1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Markenfähige Zeichen - Farbe als solche - Voraussetzungen
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2)
2. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Richtlinien - In das Protokoll aufgenommene Erklärung des Rates - Berücksichtigung - Unzulässigkeit mangels Stütze im Rechtsakt selbst
3. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Mögliche Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher - Voraussetzungen
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3)
4. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Notwendigkeit einer eingehenden Prüfung
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2 und 3)
5. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher - Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Verfügbarkeit der Farben ohne ungerechtfertigte Beschränkungen
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3)
6. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Anerkennung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher - Erwerb durch Benutzung
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)
7. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Anerkennung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher - Voraussetzungen
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3)
8. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbe und des Allgemeininteresses an der Verfügbarkeit der Farben ohne ungerechtfertigte Beschränkungen - Berücksichtigung der Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3)
9. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke - Konkrete Prüfung, die die Benutzung der Marke einschließt
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3)
1. Eine Farbe als solche kann eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken sein, sofern sie ein Zeichen ist, das sich grafisch darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
( vgl. Randnrn. 23, 42 )
2. Eine vom Rat bei Erlass einer Richtlinie zu Protokoll gegebene Erklärung kann nicht zur Auslegung einer Vorschrift dieser Richtlinie herangezogen werden, wenn der Inhalt dieser Erklärung in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und ihm somit keine rechtliche Bedeutung zukommt.
( vgl. Randnrn. 25-26 )
3. Eine Farbe als solche, ohne räumliche Begrenzung, kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier erfuellt diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.
( vgl. Randnr. 68, Tenor 1 )
4. Die Zahl und die ausführliche Beschreibung der Hindernisse für die Eintragung einer Marke in den Artikeln 2 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken sowie der breite Fächer an Rechtsbehelfen bei Ablehnung der Eintragung sprechen dafür, dass die von der zuständigen Behörde anlässlich des Antrags auf Eintragung vorgenommene Prüfung nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf. Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist nämlich sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden.
( vgl. Randnr. 59 )
5. Bei der Beurteilung der in Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe a und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken genannten Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe als Marke ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.
( vgl. Randnr. 60, Tenor 2 )
6. Dass einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken zukommt, ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar. Aber selbst wenn einer Farbe als solcher nicht von vornherein Unterscheidungskraft in diesem Sinne zukommt, kann sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, infolge ihrer Benutzung gemäß Absatz 3 dieses Artikels erwerben. Eine solche Unterscheidungskraft kann insbesondere nach einem normalen Prozess der Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise eintreten.
( vgl. Randnrn. 66-67 )
7. Einer Farbe als solcher kann Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken zukommen, sofern die Marke in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder diese Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
( vgl. Randnr. 69, Tenor 3 )
8. Der Umstand, dass die Eintragung einer Farbe als solcher für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder aber für eine spezifische Ware oder Dienstleistung oder eine spezifische Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, ist zusammen mit den anderen Umständen des Einzelfalls von Bedeutung sowohl für die Beurteilung der Frage, ob die Farbe, deren Eintragung beantragt wird, Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe a und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken hat, als auch der Frage, ob ihre Eintragung dem Allgemeininteresse zuwiderläuft, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.
( vgl. Randnr. 71, Tenor 4 )
9. Die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde hat zur Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken hat, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, bei der alle Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Benutzung der Marke gehört, zu berücksichtigen sind.
( vgl. Randnr. 77, Tenor 5 )