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14.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/33 |
Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010 — Imperial Chemical Industries/Kommission
(Rechtssache T-66/01) (1)
(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Verjährung der Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen oder Sanktionen - Angemessene Frist - Wesentliche Formvorschriften - Rechtskraft - Vorliegen der beherrschenden Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)
2010/C 221/51
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Imperial Chemical Industries (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Vaughan, D. Anderson, QC, S. Lee, Barrister, S. Turner, S. Berwick und R. Coles, Solicitors, dann D. Vaughan, S. Lee, S. Berwick und S. Ford, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (J. Currall und P. Oliver als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, und C. West, Barrister)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/7/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] (COMP/33.133 — D: Natriumkarbonat — ICI) (ABl. 2003, L 10, S. 33) und, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Tenor
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1. |
Art. 1 der Entscheidung 2003/7/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] (COMP/33.133 — D: Natriumkarbonat — ICI) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Imperial Chemical Industries Ltd im Jahr 1983 gegen Art. 82 EG verstoßen hat. |
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2. |
Der Betrag der gegen Imperial Chemical Industries in Art. 2 der Entscheidung 2003/7 festgesetzten Geldbuße wird auf 8 Mio. Euro festgesetzt. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Imperial Chemical Industries trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission. |
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5. |
Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten von Imperial Chemical Industries. |