Sozialpolitik — Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen — Richtlinie 94/45 — Auskünfte, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind — Ersuchen an ein Unternehmen der Gruppe, das nicht über diese Auskünfte verfügt — Verpflichtung der zentralen Leitung der Gruppe oder der fingierten zentralen Leitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie, die genannten Auskünfte zu erteilen — (Richtlinie 94/45 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 2 und 11)
Die Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 94/45 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten das in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen, das die zentrale Leitung einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und 3 Absatz 1 der Richtlinie oder die fingierte zentrale Leitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie darstellt, verpflichten müssen, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe die Auskünfte zu erteilen, die dessen Arbeitnehmervertreter von ihm verlangt haben, wenn dieses andere Unternehmen nicht über diese Auskünfte verfügt und sofern diese zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind.
(vgl. Randnr. 67 und Tenor)