Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Aufenthaltsrecht des Ehegatten, der Angehöriger eines Drittstaats ist - Voraussetzung - Rechtmäßiger Aufenthalt im Gebiet eines Mitgliedstaats

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 10)

2. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Aufenthaltsrecht des Ehegatten, der Angehöriger eines Drittstaats ist - Ehepaar, das vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und danach in den Herkunftsstaat zurückkehrt - Verfolgte Ziele - Unbeachtlich - Grenzen - Schließung einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 10)

3. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Aufenthaltsrecht des Ehegatten, der Angehöriger eines Drittstaats ist - Ehepaar, das vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und danach in den Herkunftsstaat zurückkehrt - Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts in Ermangelung eines rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Recht auf Achtung des Familienlebens

(Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 10)

Leitsätze

1. Die Rechte aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.

Begibt sich nämlich der Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat oder kehrt er in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, zurück, um dort jeweils eine unselbständige Berufstätigkeit auszuüben, so kann, wenn sein Ehegatte, der Angehöriger eines Drittstaats ist, zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, in dem Umstand, dass dem Ehegatten aus besagtem Artikel 10 kein Recht erwächst, sich mit dem Unionsbürger im Zielmitgliedstaat niederzulassen, keine ungünstigere Behandlung liegen als die, die dem Ehepaar zuteil wurde, bevor dieser Unionsbürger die nach dem EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit eröffneten Möglichkeiten in Anspruch nahm. Dass ein solches Recht nicht besteht, kann also den Unionsbürger nicht davon abhalten, die durch Artikel 39 EG zuerkannten Freizügigkeitsrechte wahrzunehmen.

( vgl. Randnrn. 50, 53-54, 61, Tenor 1 )

2. Besteht zwischen einem Angehörigen eines Mitgliedstaats und einem Drittstaatsangehörigen eine Ehe, die keine Scheinehe ist, so ist der Umstand, dass sich der Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, damit sein Ehegatte bei der Rückkehr in den Mitgliedstaat, dem der Unionsbürger angehört, in den Genuss der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte kommt, für die Beurteilung der Rechtslage des Ehepaars durch die zuständigen Stellen des letztgenannten Staates unerheblich.

Welche Absichten einen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat veranlasst haben, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, ist nämlich, sofern er tatsächlich eine echte Tätigkeit ausübt oder ausüben will, ohne Belang für sein Recht, in das Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, und für die Beurteilung der Rechtslage, in der sich das Ehepaar bei der Rückkehr in den Mitgliedstaat befindet, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist.

Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft findet dagegen keine Anwendung, wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats und der Drittstaatsangehörige eine Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen haben.

( vgl. Randnrn. 55-57, 61, Tenor 2-3 )

3. Wenn zu dem Zeitpunkt, in dem ein Angehöriger eines ersten Mitgliedstaats, der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm in einem zweiten Mitgliedstaat lebt, in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort eine unselbständige Berufstätigkeit auszuüben, seinem Ehegatten keine Rechte nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zustehen, weil sich der Ehegatte nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten hat, so müssen die zuständigen Stellen des ersten Mitgliedstaats gleichwohl bei der Prüfung des Antrags des Ehegatten, in das Hoheitsgebiet dieses Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigen, wenn die Ehe keine Scheinehe ist.

( vgl. Randnr. 61, Tenor 4 )