15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2008 — Alitalia/Kommission
(Rechtssache T-301/01) (1)
(Staatliche Beihilfen - Rekapitalisierung von Alitalia durch die italienischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nach einem Urteil des Gerichts, das eine frühere Entscheidung für nichtig erklärt hat, ergangene Entscheidung - Zulässigkeit - Verstoß gegen Art. 233 EG - Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG - Voraussetzungen für die Genehmigung der Beihilfe - Begründungspflicht)
(2008/C 209/65)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Alitalia — Linee aeree italiane Spa (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G.M. Roberti, G. Scassellati Sforzolini, F. Moretti und F. Sciaudone)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von A. Abate und G. Conte)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/723/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (ABl. L 271, S. 28).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alitalia — Linee aeree italiane SpA trägt die Kosten. |