Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 24. September2002. - Peter Pflücke gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Leipzig - Deutschland. - Arbeitnehmerschutz - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Garantieleistungen im Hinblick auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen - Nationale Vorschrift, die eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Zahlungsantrag und die Möglichkeit eines Neubeginns dieser Frist vorsieht. - Rechtssache C-125/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-09375
1. Die auf der Grundlage des Artikels 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) erlassene Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (im Folgenden: Richtlinie) hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-125/97, Regeling, Slg. 1998, I-4493, Randnr. 3) zum Ziel, den Arbeitnehmern im Fall der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers einen Mindestschutz zu gewährleisten.
2. Die in der Richtlinie vorgeschriebene Harmonisierung ist von unterschiedlicher Intensität. In manchen Punkten, beispielsweise der Definition der Zahlungsunfähigkeit oder der Gruppen von Arbeitnehmern, die die Mitgliedstaaten von ihrem Anwendungsbereich ausnahmsweise ausschließen können, ist die Richtlinie sehr präzise. In anderen Punkten ist sie es weit weniger. So lässt sie das einzelstaatliche Recht u. a. bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte Arbeitnehmer", Arbeitgeber", Arbeitsentgelt" unberührt und räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, vom Bereich der Garantie die Sozialbeiträge sowohl zu den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit als auch zu den Zusatzversorgungseinrichtungen auszuschließen.
3. Im Hinblick auf ihr Ziel, nämlich die Garantieeinrichtung, deren Schaffung sie vorschreibt, zu verpflichten, an die Stelle des zahlungsunfähigen Arbeitgebers zu treten, um für den Arbeitnehmer die Zahlung seines Arbeitsentgelts sicherzustellen, räumt die Richtlinie zwar den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen zu begrenzen, bestimmt aber in Artikel 4 vorbehaltlich der Möglichkeit, für die Garantie der Erfuellung unbefriedigter Ansprüche auf Arbeitsentgelt eine Hoechstgrenze festzusetzen, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über ihre soziale Zweckbestimmung hinausgehen, einen von der Garantieeinrichtung zu zahlenden Mindestbetrag, der durch die Festlegung der Dauer des Zeitraums bestimmt wird, für den das vom Arbeitgeber nicht gezahlte Arbeitsentgelt von der Garantieeinrichtung zu zahlen ist.
4. Dieses begrenzte Bestreben des Gemeinschaftsgesetzgebers wird in Artikel 9 der Richtlinie wiederholt, wonach [d]iese Richtlinie ... nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein[schränkt], für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen".
5. Zur Art und Weise, in der die Garantieeinrichtungen die ihnen übertragene Aufgabe erfuellen müssen, enthält die Richtlinie nur wenige Vorgaben. Artikel 5 sieht nämlich lediglich Folgendes vor:
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
a) Das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.
b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.
c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfuellung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen."
6. Dies ist jedoch keineswegs ungewöhnlich, wenn man bedenkt, dass nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) [d]ie Richtlinie ... für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich [ist], ... jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel [überlässt]".
7. Genau dieses Vorgehen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber im vorliegenden Fall gewählt, da die Richtlinie das Ziel festlegt, das erreicht werden muss, nämlich das Tätigwerden einer Garantieeinrichtung anstelle des zahlungsunfähigen Arbeitgebers, um den Arbeitnehmern im Hinblick auf den Bezug ihres Arbeitsentgelts einen vorgegebenen Mindestschutz zu gewährleisten, und es dabei den Mitgliedstaaten überlässt, unter Beachtung bestimmter Grundsätze, die Artikel 5 der Richtlinie aufführt, die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen festzulegen.
8. Auch wenn der somit der Initiative der Mitgliedstaaten überlassene Bereich sehr weit erscheint, so darf er doch nicht die Grenzen überschreiten, die durch die zwingende Verpflichtung gesetzt sind, das vorgeschriebene Ziel zu erreichen, nämlich den Arbeitnehmern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die vorgeschriebene Mindestleistung tatsächlich zu gewähren.
9. Einzelheiten des Aufbaus oder der Arbeitsweise der Garantieeinrichtung, die geeignet sind, die Erreichung dieses Zieles zu verhindern, hinsichtlich dessen die Mitgliedstaaten über keinerlei Ermessen verfügen, sind grundsätzlich unzulässig.
10. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Einrichtung, die die Zahlungen leistet und damit gegenüber all denen, die für sie Mittel aufzubringen haben, für deren ordnungsgemäße Verwaltung verantwortlich ist, ihre Aufgabe nicht erfuellen kann, ohne konkrete und verbindliche Vorschriften zu erlassen, die die Arbeitnehmer, die einen Zahlungsanspruch gegen sie geltend machen möchten, zur Vermeidung des Ausschlusses beachten müssen.
11. Für die Garantieeinrichtung ist es unvermeidlich, Buchhaltungsregeln aufzustellen und ein Verfahren für die Einreichung der Zahlungsanträge sowie ein Verfahren für die Prüfung ihrer Begründetheit und für die Auszahlung der Gelder an die Empfänger, sobald diese bestimmt sind und der Umfang ihrer Ansprüche festgelegt ist, einzuführen.
12. Selbstverständlich darf diese unerlässliche Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten von diesen nicht verwendet werden, um Vorschriften zu erlassen, die unmittelbar im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie über die Eröffnung des Anspruchs auf die Garantie, deren Empfänger und die zu garantierenden Beträge stehen.
13. Das wirkliche Problem der Vereinbarkeit von Verfahrensvorschriften, die die Arbeitsweise der Garantieeinrichtung regeln, mit den Anforderungen der Richtlinie wird sich in Bezug auf Vorschriften stellen, die in keiner Weise unmittelbar einer Bestimmung der Richtlinie zuwiderlaufen, deren Nichtbeachtung aber dadurch geahndet wird, dass die Gewährung der Garantie verweigert wird, und die somit zur Folge haben, dass einem Arbeitnehmer die Mindestgarantie versagt wird, der diese nach der Richtlinie beanspruchen kann.
14. Es wird also darum gehen, festzustellen, ob die fragliche Vorschrift im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie als zulässig anzusehen ist, weil sie im Hinblick auf die Erfordernisse einer wirksamen Arbeitsweise der Garantieeinrichtung gerechtfertigt erscheint und auf der den Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsgesetzgeber belassenen Eigenständigkeit zur Regelung dieser Arbeitsweise beruht, oder ob sie im Gegenteil als ein Verstoß gegen die Richtlinie zu beurteilen ist und daher vom nationalen Gericht außer Betracht gelassen werden muss, weil sie ohne zulässige Rechtfertigung dazu führt, einem Arbeitnehmer, der nach der Richtlinie dafür in Frage kommt, die Mindestgarantie zu versagen.
15. Diese Problematik beschäftigt das Sozialgericht Leipzig (Deutschland) in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen Herrn Pfluecke und der Bundesanstalt für Arbeit, die den von der Richtlinie vorgesehenen Garantiemechanismus in Deutschland verwaltet.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16. Herr Pfluecke war bis zum 30. Juni 1997, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung, bei einer Gesellschaft beschäftigt, die ihre Betriebstätigkeit am 31. Dezember 1997 einstellte und gegen die am 2. Januar 1998 ein Konkursverfahren eröffnet wurde.
17. Herr Pfluecke hält sich für berechtigt, von seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Zahlung seines Arbeitsentgelts in Höhe von 3 502,80 DM brutto für Juni 1997 zu verlangen. Am 2. Februar 1998 meldete er seine Forderung beim Konkursgericht an.
18. Dieser hatte sie zunächst bestritten und schließlich nach einem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts München (Deutschland), an das sich Herr Pfluecke gewandt hatte, anerkannt, und zwar erst teilweise in einer dem Betroffenen am 10. März 1999 übermittelten Bescheinigung und dann vollständig in einem Schreiben vom 11. Mai 1999.
19. Herr Pfluecke übersandte diese Bescheinigung am 9. April 1999 der Bundesanstalt für Arbeit und beantragte dann am 9. Juni 1999 (oder am 17. Juni 1999, denn der Vorlagebeschluss ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig) ausdrücklich die Zahlung von Konkursausfallgeld nach § 141 b des Arbeitsförderungsgesetzes. Dieser bestimmt:
(1) Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat."
20. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14. Juli 1999 abgelehnt.
21. Zur Begründung dieser Ablehnung machte die Bundesanstalt für Arbeit geltend, dass der bei ihr eingegangene Antrag wegen Fristablaufs ausgeschlossen sei. Sie stützte sich hierfür auf § 141 e des Arbeitsförderungsgesetzes, der in Absatz 1 Folgendes vorsieht:
Das Konkursausfallgeld wird vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Hat der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird das Konkursausfallgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Ausschlussfrist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat."
22. Aus dieser Vorschrift schließt die Bundesanstalt für Arbeit, dass sich die Ausschlussfrist vom 3. Januar bis zum 2. März 1998 erstreckt habe. Der Antrag von Herrn Pfluecke sei daher völlig verspätet, und eine Nachfrist sei ausgeschlossen, da die Anmeldung der Lohnforderung im Februar 1998 beim Konkursgericht zeige, dass Herrn Pfluecke die Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu dieser Zeit durchaus bekannt gewesen sei.
23. Das Sozialgericht, das über die Klage von Herrn Pfluecke gegen die Zurückweisung des Widerspruchs entscheiden muss, den er gegen den erwähnten ablehnenden Bescheid eingelegt hatte, fragt sich, ob die Anwendung von § 141 e des Arbeitsförderungsgesetzes nicht zur Folge hätte, dass Herrn Pfluecke der Mindestschutz zu versagen sei, zu dem ihn die Richtlinie berechtige, obwohl die Richtlinie den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit eröffne, eine Ausschlussfrist einzuführen, und ob es in diesem Fall seine Pflicht sei, diese Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
24. Daher hat dieses Gericht mit einem Beschluss, der am 19. März 2001 unter der Nummer C-125/01 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Befriedigung von offenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt durch die Garantieeinrichtung mit Artikel 9 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vereinbar?
2. Teilt der Gerichtshof die Ansicht der Kammer, dass eine solche Ausschlussfrist keine für den Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschrift ist im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 80/987/EWG?
3. Ist die Kammer verpflichtet, die Vorschrift über die Ausschlussfrist im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht anzuwenden?
25. Die deutsche, die dänische und die finnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
26. Bevor ich mich der Beantwortung dieser Fragen zuwende, ist mit der Kommission festzustellen, dass Artikel 9 der Richtlinie, auf den sich die ersten beiden Fragen beziehen, nicht einschlägig ist. In der Tat kann die Einführung einer Ausschlussfrist, die dem Arbeitnehmer entgegengehalten werden kann, der ein Tätigwerden der Garantieeinrichtung begehrt, offensichtlich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die für den Arbeitnehmer günstiger ist als das, was in der Richtlinie vorgesehen ist. Die wirkliche Frage, die sich das vorlegende Gericht angesichts der Begründung seines Beschlusses stellt, geht dahin, ob der deutsche Gesetzgeber, obwohl die Richtlinie hierzu schweigt, eine Ausschlussfrist einführen durfte, ohne gegen das Verbot zu verstoßen, einem Arbeitnehmer, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, den Mindestschutz zu versagen, den diese ihm garantieren soll.
27. Deshalb werde ich ohne Zögern dem Vorschlag der Kommission folgen, wonach die ersten beiden Fragen zusammenzufassen und dabei umzuformulieren sind.
28. Im Hinblick auf diese Umformulierung müsste meines Erachtens folgender Wortlaut den Fragen des vorlegenden Gerichts am besten entsprechen: Ist die Richtlinie so auszulegen, dass sie der Anwendung einer Ausschlussfrist, wie sie in § 141 e Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vorgesehen ist, für die Geltendmachung von Ansprüchen, die in den Regelungsbereich der Richtlinie fallen, entgegensteht?
Zu den ersten beiden Fragen
29. In Übereinstimmung mit den Erklärungen der Kommission, auf die ich in weiten Teilen zurückgreife, da sie mir in dem Sinne logisch und vollständig erscheinen, dass sie keinen Gesichtspunkt der durch die Frage des Sozialgerichts aufgeworfenen Problematik außer Acht lassen, ist zur Beantwortung dieser Fragen zunächst das Argument zurückzuweisen, wonach der bloße Umstand, dass die Richtlinie die Einführung einer Ausschlussfrist gar nicht vorsehe, zu der Ansicht führen müsse, dass eine solche Frist unzulässig sei.
30. Zum einen handelt es sich nämlich um eine Richtlinie, so dass den Mitgliedstaaten, wie weiter oben festgestellt, definitionsgemäß die Wahl der Mittel zur Erreichung des vorgeschriebenen Zieles verbleibt. Die Einführung eines Verfahrens, das eingehalten werden muss, um die Zahlung des offen stehenden Arbeitsentgelts von der Garantieeinrichtung zu erhalten, gehört sicherlich zu diesen Mitteln.
31. Diese Einführung ist im Übrigen unerlässlich, da nicht ersichtlich ist, wie sich die von der Richtlinie gewährte Garantie ohne Verfahren konkretisieren ließe.
32. Zum anderen würde Artikel 5 der Richtlinie (siehe oben, Nr. 5) erforderlichenfalls eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Verfahrensvorschriften durch die Mitgliedstaaten darstellen, die die Arbeitnehmer, die den Bezug der Garantie beanspruchen können, zu beachten haben.
33. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, wie dies das vorlegende Gericht zu tun scheint, dass die Einführung einer Ausschlussfrist als solche mit dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgehobenen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, den Arbeitnehmern im Fall der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers eine Mindestgarantie zu gewähren, deshalb nicht zu vereinbaren ist, weil sie zwangsläufig dazu führen wird, dass manchen Arbeitnehmern aufgrund der Fristversäumung die von der Richtlinie vorgesehene Garantie tatsächlich nicht zugute kommt.
34. Denn die Mindestgarantie betrifft die Ebene des Betrages, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, und kann nicht als ein unbedingtes Recht auf Entschädigung verstanden werden. Artikel 10 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu erlassen, macht dies im Übrigen deutlich.
35. Nach dieser unerlässlichen Klarstellung ist zunächst mit der dänischen Regierung und der Kommission festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) Folgendes entschieden hat:
... Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet sind deshalb die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen. ... Anders wäre es nur, wenn diese Verfahrensregeln und Fristen die Verfolgung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machten."
36. Diese durch das Urteil Rewe anerkannte Befugnis, die üblicherweise als Verfahrensautonomie bezeichnet wird, schließt sicherlich die Festsetzung von Fristen ein, die derjenige einzuhalten hat, der bei den nationalen Stellen Rechte geltend machen möchte, die er aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet.
37. Bei Bedarf würde sich dafür eine Bestätigung im Urteil vom 22. Februar 2001 in den Rechtssachen C-52/99 und C-53/99 (Camarotto und Vignone, Slg. 2001, I-1395, Randnr. 28) finden, in dem ausgeführt wird:
Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 17 und 18, sowie vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 23)."
38. Diese grundsätzliche Zulässigkeit der Festsetzung von Ausschlussfristen sagt jedoch nichts über die Zulässigkeit einer bestimmten Frist wie derjenigen aus, zu der das nationale Gericht den Gerichtshof befragt.
39. Um diese Zulässigkeit annehmen zu können, ist nämlich sicherzustellen, dass die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts beachtet worden sind, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Ausdruck kommen.
40. Zunächst ist also zu prüfen, ob die fragliche Frist eine wirkliche Existenzberechtigung hat. In dieser Hinsicht ist unbestreitbar, dass die zügige Abwicklung der durch die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft verursachten Probleme unbefriedigter Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch die Garantieeinrichtung offensichtlich wünschenswert ist.
41. Abgesehen davon, dass die Zügigkeit im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Arbeitnehmer liegt, ist anzuerkennen, dass ein Zahlungsantrag, der Monate oder Jahre nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingereicht wird, in den meisten Fällen die Garantieeinrichtung vor komplizierte Probleme stellen wird.
42. Wie die deutsche, die dänische und die finnische Regierung geltend machen, wird mit dem Zusammenbruch einer Gesellschaft häufig die Zerstörung ihres Gedächtnisses einhergehen, da ihre Belegschaft sich zerstreut und die Erhaltung ihrer Archive nicht gewährleistet ist, so dass es sich als sehr schwierig erweisen kann, das tatsächliche Bestehen zu befriedigender Ansprüche auf Arbeitsentgelt nachzuweisen, worin die Gefahr der Einreichung missbräuchlicher Anträge liegt, gegen die sich die Mitgliedstaaten, wie bereits festgestellt, nach Artikel 10 der Richtlinie schützen können.
43. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Wirksamkeit des Garantiesystems und die Rechtssicherheit durch die Einreichung verspäteter Anträge beeinträchtigt werden könnten.
44. Aber vor allem erscheint die Festsetzung von Ausschlussfristen, wie die genannten Regierungen vortragen, im Hinblick auf die Finanzierung der Garantieeinrichtung geboten.
45. Da die Garantieeinrichtung nämlich in die Rechte der von ihr entschädigten Arbeitnehmer eintritt, wird sie sich selbst, um ihren Anspruch mit Erfolg geltend machen zu können, den Fristen beugen müssen, die die Gläubiger im Fall der Zahlungsunfähigkeit einzuhalten haben, damit ihre Ansprüche anerkannt werden können.
46. Würde die Garantieeinrichtung zur Befriedigung von offenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt aufgrund von Anträgen verpflichtet, die bei ihr zu einem Zeitpunkt eingereicht würden, zu dem sie selbst die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Konkursmasse nicht mehr geltend machen könnte, so würde dadurch eine ihrer Finanzierungsquellen versiegen.
47. Damit keine Missverständnisse entstehen: Es ist klar, dass die Garantieeinrichtung, gerade weil sie den Ausfall zahlungsunfähiger Gesellschaften ausgleichen soll, durchaus nicht die Gewähr hat, von der einen Seite wiederzuerlangen, was sie für die andere Seite aufgewendet hat, und dass sie somit zwangsläufig anderer Finanzierungsquellen bedarf, seien es die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge oder der Haushalt der öffentlichen Körperschaften.
48. Aber auch wenn die Finanzierung durch Beitreibung der auf sie übergegangenen Forderungen noch so unzureichend sein sollte, darf doch diese Finanzierung nicht gefährdet werden, was zur Folge hätte, dass die anderen Finanzierungsquellen verstärkt in Anspruch genommen würden.
49. Es geht meiner Auffassung nach vielmehr darum, diese Finanzierungsquelle zu optimieren, und insofern erscheint die Ausschlussfrist geradezu unvermeidlich und jedenfalls gerechtfertigt.
50. Was ihre Dauer anbelangt, so ist es meines Erachtens Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob sie im Hinblick darauf angemessen ist, dass die Garantieeinrichtung selbst die Frist für die Anmeldung der Forderungen beim Konkursgericht einhalten muss, auch wenn die Kommission vorträgt, dass dies in Deutschland tatsächlich der Fall sei.
51. Sodann ist zu prüfen, ob die in § 141 e Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes festgesetzte Frist in dem Sinne realistisch ist, dass sie die tatsächliche Ausübung der Rechte des Arbeitnehmers, die ihm das Gemeinschaftsrecht verleiht, nicht praktisch unmöglich macht.
52. In dieser Hinsicht zeigt die Lektüre des § 141 e Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, dass das deutsche Recht keine übertriebene Strenge aufweist.
53. Denn die Ausschlussfrist läuft nicht gegenüber dem Arbeitnehmer, der keinen Antrag eingereicht hat, weil er daran gehindert war, d. h., der aus Gründen untätig war, die er nicht zu vertreten hat.
54. Es ist daher anzunehmen, dass der Arbeitnehmer, der - wie Herr Pfluecke - die Gesellschaft verlassen hat, bevor diese ihre Betriebstätigkeit einstellt, und dem daher ihr Zusammenbruch nicht unbedingt bekannt ist, nicht automatisch mit seinem Recht ausgeschlossen wird, wenn er seinen Antrag nicht zwei Monate nach Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat.
55. Nach den Ausführungen der Kommission unterliegt im Übrigen die Einreichung des Antrags im deutschen Recht keinem aufwendigen Formalismus und kann durchaus vorsorglich erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nicht unmittelbar über alle für die Bearbeitung seines Falles notwendigen Nachweise und Unterlagen verfügt, was bei Herrn Pfluecke der Fall war, dessen Anspruch auf Arbeitsentgelt Gegenstand eines Rechtsstreits war. Aber auch hier ist es Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Feststellungen zu treffen.
56. Wenn also die Einführung einer Ausschlussfrist berechtigten Anliegen dient und nicht zur Folge hat, dass die Ausübung des durch die Richtlinie verliehenen Rechts auf Entschädigung praktisch unmöglich wird, so ist gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage nach ihrer Verhältnismäßigkeit zu erörtern.
57. Bleibt die Sanktion der Ausschlusswirkung, der der Arbeitnehmer unterliegt, der in der Lage gewesen wäre, einen Antrag auf Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einzureichen, dies aber versäumt hat, innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen?
58. Wenn man das weiter oben erläuterte, im Hinblick auf die Rechtssicherheit, die Wirksamkeit ihrer Arbeitsweise sowie die Erhaltung ihrer Mittel maßgebliche Interesse der Garantieeinrichtung, so zügig wie möglich über sämtliche durch die Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers bedingten Anträge auf Entschädigung zu verfügen, gegenüber dem Schaden abwägt, den der Arbeitnehmer erleidet, der nicht dafür Sorge getragen hat, seinen Antrag innerhalb der zweimonatigen Frist einzureichen, ist meines Erachtens mit der Kommission anzuerkennen, dass mit Rücksicht auf die Ausgestaltung des § 141 e Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes die Festsetzung der Frist auf zwei Monate nicht unverhältnismäßig ist, da vom Empfänger einer Garantie, die so wesentlich ist wie die Garantie des Entgelts für geleistete Arbeit, erwartet werden darf, dass er ein Mindestmaß an Sorgfalt aufwendet.
59. Sicherlich weist der Fall von Herrn Pfluecke, wie die Kommission weiterhin vorträgt, eine gewisse Besonderheit auf, da er sich zwar nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die Garantieeinrichtung gewandt hat, aber dafür gesorgt hat, dass seine Forderung unmittelbar im Konkursverfahren angemeldet worden ist, und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, dass er die Verpflichtung, für die Wahrung seiner Interessen zu sorgen, offensichtlich verletzt hat.
60. Wie die Kommission ebenfalls feststellt, macht aber der Umstand, dass der Konkursverwalter vom Bestehen einer Lohnforderung unterrichtet war, nicht für sich allein die Erfordernisse hinfällig, denen die Garantieeinrichtung unterworfen ist, um ihre Aufgabe wirksam zu erfuellen, auch wenn der Verlust des Anspruchs gegenüber der Konkursmasse ausgeschlossen ist. Man kann sich leicht alle Schwierigkeiten - oder gar das Chaos - vorstellen, denen diese Einrichtung ausgesetzt wäre, wenn der Arbeitnehmer die Wahl zwischen der Anmeldung zur Konkurstabelle und der Einreichung eines Antrags bei der Einrichtung hätte, von der er die Zahlung seines offen stehenden Arbeitsentgelts erwartet.
61. Verlangt man die Einreichung eines Antrags unmittelbar bei der Garantieeinrichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so stellt dies daher meines Erachtens keinen übertriebenen Formalismus dar.
62. Damit bleibt die letzte Voraussetzung, der die Einführung einer Ausschlussfrist genügen muss, um im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zulässig zu sein, nämlich dass die gewählte Frist nicht strenger als die Fristen sein darf, die bei der Geltendmachung von Ansprüchen eingehalten werden müssen, die ihren Ursprung allein im nationalen Recht haben.
63. Ebenso wie die Kommission bin ich der Auffassung, dass der Vergleich mit den Fristen der nationalen Rechtsordnung vorgenommen werden muss, die für vergleichbare Systeme der sozialen Sicherheit gelten.
64. Nach den Ausführungen der Kommission, die diesen Vergleich anscheinend vorgenommen hat, lässt sich keine ungünstigere Behandlung der in der Richtlinie vorgesehenen Leistung feststellen, weder in Bezug auf die Länge der Frist noch auf die Sanktion, die denjenigen trifft, der sie versäumt.
65. Aber auch hier ist es Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Feststellungen zu treffen, wogegen sich die Kommission auch nicht wendet.
66. Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage des nationalen Gerichts zu antworten, dass die Richtlinie so auszulegen ist, dass sie der Anwendung einer Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte, die sie zugunsten der Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers begründet, wie der durch § 141 e Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes eingeführten Frist, nicht entgegensteht, sofern das Erfordernis der Einhaltung dieser Frist die Ausübung der genannten Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, die fragliche Frist nicht ungünstiger ist als die, die für ähnliche, auf nationalem Recht beruhende Fälle gelten, und diese Frist nicht unverhältnismäßig ist, und dass es Sache des nationalen Gerichts ist, nach den Gegebenheiten des nationalen Rechts und allen Umständen des Einzelfalls die notwendigen Feststellungen zu treffen.
Zur dritten Frage
67. Die dritte Frage des nationalen Gerichts ist kurz abzuhandeln, so offensichtlich ist ihre Beantwortung.
68. Sollte das nationale Gericht nämlich feststellen, dass die in § 141 e Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vorgesehene Ausschlussfrist im Hinblick auf die Richtlinie unzulässig ist, obliegt es ihm nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629) und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) ergibt, nach Möglichkeit der festgestellten Unvereinbarkeit im Wege der Auslegung des nationalen Rechts abzuhelfen und, wenn sich dies als unmöglich erweist, von der Anwendung der nationalen Vorschrift, die der Ausübung des durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechts entgegensteht, schlichtweg abzusehen.
69. Daher ist auf diese Frage zu antworten, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar ist und die nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann.
Ergebnis
70. Fasse ich die Resultate, zu denen ich gelangt bin, zusammen, so schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Sozialgerichts Leipzig wie folgt zu antworten:
- Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist so auszulegen, dass sie der Anwendung einer Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte, die sie zugunsten der Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers begründet, wie der durch § 141 e Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes eingeführten Frist, nicht entgegensteht, sofern das Erfordernis der Einhaltung dieser Frist die Ausübung der genannten Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, die fragliche Frist nicht ungünstiger ist als die, die für ähnliche, auf nationalem Recht beruhende Fälle gelten, und diese Frist nicht unverhältnismäßig ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, nach den Gegebenheiten des nationalen Rechts und allen Umständen des Einzelfalls die notwendigen Feststellungen zu treffen.
- Das nationale Gericht ist verpflichtet, eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar ist und die nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann.