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Leitsätze

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1. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

(Artikel 87 Absatz 1 EG, 88 Absatz 2 EG und 253 EG)

2. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Anhörungsrecht des Beihilfeempfängers – Grenzen

(Artikel 88 Absatz 2 EG)

3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilungskriterium – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Artikel 87 Absatz 1 EG)

4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Erlass von Schulden eines Unternehmens in Schwierigkeiten durch öffentliche Einrichtungen – Beurteilungskriterium – Kriterium des privaten Gläubigers

(Artikel 87 Absatz 1 EG)

5. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Liquidation des begünstigten Unternehmens – Pflicht des die Beihilfe vergebenden Mitgliedstaats, für die tatsächliche Rückerlangung zu sorgen

(Artikel 88 Absatz 2 EG)

6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Artikel 87 Absatz 3 EG)

7. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Keine Verpflichtung, den Empfänger staatlicher Mittel zur rechtlichen Beurteilung der Kommission zu hören

(Artikel 88 EG)

8. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Prüfung von Beihilfevorhaben – Umfang

(Artikel 88 Absatz 2 EG)

9. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer nicht angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang

(Artikel 88 Absatz 3 EG und 253 EG)

Leitsätze

1. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist.

Insbesondere braucht die Kommission in einer Entscheidung über staatliche Beihilfen nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt.

(vgl. Randnrn. 59-60)

2. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist ein Verfahren, das gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird. Die Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, zu denen der Beihilfeempfänger gehört, haben nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird, und sie haben daher im Wesentlichen die Rolle einer Informationsquelle für die Kommission.

Keine Vorschrift des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen weist insoweit dem Beihilfeempfänger eine besondere Rolle unter den Beteiligten zu, da das Verfahren kein Verfahren gegen ihn ist, was zur Folge hätte, dass er so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche geltend machen könnte.

(vgl. Randnrn. 61, 191-193)

3. Die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine staatliche Maßnahme das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt, umfasst eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission verfügt über ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine derartige Beurteilung umfasst, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich, auch wenn die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, grundsätzlich umfassend zu prüfen ist, darauf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob kein Rechtsfehler begangen wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

(vgl. Randnr. 97)

4. Zur Klärung der Frage, ob die Verringerung eines Teils der Schulden eines Unternehmens in Schwierigkeiten bei einer Einrichtung des öffentlichen Rechts den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, ist diese Einrichtung mit einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubiger zu vergleichen, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht.

(vgl. Randnrn. 98-99)

5. Das Ziel, das die Kommission verfolgt, wenn sie die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnet, besteht darin, dass der Empfänger den Vorteil verliert, der ihm auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern zugute kam, und dass die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Dieses Ziel kann nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist.

Außerdem kann, da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist, die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen steht.

Schließlich ist es, wenn das begünstigte Unternehmen liquidiert wird, Sache des die Beihilfe vergebenden Mitgliedstaats, nach den für einen solchen Fall im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten dafür zu sorgen, dass die fragliche Beihilfe tatsächlich zurückerlangt wird, da die Liquidation der Durchführung der Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird, nicht entgegensteht.

(vgl. Randnrn. 132-133, 139)

6. Die Kommission verfügt im Bereich des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter muss sich also darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Der Gemeinschaftsrichter darf die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

Die Kommission ist jedoch durch die von ihr im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassenen Rahmenbedingungen oder Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden. Außerdem hat sie nach Artikel 253 EG ihre Entscheidungen zu begründen, darunter auch die, mit denen sie es ablehnt, Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

(vgl. Randnrn. 148-149)

7. Die Kommission ist weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat – oder gar den Beihilfeempfänger – vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

(vgl. Randnr. 198)

8. Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gebietet es, dass dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben wird, zu den Äußerungen beteiligter Dritter nach Artikel 88 Absatz 2 EG, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen will, in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen; die Kommission darf solche Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen diesen Staat nicht berücksichtigen, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

(vgl. Randnr. 201)

9. Die Kommission muss zwar in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; sie ist aber nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun. Wäre dies der Fall, so würde dieses Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zu Lasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.

(vgl. Randnr. 215)