1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Bietergemeinschaften - Nationale Regelung, die es untersagt, die Zusammensetzung der Gruppe nach Abgabe der Angebote zu ändern - Zulässigkeit
(Richtlinie 93/37 des Rates)
2. Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen - Bietergemeinschaften - Recht auf Zugang zu den Rechtsbehelfen
(Richtlinie 89/665 des Rates)
1. Die Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge steht nicht einer nationalen Regelung entgegen, die es untersagt, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder zur Erteilung einer öffentlichen Baukonzession teilnimmt, nach Abgabe der Angebote zu ändern.
Die Regelung der Zusammensetzung derartiger Gruppen fällt nämlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, da Artikel 21 dieser Richtlinie, die einzige Vorschrift, die Bietergemeinschaften betrifft, nur bestimmt, dass auch Bietergemeinschaften Angebote einreichen können und dass die Annahme einer bestimmten Rechtsform von ihnen erst verlangt werden kann, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, und keine Bestimmung über die Zusammensetzung enthält.
( vgl. Randnrn. 60-61, 63,, Tenor 1 )
2. Die Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 1 Absatz 1, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen der Vergabebehörden, die im Rahmen von unter die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge getroffen wurden, wirksam und möglichst rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.
Wie aus Artikel 1 Absatz 3 hervorgeht, müssen die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass das Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung steht, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Liefer- oder Bauauftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Einer Bietergemeinschaft müssen insoweit die Rechtsbehelfe, die in der Richtlinie 89/665 vorgesehen sind, zur Verfügung stehen, soweit eine Entscheidung der Vergabebehörde die Rechte verletzt, die ihr nach dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zustehen.
( vgl. Randnrn. 64-65, 73, Tenor 2 )