«Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e – Eintragungshindernisse – Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht – Unterscheidungskraft»
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(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und e)
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
12. Februar 2004(1)
„Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e – Eintragungshindernisse – Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht – Unterscheidungskraft“
In der Rechtssache C-218/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundespatentgericht in dem von der Henkel KGaA eingeleiteten Verfahren vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)erlässtDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Rasmussen und P. Nemitz als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Henkel KGaA, vertreten durch Rechtsanwalt C. Osterrieth, und der Kommission, vertreten durch N. Rasmussen und P. Nemitz, in der Sitzung vom 14. November 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 10. April 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1. Bei dreidimensionalen Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, ist die Verpackung der Ware der Form der Ware dergestalt gleichzusetzen, dass die Verpackung als Form der Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken gelten kann und gegebenenfalls zur Bezeichnung der Merkmale der verpackten Ware, einschließlich ihrer Beschaffenheit, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie dienen kann. 2. Bei dreidimensionalen Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 die Wahrnehmung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dieser Waren zugrunde zu legen. Eine solche Marke muss es ihm ermöglichen, die betreffenden Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. 3. Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie kann allein aufgrund des jeweiligen inländischen Verkehrsverständnisses beurteilt werden, ohne dass weitere amtliche Ermittlungen erforderlich sind, ob und in welchem Umfang identische oder ähnliche Marken in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragen oder von der Eintragung ausgeschlossen worden sind.
Gulmann |
Cunha Rodrigues |
Puissochet |
Schintgen |
Macken |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |