62001C0319

Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 9. Juli 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 97/11/EG. - Rechtssache C-319/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-10779


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einleitung

1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission gemäß Artikel 226 EG die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der Folge: Richtlinie 97/11/EG) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat.

2. Ohne diesen Vorwurf im Prinzip zu bestreiten, weist Belgien auf die - sowohl vom Bund als auch von der Region Brüssel-Hauptstadt - erlassenen Vorschriften hin, die nach seiner Auffassung zur Umsetzung der Richtlinie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten dieser Rechtsträger ausreichen.

II - Rechtlicher Rahmen

3. Die Richtlinie 97/11/EG ändert und ergänzt die Richtlinie 85/337/EWG des Rates (in der Folge: Richtlinie 85/337/EWG), damit diese Richtlinie in zunehmend harmonisierter und effizienter Weise angewandt wird. Sie führt insbesondere Bestimmungen ein, die eine Genehmigungspflicht für Projekte vorsehen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Sie ändert weiters die Anhänge zur Richtlinie 85/337/EWG, indem sie die im Anhang I aufgelisteten Projekte, die einer Prüfung unterliegen, ergänzt und indem sie die Kriterien, nach welchen die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob die Projekte des Anhangs II einer solchen Prüfung zu unterziehen sind, klarstellt.

4. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/11/EG erlassen die Mitgliedstaaten die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 14. März 1999. Sie sind weiters gehalten, die Kommission unverzüglich hievon in Kenntnis zu setzen.

III - Vorverfahren

5. Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission ein Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und zur Änderung des Dekrets vom 11. September 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Wallonischen Region (in der Folge: Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999).

6. Nachdem die Kommission keine weitere Mitteilung über nationale Umsetzungsmaßnahmen seitens der belgischen Regierung erhalten hatte und auch sonst diesbezüglich über keine Informationen verfügte, forderte sie das Königreich Belgien mit Schreiben vom 5. August 1999 auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 übermittelte die belgische Regierung der Kommission einen Beschluss des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. April 1999 zur Festlegung der Anlagen der Klasse IA gemäß Artikel 4 des Beschlusses vom 5. Juni 1997 über Umweltgenehmigungen (in der Folge: Beschluss des Rates der Region vom 22. April 1999) sowie den Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. März 1999 zur Festlegung der Anlagen der Klassen IB, II und III (in der Folge: Erlass vom 4. März 1999).

8. Mit zwei Schreiben vom 20. Dezember 1999 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission einerseits einen Entwurf einer Königlichen Verordnung betreffend den Schutz der Bevölkerung, der Beschäftigten und der Umwelt gegen ionisierende Strahlungen, andererseits das Gesetz vom 20. Jänner 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in den Gebieten unter belgischer Hoheit (in der Folge: Gesetz vom 20. Jänner 1999), dessen Bestimmungen zum Teil die Umweltverträglichkeitsprüfung einiger Projekte, insbesondere derjenigen auf dem Festlandsockel, betreffen sollen.

9. Die Kommission erhielt keine weitere Mitteilung zum Stand der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG, sodass sie am 19. Mai 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 EG an das Königreich Belgien richtete, in der sie es dazu aufforderte, die notwendigen Maßnahmen binnen einer Frist von zwei Monaten zu ergreifen.

10. Mit ihrem Antwortschreiben vom 10. Juli 2000 übermittelte die belgische Regierung erneut die Texte der zitierten Umsetzungsakte in der Region Brüssel-Hauptstadt, nebst einer Tabelle zur Verdeutlichung der Umsetzung in dieser Region.

11. Am 9. August 2000 übersandte die belgische Regierung eine Kopie des Entwurfs einer Umsetzungsmaßnahme durch die wallonische Regierung, mit deren Verabschiedung bis zum Ende des ersten Halbjahrs 2001 zu rechnen sei.

12. Am 8. Dezember 2000 wurde weiters der Entwurf einer Königlichen Verordnung über das Verfahren zur Genehmigung von bestimmten Tätigkeiten in Meeresgebieten unter belgischer Hoheit übermittelt. Diese Verordnung wurde neben einer weiteren Königlichen Verordnung zur Festlegung der Regel zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz vom 20. Jänner 1999 am 20. Dezember 2000 verabschiedet. Sie gingen am 8. Februar 2001 der Kommission zu.

13. Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 schließlich übermittelte die belgische Regierung die durch die wallonische Regierung in zweiter Lesung gebilligten Entwürfe für Ministerialerlässe zur Ausführung des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. März 1999.

14. Da die Kommission der Auffassung war, dass Belgien keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hatte, die zur Umsetzung aller Bestimmungen der Richtlinie 97/11/EG im gesamten nationalen Hoheitsgebiet erforderlich gewesen wären, hat sie am 10. August 2001, eingegangen beim Gerichtshof am 14. August 2001, die vorliegende Klage erhoben.

15. Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge

- feststellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat;

- dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.

16. Das Königreich Belgien beantragt

- die Klage abzuweisen, soweit sie sich auf die Teile des belgischen Staatsgebiets bezieht, die unter die Zuständigkeit der Bundesbehörden und der Region Brüssel-Hauptstadt fallen.

IV - Zur Vertragsverletzung

Parteienvortrag

17. Die Kommission trägt vor, dass das Königreich Belgien zwar einige Maßnahmen getroffen habe, diese aber für eine vollständige Umsetzung nicht ausreichen. Das Königreich Belgien habe jedenfalls die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt.

18. Die Ausführungsbestimmungen zum Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999 und zum Gesetz vom 20. Jänner 1999, die für ein Inkrafttreten beider Texte erforderlich sind, seien nicht fristgerecht erlassen worden. Die belgische Regierung habe selbst zugegeben, dass weitere Maßnahmen erforderlich seien.

19. Die Kommission erinnert daran, dass ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Die Vertragsverletzung sei daher für das gesamte Staatsgebiet Belgiens festzustellen.

20. In ihrer Erwiderung hält die Kommission an dieser Ansicht fest, erkennt aber gleichzeitig an, dass die Königliche Verordnung vom 20. Juli 2001 betreffend den Schutz der Bevölkerung, der Beschäftigten und der Umwelt gegen ionisierende Strahlungen (in der Folge: Königliche Verordnung vom 20. Juli 2001), welche ihr am 9. Oktober 2001 - und damit nach Klageerhebung - übermittelt worden ist, die vollständige Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG auf Bundesebene bewirkt hat. Sie bestreitet auch nicht, dass ihr die Umsetzungsmaßnahmen der Region Brüssel-Hauptstadt vor Klageerhebung mitgeteilt worden sind.

21. Das Königreich Belgien macht in seiner Klagebeantwortung geltend, dass die Regierung auf Bundesebene die Richtlinie 97/11/EG im Rahmen der ihr zukommenden Kompetenzen vollständig umgesetzt habe, und zwar einerseits durch das zitierte Gesetz vom 20. Jänner 1999, welches der Kommission am 20. Dezember 1999 übermittelt worden ist, sowie durch seine beiden Ausführungsverordnungen vom 20. Dezember 2000, welche der Kommission am 2. Februar 2001 übermittelt worden sind, andererseits durch die Königliche Verordnung vom 20. Juli 2001.

22. Die Richtlinie 97/11/EG sei auch in der Region Brüssel-Hauptstadt vollständig umgesetzt worden durch den zitierten Beschluss des Rates der Region vom 22. April 1999 und den ebenfalls zitierten Erlass vom 4. März 1999 der Regierung der Region. Das Königreich Belgien wirft der Kommission vor, nicht dargelegt zu haben, welche Bestimmungen der Richtlinie 97/11/EG in der Region Brüssel-Hauptstadt nicht umgesetzt seien.

23. Die belgische Regierung geht sodann auf die Region Flandern ein, welche in der Klage unerwähnt geblieben sei. Diese Region bereite ein Dekret zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG sowie der Richtlinie 96/82/EG des Rates und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vor. Über diese Arbeit sei die Kommission mit Schreiben vom 21. März und vom 4. September 2001 informiert worden. Die Arbeit sei allerdings durch die verspätete Veröffentlichung der niederländischen Sprachfassung der Richtlinie 2001/42/EG verzögert worden. Mit der Veröffentlichung des Dekrets im Moniteur belge sei im März 2002 zu rechnen. Die Ausführungsverordnungen würden im Juni 2002 erlassen werden.

24. Betreffend die Wallonische Region erklärt die belgische Regierung, dass sich der Erlass der drei Ausführungsverordnungen zum Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999, wovon das Inkrafttreten dieses Dekrets abhänge, zwar angesichts der Komplexität der Materie verzögert habe, jedoch gegen Ende des Jahres 2001 zu erwarten sei.

Rechtliche Würdigung

25. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, weshalb spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können.

26. Es ist festzustellen, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Mai 2000 gesetzten Frist noch nicht sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG in innerstaatliches Recht ergriffen worden waren, was das Königreich Belgien übrigens auch nicht bestreitet.

27. Das Königreich Belgien hat nämlich nicht bestritten, dass sowohl in der Region Wallonien als auch in der Region Flandern die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen, jedenfalls bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, nicht getroffen worden sind. Auf Bundesebene wurde die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG erforderliche Königliche Verordnung erst am 20. Juli 2001 - somit ebenfalls nach Ablauf der genannten Frist - erlassen.

28. Im Hinblick auf die von der Region Brüssel-Hauptstadt getroffenen Umsetzungsmaßnahmen ist zu bemerken, dass sie zwar rechtzeitig vor Ablauf der genannten maßgeblichen Frist erfolgten. Ungeachtet dessen sind - in Anbetracht einer verspäteten oder fehlenden Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG in anderen Landesteilen - solche Maßnahmen aber nicht geeignet, eine gegebenenfalls festzustellende Vertragsverletzung des Königreichs Belgien wegen verspäteter oder unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG einzuschränken. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90 entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung wie folgt ausgeführt hat: Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat seinen Regionen die Durchführung von Richtlinien übertragen hat, kann keine Auswirkungen auf die Anwendung von Artikel 169 haben. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat sich nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind. Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er dennoch im Hinblick auf Artikel 169 der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich".

29. Es steht somit fest, dass das Königreich Belgien bei Ablauf der zweimonatigen Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt worden ist, nicht sämtliche zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Die Klage der Kommission ist damit als begründet anzusehen.

30. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

V - Ergebnis

31. Der Gerichtshof sollte meines Erachtens daher

1. feststellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat;

2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.