Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Steuerrecht — Harmonisierung — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht — Pro-rata-Abzug — Berechnung — Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds — Nichteinbeziehung, da keine wirtschaftliche Tätigkeit — Anlagen in Investmentfonds — Nichteinbeziehung, da keine Dienstleistung gegen Entgelt — Darlehen einer Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften und Anlagen in Form von Bankeinlagen oder in Titel — Einbeziehung — Grenzen — Von der Mehrwertsteuer befreite Tätigkeiten, die Hilfsumsätze darstellen — Beurteilungskriterien — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d Nummern 1 und 5, 17 Absatz 5 sowie 19)

2. Steuerrecht — Harmonisierung — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuerbare Umsätze — Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt — Begriff — Arbeiten, die ein Mitglied eines Konsortiums im Rahmen des Konsortialvertrags durchführt — Einbeziehung — Grenzen — (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1)

Leitsätze

1. Sofern der Steuerpflichtige Gegenstände und/oder Dienstleistungen, für die er die Vorsteuer entrichtet hat, sowohl für Umsätze verwendet, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist nach Artikel 17 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie für die entrichtete Vorsteuer der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs zu berechnen; Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen und für die daher kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, müssen bei der Berechnung dieses Pro-rata-Satzes unberücksichtigt bleiben.

Insoweit stellen Tätigkeiten, die im bloßen Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds bestehen, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie dar und fallen somit nicht in deren Anwendungsbereich.

Im Übrigen sind Anlagen in Investmentfonds keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie und fallen deshalb ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.

Der auf diese Umsätze entfallende Betrag muss folglich bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie unberücksichtigt bleiben.

Dagegen stellen die jährliche Gewährung verzinslicher Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften und die Anlagen der Holdinggesellschaft in Form von Bankeinlagen oder in Wertpapiere wie Schatzanweisungen oder Zertifikate wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie dar.

Da diese Geschäfte jedoch gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 1 und 5 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, hat der auf sie entfallende Umsatz bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unberücksichtigt zu bleiben, sofern diese Umsätze als Hilfsumsätze im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 dieser Richtlinie anzusehen sind. Sie sind als solche anzusehen, soweit Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nur in sehr geringem Umfang für diese Geschäfte verwendet werden; zwar kann der Umfang der durch die Finanzgeschäfte, die in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen, erzielten Einkünfte ein Indiz dafür sein, dass diese Umsätze nicht als Hilfsumsätze im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, doch reicht der Umstand, dass die Einkünfte aus diesen Umsätzen höher sind als die Einkünfte aus der Tätigkeit, die nach Angabe des betreffenden Unternehmen seine Haupttätigkeit darstellt, allein nicht aus, um ihre Einordnung als „Hilfsumsätze“ auszuschließen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nur in sehr geringem Umfang für Geschäfte verwendet werden, und gegebenenfalls diese Geschäfte bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unberücksichtigt zu lassen.

(vgl. Randnrn. 53-55, 80, Tenor 1)

2. Arbeiten, die die Mitglieder eines Konsortiums gemäß den Klauseln eines Konsortialvertrags entsprechend ihrem jeweiligen in diesem Vertrag festgelegten Arbeitsanteil durchführen, stellen keine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen „gegen Entgelt“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und damit auch keinen gemäß dieser Richtlinie steuerbaren Umsatz dar. Der Umstand, dass das Mitglied des Konsortiums, das die Arbeiten durchführt, zugleich dessen Geschäftsführer ist, ist insoweit unerheblich.

Wenn dagegen die Arbeiten über den im Vertrag festgelegten Arbeitsanteil eines Mitglieds des Konsortiums hinausgehen und dies dazu führt, dass die anderen Mitglieder des Konsortiums eine Gegenleistung für die über diesen Arbeitsanteil hinausgehenden Arbeiten zahlen, so stellen diese eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie dar.

(vgl. Randnr. 91, Tenor 2)