SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 10. April 2003(1)



Rechtssache C-290/01



Receveur principal des Douanes françaises Villepinte
gegen
Derudder & Cie SA


„“






1.        In dieser Rechtssache bittet die französische Cour de Cassation (Kammer für Handels-, Finanz- und Wirtschaftssachen) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften (2) .

2.        Es geht im Wesentlichen um die Frage, ob der Anmelder (3) dann, wenn die Zollbehörde in seiner Anwesenheit Muster oder Proben von eingeführten Waren entnimmt, er zu diesem Zeitpunkt die Repräsentativität dieser Muster oder Proben nicht beanstandet und die Zollbehörde auf der Grundlage ihrer Analyse der Muster oder Proben die Zahlung zusätzlicher Eingangsabgaben verlangt, die Gültigkeit des Bescheids, mit dem die Zahlung dieser zusätzlichen Abgaben verlangt wird, mit der Begründung anfechten kann, die Proben seien nicht repräsentativ.

Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften

Überprüfung eingeführter Waren durch die Zollbehörde

3.        Obwohl das vorlegende Gericht in seiner Frage auf den Zollkodex Bezug nimmt, fällt der Sachverhalt in die Zeit vor dessen Inkrafttreten (4) . An seiner Stelle galten damals die Richtlinie 79/695/EWG des Rates (5) und die Richtlinie 82/57/EWG der Kommission (6) .

4.        Artikel 2 der Richtlinie 79/695 sieht vor:

„Die Überführung [von in die Gemeinschaft eingeführten Waren] in den zollrechtlich freien Verkehr setzt voraus, dass bei einer Zollstelle unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – im Folgenden ‚Anmeldung‘ genannt – abgegeben wird.

Die natürliche oder juristische Person, welche die Anmeldung abgibt, wird im Folgenden als ‚Anmelder‘ bezeichnet.“

5.        Artikel 9 der Richtlinie 79/695 bestimmt, soweit relevant:

„(1)   Unbeschadet anderer ihr zur Verfügung stehender Prüfungsmöglichkeiten kann die Zollstelle die angemeldeten Waren ganz oder teilweise beschauen.

...

(4)     Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Die Zollstelle kann, wenn sie es für zweckdienlich hält, vom Anmelder verlangen, dass er bei der Zollbeschau anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihr die zur Erleichterung der Zollbeschau erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(5)     Die Zollstelle kann bei der Zollbeschau Muster oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen. Die durch die Prüfung oder Analyse entstehenden Kosten trägt die Verwaltung.“

6.        Artikel 10 der Richtlinie 79/695 sieht, soweit relevant, vor:

„(1)   Der Berechnung der Eingangsabgaben sowie der Anwendung der übrigen Vorschriften, die für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelten, liegen die Ergebnisse der Prüfung der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen zugrunde, wobei diese Prüfung mit einer Zollbeschau verbunden sein kann. ...

(2)     Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr stattgefunden hat, noch den Folgerungen, die sich daraus nach den geltenden Bestimmungen insbesondere hinsichtlich einer Änderung der Höhe der auf die Waren erhobenen Eingangsabgaben ergeben können.“

7.        Die Richtlinie 82/57 führt einige Vorschriften der Richtlinie 79/695, darunter Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5, durch (7) . Artikel 11 der Richtlinie 82/57 lautet:

„Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl widersetzen kann.

Die Ergebnisse der Teilbeschau gelten für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.“

8.        Artikel 12 der Richtlinie 82/57 bestimmt:

„(1)   Beschließt die Zollstelle, eine Zollbeschau vorzunehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

(2)     Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muss der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren. ...“

9.        Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 82/57 sieht vor:

„(1)   Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.Die Zollstelle kann, sofern sie dies für zweckdienlich hält, vom Anmelder verlangen, dass er bei der Entnahme anwesend ist oder sich derart vertreten lässt, dass der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewährt wird.

(2)     Muster oder Proben werden von der Zollstelle selbst entnommen. Die Zollstelle kann jedoch verlangen, dass Muster oder Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden.

Muster oder Proben werden nach den in den geltenden Bestimmungen „vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen.

10.      Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 82/57 lautet:

„Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Entnahme von Mustern oder Proben benannte Person hat der Zollstelle die zur Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren.“

11.      Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 82/57 bestimmt:

„Hat die Zollstelle Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so gibt sie die betreffenden Waren frei, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht.“

12.      Obwohl der Zollkodex zur Zeit des Sachverhalts, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, nicht anwendbar war, ist es zweckmäßig, seine entsprechenden Vorschriften wiederzugeben, da in einigen abgegebenen Erklärungen darauf Bezug genommen wird.

13.      Nach den Definitionen des Artikels 4 des Zollkodex bedeutet

„16.   Zollverfahren:

a)
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

...

17.     Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;

18.     Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird“.

14.      Artikel 68 Buchstabe b des Zollkodex bestimmt:

„Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen ... eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.“

15.      Artikel 69 Absatz 2 lautet:

„Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau sowie gegebenenfalls der Entnahme der Muster oder Proben anwesend zu sein. Die Zollbehörden können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, vom Anmelder verlangen, dass er bei der Zollbeschau oder Entnahme anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Zollbeschau oder Entnahme erforderliche Unterstützung zu gewähren.“

16.      Artikel 70 Absatz 1 sieht vor:

„Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.“

17.      Artikel 243 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex bestimmt:

„Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.“

18.      Die Verordnung Nr. 2454/93 (8) führt die Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex durch.

19.      Artikel 240 der Verordnung Nr. 2454/93 lautet:

„(1)   Beschließt die Zollstelle, eine Zollbeschau vorzunehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

(2)     Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl widersetzen kann.“

20.      Artikel 242 sieht vor:

„(1)   Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

(2)    ...

Muster oder Proben werden nach den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen.

...“

21.      Artikel 243 Absatz 1 bestimmt:

„Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Entnahme von Mustern oder Proben benannte Person hat der Zollstelle die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung zu gewähren.“

Eingangsabgaben für Reis

22.      Zur maßgeblichen Zeit wurden die Eingangsabgaben der Gemeinschaft für Reis durch die Verordnung Nr. 1418/76 (9) geregelt. Es ist unstreitig, dass die Abgaben auf Bruchreis niedriger sind als die Abgaben auf Reis in ganzen Körnern (10) .

23.     „Bruchreis“ ist in Nummer 3 des Anhangs A der Verordnung Nr. 1418/76 definiert als „gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben“. Die Messung der Körner ist anhand einer repräsentativen Probe der Partie vorzunehmen (11) .

24.      Im Urteil Van Sillevoldt (12) hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Ermittlung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner im Sinne von Nummer 3 des Anhangs A von der durchschnittlichen Länge der in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körner unter Ausschluss der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen ist.

25.      Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2729/75 (13) bestimmt, dass auf Gemische, die aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, derjenige Zollsatz anzuwenden ist, der auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht. Macht kein Bestandteil 90 % aus, so ist der höchste Zollsatz anwendbar.

Sachverhalt und Vorlagefrage

26.      1989 führte die Firma Tang Frères (im Folgenden: Tang) eine Partie „Thai flagrant [sic] broken rice“ ein. Der Reis wurde in verschiedenen Containern eingeführt, die jeweils ungefähr 800 Säcke zu 25 bis 30 kg enthielten. Die Derudder & Cie SA (im Folgenden: Derudder) erledigte für Tang die Zollformalitäten. In der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beschrieb Derudder die Waren als „Bruchreis“.

27.      Bei der Einfuhr entnahm die Zollbehörde in Anwesenheit eines Vertreters von Derudder (14) sechs Reisproben. Vom vorlegenden Gericht wird unterstellt (obwohl dies zwischen den Parteien offenbar nicht unstreitig ist), dass Derudder damals die Repräsentativität der entnommenen Proben nicht beanstandete. Da Derudder angegeben hatte, dass sie den Reis vermarkten wolle, bewilligte die Zollbehörde unmittelbar nach Entnahme der Proben seine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

28.      Nach der Analyse der entnommenen Proben kam die Zollbehörde zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Mischung nicht mindestens 90 % Bruchreis enthalte und somit der Satz für Reis in ganzen Körnern anwendbar sei. Der Receveur principal des Douanes (Leiter der Zolleinnahmestelle) stellte Derudder am 25. Mai 1992 einen Beitreibungsbescheid über die zusätzlich geschuldeten Eingangsabgaben zu. Derudder erhob beim Tribunal d’instance Bobigny Klage auf Aufhebung des Beitreibungsbescheids, die sie u. a. damit begründete, dass die Methode, die die Zollbehörde bei der Analyse der Proben verwendet habe, fehlerhaft sei und dass die Proben nicht repräsentativ seien.

29.      Im April 1993 entschied das Tribunal d’instance, dass für die Ermittlung der durchschnittlichen Länge ganzer Reiskörner im Sinne von Nummer 3 des Anhangs A der Verordnung Nr. 1418/76 von der durchschnittlichen Länge der in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körner unter Ausschluss der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen sei. Bevor das Tribunal d’instance der Klage von Derudder stattgab, ordnete es die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, um (i) eine der entnommenen Proben zur Ermittlung der durchschnittlichen Länge der ganzen Reiskörner auf der Grundlage dieser Methode zu analysieren und (ii) zu ermitteln, ob Bruchreis 90 % der Waren ausmachte.

30.      Der Sachverständige legte sein Gutachten im Oktober 1994 vor. Er stellte fest, dass der Anteil an Bruchreis in den ihm überlassenen sechs Proben zwischen 59,3 % und 77 % lag und damit, wie die Analyse der Zollbehörde ergeben hatte, deutlich weniger als 90 % betrug. Er äußerte jedoch Vorbehalte sowohl hinsichtlich der Analysemethode als auch hinsichtlich der Repräsentativität der Proben. Hinsichtlich der Analysemethode führte er insbesondere aus, dass es technisch unmöglich sei, Körner, die nicht vollständig ausgereift seien, außer Betracht zu lassen, da man solche Körner von ausgereiften Körnern nicht unterscheiden könne. Hinsichtlich der Repräsentativität der Proben kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass ihm kein Nachweis dafür vorliege, dass die vom Zoll entnommenen Proben für die Waren insgesamt repräsentativ seien. Er wies insbesondere darauf hin, dass es keinen Plan für statistische Stichproben gegeben habe. Bei jedem Container sei die Probe nur einem der ungefähr 800 Säcke in dem Container entnommen worden, und dieser Sack habe sich gleich vorne im Container befunden. Die Ergebnisse der Analyse träfen daher nur auf die Probe selbst zu und könnten nicht extrapoliert werden, um den wahren Anteil von Bruchreis im gesamten Container zu bestimmen.

31.      In der mündlichen Verhandlung im März 1996 machte Derudder geltend, die Zollbehörde habe nicht dargetan, dass die Abgabe zum höheren Satz zu entrichten sei. Die entnommenen Proben seien nicht repräsentativ, so dass es nicht möglich sei, zu ermitteln, ob Bruchreis 90 % der Gesamtmenge ausmache, und folglich den für ganze Reiskörner geltenden Satz anzuwenden. Die vom Gerichtshof vorgeschlagene Unterscheidung zwischen ausgereiften und nicht ausgereiften Körnern sei nach Ansicht des Sachverständigen technisch nicht durchführbar, und die von der Zollbehörde vorgenommene Analyse könne daher nicht für Beweiszwecke verwendet werden, so dass die Zollbehörde nicht geltend machen könne, dass der relevante Abgabensatz der Satz für ganze Reiskörner sei.

32.      Der Leiter der Zolleinnahmestelle beantragte beim Tribunal d’instance, das Sachverständigengutachten teilweise für ungültig zu erklären, da der Sachverständige seinen Auftrag überschritten habe, indem er sich zu Gesichtspunkten geäußert habe, mit deren Beurteilung er nicht beauftragt worden sei, nämlich zur Richtigkeit der vom Gerichtshof vorgeschlagenen Stichprobenmethoden und zur Repräsentativität der Proben, die in Anwesenheit von Derudder entnommen worden seien.

33.      Im Mai 1996 hob das Tribunal d’instance den angefochtenen Beitreibungsbescheid mit der Begründung auf, dass die Anwesenheit des Anmelders bei der Probenentnahme weder bedeute, dass diese Proben repräsentativ seien, noch den Anmelder daran hindere, später die Repräsentativität zu bestreiten, und dass der Sachverständige nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Proben repräsentativ seien.

34.      Der Leiter der Zolleinnahmestelle legte gegen dieses Urteil ohne Erfolg Berufung bei der Cour d’appel Paris ein, wo er die gleichen Argumente wie vor dem Tribunal d’instance vortrug.

35.      Die mit der Kassationsbeschwerde des Leiters der Zolleinnahmestelle befasste Cour de cassation hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen ist, dass ein Anmelder, der anwesend war, als die Zollbehörde von den angemeldeten Waren Proben entnahm, zu diesem Zeitpunkt die Repräsentativität dieser Proben aber nicht bestritt, später die Aufhebung des Bescheids, mit dem er zur Zahlung zusätzlicher Abgaben aufgefordert wird, mit der Begründung beantragen kann, die Proben seien nicht repräsentativ.

36.      Tang, die für Derudder die Prozessführung übernommen hat, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Die französische Regierung und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

Analyse

37.      Alle Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, sind der Ansicht, dass ein Anmelder, der bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend war und zu diesem Zeitpunkt keine Einwände erhob, nicht daran gehindert ist, später die Repräsentativität dieser Muster oder Proben zu bestreiten.

38.      Tang, die ihre Prüfung auf den Zollkodex der Gemeinschaften beschränkt, scheint die Auffassung zu vertreten, dass der Anmelder dazu auch berechtigt sei, nachdem die fraglichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verbraucht worden seien. Die französische Regierung und die Kommission sind dagegen der Meinung, dass der Anmelder nur so lange berechtigt sei, die Repräsentativität der entnommenen Muster oder Proben zu bestreiten, wie die Waren für weitere Stichproben zur Verfügung stünden, während die italienische Regierung geltend macht, dass das Recht erlösche, wenn der Anmelder die Festsetzung der Zölle akzeptiere.

39.      Die Beteiligten vertreten insbesondere unterschiedliche Ansichten zur Anwendbarkeit von Artikel 11 der Richtlinie 82/57, wonach der Anmelder eine zusätzliche Zollbeschau teilweise beschauter Waren verlangen kann, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der Waren nicht zutreffen, und somit (wie geltend gemacht wird) implizit die Ergebnisse einer solchen Zollbeschau für maßgebend erklärt werden, es sei denn, der Anmelder verlangt eine zusätzliche Zollbeschau. Tang vertritt die Auffassung, Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex – der Artikel 11 der Richtlinie 82/57 im Wesentlichen entspricht – gelte nur für die Teilbeschau von Waren und nicht für die Entnahme von Mustern oder Proben. Die französische Regierung und die Kommission machen dagegen ausdrücklich geltend – und die italienische Regierung scheint davon auszugehen –, dass die Teilbeschau die Entnahme von Mustern oder Proben umfasse.

40.      Auch wenn die Rechtsvorschriften nicht ganz eindeutig sind, bin ich der Meinung, dass die (im Zusammenhang mit dem Zollkodex geäußerte) Auffassung von Tang der Systematik der Richtlinie 82/57 eher entspricht. Artikel 11 gehört zu dem mit „Überprüfung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überschriebenen Titel II dieser Richtlinie. Titel II ist in vier Abschnitte unterteilt, die mit „A. Überprüfung der Unterlagen“, „B. Zollbeschau“, „C. Entnehmen von Mustern oder Proben“ und „D. Feststellung der Zollstelle“ überschrieben sind. Abschnitt B umfasst die Artikel 11 und 12 und Abschnitt C die Artikel 13 bis 17. Diese Systematik spricht dafür, dass für die Zollbeschau einerseits und die Entnahme von Mustern oder Proben andererseits unterschiedliche Vorschriften gelten sollten. Bei dieser Auslegung umfasst die Teilbeschau nicht die Entnahme von Mustern oder Proben z. B. von Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, bei denen die Eingangsabgaben je nach ihrer konkreten Zusammensetzung variieren können. Gemeint ist damit vielmehr die Beschau eines Teils einer Partie identischer Waren, um diese Waren zollrechtlich richtig zu klassifizieren und um insbesondere zu prüfen, ob die Waren richtig angemeldet wurden. Hierfür spricht sehr stark der Wortlaut von Artikel 11, der auf die „Waren“ Bezug nimmt, die die Zollbehörde „beschauen“ möchte.

41.      Die Rechtsvorschriften sind jedoch nicht unzweideutig. Es ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 82/57 eine Durchführungsmaßnahme ist; sie führt verschiedene Vorschriften der Richtlinie 79/695, darunter Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 und Artikel 10 Absatz 1, durch. Aus Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 79/695 ergibt sich, dass die Entnahme von Mustern oder Proben eine besondere Form der Zollbeschau ist. Dies wird durch Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie bestätigt, der Muster oder Proben nicht gesondert erwähnt, aber klar vorsieht, dass die „Zollbeschau“ jede Entnahme von Mustern oder Proben einschließt.

42.      Der Zollkodex, der die Richtlinien 82/57 und 79/695 ersetzt hat, ist ebenfalls nicht unzweideutig und kann in beide Richtungen verstanden werden. Einerseits ließe sich argumentieren, dass Artikel 70 des Zollkodex auf die Entnahme von Mustern oder Proben keine Anwendung findet, da er anders als die Artikel 68 und 69 allein auf die Beschau und insbesondere die Teilbeschau und nicht sowohl auf die Beschau als auch auf die Entnahme von Mustern oder Proben Bezug nimmt. Andererseits ließe sich in Anbetracht der Systematik und des Wortlauts der Artikel 68 Buchstabe b und 69 Absatz 2 argumentieren, dass die Bezugnahme in Artikel 70 Absatz 1 auf die Beschau eines Teils der angemeldeten Waren die Untersuchung von Mustern oder Proben dieser Waren einschließt.

43.      Aus dem Wortlaut der fraglichen Vorschriften ergibt sich daher keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob Artikel 11 der Richtlinie 82/57 auf die Entnahme von Mustern oder Proben Anwendung findet. Ich bin jedoch der Ansicht, dass diese Vorschrift die von der Cour de cassation vorgelegte Frage ohnehin nicht klärt, da sie dem Anmelder lediglich die Möglichkeit einräumt, eine zusätzliche Beschau zu verlangen, ohne klarzustellen, wie lange diese Option zur Verfügung steht. Die Antwort auf die Vorlagefrage ergibt sich vielmehr aus der Systematik und den Zielen der Rechtsvorschriften.

44.      Aus der Präambel der Richtlinie 79/695 – die, wie oben ausgeführt, mit der Richtlinie 82/57 durchgeführt wird – geht klar hervor, dass darin „gemeinsame Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr“ festgelegt werden sollten und dass diese gemeinsamen Regeln „eine ordnungsgemäße Erhebung der Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Abgaben sowie eine ordnungsgemäße Anwendung der übrigen Gemeinschaftsbestimmungen, die gegebenenfalls für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelten, gewährleisten [müssen]. Sie müssen ... so flexibel sein, dass verschiedenen Umständen entsprochen ... werden kann“ (15) .

45.      Die Richtlinie 82/57 sollte die „einheitliche Anwendung dieser gemeinsamen Regeln ... gewährleisten“ (16) und „Einzelheiten für die ... Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben ... einheitlich“ (17) festsetzen.

46.      Es wird diesen Zielen sicherlich dienlich sein, wenn ein Anmelder berechtigt ist, ein Muster oder eine Probe eingeführter Waren mit der Begründung zu beanstanden, dass das Muster oder die Probe nicht repräsentativ sei und daher nicht zur Erhebung der richtigen Abgaben auf diese Waren führe. Die Entnahme eines zusätzlichen Musters oder einer zusätzlichen Probe trägt unter solchen Umständen zur ordnungsgemäßen Erhebung der Zölle bei. Auf dieser Basis sehe ich keinen Grund, eine solche Beanstandung auszuschließen, nur weil der Anmelder bei der Entnahme des Musters oder der Probe anwesend war.

47.      Darüber hinaus ist das Recht, die Entscheidungen einer Behörde anzufechten, ein weit auszulegender allgemeiner Grundsatz, der derzeit im Zusammenhang mit Zöllen in Artikel 243 Absatz 1 des Zollkodex verankert ist (18) . Er liegt sowohl Artikel 11 als auch den anderen Vorschriften zugrunde.

48.      Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Artikel 15 der Richtlinie 82/57 vorsieht, dass die Zollbehörde, wenn sie Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen hat, die betreffenden Waren grundsätzlich freigibt, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen. Wurden die fraglichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und stehen sie der Zollbehörde nicht mehr zur Verfügung, so unterscheidet sich die Lage offensichtlich von der in den vorstehenden Nummern in Betracht gezogenen Situation. Könnte der Anmelder in einem solchen Fall die Repräsentativität der entnommenen Muster oder Proben bestreiten, so wäre es nicht mehr möglich, weitere Muster oder Proben zu entnehmen, und der Anmelder könnte sich der Zahlung der von der Zollbehörde auf der Grundlage der ursprünglichen Muster oder Proben zusätzlich verlangten Abgaben entziehen. Dies würde, wie die französische Regierung und die Kommission geltend machen, die ordnungsgemäße Erhebung der Zölle verhindern und somit den mit den Rechtsvorschriften verfolgten Zielen zuwiderlaufen.

49.      Aus diesem Grund wird es normalerweise im Interesse des Anmelders sein, sicherzustellen, dass die ursprünglichen Muster oder Proben repräsentativ sind, so dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können. Wenn die Zollbehörde beschließt, Muster oder Proben zu entnehmen, hat sie dies dem Anmelder mitzuteilen (19) , der verpflichtet ist, der Zollbehörde jede zur Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren (20) . Es ist dem Anmelder daher möglich, sicherzustellen, dass die ursprünglichen Muster oder Proben für die gesamte Partie repräsentativ sind.

50.      Ich bin deshalb der Ansicht, dass das Recht des Anmelders, die Repräsentativität der von einer Partie eingeführter Waren entnommenen Muster oder Proben zu bestreiten, erlischt, sobald diese Waren für die Entnahme zusätzlicher Muster oder Proben nicht mehr zur Verfügung stehen.

51.      Tang tritt dieser Auslegung mit der Begründung entgegen, dass der Anmelder eine zusätzliche Beschau logischerweise erst verlangen könne, nachdem die Ergebnisse der Untersuchung der Muster oder Proben bekannt seien; zu diesem Zeitpunkt seien die Waren bereits in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und stünden möglicherweise nicht mehr zur Verfügung.

52.      Dieses Vorbringen steht meines Erachtens der von mir vorgeschlagenen Auslegung nicht entgegen. Wenn Muster oder Proben entnommen werden, gibt es zwei Gründe, aus denen die Ergebnisse beanstandet werden können (im Ausgangsverfahren geht es genau genommen um beide Gründe, in der Vorlagefrage wird jedoch nur einer erwähnt).

53.      Erstens hat der Anmelder möglicherweise Vorbehalte gegen die Methode, die für die Analyse der Muster oder Proben benutzt wurde. Über diese Methode kann er sich natürlich erst eine Meinung bilden, wenn die Analyse abgeschlossen ist und die Ergebnisse bekannt sind. In diesem Fall wird es jedoch normalerweise immer noch möglich sein, eine zusätzliche Untersuchung durchzuführen, auch nachdem die fragliche Warenpartie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde. Artikel 17 der Richtlinie 82/57 (21) sieht nämlich vor, dass die Zollbehörde (i) die Muster oder Proben (sofern sie nicht durch die Analyse vernichtet worden sind) so lange aufbewahrt, bis alle dem Anmelder zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die die Zollbehörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse getroffen hat, ausgeschöpft sind, und (ii) sie dem Anmelder anschließend zurückgibt. Es sollte daher grundsätzlich möglich sein, die Analyse zu wiederholen.

54.      Zweitens hat der Anmelder möglicherweise Zweifel an der Repräsentativität der Muster oder Proben. In diesem Fall würde es, wie oben ausgeführt, dem allgemeinen Ziel der Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, wenn der Anmelder weiterhin berechtigt wäre, die Repräsentativität zu bestreiten, obwohl die Waren zur Entnahme zusätzlicher Muster oder Proben nicht mehr zur Verfügung stehen.

55.      Wurden die fraglichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, so stehen sie dafür nicht unbedingt – oder sogar normalerweise nicht – zur Verfügung. Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 79/695 bestimmt, dass die Waren vor der zollrechtlichen Freigabe „ohne Zustimmung der Zollstelle weder von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernt noch in irgendeiner Weise behandelt werden“ dürfen (22) . Somit können bis zu diesem Zeitpunkt zusätzliche Muster oder Proben in der Gewissheit entnommen werden, dass er sich um die ursprünglich eingeführten und zur Entnahme von Mustern oder Proben herangezogenen Waren handelt.

56.      Wurden die Waren jedoch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, so unterliegen sie normalerweise nicht mehr der Kontrolle der Zollbehörden. Der Anmelder mag geltend machen, dass die gesamte Partie der eingeführten Waren noch vollständig vorhanden sei; er muss jedoch in der Lage sein, dies zu beweisen, wenn er die Repräsentativität der zuvor entnommenen Muster oder Proben bestreiten will. Wenn er eindeutig nachweisen kann, dass die gesamte Partie der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren tatsächlich noch vollständig und trotz der nachfolgenden Behandlung, Beförderung oder Lagerung der Waren in jeder wesentlichen Hinsicht unverändert vorhanden ist, sehe ich keinen Grund, warum er daran gehindert werden sollte, die Repräsentativität solcher Muster oder Proben zu bestreiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 79/695 weitere Prüfungen vorsieht, „die später von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr stattgefunden hat“ (23) .

57.      Falls der Anmelder einen derartigen Nachweis für die Identität der Waren und ihren Zustand jedoch nicht erbringen kann, und erst recht, wenn verderbliche Waren wie der Reis, um den es im vorliegenden Fall geht, inzwischen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verbraucht worden sind, ist es offensichtlich nicht mehr möglich, zusätzliche Muster oder Proben zu entnehmen, und das Recht des Anmelders, die ursprünglichen Muster oder Proben mit der Begründung zu beanstanden, sie seien nicht repräsentativ, muss erlöschen.

58.      Ich komme daher zu dem Schluss, dass der Anmelder, wenn eine Zollbehörde in seiner Anwesenheit Muster oder Proben von eingeführten Waren entnimmt und er zu diesem Zeitpunkt die Repräsentativität dieser Muster oder Proben nicht beanstandet, weder nach den Richtlinien 79/695 und 82/57 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr noch nach der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften daran gehindert ist, später die Repräsentativität der Muster oder Proben zu bestreiten, sofern die gesamte Partie der Waren noch zur Verfügung steht, um zusätzliche Muster oder Proben zu entnehmen, und ausgeschlossen werden kann, dass sich ihr Zustand inzwischen verändert hat.

59.      Schließlich ist es angebracht, die Ausführungen der Kommission zur Nichtumsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 82/57 zu erwähnen. Sie trägt vor, wenn diese Vorschrift nicht in nationales Recht umgesetzt worden sei, könne sich die Zollbehörde gegenüber dem Anmelder nicht unmittelbar auf sie berufen, da Richtlinien keine horizontale unmittelbare Wirkung haben könnten. Die Zollbehörde scheine sich im Ausgangsverfahren auf keine nationale Vorschrift gestützt zu haben, was darauf hindeute, dass die Richtlinie nicht umgesetzt worden sei. Auch das vorlegende Gericht erwähne im Vorlagebeschluss keine nationale Vorschrift. Nationale Vorschriften, wonach ein Anmelder, wenn von den eingeführten Waren keine Muster oder Proben mehr entnommen und sie nicht mehr beschaut werden könnten, die Repräsentativität entnommener Muster oder Proben nicht mehr bestreiten könne, würden jedoch mit Wortlaut und Ziel des Artikels 11 der Richtlinie 82/57 in Einklang stehen.

60.      In Beantwortung dieses Vorbringens hat Frankreich in der mündlichen Verhandlung auf Artikel 101 seines offenbar aus dem Jahr 1948 stammenden Zollgesetzbuchs hingewiesen, aufgrund dessen es nicht erforderlich gewesen sei, Artikel 11 umzusetzen. Artikel 101 bestimmt:

„1. Nach Eingang der detaillierten Anmeldung untersucht die Zollbehörde, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die angemeldeten Waren insgesamt oder zum Teil.

2. Im Fall der Beanstandung hat der Anmelder das Recht, die Ergebnisse der Teiluntersuchung zurückzuweisen und eine vollständige Überprüfung der Angaben in der Anmeldung, auf die sich die Beanstandung bezieht, zu verlangen.“

61.      Es liegt nicht klar auf der Hand, dass diese Vorschrift tatsächlich als angemessene Umsetzung des Artikels 11 angesehen werden kann. Dem scheint mir jedoch wenig Bedeutung zuzukommen, da ich der Ansicht zuneige, dass Artikel 11 irrelevant ist, und zu dem Schluss gelangt bin, dass die Antwort auf die Vorlagefrage jedenfalls eher durch die Systematik und die Ziele als durch den Wortlaut der Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird. Dennoch bleibt der allgemeine Hinweis der Kommission richtig: Nationale Rechtsvorschriften, die es einem Anmelder gestatten, die Repräsentativität von Mustern oder Proben zu bestreiten, sind mit der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften vereinbar, sofern die Waren für zusätzliche Stichproben weiterhin zur Verfügung stehen und sofern, falls die Waren in der Zwischenzeit in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, nachgewiesen werden kann, dass die gesamte Partie noch unverändert vorhanden ist.

Ergebnis

62.      Ich bin daher der Meinung, dass die von der Cour de cassation vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden sollte:

Der Anmelder ist, wenn eine Zollbehörde in seiner Anwesenheit Muster oder Proben von eingeführten Waren entnimmt und er zu diesem Zeitpunkt die Repräsentativität dieser Muster oder Proben nicht beanstandet, weder nach den Richtlinien 79/695 und 82/57 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr noch nach der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften daran gehindert, später die Repräsentativität der Muster oder Proben zu bestreiten, sofern die gesamte Partie der Waren noch zur Verfügung steht, um zusätzliche Muster oder Proben zu entnehmen, und ausgeschlossen werden kann, dass sich ihr Zustand inzwischen verändert hat.


1
Originalsprache: Englisch.


2
 ‑ Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


3
 ‑ Derjenige, der die Zollanmeldung abgibt; siehe unten, Nr. 4, zur früheren Terminologie.


4
 ‑ Artikel 253 der Verordnung Nr. 2913/92 sieht vor, dass diese Verordnung ab 1. Januar 1994 gilt.


5
 ‑ Richtlinie vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 205, S. 19).


6
 ‑ Richtlinie vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. 1982, L 28, S. 38).


7
 ‑ Siehe Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 79/695 und den zweiten Bezugsvermerk in der Präambel der Richtlinie 82/57.


8
 ‑ Verordnung der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. L 253, S. 1).


9
 ‑ Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 166, S. 1).


10
 ‑ Zu einer Zusammenfassung der Abgabenstruktur siehe Urteil vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-159/88 (Van Sillevoldt u. a., Slg. 1990, I-2215, Randnr. 4).


11
 ‑ Ebendort, Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i.


12
 ‑ Zitiert in Fußnote 10.


13
 ‑ Verordnung (EWG) Nr. 2729/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen bei der Einfuhr (ABl. L 281, S. 18). Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 sind die Begriffe „Abschöpfung“ und „Abschöpfungen“ in der Verordnung Nr. 2729/75 mit der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) durch „Zoll“ und „Zölle“ ersetzt worden.


14
 ‑ Sofern in diesen Schlussanträgen auf Derudder Bezug genommen wird, ist damit auch ihr Vertreter gemeint, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich etwas anderes.


15
 ‑ Neunte und zehnte Begründungserwägung.


16
 ‑ Letzte Begründungserwägung in der Präambel der Richtlinie 79/695.


17
 ‑ Vierte Begründungserwägung in der Präambel der Richtlinie 82/57.


18
 ‑ Siehe oben, Nr. 17.


19
 ‑ Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 82/57, oben wiedergegeben in Nr. 9; Artikel 242 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93, oben wiedergegeben in Nr. 20.


20
 ‑ Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 82/57, oben wiedergegeben in Nr. 10; Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93, oben wiedergegeben in Nr. 21.


21
 ‑ Siehe Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93.


22
 ‑ Vgl. Artikel 37 des Zollkodex.


23
 ‑ Vgl. Artikel 78 des Zollkodex.