«Richtlinie 2001/44/EG – Wahl der Rechtsgrundlage»
|
?I–0000 | |||
|
?I–0000 | |||
(Artikel 93 EG, 94 EG und 95 EG)
(Artikel 95, Absatz 2 EG)
(Artikel 93 EG, 94 EG und 95 EG; Richtlinie 2001/44 des Rates)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 2004(1)
„Richtlinie 2001/44/EG – Wahl der Rechtsgrundlage“
In der Rechtssache C-338/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
unterstützt durchEuropäisches Parlament, vertreten durch R. Passos und A. Baas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Streithelfer,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Sims-Robertson und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,Beklagter,
unterstützt durchIrland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Fitzsimons, SC, sowie K. Maguire und D. Moloney, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,durch
durchdurchGroßherzogtum Luxemburg, vertreten durch J. Faltz als Bevollmächtigten,durch
durchdurchPortugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, V. Guimarães und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,und durch
und durchund durchVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. L 175, S. 17) und Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Richtlinie bis zum Inkrafttreten einer auf der richtigen Rechtsgrundlage erlassenen Richtlinie erlässtDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
C. Gulmann |
J. N. Cunha Rodrigues |
J.-P. Puissochet |
R. Schintgen |
F. Macken |
|
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |