«Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften – Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat – Einkommensteuer – Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe»
|
||||
|
||||
(EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften, Artikel 14)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
13. November 2003(1)
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften – Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat – Einkommensteuer – Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe“
In der Rechtssache C-209/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Theodor Schilling, Angelika Fleck-Schillinggegen
Finanzamt Nürnberg-Süd vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und von Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen GemeinschaftenerlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21. Februar 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Edward |
La Pergola |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |