13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/31 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 — Solvay/Kommission
(Rechtssache T-57/01) (1)
(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der Gemeinschaft (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Liefervereinbarungen für einen übermäßig langen Zeitraum - Treuerabatt - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu verhängen - Angemessener Zeitraum - Wesentliche Formvorschriften - Räumlich relevanter Markt - Vorliegen einer beherrschenden Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung - Recht auf Akteneinsicht - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall - Mildernde Umstände)
2010/C 37/38
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Solvay SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Simont, P.-A. Foriers, G. Block, F. Louis und A. Vallery)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/33.133 — C: Natriumkarbonat — Solvay) (ABl. 2003, L 10, S. 10) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die in Art. 2 der Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/33.133 — C: Natriumkarbonat — Solvay) gegen die Solvay SA verhängte Geldbuße wird auf 19 Mio. Euro festgesetzt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 95 % der Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Kommission trägt 5 % ihrer Kosten. |