62002C0006

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 5. Dezember 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Herkunftsangabe - Regionale Gütezeichen. - Rechtssache C-6/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-02389


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Gesetzlicher Rahmen

A - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

1 Gemäß Artikel 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Allerdings sind gemäß Artikel 30 EG Einfuhrbeschränkungen, die insbesondere aus Gründen des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, zulässig, soweit sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1) bestimmt:

"(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

b) $geografische Angabe` der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt

und

- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."

3 Die Anerkennung einer geografischen Angabe wird nach Abschluss des in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 geregelten Verfahrens dadurch wirksam, dass die Kommission sie zur Eintragung annimmt.

4 Nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 teilen die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen. Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, ein. Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.

B - Nationale Vorschriften

5 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 erließ die Französische Republik das Gesetz Nr. 94-2 vom 3. Januar 1994 zur Anerkennung der Qualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (JORF vom 4. Januar 1994, S. 131, nachfolgend: Gesetz). Artikel L. 115-23-1 dieses Gesetzes bestimmt:

"Der Grundsatz, dass auf einem Gütezeichen oder einer Konformitätsbescheinigung eine geografische Angabe, die nicht als geschützte geografische Angabe eingetragen ist, nicht erscheinen darf, ergibt sich aus Artikel L. 643-4 des Landwirtschaftsgesetzbuchs, der wie folgt lautet:

Art. L-643-4 - Das Gütezeichen oder die Konformitätsbescheinigung darf keine geografische Angabe enthalten, die nicht als geschützte geografische Angabe eingetragen ist.

Wenn jedoch die Eintragung dieser geografischen Angabe als geschützte geografische Angabe durch die Verwaltungsbehörde beantragt wurde, kann das Gütezeichen oder die Konformitätsbescheinigung, und zwar auch in den Merkmalen, diese Angabe bis zum Tag der Entscheidung über ihre Eintragung enthalten.

[...]

Die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, für die bereits vor der Veröffentlichung des Gesetzes Nr.94-2 vom 3. Januar 1994 zur Anerkennung der Qualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ein landwirtschaftliches Gütezeichen oder eine Konformitätsbescheinigung bestand, können weiterhin für einen Zeitraum von acht Jahren ab Veröffentlichung des vorgenannten Gesetzes eine geografische Angabe führen, die keine geschützte geografische Angabe ist.`"

II - Das vorgerichtliche Verfahren

6 Am 21. Dezember 1992 übermittelten die französischen Behörden der Kommission ihr Antwortschreiben auf eine von dieser eingeleiteten Untersuchung zur Aufnahme von bereits existierenden Gütezeichen und anderen nationalen Qualitätsbezeichnungen im Bereich der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in ein Verzeichnis; eine ergänzende Antwort folgte am 14. Januar 1993. Die Kommission erlangte hierdurch Kenntnis von dem Erlass des Gesetzes.

7 Die Kommission stellte fest, dass eine beträchtliche Anzahl französischer Qualitätsbezeichnungen Erzeugnissen und Produkten vorbehalten waren, die ausschließlich aus bestimmten französischen Regionen stammten, und schickte in diesem Zusammenhang am 16. Dezember 1997 ein Mahnschreiben an die französische Regierung. Die Kommission stellte fest, dass die betreffenden Gütezeichen Artikel 28 EG dadurch verletzten, dass ihre Verwendung Produkten aus bestimmten geografischen Gebieten vorbehalten sei, wodurch Produkte aus anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen würden, die die objektiven Kriterien der Spezifikation der betreffenden Gütezeichen ebenfalls erfuellten, und dass die betreffenden Bezeichnungen durch ihren Wortlaut jeglichen für Waren aus anderen Mitgliedstaaten theoretisch möglichen Zugang illusorisch machten. Nach Ansicht der Kommission ist es nicht durch Artikel 30 EG und den Schutz des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt, in dieser Weise Qualitätsbezeichnungen Produkten aus einer bestimmten geografischen Zone vorzubehalten. Die Verordnung Nr. 2081/92 habe nämlich für die Produkte, die in ihren Anwendungsbereich fielen, die Vorschriften zum Schutz von Bezeichnungen mit einer geografischen Angabe harmonisiert.

8 In ihrer Antwort auf dieses Mahnschreiben beriefen sich die französischen Behörden auf Schwierigkeiten politischer, sozialer, wirtschaftlicher und technischer Art, um die Weiterverwendung bestimmter Gütezeichen, für die keine Klassifizierung getroffen werden konnte, für eine Übergangszeit zu rechtfertigen.

9 Daraufhin gab die Kommission mit Schreiben vom 28. April 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Ansicht vertrat, dass die Französische Republik dadurch, dass sie den nationalen rechtlichen Schutz für die fraglichen Bezeichnungen aufrechterhalten habe, gegen ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) verstoßen habe und dass sie dadurch, dass auf den Etiketten mit der Qualitätsbezeichnung der Vermerk "Contrôlé par Qualité France" vorgesehen sei, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(2) verstoßen habe. In diesem Schreiben forderte die Kommission die Französische Republik auf, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser nachzukommen.

10 Am 7. Juli 1999 erhielt die Kommission als Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ein Schreiben der französischen Behörden, in der diese ankündigten, dass sie die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" unter Streichung der geografischen Bezugnahme neu anerkennen würden, dass sie die Regelungen über regionale Gütezeichen ändern würden und dass der Präsident der Einrichtung Qualité France beabsichtige, sein Logo umzugestalten, um den Verbrauchern gegenüber die ihm übertragenen Aufgaben klarzustellen.

11 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 übersandten die französischen Behörden der Kommission in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu dem Hinweis auf die Zertifizierungsstelle Qualité France eine Mitteilung mit Anlagen. In dieser Mitteilung informierten sie die Kommission, dass die Zertifizierungsstelle eine Regelung getroffen habe, wonach der Name Qualité France, gefolgt von der Angabe ihres Sitzes, nur noch als Urheber der Zertifizierung genannt werden dürfe.

12 Infolge dieser Mitteilung ließ die Kommission die Rüge bezüglich der Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 fallen. Sie blieb jedoch bei der Ansicht, dass die Französische Republik hinsichtlich der regionalen Gütezeichen den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobenen Forderungen nicht nachgekommen sei. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

III - Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

13 Die Kommission beantragt,

- festzustellen, dass die Französische Republik durch die Beibehaltung des nationalen rechtlichen Schutzes für die Bezeichnungen "Salaisons d'Auvergne", "Label régional Savoie", "Label régional Franche-Comté", "Label régional Corse", "Label régional Midi-Pyrénées", "Label régional Normandie", "Label régional Nord-Pas-de-Calais", "Label régional Ardennes de France", "Label régional Limousin", "Label régional Languedoc-Roussillon" und "Label régional Lorraine" ihre Pflichten aus Artikel 28 EG verletzt habe;

- der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

14 Die Französische Republik bestreitet nicht, dass ihr nationales Recht nicht mit dem Gemeinschaftsrecht übereingestimmt habe. Der Gerichtshof möge aber berücksichtigen, dass sich das insoweit geltende Recht weiterentwickelt habe und dass hierdurch die Vertragsverletzung beseitigt worden sei.

IV - Vorbringen und Argumente der Parteien

15 In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, dass die Frage, ob die durch die französischen Vorschriften eingeführten Gütezeichen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stuenden, anhand der Artikel 28 EG und 30 EG beurteilt werden müsse, die insbesondere unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 auszulegen seien. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1997(3), 10. November 1992(4) und 12. Oktober 1978(5).

16 Hinsichtlich der Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" weist die Kommission darauf hin, dass die französischen Behörden angegeben hätten, dass dieses Gütezeichen Gegenstand eines Antrags auf Eintragung als geografische Angabe im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2081/92 sein solle. Die Kommission bezweifelt jedoch, dass ein solches Gütezeichen eintragungsfähig wäre, da die Verordnung Nr. 2081/92 lediglich die Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses oder Lebensmittels erlaube und nicht einer Kategorie von Produkten, wie sie mit dem Begriff "Salaisons" bezeichnet werde. Da jedoch ohnehin kein Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" vorliege, könnten sich die französischen Behörden auch nicht wirksam auf Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung berufen, der ihnen die Möglichkeit eröffnen würde, vorübergehend und auf nationaler Ebene in Erwartung einer Gemeinschaftsentscheidung über die Eintragung die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" zu schützen. Daher müsse das betreffende Gütezeichen im Licht der Artikel 28 EG und 30 EG geprüft werden.

17 In Bezug auf die verschiedenen anderen regionalen Gütezeichen weist die Kommission auf Artikel L. 115-23-1 des Gesetzes hin, wonach das Gütezeichen keine geografische Angabe beinhalten dürfe, die nicht als geschützte geografische Angabe eingetragen sei, für eine Übergangszeit von acht Jahren ab Veröffentlichung des Gesetzes aber Erzeugnisse oder Lebensmittel, für die bereits vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes ein Gütezeichen bestanden habe, weiterhin eine (vorbehaltene) geografische Angabe führen könnten, die keine geschützte geografische Angabe sei. Die Kommission verkenne nicht, dass für die Händler und die im Rahmen der Neufassung der Vorschriften für die betreffenden Gütezeichen regional zuständigen Stellen technische Schwierigkeiten entstehen könnten. Dennoch könne sie nicht eine Übergangszeit von acht Jahren zulassen, die eine grundlegende Verletzung der Vorschriften der Artikel 28 EG und 30 EG darstelle.

18 Die französischen Bestimmungen zur Einführung der Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" und der regionalen Gütezeichen könnten insbesondere insofern Auswirkungen auf den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten haben, als sie die Vermarktung von Waren heimischen Ursprungs im Verhältnis zu eingeführten Waren begünstigten. Schon die Anwendung dieser Vorschriften würde eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Arten von Waren hervorrufen und aufrechterhalten.

19 Die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" und die französischen regionalen Gütezeichen seien dazu bestimmt, den Verbraucher darüber zu informieren, dass das damit versehene Agrarerzeugnis oder Lebensmittel aus einer bestimmten Region komme. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92, die gerade abschließend festlege, unter welchen Bedingungen eine Bezeichnung geschützt werden könne, die eine Verbindung zwischen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und einer bestimmten geografischen Herkunft herstelle, dürften Herkunftsbezeichnungen und geografische Angaben jedoch nur noch in dem von dieser Verordnung vorgegebenen Rahmen geschützt werden.

20 Außerhalb des materiellen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 2081/92 könne der vom Gerichtshof anerkannte Begriff der "Herkunftsangabe" nämlich nur dann eine Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigen, wenn hierdurch eine großes Ansehen geschützt werden solle, das ein bestimmtes Erzeugnis oder Lebensmittel aus einer bestimmten Region bei den Verbrauchern erworben habe. Die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" und die regionalen französischen Gütezeichen stellten keine "Herkunftsangaben" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dar, da sie nicht mit einem bestimmten Erzeugnis oder Lebensmittel verknüpft seien, sondern mit Warengruppen, deren besonderes Ansehen weder behauptet noch bewiesen worden sei.

21 Die Kommission schließt daraus, dass zur Rechtfertigung der Beschränkungen für den Gemeinschaftsverkehr, die diese Gütezeichen zur Folge hätten, eine Berufung auf Artikel 30 EG nicht möglich sei, da die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" und die regionalen französischen Gütezeichen weder im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen worden seien noch "Herkunftsangaben" darstellten.

22 In ihrer Klagebeantwortung räumt die französische Regierung ein, dass die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei; sie werde durch Erlass gestrichen.

23 Bezüglich des regionalen Gütezeichens "Savoie" stellt die französische Regierung fest, dass die Bezeichnungen "tomme de Savoie", "emmental de Savoie" und "pommes et poires de Savoie" durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92(6) als geografische Angabe eingetragen worden seien und dass hinsichtlich der Bezeichnungen "jambon des Savoie" und "saucisson sec de Savoie" zwei Anträge auf Eintragung als geografische Angabe noch geprüft würden. Schließlich würden die Bezeichnungen "jésus, rosette", "pur jus de pomme de Savoie" und "plants de vigne de Savoie" durch einen Erlass gestrichen werden, der noch in Vorbereitung sei.

24 In Bezug auf das Gütezeichen "Franche-Comté" bedürfe das bestehende französische Recht keiner Änderung. Die Bezeichnung "morbier au lait cru" sei nämlich durch Dekret vom 22. Dezember 2000(7) als kontrollierte Ursprungsbezeichnung "Morbier" anerkannt worden. Ein Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2081/92 sei der Kommission am 24. November 2000 übermittelt worden. Die anderen Produkte mit diesem Gütezeichen seien sämtlich Gegenstand von Anträgen auf Eintragung als geografische Angabe, die noch geprüft würden.

25 Das Gütezeichen "Corse" sei anscheinend niemals gebraucht worden und müsse somit abgeschafft werden.

26 Von dem Gütezeichen "Midi-Pyrénées" seien nur die Produkte "produits de palmipède gras" betroffen, ein Erlass zur Aufhebung der betreffenden Bestimmungen sei bereits in Vorbereitung.

27 Was das regionale Gütezeichen "Normandie" angehe, seien die Spezifikationen für die betreffenden Produkte Gegenstand wiederholter Überprüfung gewesen und als geografische Angabe bzw. als landwirtschaftliche Gütezeichen ohne geografische Angabe anerkannt worden, so dass es zur Übereinstimmung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht keiner Aufhebung von Vorschriften bedürfe.

28 Zum Gütezeichen "Nord-Pas-de-Calais" stellt die französische Regierung fest, dass für die Produkte "fromage vieux Lille ou gris de Lille", "bières spéciales du Nord" und "langue de Valenciennes à la Lucullus" die Anträge auf Eintragung als geografische Angabe geprüft würden. Die Aufhebung der Bestimmungen des nationalen Rechts betreffend die übrigen Produkte, die unter diesem Gütezeichen vermarktet würden, sei bereits eingeleitet.

29 Was das regionale Gütezeichen "Ardennes de France" angehe, seien die Bezeichnungen "jambon sec des Ardennes", "noix des Ardennes" und "boudin blanc de Rethel" bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung Nr. 2081/92(8) als geografische Angabe anerkannt worden seien. Hinsichtlich der Produkte "porcs des Ardennes" und "boudin blanc à l'oignon de la Vallée de la Meuse" würden zwei Anträge auf Eintragung als geografische Angabe noch geprüft. Ein Erlass zur Aufhebung der Bestimmungen zu den anderen Bezeichnungen "saucisson sec", "fromage de Rocroi", "galette au sucre" und "gâteau mollet" und "cidre" sei in Vorbereitung.

30 Bezüglich des Gütezeichens "Limousin" trägt die Regierung vor, dass die Angabe der Herkunft aus dem Limousin nur für Produkte verwendet werde, für die bereits eine geografische Angabe bestehe. Insofern bedürfe es zur Übereinstimmung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht keiner Aufhebung von Vorschriften.

31 Was das regionale Gütezeichen "Languedoc-Roussillon" angehe, seien die einzigen Produkte, bei denen Bezug auf den Languedoc genommen werde, die "volailles du Languedoc", die durch die Verordnung Nr. 1107/96 als geografische Angabe eingetragen worden seien. Die Spezifikationen für anderes Gefluegel seien ohne geografische Bezugnahme genehmigt worden und seien unter der Bezeichnung "volailles de Cevennes" Gegenstand eines Antrags auf Eintragung als geografische Angabe. Der Gebrauch des Begriffes "Languedoc-Roussillon" stehe daher im Einklang mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

32 Schließlich trägt die französische Regierung zu dem Gütezeichen "Lorraine" vor, dass die Produkte mit einer Bezeichnung, die aus diesem Gütezeichen hervorgegangen sei, die "Mirabelles de Lorraine" und die "Bergamotes de Nancy" seien, die beide durch die Verordnung Nr. 1107/96 als geografische Angabe eingetragen worden sind. Der Gebrauch des Wortes "Lorraine" stehe daher im Einklang mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

33 In ihrer Erwiderung nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die französische Regierung eingeräumt habe, dass die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehe und dass darin ein Verstoß gegen Artikel 28 CE liege. Zu den übrigen regionalen Gütezeichen stellt die Kommission fest, dass die französische Regierung im Zeitpunkt ihres Schriftsatzes durch die Aufrechterhaltung des rechtlichen Schutzes für diese Bezeichnungen weiter gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoße.

34 In ihrer Gegenerwiderung weist die französische Regierung darauf hin, dass ein neuer interner gesetzlicher Rahmen die fraglichen Gütezeichen und Bezeichnungen nunmehr wie folgt regle:

"Der Erlass des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und ländliche Angelegenheiten und des Staatssekretärs für kleine und mittlere Unternehmen, Handel, Handwerk, freie Berufe und Verbraucher vom 12. August 2002 zur Abänderung von Erlassen zu regionalen Gütezeichen (JORF vom 11. September 2002, S. 15051) führt zu folgenden Änderungen:

- die Bezeichnung $Salaisons d'Auvergne` wird abgeschafft;

- hinsichtlich des regionalen Gütezeichens $Savoie` werden die Bezeichnungen $jésus, rosette`, $pur jus de pomme de Savoie` und $plants de vigne de Savoie` abgeschafft;

- hinsichtlich des regionalen Gütezeichens $Franche-Comté` steht die Bezeichnung $morbier au lait cru` nicht mehr auf der Liste der geschützten Gütezeichen;

- das regionale Gütezeichen $Midi-Pyrénées` wird abgeschafft;

- hinsichtlich des regionalen Gütezeichens $Nord-Pas-de-Calais` bleiben lediglich die Produkte, für die bereits ein Antrag auf Eintragung als geografische Angabe gestellt wurde, auf der Liste der geschützten Produkte;

- hinsichtlich des regionalen Gütezeichens $Ardennes de France` werden die Bestimmungen betreffend die Bezeichnungen $saucisson sec`, $fromage de Rocroi`, $galette au sucre`, $gâteau mollet` und $cidre` aufgehoben."

35 Das regionale Gütezeichen "Corse" sei durch einen anderen Erlass vom 12. August 2002 des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und ländliche Angelegenheiten zur Aufhebung der Gesamtregelung der landwirtschaftlichen Gütezeichen(9) abgeschafft worden.

36 Hinsichtlich des regionalen Gütezeichens "Lorraine" seien die Produkte mit einer daraus abgeleiteten Bezeichnung durch die Verordnung EG Nr. 1107/96 als geografische Angabe eingetragen worden.

37 Schließlich ist die französische Regierung der Ansicht, dass es hinsichtlich der regionalen Gütezeichen "Normandie", "Limousin" und "Languedoc-Roussillon" keiner Änderung des internen Rechts bedürfe, da dieses im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehe.

V - Würdigung

38 Es ist Sache der Kommission zu überprüfen, ob die Bestimmungen in diesen Erlassen das französische Recht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gebracht haben.

39 Jedenfalls sind die genannten Erlasse erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergangen.

40 Nach ständiger Rechtsprechung, die vom Gerichtshof erst kürzlich wieder in einem Urteil bestätigt wurde(10), muss jedoch die Frage, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, anhand der Situation des Mitgliedstaats im Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist beurteilt werden(11).

41 Zudem entspricht es, wie der Gerichtshof ebenfalls im genannten Urteil Kommission/Spanien(12) ausgeführt hat, ständiger Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen, Praktiken oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einwenden kann, um die fehlende Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen(13).

42 Da die von der Kommission behauptete Vertragsverletzung somit vorliegt, ist gemäß ihren Anträgen zu erkennen.

VI - Ergebnis

43 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

- festzustellen, dass die Französische Republik durch die Aufrechterhaltung des nationalen rechtlichen Schutzes für die Bezeichnungen "Salaisons d'Auvergne", "Label régional de Savoie", "Label régional Franche-Comté", "Label régional Corse", "Label regional Midi-Pyrénées", "Label régional Normandie", "Label régional Nord-Pas-de-Calais", "Label régional Ardennes de France", "Label régional Limousin", "Label régional Languedoc-Roussillon" und "Label régional Lorraine" ihre Pflichten aus Artikel 28 EG verletzt hat;

- der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

(1) - ABl. L 208, S. 1.

(2) - ABl. 1979, L 33, S. 1.

(3) - In den Rechtssachen C-321/94 bis C-324/94 (Pistre u. a., Slg. 1997, I-2343).

(4) - In der Rechtssache C-3/91(Exportur, Slg. 1992, I-5529).

(5) - In der Rechtssache 13/78 (Eggers, Slg. 1978, 1935).

(6) - ABl. L 148, S. 1.

(7) - JORF vom 30. Dezember 2000, S. 20944.

(8) - ABl. L 275, S. 9.

(9) - JORF vom 11. September 2002, S. 15051.

(10) - Urteil vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01 (Kommission/Spanien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

(11) - Der Gerichtshof verweist insbesondere auf das Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

(12) - Zitiert in Fußnote 11, Randnr. 8.

(13) - Der Gerichtshof verweist insbesondere auf das Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).