Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Sozialpolitik — Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Gleiches Entgelt — Artikel 141 Absatz 1 EG — Tragweite — Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts, die eine gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichten — Bei den Entgeltbedingungen festgestellte Unterschiede, die sich nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen — Ausschluss — (Artikel 141 Absatz 1 EG)

2. Sozialpolitik — Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Gleiches Entgelt — Artikel 141 Absatz 1 EG — Tragweite — Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts, die eine gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichten — Bei den Entgeltbedingungen festgestellte Unterschiede, die sich nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen — Entgelt, das ein Recht auf Beitritt zu einem Betriebsrentensystem einschließt — Ausschluss — (Artikel 141 Absatz 1 EG)

3. Sozialpolitik — Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Gleiches Entgelt — Artikel 141 Absatz 1 EG — Staatliche Regelung, nach der der Beitritt zu einem Rentensystem vom Bestehen eines Arbeitsvertrags abhängig ist — Betriebsrentensystem, dem prozentual deutlich weniger Frauen als Männer angehören — Arbeitnehmerbegriff — Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe — (Artikel 141 Absatz 1 EG)

4. Sozialpolitik — Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Gleiches Entgelt — Artikel 141 Absatz 1 EG — Anwendungsbereich — Unzulässigkeit einer staatlichen Regelung — Möglichkeit der Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber — (Artikel 141 Absatz 1 EG)

Leitsätze

1. Artikel 141 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine Frau, deren Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen nicht verlängert worden ist und die über ein anderes Unternehmen sogleich ihrem früheren Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, um die gleichen Leistungen zu erbringen, nicht berechtigt ist, sich gegenüber dem zwischengeschalteten Unternehmen auf den Grundsatz des gleichen Entgelts zu berufen und dabei zum Vergleich das Entgelt heranzuziehen, das ein bei dem früheren Arbeitgeber dieser Frau beschäftigter Mann für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit erhält. Der Umstand, dass die Höhe der Vergütung, die diese Frau erhält, durch den Betrag beeinflusst ist, den ihr früherer Arbeitgeber an das zwischengeschaltete Unternehmen zahlt, genügt nicht für die Schlussfolgerung, dass die beiden Unternehmen eine einheitliche Quelle bilden, auf die die Unterschiede zurückzuführen sind, die bei den Entgeltbedingungen festzustellen sind.

(vgl. Randnrn. 48, 50, Tenor 1)

2. Artikel 141 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine Frau nicht berechtigt ist, sich auf den Grundsatz des gleichen Entgelts zu berufen, um einem durch eine staatliche Regelung geschaffenen Betriebsrentensystem für Lehrkräfte beitreten zu können, dem nur Lehrkräfte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, beitreten können, und dabei zum Vergleich das ein solches Beitrittsrecht einschließende Entgelt heranzuziehen, das ein bei ihrem früheren Arbeitgeber beschäftigter Mann für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit erhält.

(vgl. Randnr. 57, Tenor 2)

3. Mangels einer sachlichen Rechtfertigung ist die durch eine staatliche Regelung aufgestellte Voraussetzung, aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt zu sein, um einem Rentensystem für Lehrkräfte beitreten zu können, unanwendbar, wenn nachgewiesen ist, dass von den Lehrkräften, die Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 EG sind und die alle sonstigen Beitrittsvoraussetzungen erfüllen, prozentual deutlich weniger Frauen als Männer diese Voraussetzung erfüllen können. Die formale Einstufung als Selbständiger nach innerstaatlichem Recht schließt nicht aus, dass jemand als Arbeitnehmer im Sinne dieses Artikels einzustufen ist, wenn seine Selbständigkeit nur fiktiv ist.

(vgl. Randnr. 79, Tenor 3)

4. Artikel 141 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass, wenn es um eine staatliche Regelung geht, die Anwendbarkeit von Artikel 141 Absatz 1 EG gegenüber einem Unternehmen nicht von der Voraussetzung abhängt, dass der betroffene Arbeitnehmer mit einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts verglichen werden kann, der bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist oder war und der für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhalten hat.

(vgl. Randnr. 84, Tenor 4)