1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris" - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Vorläufiger Charakter der Anordnung
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Lage, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen, die an eine Entscheidung der Kommission zur Einstellung der Überprüfung von auslaufender Antidumpingmaßnahmen gebunden sind - Abwägung sämtlicher betroffener Belange
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 11 Absatz 2)
1. Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor. Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren.
( vgl. Randnrn. 19-20 )
2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit dem Antragsteller kein schwerer und irreparabler Schaden entsteht. Letzterem obliegt es, nachzuweisen, dass er nicht den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens muss nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es vielmehr, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.
( vgl. Randnrn. 60-61 )
3. Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf einstweilige Anordnung durch den Richter der einstweiligen Anordnung kann ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Ein Schaden finanzieller Art, der nicht schon durch die Durchführung des Urteils zur Hauptsache seitens des betroffenen Organs beseitigt würde, würde nämlich einen wirtschaftlichen Verlust darstellen, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden kann.
In Anwendung dieser Grundsätze wäre eine einstweilige Anordnung gerechtfertigt, wenn ohne sie die antragstellende Partei in einer Lage wäre, die ihre Existenz vor Erlass des Urteils, das das Verfahren zur Hauptsache abschließt, gefährden würde. In einem solchen Fall wäre es nämlich der antragstellenden Partei durch ihren Untergang vor einer Entscheidung zur Hauptsache unmöglich, irgendwelche gerichtlichen Schritte zur Erlangung von Schadensersatz zu unternehmen.
( vgl. Randnrn. 65-66 )
4. Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzung einer Entscheidung der Kommission zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen oder auf einstweilige Anordnung auf Registrierung der Einfuhren des betroffenen Erzeugnisses sind einerseits die Interessen der Antragsteller, also der Vertreter der Gemeinschaftsindustrie, eine der beantragten einstweiligen Anordnungen zu erlangen, und andererseits das Interesse der Einführer, der Ausführer und der Verwender an der Aufrechterhaltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung abzuwägen.
( vgl. Randnr. 78 )