„Pflanzenzüchtungen – Schutzregelung – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 – Organisation von Sortenschutzinhabern – Definition – Verpflichtung der Organisation, nur im Namen ihrer Mitglieder tätig zu werden – Ermächtigung der Landwirte, zu Vermehrungszwecken auf ihren Feldern das beim Anbau einer geschützten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu verwenden – Umfang der Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen“