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Leitsätze

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Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen bestimmte andere Unternehmen verweigert wird, und auf Aussetzung eines Verfahrens gegen den Antragsteller - Unzulässigkeit

(Artikel 81 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Leitsätze

$$Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch geltend gemacht, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage sei offensichtlich unzulässig, so kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen bestimmte andere Unternehmen verweigert wird, und auf Aussetzung eines Verfahrens gegen den Antragsteller ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage zulässig sein könnte.

Was den ersten Teil des Antrags betrifft, so kann eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte die Einstellung eines Verfahrens gegen andere Unternehmen betreffende Unterlagen verweigert wird, keine Rechtswirkungen entfalten, die schon vor dem etwaigen Erlass einer Entscheidung, in der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und gegebenenfalls eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird, die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen könnten.

Was den zweiten Teil des Antrags betrifft, so kann der Richter der einstweiligen Anordnung grundsätzlich einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen nicht stattgeben, mit dem die Kommission daran gehindert werden soll, ihre Ermittlungsbefugnisse nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und noch vor der Vornahme endgültiger Handlungen, deren Vollzug verhindert werden soll, auszuüben. Erließe nämlich der Richter der einstweiligen Anordnung solche Maßnahmen, so würde er sich nicht im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit der Kommission halten, sondern an deren Stelle rein administrative Befugnisse ausüben. Daher kann der Antragsteller nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Kommission - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen. Ein solches Recht könnte dem Antragsteller nur dann zugebilligt werden, wenn sein Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlass der beantragten Maßnahmen rechtfertigten.

( vgl. Randnrn 20, 41-42, 44 )