«Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG und 30 EG – Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit»
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(Artikel 28 EG und 30 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
5. Februar 2004(1)
„Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG und 30 EG – Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-95/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal de grande instance Paris (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen John Greenham Léonard Abel vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EGDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Herren Greenham und Abel, der französischen Regierung, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 18. April 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2002,
erlässt
...“
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Paris mit Urteil vom 19. Februar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass sie es, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einem Mitgliedstaat nicht zu untersagen verwehren, Lebensmittel, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn diesen Lebensmitteln andere Nährstoffe, beispielsweise Vitamine oder Mineralstoffe, als die zugesetzt worden sind, deren Verwendung im erstgenannten Mitgliedstaat für zulässig erklärt worden ist.Das Verfahren der vorherigen Genehmigung muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können. Außerdem muss eine Versagung der Genehmigung zum Inverkehrbringen auf eine eingehende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung gestützt werden.
Skouris |
Gulmann |
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R. Grass |
V. Skouris |