62001C0484

Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 16. Januar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/43/Euratom - Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition - Unvollständige Umsetzung. - Rechtssache C-484/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-04975


Schlußanträge des Generalanwalts


1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit am 13. Dezember 2001 eingereichter Klageschrift gemäß Artikel 141 Absatz 2 EA die Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom (ABl. L 180, S. 22, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission solche Maßnahmen nicht mitgeteilt hat.

2. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie vor dem 13. Mai 2000 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3. Mit Schreiben vom 17. April 2000 gab die Französische Republik im Sinne von Artikel 33 EA Entwürfe von Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht bekannt. Anschließend machten die französischen Behörden gegenüber der Kommission jedoch keine weiteren Angaben in Bezug auf den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie nachzukommen.

4. Aus diesem Grund richtete die Kommission am 28. Juli 2000 ein Mahnschreiben an die Französische Republik. Auf dieses Schreiben antwortete Frankreich, dass es, obwohl es sich darum bemühe, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht erlassen habe. Am 17. Januar 2001 übersandte die Kommission daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie Frankreich eine Frist von zwei Monaten, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, setzte. Auf diese Stellungnahme hin teilte die Französische Republik der Kommission einige Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mit. Da diese jedoch bis zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Termin noch nicht vollständig in die französische Rechtsordnung umgesetzt war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

5. Ohne die Vorwürfe der Kommission zu bestreiten, hat sich die französische Regierung in der Klagebeantwortung darauf beschränkt, einzuräumen, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften noch nicht alle erlassen gewesen seien, da sich das Gesetzgebungsverfahren als langwieriger erwiesen habe als vorgesehen.

6. Ich meine daher, dass der Klage stattzugeben ist und der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen sind, da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Ergebnis

7. Ich schlage dem Gerichtshof demnach vor, Folgendes festzustellen:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.