Steuerrecht — Harmonisierung — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Abweichende Sondermaßnahmen — Entscheidung 2000/186 zur Ermächtigung einer pauschalen Begrenzung des Abzugsrechts — Keine Verletzung des Erlassverfahrens oder inhaltlicher Anforderungen — Rückwirkende Geltung — Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes — (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 27; Entscheidung 2000/186 des Rates, Artikel 2 und 3)
Die Entscheidung 2000/186 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelungen anzuwenden, die auf der Grundlage des Artikels 27 der genannten Richtlinie erlassen wurde, zielt u. a. darauf ab, den Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu beschränken.
Dass diese Entscheidung nach dem Erlass der abweichenden Maßnahmen durch die deutschen Behörden ergangen ist, die Bundesrepublik Deutschland ihren Antrag auf Ermächtigung zur Einführung solcher Maßnahmen nicht veröffentlicht hat und der Rat dem Wortlaut dieses Ermächtigungsantrags entnommen hat, dass der verfolgte Zweck die Vereinfachung der Steuererhebung war, ohne dass dieser Zweck in diesem Antrag ausdrücklich erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass das Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, unregelmäßig war.
Außerdem entspricht Artikel 2 dieser Entscheidung, der zu einer pauschalen Begrenzung des zugelassenen Abzugs auf 50 % der entrichteten Vorsteuer ermächtigt, den inhaltlichen Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie. Insbesondere durfte der Rat davon ausgehen, dass diese Begrenzung ein zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen sowie zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung erforderliches und geeignetes Mittel darstellte.
Dagegen verstößt Artikel 3 der Entscheidung 2000/186, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland durch den Rat vorsieht, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und ist deshalb ungültig. Denn diese Bestimmung genehmigt die Anwendung einer abweichenden nationalen Maßnahme, die eine Begrenzung des Steuerabzugs vorsieht, vor der Genehmigung dieser Maßnahme durch den Rat zu einem Zeitpunkt, zu dem die Betroffenen zu Recht weiter vom Grundsatz des vollen Steuerabzugs ausgehen durften.
(vgl. Randnrn. 23, 25, 30-31, 39-41, 43, 60, 70, Tenor 1-3)