in einer Weise befasst war, die eine Rechtshängigkeit oder Konnexität begründen könnte, und die Anknüpfungspunkte des Rechtsstreits zu diesem Nichtvertragsstaat anderer Art sind als in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehen.

278.    Die Verordnung Nr. 44/2001 bestätigt dies zudem in klarer Weise. In der elften Begründungserwägung der Verordnung heißt es: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen , in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist“ (Hervorhebung von mir).

279.    Diese Erwägungen schließen implizit, aber auch notwendigerweise die Möglichkeit aus, dass ein nach Artikel 2 des Übereinkommens befasstes Gericht auf die Ausübung seiner Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines anderen Staates sei nach der Forum-non-conveniens-Doktrin besser in der Lage, über den Rechtsstreit mit Bezug zu einem Nichtvertragsstaat zu entscheiden (119) . Dies gilt somit nicht nur, wenn sich das konkurrierende Gericht in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitzstaat des Beklagten befindet, sondern auch, wenn es sich in einem Drittstaat befindet.

280.    Somit ist auf den zweiten Teil der ersten Vorlagefrage zu antworten, dass ein Gericht eines Vertragsstaats – dessen Zuständigkeit nach Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens feststeht – gegen das Übereinkommen verstößt, wenn es nach Ermessen auf die Ausübung dieser Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden, und wenn Letzteres nicht durch Vereinbarung zum Gerichtsstand bestimmt worden ist, es zuvor nicht in einer Weise befasst war, die eine Rechtshängigkeit oder Konnexität begründen könnte, und die Anknüpfungspunkte des Rechtsstreits zu diesem Nichtvertragsstaat anderer Art sind als in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehen.

V – Ergebnis

281.    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.
Artikel 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass er auch dann Anwendung finden kann, wenn der Kläger und der Beklagte ihren Wohnsitz im selben Vertragsstaat haben und ihr Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Vertragsstaats bestimmte Anknüpfungspunkte zu einem Drittstaat und nicht zu einem weiteren Vertragsstaat aufweist, so dass sich in diesem Rechtsstreit eine Frage der Zuständigkeitsverteilung nur zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats und eines Drittstaats und nicht zwischen den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten ergeben kann.

2.
Ein Gericht eines Vertragsstaats – dessen Zuständigkeit nach Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens feststeht – verstößt gegen das Übereinkommen, wenn es nach Ermessen auf die Ausübung dieser Zuständigkeit mit der Begründung verzichtet, ein Gericht eines Nichtvertragsstaats sei besser geeignet, über den Sachgehalt des Rechtsstreits zu entscheiden, und wenn Letzteres nicht durch Vereinbarung zum Gerichtsstand bestimmt worden ist, es zuvor nicht in einer Weise befasst war, die eine Rechtshängigkeit oder Konnexität begründen könnte, und die Anknüpfungspunkte des Rechtsstreits zu diesem Nichtvertragsstaat anderer Art sind als in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehen.


1
Originalsprache: Französisch.


2
ABl. 1972, L 299, S. 32. In der geänderten Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder Übereinkommen). Ein konsolidierter Text des Übereinkommens in der geänderten Fassung der vier Beitrittsübereinkommen findet sich in ABl. 1998, C 27, S. 1.


3
Es handelt sich um die Rechtssache C‑314/92 (Ladenimor, Streichungsbeschluss vom 21. Februar 1994). Da sie häufig Rechtssache Harrods genannt wird, werde ich sie nachstehend unter dieser Bezeichnung zitieren.


4
Gutachten 1/03. Das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist eine „Parallel“‑Übereinkunft zum Brüsseler Übereinkommen, da es diesem inhaltlich praktisch gleicht. Das Übereinkommen von Lugano bindet alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (die Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens sind) sowie die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Polen. Es soll überarbeitet werden, um es inhaltlich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) anzupassen, die, wie noch gezeigt wird, vor kurzem das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat. Durch das Gutachten des Gerichtshofes soll geklärt werden, ob für den Abschluss des überarbeiteten Übereinkommens ausschließlich die Gemeinschaft zuständig ist oder ob sich die Gemeinschaft diese Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit sich der persönlich-räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommensentwurfs mit demjenigen der Verordnung deckt. Dies steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Frage des persönlich-räumlichen Anwendungsbereichs des Brüsseler Übereinkommens, da die Verordnung, die dieses Übereinkommen ersetzt hat, dessen Vorschriften im Wesentlichen übernimmt.


5
Urteil vom 27. April 2004 in der Rechtssache C‑159/02 (Slg. 2004, I‑0000).


6
Nr. 35 der Schlussanträge.


7
In Artikel 293 EG heißt es: „Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zu Gunsten ihrer Staatsangehörigen Folgendes sicherzustellen: … die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen …“.


8
Diese wahlweisen Zuständigkeitsregeln gelten insbesondere für Verträge (Artikel 5 Absatz 1 – konkurrierende Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsorts der Verpflichtung, die der Klage zugrunde liegt), für unerlaubte Handlungen oder diesen gleichgestellte Handlungen (Artikel 5 Absatz 3 – konkurrierende Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist), für Verbraucherverträge (Artikel 14 Absatz 1 – konkurrierende Zuständigkeit des Gerichts des Vertragsstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat) sowie im Fall mehrerer Beklagter (Artikel 6 Absatz 1 – konkurrierende Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines dieser Beklagten).


9
Diese Regeln gelten insbesondere für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht dieser Sachen (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a – ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist) sowie im Fall einer Vereinbarung über die Zuständigkeit (Artikel 17 – ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts oder der Gerichte, für die die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, jedoch unbeschadet insbesondere der ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 16).


10
Artikel 18 des Übereinkommens begründet die Zuständigkeit des Gerichts des Vertragsstaats, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, obgleich er nicht in diesem Staat ansässig ist; dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund von Artikel 16 des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist. Man spricht in einem derartigen Fall von einer stillschweigenden Zuständigkeitszuweisung.


11
Obgleich die Verordnung Nr. 44/2001 nicht auf das Ausgangsverfahren Anwendung findet, sei darauf hingewiesen, dass in ihrem Artikel 4 ein weiterer Vorbehalt gegenüber den eigenen Zuständigkeitsvorschriften der Vertragsstaaten aufgenommen wurde, der den Willen der Parteien betrifft.


12
Diese Sonderregelung ergibt sich aus dem Protokoll über die Situation Dänemarks im Anhang zum EU‑ und EG‑Vertrag. Daraus geht hervor, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nicht für Dänemark gilt, dass jedoch das Brüsseler Übereinkommen weiterhin in den Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten, die der Verordnung unterliegen, Anwendung findet. Ähnliches galt für das Vereinigte Königreich und Irland aufgrund eines entsprechenden Protokolls, das ebenfalls dem EU‑ und EG‑Vertrag beigefügt ist. Das Vereinigte Königreich und Irland haben jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls ihren Wunsch mitgeteilt, am Erlass und an der Durchführung der Verordnung Nr. 44/2001 teilzunehmen, so dass diese auf sie anwendbar ist.


13
Im Folgenden: Urteil Spiliada (1987, AC 460). Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze entsprechen offenbar den in Jamaika geltenden Grundsätzen. Siehe hierzu die Erklärungen des ersten Beklagten des Ausgangsverfahrens, Jackson (Nr. 25).


14
Vgl. S. 476 des Urteils Spiliada.


15
Ebenda, S. 474. In dieser Hinsicht lässt sich die Forum-non-conveniens-Regelung, die bei einer Klage gegen einen in England anwesenden Beklagten Anwendung findet (es handelt sich im englischen Recht hierbei um eine „ordentliche“ Zuständigkeitsregel), mit der Forum‑conveniens‑Regelung vergleichen. Nach Letzterer kann das englische Gericht im Fall einer Klage gegen einen in England abwesenden Beklagten (es handelt sich im englischen Recht hierbei um eine „außerordentliche“ Zuständigkeitsregel) die Zulassung der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks im Ausland verweigern, da das ausländische Gericht das Forum conveniens darstellt, so dass das betreffende Verfahren nicht in England weiterbetrieben werden kann. Vgl. hierzu S. 480 bis 482.


16
Vgl. S. 477 (Buchstabe c) des Urteils Spiliada.


17
Ebenda, S. 477 und 478 (Buchstabe d).


18
In den „Common law“‑Ländern kommt der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu; dies gilt insbesondere auch für die Sachverständigen.


19
Vgl. S. 478 (Buchstabe d) des Urteils Spiliada.


20
Ebenda, S. 482.


21
Diesen Begriff hat das House of Lords in einem nach dem Urteil Spiliada ergangenen Urteil, dem Urteil Lubbe v. Cape plc (2000, 1 WLR, 1545, HL) (im Folgenden: Urteil Lubbe) verwendet.


22
Idem.


23
Vgl. S. 482 des Urteils Spiliada.


24
Vgl. in diesem Sinne die Rechtsprechung des House of Lords, zitiert von A. Nuyts, L’exeption de forum non conveniens (étude de droit international privé comparé), Dissertation ULB, 2001‑2002, Band II, Nr. 218. Vgl. im Einzelnen Urteile Cornelly v RTZ Corporation plc (1998, AC 854, S. 873 und 874) und Lubbe.


25
Vgl. A. Nuyts, Nr. 202.


26
Im englischen Recht muss die Einrede des Formun non conveniens nach der Reform der Verfahrensvorschriften in Zivilsachen von 1998 in limite litis, d. h. vor der materiell-rechtlichen Verteidigung, und nicht in einem beliebigen Verfahrensstadium erhoben werden. Vgl. A. Nuyts, Nr. 204.


27
Vgl. A. Nuyts, Nr. 208.


28
Vgl. in diesem Sinne Urteile Berisford plc v New Hampshire Insurance Co. (1990, 2 QB 631) und Arkwright Mutual Insurance Co v Bryanston Insurance Co. Ltd (1990, 2 QB 649). In diesen Urteilen hat der High Court entschieden, dass ein Rückgriff auf die Forum‑non‑conveniens‑Regelung dem zwingenden Charakter des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens zuwiderliefe und die einheitliche Anwendung der Zuständigkeitsregeln in den Vertragsstaaten beeinträchtigen würde.


29
Im Folgenden: Urteil Harrods (1992, Ch. 72, CA). Dieses Urteil erging in einem Rechtsstreit zwischen einer Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in England, die jedoch ausschließlich in Argentinien tätig war, wo sich ihre Entscheidungs‑ und Aufstichtsorgane (die Gesellschaft Harrods Buenos Aires) und ihr Mehrheitsaktionär (die Schweizer Gesellschaft Intercomfinanz) befanden, und ihrem Minderheitsaktionär (der Schweizer Gesellschaft Ladenimor) wegen Streitigkeiten bezüglich der Führung der genannten englischen Gesellschaft.


30
Ibidem, S. 96 und 103.


31
Ibidem, S. 97 und 98.


32
Ibidem, S. 97.


33
Ibidem, S. 103 (Buchstabe d).


34
Die betreffenden zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen lauteten:

„1. Regelt das Brüsseler Übereinkommen die Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats auch dann, wenn kein Zuständigkeitskonflikt mit den Gerichten eines anderen Staates gegeben ist?

2.a) Widerspricht es dem Brüsseler Übereinkommen in Fällen, in denen die Zuständigkeit auf Artikel 2 beruht, dass ein Gericht eines Vertragsstaats sein Ermessen nach nationalem Recht in der Weise ausübt, dass es eine Klage gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat zugunsten der Gerichte eines Nichtvertragsstaats nicht zur Entscheidung annimmt, wenn die Gerichtsbarkeit keines anderen Vertragsstaats nach dem Brüsseler Übereinkommen in Betracht kommt?

b) Liegt ein solcher Widerspruch bejahendenfalls immer oder nur unter bestimmten Umständen, gegebenenfalls unter welchen, vor ?

3.a) Falls die Frage 2 bejaht wird: Ist es mit dem Brüsseler Abkommen vereinbar, dass ein Gericht eines Vertragsstaats sein Ermessen nach nationalem Recht in dem Sinne ausübt, dass es diese Klage gegen einen Mitbeklagten ohne Wohnsitz in einem Vertragsstaat zugunsten der Gerichte eines Nichtvertragsstaats nicht zur Entscheidung annimmt?

b) Fällt die Antwort auf die Frage 3 anders aus, wenn die Klage gegen den Beklagten mit Wohnsitz abzuweisen ist, sofern das Verfahren gegen den Mitbeklagten nicht zur Entscheidung angenommen wird?“


35
Siehe oben, Fußnote 21.


36
Siehe oben, Nr. 28.


37
Vgl. insbesondere A. Nuyts (Nr. 181) und R. Fentiman, „Outsting Jurisdiction in the European Judicial Area“, Cambridge Yearbook of European Legal Studies, 2000, S. 109 und Stays and the European Conventions: End‑Game?, CLJ 10, 2001, S. 11.


38
Im Folgenden: Erster Beklagter.


39
Im Folgenden: Dritte Beklagte.


40
Im Folgenden: Vierte Beklagte.


41
Im Folgenden: Sechste Beklagte.


42
Rechtssache C‑412/98 (Slg. 2000, I‑5925).


43
Hierbei verweist Richter Bentley QC insbesondere auf die Randnrn. 59 bis 61 des Urteils Group Josi.


44
Siehe oben, Nrn. 35 bis 39.


45
Dies ergibt sich in der Tat aus Artikel 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen durch den Gerichtshof.


46
Siehe Nr. 47 des Vorlagebeschlusses.


47
Siehe Nrn. 33 bis 35 des Vorlagebeschlusses.


48
Siehe Nrn. 47 und 48 sowie 82 bis 88 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.


49
Siehe Nr. 32 seiner schriftlichen Erklärungen.


50
Dies ergibt sich wohl aus den Nrn. 44 und 45 sowie 48 Ziffer 5, 55 und 56 des Vorlagebeschlusses mit den Argumenten der Parteien des Ausgangsverfahrens, die – wie oben dargelegt – weitgehend den Argumenten in der Rechtssache Harrods entsprechen, zu denen der Court of Appeal bereits Stellung genommen hat.


51
Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93 (Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59), vom 13. März 2001 in der Rechtssache C‑379/98 (PreussenElektra, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 38), vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C‑390/99 (Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I‑607, Randnr. 18), vom 21. März 2002 in der Rechtssache C‑451/99 (Cura Anlagen, Slg. 2002, I‑3193, Randnr. 16) und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C‑147/02 (Alabaster, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 54).


52
ABl. 1979, C 59, S. 1.


53
Vgl. S. 8 des Berichts.


54
Rechtssache 12/76 (Slg. 1976, 1473, Randnr. 9).


55
Rechtssache C‑365/88 (Slg. 1990, I‑1845, Randnr. 17).


56
Nrn. 99 und 100 sowie 126 bis 131 dieser Schlussanträge.


57
Für diesen Teil der englischen Rechtslehre siehe L. Collins, 1990, 106 LQR, S. 538 und 539, zitiert vom Court of Appeal im Urteil Harrods (S. 103), und P. Kaye, Civil jurisdiction and enforcement of foreign judgments, Professional Books Limited, 1987, S. 216 bis 225.


58
Vgl. G. Droz, Compétence judiciaire et effets des jugements dans le marché commun (Étude de la convention de Bruxelles du 27 septembre 1968) , 1972, S. 23 bis 25.


59
Vgl. inbesondere für die belgische Rechtslehre F. Rigaux und M. Fallon, Droit international privé , Verlag Larcier, 2. überarbeitete Auflage, 1993, Band II, Droit positif belge, S. 173, und M. Weser, Convention communautaire sur la compétence judiciaire et l’exécution des décisions, CIDC, und A. Pédone, 1975, S. 215 bis 217, für die deutsche Rechtslehre R. Geimer und R. Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, C. H. Beck’Sche Verlagsbuchhandlung, 1983, Band I, 1. Halbband, S. 220 bis 222, R. Geimer, „The right of acces to the Courts under the Brussels convention“, Civil Jurisdiction and Judgments in Europe, Proceedings of the Colloquium on the Interpretation of the Brussels Convention by the Court of Justice considered in the context of the European Judicial Area, Luxembourg, 11 and 12 march 1991, Butterworths, 1992, S. 39 und 40 (zum Urteil Harrods des Court of Appeal), und für die niederländische Rechtslehre, H. Duintjer Tebbens, „The english Court of Appeal in re Harrods : An unwelcome Interpretation of the Brussels Convention“, Law and Reality: Essays on National and International Procedural Lawin Honour of Cornelis Carel Albert Voskuil, Martinus Nijhoff Publishers, 1992, S. 47 ff.


60
Nach Droz gilt dies auch für die ausschließlichen Vorschriften in Artikel 16 des Übereinkommens.


61
Nach dem größten Teil der Rechtslehre gilt dies selbst dann, wenn sich das vereinbarte Gericht in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitzstaat der Parteien befindet. Gerichtsstandsvereinbarungen seien nämlich im innerstaatlichen Recht im Allgemeinen ungern gesehen, so dass sich ihre Zulässigkeit nach Artikel 17 des Übereinkommens auf Rechtsverhältnisse beschränken sollte, die unabhängig vom Ort des vereinbarten Gerichtsstands bereits an sich internationalen Charakter aufwiesen. Vgl. in diesem Sinne H. Goudemet‑Tallon, Compétence et exécution des jugements en Europe, LGDJ, 3. Auflage, 2002, S. 97, mit verschiedenen Bezugnahmen auf die Rechtslehre.


62
Vgl. insbesondere J. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht – Kommentar zu EuGvO und Lugano‑Übereinkommen, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, 2002, S. 106.


63
Die Kommission hat sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, zu bemerken, dass die Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass der Kläger seinen Wohnsitz im selben Vertragsstaat habe wie der erste Beklagte und der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens in den Rahmen einer Beziehung zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat falle. Sie hat nicht näher zu der Frage Stellung genommen, ob es für die Anwendung von Artikel 2 erforderlich ist, dass der Rechtsstreit internationalen Charakter hat, und, wenn ja, ob es genügt, dass der erforderliche Auslandsbezug durch einen Drittstaat gegeben ist. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Kommission im Verfahren für das Gutachten 1/03 betreffend das künftige überarbeitete Übereinkommen von Lugano (in Nr. 170 ihrer schriftlichen Erklärungen) ausgeführt hat, dass jeder Rechtsstreit, mit dem ein Gericht eines Mitgliedstaats befasst werde und der einen Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat aufweise, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat oder einen Nichtmitgliedstaat handele, von der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst werde. Sie hat in diesem Rahmen ferner dargelegt, dass die genannte Verordnung in ihren Anwendungsbereich alle Rechtsstreitigkeiten einbeziehe, die nicht rein innerstaatlich seien (bei denen also alle Anknüpfungspunkte in ein und demselben Staat lägen).


64
Vgl. Randnr. 30.


65
Ibidem, Randnr. 57.


66
Ibidem, Randnr. 58 (Hervorhebung von mir).


67
Ibidem, Randnr. 59.


68
Vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C‑26/91 (Handte, Slg. 1992, I‑3967, Randnr. 14), vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C‑89/91 (Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I‑139, Randnrn. 15 und 16), vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C‑269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I–3767, Randnr. 13), vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C‑51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I‑6511, Randnr. 16), Group Josi (Randnrn. 36 bis 40) und unlängst vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C‑168/02 (Kronhofer, Slg. 2004, I‑0000, Randnrn. 12 und 13).


69
Vgl. zu Artikel 5 Nr. 1 (Vertragsklage) Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79 (Zelger, Slg. 1980, 89, Randnr. 3), zu Artikel 5 Nr. 3 (Klage aus unerlaubter Handlung oder aus einer dieser gleichgestellten Handlung) Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier, genannt „Mines de potasse d’Alsace“, Slg. 1976, 1735, Randnr.11), zu Artikel 6 Nr. 1 (mehrere Beklagte) Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 11) und zu Artikel 6 Nr. 2 (Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage) Urteil Hagen (Randnr. 11).


70
Dies trifft zu auf Unterhaltsbedürftige (Artikel 5 Nr. 2) sowie auf Verbraucher (Artikel 13 und 14) oder Versicherungsnehmer (Artikel 8, 9 und 10), die einen Vertrag geschlossen haben und als wirtschaftlich schwächer und rechtlich unerfahrener gelten als ihre professionellen Vertragspartner. Zu dem mit den Artikeln 13 und 14 des Übereinkommens verfolgten Ziel siehe insbesondere Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C‑96/00 (Gabriel, Slg. 2002, I‑6367, Randnr. 39).


71
Dies hat der Gerichtshof zu Artikel 13 Absatz 2 in seinem Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C‑318/93 (Brenner und Noller, Slg. 1994, I‑4275, Randnr. 18) ausgeführt.


72
Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Group Josi (Randnr. 46).


73
Ibidem.


74
Vgl. insbesondere H. Gaudement‑Tallon, zitiert oben in Fußnote 61, S. 71.


75
Diese Frage bleibt offen. Wie bereits in Nr. 70 erwähnt, behandele ich sie nicht weiter, da sie aufgrund der Sachlage des Ausgangsverfahrens keiner Prüfung bedarf.


76
Vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C‑351/89 (Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I‑3317, Randnr. 16) und vom 9. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑116/02 (Gasser, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 41).


77
Vgl. Urteile Gasser und Turner (Randnr. 24).


78
Rechtssache C–129/92 (Slg. 1994, I–117, Randnr. 25).


79
Ibidem, Randnr. 37.


80
Vgl. Randnr. 14.


81
Vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84 (Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779) zur Anwendung von Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens bei der Anerkennung einer Entscheidung eines belgischen Gerichts in den Niederlanden in einem Rechtsstreit zwischen in Belgien ansässigen Parteien wegen der Vermietung eines ebenfalls in Belgien gelegenen Gebäudes.


82
Vgl. hierzu F. Juenger, La Convention de Bruxelles du 27 septembre 1968 et la courtoisie internationale – Réflexions d’un Américain, RC, 1983, S. 37.


83
„Les frontières extérieures de l’espace judiciaire européen: quelques repères“, E Pluribus Unum – Liber Amicorum Georges A. L. Droz , Martinus Nijhoff Publishers, 1996, S. 85, insbesondere S. 103 und 104.


84
Vgl. insbesondere Urteile vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81 (Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6), vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C‑125/92 (Mulox IBC, Slg. 1993, I‑4075, Randnr. 11), Benincasa (Randnr. 26), vom 17. September 2002 in der Rechtssache C‑334/00 (Tacconi, Slg. 2002, I‑7357, Randnr. 20), vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C‑18/02 (DFDS Torline, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 36) und Kronhofer (Randnr. 20).


85
Vgl. insbesondere Urteile vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C‑288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I‑2913, Randnr. 15) und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C‑256/00 (Besix, Slg. 2002, I‑1699, Randnr. 25).


86
Vgl. u. a. Urteile Effer (Randnr. 6), Owens Bank (Randnr. 32), Custom Made Commercial (Randnr. 18), Besix (Randnrn. 24 bis 26) sowie Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C‑440/97 (GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I‑6307, Randnr. 23) und vom 6. Juni 2002 in der Rechtsache C‑80/00 (Italian Leather, Slg. 2002, I‑4995, Randnr. 51).


87
Vgl. insbesondere Urteile Handte (Randnr. 14) und Group Josi (Randnr. 35).


88
Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79 (Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13).


89
Vgl. u. a. Urteile Handte (Randnr. 14) und Group Josi (Randnr. 36).


90
Nr. 48 des Vorlagebeschlusses.


91
Nr. 21 der schriftlichen Erklärungen.


92
Vgl. N. Quoc Dinh, P. Daillier und A. Pellet, Droit international public , 6. vollständig neubearbeitete Auflage, 1999, LGDJ, S. 239 ff.


93
Vgl. N. Quoc Dinh, P. Daillier und A. Pellet, S. 249. Dort wird insbesondere auf das Brüsseler Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen auf hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen Bezug genommen. Die an diesem Übereinkommen beteiligten Staaten behalten sich das Recht vor, auf hoher See vor ihrer Küste auch gegenüber Schiffen zu intervenieren, die unter der Flagge eines Drittstaats fahren.


94
ABl. 1980, L 266, S. 1.


95
Vgl. hierzu den Giuliano‑Lagarde‑Bericht über das Übereinkommen von Rom (ABl. 1980, C 282, S. 1), insbesondere Nr. 8 der Einleitung sowie den Kommentar zu Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens.


96
Vgl. hierzu den Kommentar zu Artikel 2 des Übereinkommens von Rom in dem vorgenannten Bericht sowie J.‑M. Jacquet, „Aperçu de la convention de Rome“, L’européanisation du droit international privé , Akademie für Europäisches Recht in Trier, 1996, S. 21.


97
Rechtssache C‑398/92 (Slg. 1994, I‑467, Randnr. 11). Hervorhebung von mir.


98
Vgl. Randnr. 12 und in diesem Sinne auch Urteil Tessili (Randnr. 9).


99
Nr. 8.


100
Vgl. Nr. 24 der schriftlichen Erklärungen.


101
Rechtssachen C‑465/00, C‑138/01 und C‑139/01 (Slg. 2003, I‑4989, Randnr. 41). Vgl. in diesem Sinne insbesondere auch Urteile vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86 (Mathot, Slg. 1987, 809, Randnr. 11) und vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C‑241/89 (SARPP, Slg. 1990, I‑4695, Randnr. 16) zur Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) sowie vom 25. April 1996 in der Rechtssache C‑87/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I‑2043, Randnrn. 30 bis 33) zur Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 297, S. 1). Vgl. hierzu auch M. Fallon, „Les conflits de lois et de juridictions dans un espace économique intégré – L’expérience de la Communauté européenne“, Recueil des cours, Académie de droit international, Martinus Nijhoff Publishers, 1996, S. 49, 182 und 183.


102
Urteil Österrreichischer Rundfunk u. a. (Randnr. 41).


103
Es handelt sich um die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


104
Österreichischer Rundfunk u. a. (Randnr. 42).


105
Ibidem.


106
Rechtssache C‑101/01 (Slg. 2003, I‑0000, Randnrn. 40 und 41).


107
Vgl. in diesem Sinne insbesondere. Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache C‑70/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 30) zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


108
Vgl. hierzu J. Assant, R. Fornasier, J.‑V. Louis, J.‑C. Seché und S. Van Raepenbusch, Commentaire J. Mégret – Le droit de la CEE, 3. Band, Universität Brüssel, 2. Auflage, S. 113 ff., sowie M. Fallon, S. 43 ff. (insbesondere S. 45 und 46).


109
Ibidem. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnrn. 26 bis 28) und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 237/83 (Prodest, Slg. 1984, 3153, Randnr. 6) zu den Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft im Allgemeinen und zur Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) im Besonderen.


110
Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 300/84 (Van Roosmalen, Slg. 1986, 3097, Randnrn. 30 und 31) und vom 9. Juli 1987 in den Rechtssachen 82/86 und 103/86 (Laborero und Sabato, Slg. 1987, 3401, Randnrn. 25 bis 28).


111
Hervorhebung von mir.


112
Diese Doktrin ist wohl auch in den Niederlanden anzutreffen, jedoch in viel geringerem Maße.


113
Droz hat bereits 1972 mit Nachdruck erklärt, dass für diese Doktrin kein Platz im Übereinkommen sei, so dass „diese Streitquelle schon von Anfang an ausgeschaltet werden sollte“, G. Droz, Droits de la demande dans les relations privées internationales , TCFDIP, 1993‑1995, S. 97.


114
ABl. 1979, C 59, S. 71, Randnrn. 77 und 78.


115
Vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67 (Van der Vecht, Slg. 1967, 462), vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnr. 18), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C‑219/95 P (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I‑4411, Randnr. 15) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑371/02 (Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 16).


116
Vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1977 in den Rechtssachen 9/77 und 10/77 (Bavaria Fluggesellschaft und Germanair/Bedarfsluftfahrt, Slg. 1977, 1517, Randnr. 4), vom 22. November 1978 in der Rechtssache 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183, Randnr. 8) und vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82 (Duijnstee, Slg. 1983, 3663, Randnr. 13).


117
Siehe oben, Nr. 27.


118
Vgl. Randnr. 29 in der Fortsetzung des Urteils Hagen (Randnr. 20).


119
Vgl. in diesem Sinne H. Gaudemet‑Tallon, zitiert in Fußnote 61 (S. 57 ff.).