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Leitsätze

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1. Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Erklärung von Gebieten zu besonderen Schutzgebieten - Verpflichtung der Mitgliedstaaten - Verpflichtung zum Erlass von Maßnahmen, die an die Erklärung eines Gebietes zum besonderen Schutzgebiet automatisch die Anwendung eines Schutzstatus knüpfen

(Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 4)

2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung

(Artikel 249 EG)

Leitsätze

1. Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein besonderes Schutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift in der hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen teilweise geänderten Fassung muss der rechtliche Schutzstatus dieser Gebiete auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden.

Soweit es an einer nationalen Bestimmung fehlt, die an die Erklärung eines Gebietes zum besonderen Schutzgebiet automatisch die Anwendung eines Schutzstatus knüpft, wie er in dem o. g. Artikel 4 beschrieben wird, ist die Verwirklichung des Zieles des besonderen Schutzes der wild lebenden Vogelfauna gefährdet.

( vgl. Randnrn. 15-17 )

2. Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen, die eine angemessene Bekanntmachung der aufgrund einer Gemeinschaftsregelung eingeführten nationalen Maßnahmen verlangen, damit die von diesen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekte den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in dem besonderen gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereich erkennen können.

( vgl. Randnr. 21 )