Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Umwelt — Verpackungen und Verpackungsabfälle — Richtlinie 94/62 — Verpackungen — Begriff — Kunststofftragetaschen — Einbeziehung — (Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Nummer 1)

2. Umwelt — Verpackungen und Verpackungsabfälle — Richtlinie 94/62 — Hersteller — Begriff — (Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Nummer 1)

Leitsätze

1. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist dahin auszulegen, dass dem Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassene Kunststofftragetaschen Verpackungen im Sinne dieser Richtlinie sind. Da nämlich diese Taschen dazu bestimmt sind, von ihm mit gekauften Waren befüllt zu werden, und die Beförderung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, erfüllen sie die beiden in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen. Ihr Ausschluss vom Begriff „Verpackung“ liefe einer weiten Auslegung dieses Verpackungsbegriffs zuwider und würde außerdem die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie einschränken, die darauf abzielt, Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. .

(vgl. Randnrn. 52-53, 55-57, 59, Tenor 1)

2. Der Begriff „Hersteller“ erfasst im Kontext des Artikels 3 Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle den Hersteller der Waren, nicht aber den Hersteller der Verpackungserzeugnisse.

(vgl. Randnr. 74, Tenor 2)