Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen - Zweck - Grenzen

(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a)

2. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen - Umfang - Benutzung, die als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird - Unbeachtlich

(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und 6 Absatz 1)

Leitsätze

1. Das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken niedergelegte ausschließliche Recht wurde gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Markeninhaber zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfuellen kann. Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

Die Ausschließlichkeit des Rechts, das dem Markeninhaber nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie durch die eingetragene Marke gewährt wird, lässt sich nämlich nur in den Grenzen des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung rechtfertigen.

( vgl. Randnrn. 51-52 )

2. Der Markeninhaber kann in einem nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken fallenden konkreten Fall nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese Benutzung den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht, und damit geeignet ist, die Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen im Rahmen dieser Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.

( vgl. Randnrn. 56, 60, 62, und Tenor )