Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission

(Rechtssachen T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01)

„Staatliche Beihilfen — Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden — Ermäßigung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage — Entscheidungen, mit denen Beihilferegelungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird — Berufsverband — Zulässigkeit — Rücknahme eines Klagegrundes — Qualifizierung als neue oder als bestehende Beihilfen — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Grundsatz der Rechtssicherheit — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1. 

Verfahren — Streitgegenstand — Änderung im Laufe des Verfahrens — Verbot (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 80-88)

2. 

Verfahren — Streithilfe — Zulässigkeit — Erneute Prüfung nach Erlass eines früheren Zulassungsbeschlusses (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2) (vgl. Randnr. 91)

3. 

Verfahren — Streithilfe — Personen, die ein berechtigtes Interesse haben — Repräsentative Vereinigung, die den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder bezweckt — Zulässigkeit in Rechtssachen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 93-100)

4. 

Verfahren — Streithilfeantrag — Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 4 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 104-107, 110-111)

5. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird — Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 117-128)

6. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen — Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 134-136, 140, 195)

7. 

Staatliche Beihilfen — Prüfung von Beschwerden — Verpflichtungen der Kommission — Begründung (Art. 87 Abs. 2 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 146-148)

8. 

Staatliche Beihilfen — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Beurteilungskriterien — Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 152-153)

9. 

Staatliche Beihilfen — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Beihilfen geringen Umfangs — Vorübergehende Beihilfen — Unerheblichkeit (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 158)

10. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Selektiver Charakter der Maßnahme — Nationale Regelung, mit der eine Steuergutschrift eingeführt wird (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 169-173, 177-178)

11. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Von regionalen oder lokalen Einrichtungen gewährte Beihilfen — Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 189)

12. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Spezifische steuerliche Maßnahme — Selektiver Charakter der Maßnahme — Rechtfertigung mit dem Wesen oder der Struktur des Steuersystems — Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 190-191, 195-196)

13. 

Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können — Ermessen der Kommission (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 210-211)

14. 

Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können — Betriebsbeihilfe — Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 219-222)

15. 

Staatliche Beihilfen — Bestehende und neue Beihilfen — Qualifizierung als bestehende Beihilfe — Kriterien — Maßnahme, mit der eine bestehende Beihilferegelung wesentlich geändert wird — Ausschluss (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 239-246)

16. 

Staatliche Beihilfen — Bestehende und neue Beihilfen — Qualifizierung als bestehende Beihilfe — Kriterien — Entwicklung des Gemeinsamen Marktes (Art. 87 EG und 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Ziff. v) (vgl. Randnrn. 251, 253, 257)

17. 

Staatliche Beihilfen — Verwaltungsverfahren — Recht der Beteiligten zur Stellungnahme (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 266-279)

18. 

Verfahren — Streithilfe — Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 3) (vgl. Randnrn. 301-303)

19. 

Staatliche Beihilfen — Prüfung durch die Kommission — Prüfverfahren vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 — Keine Verpflichtung zur Einhaltung spezifischer Fristen — Grenze — Beachtung der Erfordernisse der Rechtssicherheit — Verpflichtung, die auf eine Beschwerde hin eingeleitete vorläufige Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 305-315)

20. 

Staatliche Beihilfen — Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe — Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährte Beihilfe — Berechtigtes Vertrauen der Begünstigten — Schutz — Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 316-320)

21. 

Staatliche Beihilfen — Beihilfevorhaben — Prüfung durch die Kommission — Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase — Einhaltung einer angemessenen Frist (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 339-344, 349)

22. 

Staatliche Beihilfen — Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe — Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — Fehlen (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 374-377)

Gegenstand

In den Rechtssachen T-230/01 und T-267/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1), in den Rechtssachen T-231/01 und T-268/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/806/EG der Kommission vom über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) und in den Rechtssachen T-232/01 und T-269/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31)

Tenor

1. 

Die Rechtssachen T-230/01, T-231/01, T-232/01, T-267/01, T-268/01 und T-269/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. 

Die Klagen werden abgewiesen.

3. 

In den Rechtssachen T-230/01 bis T-232/01

tragen das Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava, das Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya, das Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa und die Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja;

tragen die Confederación Empresarial Vasca (Confebask), die Cámara Oficial de Comercio e Industria de Álava, die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Vizcaya und die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Guipúzcoa ihre eigenen Kosten.

4. 

In den Rechtssachen T-267/01 bis T-269/01 trägt die Confebask ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja.