14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/33


Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010 — Imperial Chemical Industries/Kommission

(Rechtssache T-66/01) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Verjährung der Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen oder Sanktionen - Angemessene Frist - Wesentliche Formvorschriften - Rechtskraft - Vorliegen der beherrschenden Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

2010/C 221/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Imperial Chemical Industries (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Vaughan, D. Anderson, QC, S. Lee, Barrister, S. Turner, S. Berwick und R. Coles, Solicitors, dann D. Vaughan, S. Lee, S. Berwick und S. Ford, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (J. Currall und P. Oliver als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, und C. West, Barrister)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/7/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] (COMP/33.133 — D: Natriumkarbonat — ICI) (ABl. 2003, L 10, S. 33) und, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 der Entscheidung 2003/7/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] (COMP/33.133 — D: Natriumkarbonat — ICI) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Imperial Chemical Industries Ltd im Jahr 1983 gegen Art. 82 EG verstoßen hat.

2.

Der Betrag der gegen Imperial Chemical Industries in Art. 2 der Entscheidung 2003/7 festgesetzten Geldbuße wird auf 8 Mio. Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Imperial Chemical Industries trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

5.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten von Imperial Chemical Industries.


(1)  ABl. C 150 vom 19.5.2001.