«Richtlinie 76/207/EWG – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Beruflicher Aufstieg – Grundsatz einer effektiven gerichtlichen Kontrolle – Unzulässigkeit»
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(Artikel 234 EG)
(Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 6)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
5. Februar 2004(1)
„Richtlinie 76/207/EWG – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Beruflicher Aufstieg – Grundsatz einer effektiven gerichtlichen Kontrolle – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C-380/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Gustav Schneidergegen
Bundesminister für Justiz vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von G. Schneider, vertreten durch Rechtsanwalt P. Ringhofer, der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi, und der Kommission, vertreten durch J. Sack und N. Yerrel, in der Sitzung vom 23. Oktober 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 2002,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof mit am 4. Oktober 2001 beim Gerichtshof eingegangener Entscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt: Das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. September 2001 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Jann |
Timmermans |
Rosas |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |