1. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 - Begriff - Stoff, dessen man sich entledigt - Ausnahme - Tatsächliche Verwendung dieses Stoffes für die Haupttätigkeit
(Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156)
2. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 - Begriff andere Rechtsvorschriften" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b - Nationale Rechtsvorschriften, die keine Maßnahme zur Durchführung dieser Richtlinie darstellen - Einbeziehung - Voraussetzungen
(Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156, Artikel 1 Buchstabe d, 2 Absatz 1 Buchstabe b, und 11)
1. Im Bergbau anfallendes Nebengestein und bei der Erzaufbereitung anfallende Sandrückstände sind nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 einzustufen, wenn der Besitzer sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffuellung der Stollen der betreffenden Grube verwendet und ausreichende Garantien dafür erbringt, dass die für diese Verwendung bestimmten Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich diesem Zweck zugeführt werden.
( vgl. Randnr. 43, Tenor 1 )
2. Nationale Rechtsvorschriften sind, soweit sie keine Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156, insbesondere von Artikel 11, darstellen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als andere Rechtsvorschriften" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie für eine der dort genannten Abfallgruppen anzusehen, wenn sie die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist.
( vgl. Randnr. 61, Tenor 2 )