1. Mit Beschluss vom 26. September 2001 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5
Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: „Brüsseler Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“)
(2)
zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob eine Gebietskörperschaft, die einer
bedürftigen Person Unterstützung gewährt hat und auf die daher der der unterstützten Person gegen einen Dritten zustehende
Unterhaltsanspruch übergegangen ist, für eine Regressklage gegen den säumigen Unterhaltspflichtigen die in Artikel 5 Nummer
2 des Übereinkommens vorgesehene besondere Zuständigkeit des Gerichts des Ortes in Anspruch nehmen kann, an dem der Unterhaltsberechtigte
seinen Wohnsitz hat.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Brüsseler Übereinkommen
2. Der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens wird in Artikel 1 festgelegt. Nach dessen Absatz 1 ist das Übereinkommen„in
Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“.
3. Das Übereinkommen legt bekanntlich zur Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten den Wohnsitzstaat des
Beklagten als allgemeinen Gerichtsstand fest (Artikel 2); darüber hinaus sieht es jedoch einige besondere Zuständigkeiten
vor. Hierzu zählt, soweit hier von Bedeutung, die in Artikel 5 Nummer 2 geregelte Zuständigkeit, wonach eine Person, „wenn
es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“, verklagt werden kann.
B – Nationale Regelung
4. Nach § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet und haben daher nach Maßgabe
von § 1610 Absatz 2 BGB für deren ganzen Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf
aufzukommen.
5. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erkennt dem Auszubildenden, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung
erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen, das Recht auf eine Förderung zu, die vom örtlich zuständigen Land gezahlt
wird.
6. Nach § 11 BAföG werden die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern des Begünstigten bei der Berechnung der Höhe der Förderung
berücksichtigt. Wenn der Auszubildende jedoch glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Verpflichtungen nicht nachkommen und
dass seine Ausbildung hierdurch gefährdet ist, wird der Förderungsbetrag nach § 36 Absatz 1 BAföG ohne Anrechnung dieses Unterhaltsbeitrags
berechnet.
7. In diesem Fall geht nach § 37 Absatz 1 BAföG der Unterhaltsanspruch, den der Auszubildende gegen seine Eltern hat, von Gesetzes
wegen auf das Land über, das die Förderung gewährt hat. Der Anspruchsübergang findet bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen
statt, jedoch nur soweit nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes das Einkommen der Eltern auf den Bedarf des
Auszubildenden anzurechnen ist.
II –Sachverhalt und Verfahren
8. Jan Blijdenstein (im Folgenden: Beklagter) und seine Ehefrau, beide wohnhaft in Enschede in den Niederlanden, adoptierten
1976 ein Mädchen.
9. Ihre Tochter Julia Blijdenstein begann im Schuljahr 1993/94 eine Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin an einer
privaten Lehranstalt in München (Bayern). Ab September 1993 wurde ihr vom Freistaat Bayern Ausbildungsförderung nach § 36
BAföG ohne Anrechnung des an sich von den Eltern zu leistenden Unterhaltsbeitrags gewährt.
10. In der Folge erhob der Freistaat Bayern (im Folgenden: Kläger), auf den der Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Vater
übergegangen war, vor dem Amtsgericht München eine Regressklage gegen den Beklagten, mit der er die Rückzahlung der dessen
Tochter für das Schuljahr 1993/94 gewährten Förderbeträge begehrte; er erwirkte die Verurteilung des Beklagten.
11. Später erhob der Kläger gegen den Beklagten eine zweite Klage, diesmal auf Rückzahlung der für die Schuljahre 1994/95 und
1995/96 gezahlten Förderbeträge.
12. In diesem Verfahren machte der Beklagte die Unzuständigkeit des Amtsgerichts München geltend. Dieses verwarf jedoch die Einrede
der Unzuständigkeit unter Hinweis auf Artikel 5 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens und gab der Klage des Klägers statt.
13. Der Beklagte legte Berufung beim Oberlandesgericht München ein, das das Urteil des Amtsgerichts in der Weise abänderte, dass
es feststellte, dass dessen internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, Artikel
5 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen und die Klage des Klägers nur nach Artikel
2 des Übereinkommens im Wohnsitzstaat des Beklagten erhoben werden.
14. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts legte der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof ein. Da dieser Zweifel an der Anwendbarkeit
von Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens auf einen Fall der Regressklage einer Gebietskörperschaft hat, hat er dem Gerichtshof
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann [eine Gebietskörperschaft, die] einem Auszubildenden nach öffentlichem Recht für eine bestimmte Zeit Ausbildungsförderung
bezahlt [hat], sich auf die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen … berufen,
wenn [sie] aus gesetzlich übergegangenem Recht den … Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen dessen Eltern für die Zeit
der Zahlung der Ausbildungsförderung als Regress geltend macht?
15. Die Kommission, die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs haben im Verfahren
vor dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.
III –Rechtliche WürdigungZur Anwendbarkeit des Übereinkommens
16. Das Vereinigte Königreich macht zunächst geltend, der Regressanspruch der Behörde setze notwendig die Gewährung der Förderung
voraus, bei der es sich um einen Akt der Ausübung hoheitlicher Befugnisse handele. Diese Handlung könne daher nicht unter
den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens fallen, so dass dieses auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar sei.
17. Nach Ansicht aller übrigen Beteiligten ist dagegen das Übereinkommen auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit
sachlich anwendbar. Nur die Kommission macht jedoch hierzu spezielle Ausführungen, wobei sie insbesondere hervorhebt, dass
die öffentliche Stelle, um die es hier gehe, bei der Erhebung der Regressklage keine öffentlich-rechtliche Befugnis ausübe,
sondern einen Anspruch geltend mache, der sich nach allgemeinen Rechtsvorschriften richte. So gelangt die Kommission unter
Verweisung auch auf die vom Gerichtshof entwickelte Rechtsprechung
(3)
und die Berichte von Jenard
(4)
und Schlosser
(5)
zu dem Ergebnis, dass der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit mit Sicherheit als Zivil- oder Handelssache zu
qualifizieren sei.
18. Ich weise zunächst allgemein darauf hin, dass der Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens
nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes „als autonomer Begriff anzusehen [ist], bei dessen Auslegung die Zielsetzungen
und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen
Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen“
(6)
. Des Weiteren möchte ich ebenfalls allgemein darauf hinweisen, dass dem Gerichtshof zufolge für die Feststellung, ob eine
Klage zu den Zivilsachen zählt, die Rechtsnatur der an dem betreffenden Rechtsverhältnis beteiligten Personen nach Maßgabe
des anwendbaren innerstaatlichen Rechts bis zu einem gewissen Grad unerheblich ist
(7)
und es vielmehr darauf ankommt, ob das Verhältnis auf einem Hoheitsakt der öffentlichen Verwaltung beruht
(8)
.
19. Entsprechend dieser allgemeinen Herangehensweise hat der Gerichtshof im kürzlich ergangenen Urteil Baten vom 14. November
2002 festgestellt, dass „Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Begriff ‚Zivilsache‘
eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt,
die sie als Sozialhilfe … gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen
Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten“
(9)
.
20. Wendet man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, lässt sich meines Erachtens dem Einwand der Regierung des Vereinigten
Königreichs leicht begegnen.
21. Es ist nämlich festzustellen, dass im vorliegenden Fall, soweit aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, für die Grundlage und
die Modalitäten der vom Freistaat Bayern – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf die der Unterhaltsanspruch der
Julia Blijdenstein gegen ihre Eltern von Gesetzes wegen übergegangen ist – erhobenen Regressklage die allgemeinen Vorschriften
über Unterhaltsverpflichtungen gelten.
22. Daraus schließe ich mithin, dass der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit unter den Begriff Zivil- und Handelssachen
im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens fällt.
Zur Vorlagefrage
23. Die Beteiligten schlagen dem Gerichtshof übereinstimmend vor, die Frage des Bundesgerichtshofs zu verneinen, da sich ihrer
Ansicht nach eine öffentliche Stelle, die einer bedürftigen Person eine Förderung gewährt hat und auf die der Unterhaltsanspruch,
den der Unterstützungsempfänger gegen einen Dritten hat, übergegangen ist, nicht auf die besondere Zuständigkeitsregel des
Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens berufen kann, wenn sie den unterhaltspflichtigen Dritten in Regress nimmt.
24. Dem schließe ich mich ohne Umschweife an.
25. Zunächst erinnere ich – mit der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission – daran,
dass nach gefestigter Rechtsprechung die im Übereinkommen verwendeten Begriffe im Licht seiner Systematik und Zielsetzungen
autonom auszulegen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten
(10)
. Demgemäß hat der Gerichtshof mehrmals darauf hingewiesen, dass die besondere Zuständigkeiten vorsehenden Bestimmungen eng
auszulegen seien, da sie dem Beklagten seinen natürlichen Gerichtsstand nähmen
(11)
.
26. Nach diesem Kriterium ist somit auch der Umfang der besonderen Zuständigkeit in Unterhaltssachen nach Artikel 5 Nummer 2 zu
bestimmen, da auch diese vom allgemeinen Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes des Beklagten abweicht.
27. Mithin ist mit allen Beteiligten festzustellen, dass das Hauptziel der fraglichen Bestimmung darin besteht, der schwächeren
Partei der unterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhaltsberechtigten, den Vorteil eines räumlich nahen Gerichtsstands
anzubieten und ihm damit einen wirksamen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen.
28. Zwar werden mit Artikel 5 Nummer 2 auch andere Zwecke verfolgt, u. a. derjenige, eine Übereinstimmung zwischen anwendbarem
Recht und zuständigem Gericht zu ermöglichen, und derjenige, den Rechtsstreit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das am
besten in der Lage zu sein scheint, die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu beurteilen.
29. Offensichtlich handelt es sich dabei jedoch sozusagen um Nebenzwecke, die zu dem vorstehend genannten Zweck hinzutreten und
gewissermaßen die Entscheidung der Vertragsparteien des Übereinkommens bestärken. Für sich genommen reichen diese Zwecke jedoch
nicht aus, um die besondere Zuständigkeit und damit die Abweichung von der allgemeinen Regel des Gerichtsstands des Beklagten
zu rechtfertigen
(12)
.
30. In diesem Sinne hat sich übrigens auch das Urteil Farrell von 1997 ausgesprochen. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt, dass
Artikel 5 Nummer 2 im Licht des von ihm im System des Übereinkommens verfolgten Zweckes auszulegen sei, und dann festgestellt:
„Die in Artikel 5 Nummer 2 vorgesehene Ausnahme soll demjenigen, der auf Unterhalt klagt und der in einem solchen Verfahren
als die schwächere Partei angesehen wird, eine alternative Zuständigkeitsgrundlage geben. Die Verfasser des Übereinkommens
sind dabei davon ausgegangen, dass dieser spezifische Zweck Vorrang vor dem Zweck der Regel des Artikels 2 Absatz 1 hat, den
Beklagten zu schützen, der, weil er mit der Klage überzogen wird, generell die schwächere Partei ist.“
(13)
31. Diese Auslegung wird zudem maßgeblich gestützt durch den erläuternden Bericht von Prof. Schlosser zum Beitrittsübereinkommen
von 1978.
32. Nachdem in Nummer 97 dieses Berichtes zunächst klargestellt wird, dass auch eine Klage in den Anwendungsbereich des Übereinkommens
fällt, mit der eine Behörde, die einer bedürftigen Person Unterstützungsleistungen zum Unterhalt gewährt hat, den säumigen
Unterhaltsschuldner in Regress nimmt, heißt es dort weiter: „Es ist jedoch nicht Sinn der besonderen Zuständigkeitsbestimmung
von Artikel 5 Nr. 2, für Regressforderungen die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten oder gar
am Sitz der Behörde zu begründen.“
(14)
33. Daher ist Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene besondere
Zuständigkeit nur vom Unterhaltsberechtigten in Anspruch genommen werden kann, da mit dieser Bestimmung vor allem demjenigen,
der von den Unterhaltszahlungen zur Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse abhängt, ein wirksamer Zugang zu den Gerichten
gewährleistet werden soll.
34. Wie alle Beteiligten zu Recht geltend gemacht haben, befindet sich dagegen eine öffentliche Stelle, die einer bedürftigen
Person eine Förderung gewährt hat, keineswegs in einer Situation der Schwäche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, gegen den
sie im Regressweg vorgeht, so dass sie sich nicht auf den in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen besonderen Gerichtsstand
des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten berufen kann
(15)
.
35. Meines Erachtens ist die Frage des Bundesgerichtshofs somit dahin zu beantworten, dass die besondere Zuständigkeitsregel des
Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in dessen geänderter Fassung nicht auf eine Klage anwendbar ist, mit der eine öffentliche
Stelle, die einer bedürftigen Person eine Förderung gewährt hat und auf die der Unterhaltsanspruch, den der Betreffende gegen
einen Dritten hat, übergegangen ist, diesen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Dritten im Regressweg geltend macht.
IV –Ergebnis
36. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen:
Die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in dessen geänderter Fassung
ist nicht auf eine Klage anwendbar, mit der eine öffentliche Stelle, die einer bedürftigen Person eine Förderung gewährt hat
und auf die der Unterhaltsanspruch, den der Betreffende gegen einen Dritten hat, übergegangen ist, diesen Anspruch gegen den
unterhaltspflichtigen Dritten im Regressweg geltend macht.
Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (LTU/Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Randnr. 4) und
vom 21. April 1993 in der Rechtssache C‑172/91 (Sonntag/Waidmann, Slg. 1993, I‑1963, Randnrn. 18 ff.).
Bericht von P. Jenard zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968) (ABl. 1979, C 59, S. 1 bis 65), S. 13.
Bericht von Prof. P. Schlosser zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof
(unterzeichnet in Luxemburg am 9. Oktober 1978) (ABl. 1979, C 59, S. 71 bis 144, Nrn. 60 und 97).
Urteil LTU/Eurocontrol, Randnr. 3; vgl. ähnliche Urteile vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78 (Gourdain/Nadler,
Slg. 1979, 733, Randnr. 3), 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79 (Niederlande/Rüffer, Slg. 1980, 3807, Randnrn. 7 und 8)
und Sonntag/Waidmann (Randnr. 18).
Urteile Eurocontrol (Randnr. 4) und Sonntag (Randnr. 20). Vgl. außerdem die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der
Rechtssache Sonntag (Nr. 43).
Vgl. etwa Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C‑89/91 (Shearson Lehmann Hutton, Slg. 1993, I‑139, Randnr. 13) und
die dort angeführte Rechtsprechung.
Vgl. Urteile vom 13. Juli 2000 in Rechtssache C‑412/98 (Group Josi, Slg. 2000, I‑5925, Randnr. 49), 27. Oktober 1998 in der
Rechtssache C‑51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I‑6511, Randnr. 16), 3. Juli 1997 in der Rechtssache C‑269/95 (Benincasa,
Slg. 1997, I‑3767, Randnr. 13), Shearson Lehmann Hutton vom 19. Januar 1993 (Randnrn. 15 und 16) und vom 17. Juni 1992 in
Rechtssache C‑26/91 (Handte, Slg. 1992, I‑3967, Randnr. 14).
Vgl. in der Lehre R. Geimer, R. A. Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, München 1997, S. 144, Randnr. 108; J. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, S. 147.
Vgl. in der Lehre erneut R. Geimer, R. A. Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, a. a. O., S. 145, Randnr. 111, und J. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, a. a. O., S. 148, sowie L. Mari, Il diritto processuale civile della Covenzione di Bruxelles, I, „Il sistema della competenza“, Padua 1999, S. 373.