Urteil des Gerichts (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005 − Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T‑135/01)

„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) – Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO – Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO – Rechtswirkungen – Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe – Kausalzusammenhang – Außergewöhnlicher und besonderer Schaden“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll – Organ, das über keinen Entscheidungsspielraum verfügt – Bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausreichend (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 78-82)

2.                     Schadensersatzklage – Welthandelsorganisation – Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen – Ausnahmen – Gemeinschaftshandlung, die der Umsetzung der WTO-Übereinkünfte dient oder ausdrücklich und speziell auf sie Bezug nimmt – Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen – Vom Streitbeilegungsgremium der WTO festgestellte Unvereinbarkeit mit den WTO-Regeln – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Regelung anhand der WTO-Regeln – Ausschluss (Artikel 288 Absatz 2 EG; Verordnungen Nrn.  404/93 und 1637/98 des Rates; Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission) (vgl. Randnrn. 103, 106-108)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane – Tatsächliches Vorliegen des Schadens, Kausalzusammenhang sowie Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des Schadens – Kumulativer Charakter (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnr. 153)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Beibehaltung einer mit den WTO-Übereinkünften unvereinbaren Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen – Aus einer Vergeltungsmaßnahme der amerikanischen Verwaltung resultierender Schaden – Kausalzusammenhang (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 171-172, 177-179, 183)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane – Aus der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften resultierender Schaden – Kein außergewöhnlicher Schaden – Haftung der Gemeinschaft – Ausschluss (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 191-192, 194, 199, 201)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der angeblich aus dem von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Strafzoll auf Einfuhren von Brillenetuis der Klägerinnen entstanden ist, den das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) nach Feststellung der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Übereinkommen und Memoranda im Anhang des Übereinkommens zur Gründung der WTO genehmigt hat

Tenor

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.