62001C0108

Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 25. April 2002. - Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita SpA gegen Asda Stores Ltd und Hygrade Foods Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich. - Geschützte Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Verordnung (EG) Nr. 1170/96 - Prosciutto di Parma - Spezifikation - Voraussetzung des Aufschneidens und Verpackens von Schinken im Erzeugungsgebiet - Artikel 29 EG und 30 EG - Rechtfertigung - Wirksamkeit der Voraussetzung gegenüber Dritten - Rechtssicherheit - Bekanntmachung. - Rechtssache C-108/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-05121


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage nach der Reichweite des Schutzes des gewerblichen Eigentums in Form von geschützten Ursprungsbezeichnungen. Konkret geht es darum, ob die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" nur verwendet werden darf, wenn auch das Schneiden und Verpacken des Schinkens im Erzeugungsgebiet erfolgen. Die italienischen Kläger des Ausgangsverfahrens wollen den Beklagten untersagen, in Großbritannien geschnittenen und dort verpackten Schinken unter der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" zu vermarkten.

II - Rechtlicher Rahmen

1) Die Gemeinschaftsregelung

a) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92)

2. Die Verordnung Nr. 2081/92 dient der Einführung einer Gemeinschaftsregelung zum Schutz für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geografischen Herkunft besteht.

3. Artikel 2 Absatz 2 bestimmt:

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) ,Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b) ,geografische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."

4. Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: g.U.) oder eine geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 einer Spezifikation entsprechen. Absatz 2 dieser Bestimmung zählt die Angaben auf, die in der Spezifikation enthalten sein müssen; dabei handelt es sich u. a. um die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der verarbeiteten Grunderzeugnisse, die Abgrenzung des geografischen Gebiets, die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und die Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt sowie gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

5. Die Verordnung Nr. 2081/92 sieht ein gewöhnliches und ein - im vorliegenden Fall relevantes - vereinfachtes Verfahren der Eintragung von g.U. und g.g.A. in das von der Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" vor. Sie unterscheiden sich vor allem darin, dass das vereinfachte Verfahren keine Veröffentlichung der wichtigsten Teile des Antrags sowie der Verweise auf einzelstaatliche Vorschriften im Amtsblatt der EG vorsieht. Die Artikel 5 bis 7 regeln das gewöhnliche Verfahren. Zusammengefasst sieht Artikel 5 vor, dass der Antrag zunächst auf nationaler Ebene gestellt und vom Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Soweit der Mitgliedstaat den Antrag für gerechtfertigt hält, übermittelt er ihn der Kommission. Nach Artikel 6 prüft die Kommission förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält, und veröffentlicht, soweit sie die Bezeichnung für schutzwürdig hält, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befundes im Amtsblatt. Sofern ein Mitgliedstaat oder eine in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person bei ihr keinen Einspruch gemäß Artikel 7 einlegt, trägt die Kommission die Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" ein und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

6. Nach Artikel 8 dürfen die Angaben g.U." und g.g.A." nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die der Verordnung entsprechen.

7. Artikel 13 Absatz 1 bestimmt:

Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ,Art, ,Typ, ,Verfahren, ,Fasson, ,Nachahmung oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

..."

8. Gemäß Artikel 15 wird die Kommission beim Eintragungsverfahren von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

9. Artikel 17 regelt das vereinfachte Verfahren der Eintragung einer g.U. oder g.g.A. Es galt für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehende national geschützte Bezeichnungen, wie z. B. Parmaschinken. Artikel 17 lautet:

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung[] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, [...], durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. ...

(3) ..."

10. Im Unterschied zum gewöhnlichen Verfahren sieht bzw. sah das vereinfachte Verfahren also keine Veröffentlichung der wichtigsten Teile des Antrags sowie der Verweise auf einzelstaatliche Vorschriften im Amtsblatt vor. Eine vergleichbare Information wird nur dem nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2081/92 gegründeten Ausschuss zur Verfügung gestellt.

b) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (im Folgenden: Verordnung Nr. 1107/96)

11. Nach Eingang und formeller Prüfung der von den Mitgliedstaaten aufgrund des vorgenannten Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 mitgeteilten Bezeichnungen erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1107/96. Der Anhang zu dieser Verordnung enthält das Verzeichnis der als g.U. oder als g.g.A. eingetragenen Bezeichnungen, zu denen auch die g.U. Prosciutto di Parma" gehört.

12. Die Spezifikation der g.U. Parmaschinken" verweist in den Abschnitten B.4 und C.2 auf die Bedingung, dass das Verpacken des geschnittenen Parmaschinkens in dem im Abschnitt C.1 bestimmten Erzeugungsgebiet durchzuführen ist. In Kapitel G werden die Aufgaben des Konsortiums dargestellt, einschließlich derjenigen in Bezug auf das Verpacken. In Kapitel H führt das Dokument bestimmte Zusatzanforderungen an die Etikettierung auf.

2) Italienisches Recht

13. Das am 18. April 1963 von damals 23 Parmaschinkenerzeugern gegründete Consorzio del Prosciutto di Parma (im Folgenden: Konsortium) ließ noch im selben Jahr - also lange vor dem Inkrafttreten der 1992 bzw. 1996 in Kraft getretenen EG-Verordnungen - in Italien die Marke (trademark") Prosciutto di Parma" eintragen. Durch Gesetz Nr. 506 vom 4. Juli 1970 wurden die Herstellung von Parmaschinken und der Schutz der Ursprungsbezeichnung erstmals im italienischen Recht geregelt. Durch Ministerialerlass vom 3. Juli 1978 wurde das Konsortium mit der Aufgabe betraut, die Herstellung und Vermarktung von Parmaschinken gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 506 zu überwachen. Das Gesetz Nr. 26 vom 13. Februar 1990 hat die gegenwärtig geltende Regelung im italienischen Recht konsolidiert. Durch das Ministerialdekret Nr. 253 vom 15. Februar 1993 und durch das Ministerialdekret vom 12. April 1994 wurde das Konsortium ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften über die Herstellung und Verarbeitung von Parmaschinken zu überwachen und zu kontrollieren.

14. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 26 behält die Bezeichnung Prosciutto di Parma" ausschließlich Schinken vor, der mit einem die dauerhafte Identifizierung ermöglichenden Unterscheidungskennzeichen versehen ist, der durch Verarbeitung frischer Keulen von Schweinen, die in Kontinental-Italien" gezüchtet und geschlachtet werden, sowie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hergestellt wird und in dem in Artikel 2 festgelegten Gebiet der Provinz Parma während eines vorgeschriebenen Mindestzeitraums gereift ist.

15. Artikel 3 führt die besonderen Merkmale von Parmaschinken auf, darunter Gewicht, Farbe, Aroma und Geschmack.

16. Artikel 6 dieses Gesetzes bestimmt:

(1) Nachdem das Kennzeichen angebracht worden ist, kann der Parmaschinken entbeint und in Stücken unterschiedlichen Gewichts und unterschiedlicher Form verkauft werden, oder er kann in Scheiben geschnitten und angemessen verpackt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Kennzeichen, wenn es nicht auf dem Erzeugnis belassen werden kann, unter der Aufsicht der zuständigen Stelle und nach Methoden, die durch Verordnung festgelegt werden, mit einem Stempel unlöslich aufzutragen, so dass es nicht von der Verpackung entfernt werden kann. In diesen Fällen sind die Verpackungsarbeiten in dem in Artikel 2 angegebenen typischen Herstellungsgebiet durchzuführen."

17. Artikel 11 des Gesetzes ermächtigt die zuständigen Ministerien, zur Überwachung und Kontrolle die Hilfe eines Herstellerkonsortiums in Anspruch zu nehmen. Das Konsortium übt seit 1978 diese Funktion aus. Nach eigenem Vortrag des Konsortiums haben die von ihm beschäftigten Inspektoren sehr weit gehende Befugnisse, analog denen der Polizei.

18. Mit dem bereits zitierten Ministerialdekret Nr. 253 vom 15. Februar 1993 wurde des Weiteren angeordnet, dass das Schneiden und das Verpacken von Parmaschinken in vom Konsortium anerkannten Betrieben im Erzeugungsgebiet erfolgen müssen (Artikel 25). Das Dekret sieht weiterhin vor, dass das Schneiden und Verpacken des Parmaschinkens in Anwesenheit von Vertretern des Konsortiums zu erfolgen haben (Artikel 26). Schließlich wurden Regelungen über die Verpackung und Etikettierung erlassen (Artikel 29).

19. Nach italienischem Recht muss daher vorgeschnittener und vorverpackter Parmaschinken im Herstellungsgebiet Parma in Scheiben geschnitten und verpackt sowie mit einem Etikett versehen werden, das Namen und Kennzeichen der Hersteller oder des Verpackungsunternehmens und des Verkäufers, den Standort des Verpackungsbetriebs und das Herstellungsdatum angibt sowie Angaben über die Haltbarmachung enthält. Andererseits ist es aber zulässig, dass - wenn der Schinken im Ganzen oder in Teilstücken geliefert wird - das Schneiden vom Stück in Scheiben vor den Augen des Käufers im Einzelhandel oder im Restaurant erfolgt.

III - Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

20. Die Asda Stores Limited (im Folgenden: Asda) verkauft in ihren Supermärkten in England als Parmaschinken" bezeichneten, abgepackten Schinken. Sie bezieht diese Ware von der Hygrade Foods Limited (im Folgenden: Hygrade). Hygrade erwirbt ihrerseits den Schinken von der in Italien ansässigen Firma Cesare Fiorucci SpA. Der Schinken wird - entbeint aber nicht in Scheiben geschnitten - in das Vereinigte Königreich eingeführt und von Hygrade in ihrem Betrieb in Corsham in Scheiben geschnitten und abgepackt. Nachdem er geschnitten ist, wird er zu jeweils 5 Scheiben verpackt und versiegelt.

21. Die Packungen tragen folgende Aufschrift: ASDA, Der Geschmack Italiens, PARMASCHINKEN, Original italienischer Parmaschinken". Auf der Rückseite der Packungen steht: PARMASCHINKEN, Alle authentischen Asda-Fleischerzeugnisse vom Kontinent werden nach traditionellen Methoden hergestellt, um ihren authentischen Geschmack und ihre authentische Qualität zu garantieren" sowie: Hergestellt in Italien, abgepackt im Vereinigten Königreich für Asda Stores Limited".

22. 1997 machte das Konsortium bei den Trading-Standards-Beamten (d. h. bei der Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Handelsregeln) in Wiltshire und West Yorkshire einen Verstoß gegen die Verordnungen geltend. Diese Beschwerden wurden zurückgewiesen.

23. Am 14. November 1997 reichte das Konsortium vor den englischen Gerichten einen Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen Asda und Hygrade ein. Mit Urteil vom 30. Januar 1998 wurde der Antrag des Konsortiums abgewiesen.

24. Das Konsortium legte hiergegen Berufung beim Court of Appeal ein. Im Laufe dieses Verfahrens wurde der Beitritt der Salumificio S. Rita SpA (im Folgenden: Salumificio Rita), einem Unternehmen, das Parmaschinken herstellt und Mitglied des Konsortiums ist, als weitere Klägerin neben dem Konsortium zugelassen. Die Berufung wurde am 1. Dezember 1998 zurückgewiesen.

25. Das Konsortium und Salumificio Rita haben beim House of Lords Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Court of Appeal eingelegt. Im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens hat das House of Lords dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Begründet die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 und der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung ,Prosciutto di Parma nach dem Gemeinschaftsrecht einen gültigen, im Gericht eines Mitgliedstaats unmittelbar einklagbaren gemeinschaftsrechtlichen Anspruch, den Einzelhandelsverkauf von in Scheiben geschnittenem und abgepacktem Schinken zu untersagen, der von Schinkenkeulen stammt, die ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung von Parma aus exportiert, anschließend jedoch nicht gemäß dieser Spezifikation in Scheiben geschnitten, abgepackt und etikettiert worden sind?"

26. Das House of Lords erläutert seine Vorlagefrage dahin gehend - in Frageform formulierend -, dass es vor allem an der Klärung folgender Themen (issues") interessiert ist:

(1) Sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates und (EG) Nr. 1107/96 der Kommission sowie die maßgebliche Spezifikation für Parmaschinken dahin auszulegen, dass es gegen die Artikel 4 und/oder 8 und/oder 13 der Verordnung Nr. 2081/92 verstößt, Schinken aus Parma, der nicht im typischen Herstellungsgebiet und nicht unter der Aufsicht des Konsortiums in Scheiben geschnitten und abgepackt worden ist, als ,Parmaschinken zu etikettieren und zu verkaufen?

Diese Frage betrifft insbesondere zwei Punkte: Erstens, ob durch die Verordnungen das In-Scheiben-Schneiden und das Verpacken geschützt werden können. Zweitens, ob (vorausgesetzt, dass dies nach den Verordnungen zulässig ist) der Antrag auf Eintragung ein Ersuchen um den Schutz des In-Scheiben-Schneidens und des Verpackens einschloss.

(2) Wenn Frage 1 bejaht wird: Sind die betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates und (EG) Nr. 1107/96 der Kommission gültig? (Frage nach der Gültigkeit)

(3) Sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates in Zivilprozessen in England von Personen wie den Rechtsmittelführern einklagbar ...? (Frage nach der unmittelbaren Wirkung)"

IV - Vortrag der Parteien

1) Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio Rita (im Folgenden: Kläger)

27. Die Kläger sind der Meinung, nur der im Erzeugungsgebiet geschnittene und verpackte Schinken dürfe die g.U. Parmaschinken" führen, da diese Bedingung Teil der Spezifikation sei. Diese Regelung diene der Gewähr der Authentizität des Produkts. Die einzige Möglichkeit, dem Verbraucher zu gewährleisten, echten Parmaschinken zu erhalten, liege im Bestehen von Kontrollmethoden und der Anbringung eines Gütesiegels, das nur vergeben werde, wenn die Erzeuger und Verpackungsunternehmen die vom Konsortium aufgestellten strengen Anforderungen erfuellten.

28. Die Bedingung des Schneidens und Verpackens des Schinkens im Erzeugungsgebiet sei grundlegend für den Erhalt der für Parmaschinken typischen Qualitäten. Im Rahmen der Verarbeitung des Parmaschinkens durch Schneiden und Verpacken seien drei Faktoren wesentlich: die Auswahl des zu verarbeitenden Schinkens, die Kontrolle des verarbeitenden Betriebes in Bezug auf seine Ausstattung und die Anwesenheit der Kontrolleure des Konsortiums beim Schneiden und Verpacken des Schinkens sowie der Anbringung des Gütesiegels. Die Verarbeitung sei ein komplexer Vorgang, der das Entbeinen, die Vorbereitung der Kastenform, in der der Schinken geschnitten werde, das eigentliche Schneiden in Scheiben und das anschließende Verpacken umfasse. Nur die gleichzeitige Kontrolle des verarbeiteten Schinkens und des die Verarbeitung durchführenden Personals gewährleiste eine hohe Qualität des Parmaschinkens.

29. Die erforderlichen Kontrollen könnten zum Teil erst während der Verarbeitung der Schinkenkeulen zu Scheiben durchgeführt werden. So genannte verdeckte Fehler" wie Flecken wegen Mikrohämorrhagie innerhalb des Tieres, helle Zonen im Muskelfleisch oder übermäßiges innermuskuläres Fett seien erst in diesem Stadium feststellbar. Das Erkennen derartiger Fehler und die Durchführung wirksamer Kontrollen erforderten eine besondere Erfahrung und vertiefte Kenntnisse des Produkts in Bezug auf den gesamten Verarbeitungsprozess.

30. Die ständige Anwesenheit eines Kontrolleurs bei der Verarbeitung halten sie für notwendig, um das Image des Parmaschinkens zu gewährleisten. Die für Kontrollen nötige Kompetenz besäßen nur diejenigen, die die Vermarktung und die technischen Aspekte des Produkts und seiner Verarbeitung verstuenden. Dies seien die Inspektoren des Konsortiums und die von den Herstellern Beschäftigten. Die Kläger meinen, dass diese Kenntnisse außerhalb des Erzeugungsgebiets nicht vorhanden seien, die die Inspektoren des Konsortiums auszeichneten. Die Verfügbarkeit von Kontrollen sei im Übrigen gesetzlich festgelegt in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 26 von 1990 und in den Artikeln 25 und 26 des Ministeriellen Dekrets Nr. 253 von 1993.

31. Die Kläger weisen auf die Gefahr hin, die durch das Zulassen des Schneidens und Verpackens außerhalb des Erzeugungsgebiets für das Ansehen des Parmaschinkens entstuende. Eine eventuelle Unzufriedenheit des Verbrauchers mit der Qualität des außerhalb des Erzeugungsgebiets verarbeiteten Schinkens würde sich nach Auffassung der Kläger automatisch auch auf die Wertschätzung des im Erzeugungsgebiet verarbeiteten Schinkens übertragen.

32. In Anlehnung an das Urteil in der Rechtssache Rioja meinen die Kläger, dass die Regeln über das Schneiden und Verpacken von Parmaschinken dazu dienen, das Ansehen der g.U., das im Wesentlichen von seiner Qualität bestimmt werde, zu schützen. Die besonderen Fähigkeiten und der Ethos, mit dem die Kontrollen im Erzeugungsgebiet durchgeführt würden, sowie die speziellen Kenntnisse im Umgang mit Parmaschinken sicherten diese Qualität am besten.

33. Die im Zusammenhang mit der von den Beklagten gerügten mangelnden Publizität der Spezifikation vorgetragenen Bedenken halten die Kläger für irrelevant. Sie hätten lediglich von Asda ein Unterlassen in der Zukunft verlangt, nicht jedoch Schadensersatz für die Vergangenheit gefordert. Infolgedessen komme es nicht darauf an, inwieweit Asda in der Vergangenheit von den Bedingungen der Verwendung der g.U. Prosciutto di Parma" Kenntnis hatte oder nehmen konnte.

2) Asda und Hygrade (im Folgenden: Beklagte)

34. Die Beklagten bestreiten, dass ihnen die Bestimmungen über das Schneiden und Verpacken des Schinkens im Erzeugungsgebiet entgegengehalten werden können. Weder die Spezifikation noch die Anmeldung der g.U. Prosciutto di Parma" seien im Amtsblatt der EG veröffentlicht worden. Sie sind der Meinung, es verstoße gegen die Grundsätze der Transparenz und der Rechtssicherheit, wenn ihnen eine Regelung entgegengehalten werden könnte, die nicht veröffentlicht worden sei.

35. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Regelung nicht in der Amtssprache des Landes veröffentlicht worden sei, vor dessen Gerichten diese Regelung geltend gemacht werde. Die Spezifikation läge aber nur in Italienisch vor und sei in Englisch zumindest nicht in einer offiziellen Übersetzung verfügbar.

36. Die Spezifikation enthalte zwar einen Hinweis auf die italienischen gesetzlichen Regelungen, auf denen die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet beruhe. Diese seien aber der Spezifikation nicht beigefügt, weshalb es ihnen unmöglich sei, von diesen Bestimmungen Kenntnis zu nehmen.

37. Die Beklagten weisen des Weiteren darauf hin, dass das Konsortium gesetzlich nicht verpflichtet sei, ihnen eine Kopie des Eintragungsantrags zu übermitteln. Auch die Kommission sei hierzu nicht verpflichtet auch nicht auf der Grundlage des Beschlusses 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten, da die Kommission nicht Verfasser der Spezifikation, also des Dokumentes sei.

38. Veröffentlicht worden sei lediglich die Tatsache, dass die g.U. Prosciutto di Parma" eingetragen worden sei und dass das Konsortium die zuständige Stelle für die Kontrollen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2081/92 sei. Dies reiche jedoch nicht, ihnen die Regelung über das Schneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet entgegenzuhalten.

39. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die Regelung, nach der das Schneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet und unter Aufsicht des Konsortiums erfolgen müssen, sei nicht Teil der von den Verordnungen Nr. 2081/92 und Nr. 1107/96 geschützten Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" geworden. Die Verordnung Nr. 2081/92 schütze nach der Rechtsprechung im Fall Pistre lediglich solche Bedingungen, die sicherstellten, dass das Produkt aus einem bestimmten geografischen Bereich stamme. Erforderlich sei daher, dass die in der Spezifikation niedergelegte Bedingung diesen besonderen Zusammenhang schützen solle. Zwischen der geografischen Herkunft des Schinkens und dem Verarbeiten durch Schneiden und Verpacken bestehe aber kein Zusammenhang.

40. Die Beklagten schlagen daher vor, die Verordnungen Nr. 2081/92 und Nr. 1107/96 dahin gehend auszulegen, dass sie die g.U. nicht in Bezug auf die Regeln über Schneiden und Verpacken des Schinkens schützen. Alternativ regen sie an, die Verordnung Nr. 1107/96 insoweit für ungültig zu erklären, als sie die Regeln über das Schneiden und Verpacken von Parmaschinken im Erzeugungsgebiet schützt, da dies nicht mehr vom Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 2081/92 erfasst sei.

41. Die Beklagten vertreten darüber hinaus die Ansicht, eine Auslegung der Verordnungen Nr. 2081/92 und Nr. 1107/96 in dem Sinne, dass sie auch die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet schützt, verstoße gegen die Regeln über den freien Warenverkehr. Der Hersteller des von den Beklagten vermarkteten Schinkens, Cesare Fiorucci SpA, habe den Schinken in den freien Verkehr gebracht.

42. Die Kläger hätten auch keine Rechtfertigung für diese Beschränkung vorgetragen. Zu keiner Zeit sei die Qualität des von einem Mitglied des Konsortiums nach den geltenden Bestimmungen hergestellten Parmaschinkens in Frage gestellt worden. Es sei auch nicht vorgetragen worden, dass der von den Beklagten vermarktete Schinken zu einer Verwirrung oder Täuschung der Verbraucher geführt oder jemals das Ansehen der Hersteller von Parmaschinken beeinträchtigt habe.

43. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet sei unverhältnismäßig. Das italienische Recht erlaube, Parmaschinken auch ganz oder in Stücken zu exportieren und vor den Augen des Verbrauchers in einem anderen Mitgliedstaat zu schneiden. Es gebe keinen Grund dafür, denselben Vorgang des Schneidens außerhalb des Erzeugungsgebiets zu untersagen, wenn er nicht vor den Augen des Verbrauchers erfolge.

3) Vereinigtes Königreich

44. Die britische Regierung ist der Auffassung, die Bedingung des Schneidens und Verpackens des Schinkens im Erzeugungsgebiet sei eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung. Diese Beschränkung des freien Warenverkehrs sei nicht gerechtfertigt. Die Regelungen in Artikel 8 und 13 der Verordnung Nr. 2081/92 dienten der Gewährleistung, dass das Produkt aus einem bestimmten Herkunftsgebiet stamme und bestimmte Eigenschaften aufweise. Daher schützten sie auch nur solche Bedingungen, die erforderlich seien, um diese Eigenschaften zu gewährleisten.

45. Im Ausgangsverfahren sei es zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass die von den Beklagten importierten ganzen Schinken die g.U. Parmaschinken" führen durften. Durch das Schneiden und Verpacken des Schinkens sei dieser nicht in seiner Qualität beeinträchtigt worden. Insofern sei der vorliegende Fall nicht mit der Entscheidung in der Rechtssache Rioja vergleichbar.

46. Die britische Regierung teilt die Auffassung der Beklagten zum Problem der Publizität der Spezifikation. Aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung sei ersichtlich, dass die Eintragung im Verzeichnis der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher diene. Die Verordnung Nr. 1107/96 habe lediglich veröffentlicht, dass Parmaschinken" als g.U. geschützt werde. Wenn ein Händler Schinken mit der g.U. Parmaschinken" erwerbe, so habe er die Gewähr, dass der Schinken aus dem für Parmaschinken festgelegten Erzeugungsgebiet stamme und bestimmten Qualitätsanforderungen genüge. Die im Rahmen der Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 17 vorgelegte Zusammenfassung der Spezifikation enthalte nicht die Bedingung, dass der Schinken im Erzeugungsgebiet geschnitten und verpackt werden müsse. Zwar verweise sie auf die italienische Gesetzgebung, die ihrerseits festlege, dass der Schinken im Erzeugungsgebiet zu schneiden und zu verpacken ist. Jedoch müsse jedes Verbot, das das Führen der g.U. Parmaschinken" untersage, transparent und leicht erkennbar bzw. zugänglich sein.

4) Französische Republik

47. Die französische Regierung weist darauf hin, dass die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet Teil der Spezifikation gewesen sei, die mit dem Antrag auf Anmeldung der g.U. Parmaschinken" eingereicht worden sei. Dementsprechend sei diese Bedingung mit einem gemeinschaftsrechtlichen Schutz ausgestattet, weshalb Schinken, der außerhalb des Erzeugungsgebiets geschnitten und verpackt werde, nicht die g.U. Parmaschinken" tragen dürfe.

48. Frankreich hält diese Bedingung auch für mit der Verordnung Nr. 2081/92 vereinbar, da sie erforderlich sei, um die Herkunft des Schinkens aus einem bestimmten Gebiet zu gewährleisten. Anders als beim ganzen Schinken könne die Information des Verbrauchers bei geschnittenem Schinken lediglich anhand der Angaben auf der Verpackung erfolgen, die unter Aufsicht des Konsortiums stattfinde.

49. Die Verordnung Nr. 2081/92 sei ihrerseits mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar. Im Rahmen der Landwirtschaftspolitik verfüge der Gesetzgeber über ein weites Ermessen. Die Verordnung Nr. 2081/92 schaffe ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des freien Warenverkehrs, des Verbraucherschutzes und des Schutzes des gewerblichen Eigentums. Da die Verwendung der g.U. in allen Mitgliedstaaten geschützt werde, diene diese Verordnung dem freien Warenverkehr.

5) Italienische Republik

50. Die italienische Regierung verweist auf das Urteil im Fall Rioja. Entsprechend den dortigen Feststellungen zum Wein gelte auch für den hier zur Diskussion stehenden Schinken, dass die Verarbeitung von Qualitätsprodukten Spezialisten vorzubehalten sei.

51. Sie bezieht sich auf Ziffer B.4 der Spezifikation und Artikel 12 der als Anlage hierzu beigefügten Direktive", wonach die Verwendung der g.U. Parmaschinken" davon abhängig sei, dass der Schinken im Erzeugungsgebiet geschnitten und verpackt worden sei. Sämtliche Arbeitsvorgänge unterlägen einer strengen Kontrolle von besonders qualifiziertem Personal, das über eine große Erfahrung im Umgang mit diesem Schinken verfüge. Die Überwachung erstrecke sich auch auf die technologische Eignung der eingesetzten Maschinen und das ästhetische Erscheinungsbild des Produkts. Würden diese Kontrollen nicht durchgeführt, so würden Qualitätseinbußen zu einem Verlust des Ansehens des Produkts führen.

52. Hinsichtlich des Problems der Transparenz und der Zugänglichkeit der einschlägigen Vorschriften trägt die italienische Regierung vor, sie habe der Kommission mit der Vorlage des Eintragungsantrags auch die Spezifikation einschließlich der Direktive" eingereicht, die das Erfordernis des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet enthielten. Des Weiteren sei die relevante Gesetzgebung vorgelegt worden. Die Mitgliedstaaten seien hierüber im nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2081/92 gegründeten Ausschuss in den verschiedenen Amtssprachen informiert worden, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zugänglich seien. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer habe die Pflicht, sich diese relevante Information zu beschaffen.

6) Königreich Spanien

53. Die spanische Regierung verweist ebenfalls auf das Urteil im Fall Rioja. Der Zweck der Ursprungsbezeichnung sei die Gewährleistung, dass das Produkt aus einem bestimmten Gebiet stamme und gewisse Eigenschaften aufweise. Das Schneiden des Schinkens sei ein besonders wichtiger Schritt bei der Verarbeitung. Auch wenn er sich erst an die eigentliche Herstellung anschließe, so sei er gerade für Parmaschinken wesentlich, da dieser vor allem geschnitten gekauft werde.

54. Außerhalb des Erzeugungsgebiets durchgeführte Kontrollen leisteten weniger Gewähr für die Qualität und Authentizität des Produkts. Zum besseren Schutz des Verbrauchers sei es daher erforderlich, dass das Schneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet stattfänden. Dies gelte umso mehr, als die auf dem ganzen Schinken angebrachten Siegel beim Schneiden entfernt würden.

7) Kommission

55. Die Kommission weist darauf hin, dass die Anforderung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet in der Spezifikation, die mit dem Eintragungsantrag vorgelegt wurde, enthalten sei, die außerdem auf die einschlägige italienische Gesetzgebung verweise.

56. Hinsichtlich der Gültigkeit der Eintragung, soweit sie sich auf die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet bezieht, verweist die Kommission auf die Rechtsprechung im Fall Rioja. Auch das Schneiden und Verpacken von Schinken sei ein komplexer Vorgang, der die Beachtung bestimmter Regeln und spezielle Kenntnisse erfordere. Der Vorgang wirke sich auf die Qualität des Produkts aus, die wiederum entscheidend für sein Ansehen sei.

57. Die geschützte Ursprungsbezeichnung gewährleiste, dass das Produkt aus einem bestimmten Gebiet stamme und gewisse Eigenschaften aufweise. Diese Garantie werde am besten durch Schneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet erreicht. Außerhalb dieses Gebiets gebe es keine gleichwertigen Kontrollen, die von Personal mit speziellen Kenntnissen durchgeführt würden. Die in der Spezifikation und der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Kontrollen dienten dem Erhalt der Qualität des Parmaschinkens und seien daher gerechtfertigt.

58. Hinsichtlich der Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 2081/92 verweist die Kommission zunächst darauf, dass Verordnungen nach Artikel 249 EG unmittelbare Wirkung haben. Des Weiteren leitet sie aus den Erwägungsgründen sieben und zwölf sowie den Artikeln 8 und 13 her, dass die Verordnung unmittelbar vor nationalen Gerichten einklagbare Rechte gewährt. Schließlich stützt sie sich noch auf das Ziel der Verordnung, das darin liege, die vorher nur national geschützten Bezeichnungen nunmehr gemeinschaftsweit zu schützen.

59. Bezüglich der Publizität der Vorschriften weist die Kommission darauf hin, dass auch das Verfahren des Artikels 17 eine gewisse Publizität gewährleistet. Es sei als Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ausgestaltet, die im nach Artikel 15 vorgesehenen Ausschuss über die Eintragungsanträge einschließlich der Spezifikationen informiert worden seien. So habe die britische Regierung im Ausschuss unter anderem deshalb gegen den Verordnungsentwurf gestimmt, weil ihr bestimmte Beschränkungen, wie zum Beispiel die Auflage, dass Parmaschinken im Erzeugungsgebiet zu schneiden und zu verpacken sei, zu weit gegangen seien.

V - Würdigung

1) Auslegung der Vorlagefrage

60. Das House of Lords hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Verordnung Nr. 2081/92 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1107/96 und der Spezifikation für die g.U. Prosciutto di Parma" einen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar einklagbaren Anspruch begründet, den Einzelhandelsverkauf von Schinken zu untersagen, der nicht entsprechend der Spezifikation im Erzeugungsgebiet geschnitten und verpackt wurde. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das vorlegende Gericht zum einen wissen möchte, ob das In-Scheiben-Schneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet überhaupt durch die Verordnungen Nr. 2081/92 und 1107/96 geschützt werden kann, und zum anderen, ob der Eintragungsantrag für die g.U. Prosciutto di Parma" ein Ersuchen um den Schutz des In-Scheiben-Schneidens tatsächlich einschloss. Für den Fall, dass diese beiden Fragen bejaht werden, wird die Frage nach der Gültigkeit der beiden Verordnungen gestellt. Schließlich fragt das House of Lords nach der Möglichkeit, diesen gegebenenfalls nach den Verordnungen gewährten Schutz vor nationalen Gerichten einzuklagen.

2) Schutzbereich der g.U. Prosciutto di Parma"

61. Zunächst einmal ist zu untersuchen, inwieweit die mit dem Antrag auf Eintragung der g.U. Parmaschinken" eingereichte Spezifikation die Bedingung enthält, den Schinken im Erzeugungsgebiet zu schneiden und zu verpacken. Hierzu ist festzustellen, dass eine Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung Nr. 2081/92 einen Hinweis auf gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen, enthalten kann. Infolge dieser Bestimmung genügt es, wenn die relevanten italienischen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls in der Spezifikation genannt werden.

62. Die vom Konsortium als Anlage zu ihrer Stellungnahme eingereichte Kopie der Spezifikation enthält im Abschnitt B.4 die Bedingung, dass der Schinken im Erzeugungsgebiet zu verpacken ist, wenn das Ursprungszeichen nicht auf dem Schinken angebracht werden kann. Dies ist der Fall bei geschnittenem Schinken. Darüber hinaus verlangt Abschnitt C.2, dass die mit dem Schneiden und Verpacken betrauten Betriebe im Erzeugungsgebiet ansässig sein müssen. Das Gesetz Nr. 26 vom 13. Februar 1990, dessen Artikel 6 Absatz 2 die Bedingung des Schneidens, Verpackens und Etikettierens im Erzeugungsgebiet aufstellt, sowie das Dekret Nr. 253 vom 15. Februar 1993, das diese Bedingungen in Artikel 25 wiederholt, werden in den zusammenfassenden Aufstellungen der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen am Ende der Abschnitte B und C ausdrücklich genannt.

63. Als Ergebnis ist daher festzustellen, dass die mit dem Eintragungsantrag eingereichte Spezifikation die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet umfasst. Der Schutzbereich der g.U. Prosciutto di Parma" erstreckt sich damit auf das Schneiden und Verpacken des Schinkens im Erzeugungsgebiet.

3) Vereinbarkeit der Regelung mit der Verordnung Nr. 2081/92

64. Dies führt zu der Frage, ob die Kommission die g.U. Parmaschinken" mit diesem Schutzbereich eintragen durfte, d. h., ob die Eintragung durch die Verordnung Nr. 1107/96 mit der Verordnung Nr. 2081/92 vereinbar ist.

65. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2081/92 dient eine Ursprungsbezeichnung zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde. Das Schneiden, Verpacken und Etikettieren im Erzeugungsgebiet unter Kontrolle des Konsortiums sind Vorgänge der Verarbeitung. Das Etikettieren der verpackten Ware gewährleistet, dass der geschnittene Schinken aus Schinken besteht, der unter der Bezeichnung Parmaschinken" vermarktet werden darf. Die Kontrolle durch das Konsortium schließlich gewährleistet die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung des Parmaschinkens.

66. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Eintragung ist auf die durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführte Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu achten. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Carl Kühne u. a. ausgeführt hat, ist ein Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2081/92 über einen Mitgliedstaat einzureichen. Dieser hat die Aufgabe, zu prüfen, ob der Antrag im Hinblick auf die in der Verordnung genannten Anforderungen gerechtfertigt ist. Nur wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist, hat er ihn an die Kommission weiterzuleiten. Diese führt dann gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 lediglich eine förmliche Prüfung durch. Sie umfasst die Kontrolle, ob die Spezifikation die nach Artikel 4 erforderlichen Angaben enthält und ob die Bezeichnung auf der Grundlage der Spezifikation die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b erfuellt. Dabei beschränkt sich die Kommission auf die Prüfung, ob die vom zuständigen Mitgliedstaat vorgenommene Beurteilung nicht offensichtlich unzutreffend ist. Dies gilt sowohl für das gewöhnliche als auch für das vereinfachte Verfahren. Der Sinn dieser Zuständigkeitsverteilung liegt darin begründet, dass die Prüfung eines Eintragungsantrags in hohem Maße gründliche Kenntnisse der Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats erfordert, zu deren Feststellung die nationalen Behörden am ehesten im Stande sind.

67. Die zuvor aufgezeigte Zuständigkeitsverteilung wirkt sich auch auf die Kontrolle der Eintragungsentscheidungen der Kommission durch die Gemeinschaftsgerichte aus. Es ist daher nur zu untersuchen, ob die Kommission ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist und ob die oben genannten Erfordernisse nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vorliegen.

68. Die Kommission hat den von der italienischen Regierung im vereinfachten Verfahren übermittelten Antrag samt Spezifikation geprüft. Nach den obigen Feststellungen ist es zumindest nicht offensichtlich, dass die Spezifikation unvollständig ist oder die in ihr enthaltenen Angaben, einschließlich der Bedingung des Schneidens, Verpackens und Etikettierens unter Aufsicht des Konsortiums im Erzeugungsgebiet, die Eintragung als g.U. nicht rechtfertigen. Folglich ist festzustellen, dass die Eintragung gemäß der Verordnung Nr. 1107/96 nicht gegen die Verordnung Nr. 2081/92 verstößt.

4) Vereinbarkeit der Regelung mit Artikel 29 EG

69. Dies führt zu der weiteren Frage, ob die Eintragung der g.U. durch die Verordnung Nr. 1107/96 einschließlich der Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet unter der Kontrolle des Konsortiums eventuell wegen Verstoßes gegen Artikel 29 EG ungültig ist.

a) Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung

70. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet Artikel 29 EG nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinem Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt. Auch Gemeinschaftsrechtsakte müssen mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar sein.

71. Gegen die Annahme einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung spricht zunächst die Tatsache, dass die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet inländische wie ausländische Marktteilnehmer in gleicher Weise trifft. Eine in Rom ansässige Firma darf den Schinken in Rom ebenso wenig schneiden und unter der g.U. Parmaschinken" vermarkten wie Asda und Hygrade in Großbritannien.

72. Andererseits ist zu beachten, dass die Bedingung, den Schinken im Erzeugungsgebiet zu schneiden und zu verpacken, um ihn unter der Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" vermarkten zu dürfen, den im Erzeugungsgebiet tätigen Unternehmen insofern einen besonderen Vorteil verschafft, als nur sie den Schinken schneiden und verpacken dürfen. Diese Tätigkeit bleibt der im Erzeugungsgebiet ansässigen Industrie vorbehalten.

73. Des Weiteren dürfte die Ausfuhr des Schinkens in andere Mitgliedstaaten durch die strittige Regelung verteuert werden. Denn vor der Ausfuhr ist ein weiterer Verarbeitungsvorgang vorzunehmen. Diese Verteuerung erschwert die Ausfuhr des Parmaschinkens. Diese Gründe sprechen für die Qualifizierung der Regelung als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung.

74. Wie oben erwähnt, stellt die Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung des Artikels 29 EG darauf ab, ob die fragliche Maßnahme spezifisch die Ausfuhr beschränkt. In den Urteilen Delhaize und Rioja hat der Gerichtshof Maßnahmen, die die Verwendung der Ursprungsbezeichnung für Riojawein davon abhängig machen, dass er im Erzeugungsgebiet abgefuellt wird, als spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme im Sinne des Artikels 29 EG angesehen. Im Urteil in der Rechtssache Rioja hat er diese Annahme darauf gestützt, dass der Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets im Gegensatz zum ausgeführten Wein auch unabgefuellt transportiert werden darf.

75. Die Situation im vorliegenden Fall erscheint hiermit vergleichbar. Die fragliche Regelung verlangt lediglich, dass der Schinken im Erzeugungsgebiet geschnitten und verpackt werden muss. Diese Bedingung wird eingehalten, wenn der Schinken innerhalb des Erzeugungsgebiets vom Schlachtbetrieb zu einem anderen Betrieb verbracht wird, der den Schinken dann entsprechend den geltenden Regeln schneidet und verpackt. Daher wird man auch im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis kommen können, dass eine spezifische Beschränkung der Ausfuhr vorliegt.

b) Rechtfertigung der Maßnahme zum Schutz des gewerblichen Eigentums

76. Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Maßnahme aus Gründen des Schutzes des gewerblichen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG gerechtfertigt ist. Ursprungsbezeichnungen gehören zum gewerblichen und kommerziellen Eigentum im Sinne des Artikels 30 EG. Die damit verbundenen Handelsbeschränkungen sind insoweit gerechtfertigt, als sie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsbezeichnung ihre spezifische Funktion, die darin besteht, zu gewährleisten, dass das mit ihr versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist, erfuellt. Dementsprechend wäre die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet gerechtfertigt, wenn es dem aus diesem Gebiet stammenden Schinken besondere Eigenschaften verleihen würde, die geeignet sind, ihn zu individualisieren, oder wenn das Schneiden im Erzeugungsgebiet für den Erhalt spezifischer Eigenschaften, die der Schinken bei seiner Herstellung erworben hat, unerlässlich wäre. Es sind allerdings nur solche Bedingungen, als dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügende Beschränkung des freien Warenverkehrs anzusehen, deren Einhaltung erforderlich ist, um das Ansehen der g.U. zu schützen.

i) Regelung zum Schutz einer besonderen Eigenschaft

77. Es ist daher der Frage nachzugehen, inwiefern das Schneiden und Verpacken des Schinkens im Erzeugungsgebiet dem Parmaschinken eine Eigenschaft verschafft oder erhält, die die Wahl durch den Verbraucher mitbestimmt, die also verkehrswesentlich ist.

78. Für die Annahme einer verkehrswesentlichen Eigenschaft spricht zunächst, dass das Schneiden nach dem Vortrag des Konsortiums und Salumificio Rita, Italiens, Spaniens und der Kommission besondere Kenntnisse voraussetzt. Die zu schneidenden Schinken sind unter Einsatz besonderer Sachkompetenz gezielt auszuwählen. Des Weiteren sind beim Schneiden bestimmte Bedingungen zu beachten, damit die Qualität des Schinkens, sein Aussehen und seine besonderen Eigenschaften gewahrt bleiben. Nach dem Vortrag des Konsortiums und der Salumificio Rita ist dieses Know-how nur im Erzeugungsgebiet vorhanden.

79. Ein weiteres Argument für die Annahme einer verkehrswesentlichen Eigenschaft ist die ebenfalls vom Konsortium und Salumificio Rita, von Italien, Spanien und der Kommission vorgetragene Tatsache, dass die das Schneiden und Verpacken betreffenden Qualitätskontrollen vom Konsortium nur im Erzeugungsgebiet durchgeführt werden. Nach ihrem Vortrag kann nur hierdurch eine gleich bleibende hohe Qualität des vermarkteten Parmaschinkens gewährleistet werden.

80. Es ist jedoch zu beachten, dass keine der am Verfahren beteiligten Parteien ein überzeugendes Argument dafür vorgetragen hat, dass das Schneiden des Schinkens im Erzeugungsgebiet ein Vorgang ist, der diesem Schinken besondere Eigenschaften verleiht, oder ein Vorgang, der für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Schinken bei der Herstellung erworben hat, unerlässlich ist. Die besonderen Kenntnisse, die für die Auswahl der zu schneidenden Schinken und das sachgerechte Schneiden entsprechend den für die g.U. geltenden Bestimmungen erforderlich sind, können auch außerhalb des Erzeugungsgebiets angewendet werden. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass diese Kenntnisse sich historisch gesehen im Erzeugungsgebiet entwickelt haben. Jedoch hat das Konsortium nichts dafür vorgetragen, warum diese Kenntnisse nur im Erzeugungsgebiet vorhanden sein sollen. Menschen, die an der Herstellung und Verarbeitung eines Produkts mitwirken, können - vor allem durch Schulung im Erzeugungsgebiet - das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten zur Herstellung und Verarbeitung des Produkts erwerben. Ebenso können Personen, die dieses Wissen und diese Fertigkeiten erlernt haben, aus dem Erzeugungsgebiet abwandern. Es ist daher davon auszugehen, dass die menschlichen Einfluesse auf das Produkt grundsätzlich unabhängig vom Erzeugungsgebiet sind.

81. Entsprechendes gilt für die Beachtung der sonstigen Bedingungen beim Schneiden, einschließlich der technologischen Ausstattung der mit dem Schneiden betrauten Betriebe. Es ist nichts dafür vorgetragen worden, dass diese Bedingungen nur im Erzeugungsgebiet eingehalten werden können. Bei den heute vorhandenen technischen Möglichkeiten ist es leicht vorstellbar, dass diese Bedingungen jederzeit an jedem Ort beachtet werden können - soweit es zum Beispiel die Kühlung des Schinkens vor dem Schneiden betrifft - und eingehalten werden können soweit es etwa die technische Ausstattung der schneidenden Betriebe betrifft. Dann besteht aber kein Grund, das Schneiden nur im Erzeugungsgebiet zuzulassen.

82. Von den Beteiligten wurde letztlich auch nicht behauptet, dass das richtige Schneiden als solches außerhalb des Parma-Gebiets die überall bekannte Qualität des Parmaschinkens beeinträchtigt. Andernfalls wäre es auch unverständlich, dass der Schinken als Ganzes oder in Teilen zum Selbstschneiden oder zum Schneiden durch die in der Regel nicht wie ein Verarbeiter im Parma-Gebiet geschulten Einzelhändler oder Restaurantbesitzer verkauft wird. Insofern unterscheidet sich die Rechtssache auch vom Rioja-Fall, in dem durch den offenen Transport des Weines und durch das Abfuellen an anderen Orten doch Veränderungen der Qualität eintreten könnten. Das Hauptargument der Kläger betrifft auch weniger einen unwahrscheinlichen Qualitätsverlust des Schinkens als die Kontrollen, durch deren Fehlen eventuell mit Mängeln behaftete Schinken geschnitten werden könnten bzw. durch deren Fehlen das Ansehen des Produkts als solches beeinträchtigt werden könnte. Abgesehen davon, dass Kontrollen auch beim Selbstschneiden oder beim Schneiden durch den Endverkäufer oder Restaurantbesitzer entfallen, ist darauf hinzuweisen, dass solche Kontrollen durch entsprechend geschultes Personal auch außerhalb des Parma-Gebiets vorgenommen werden könnten.

83. Aufgrund dieser Umstände und mangels gegenteiliger Ausführungen im Vorlagebeschluss sowie in den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Parteien ist zumindest nicht ersichtlich, dass der Parmaschinken zwangsläufig seine besonderen Eigenschaften, die er durch die Herstellung erworben hat, einbüßen würde, wenn er außerhalb des Erzeugungsgebiets geschnitten wird - selbstverständlich nur, wenn das Schneiden unter Einhaltung aller sonstigen Bedingungen, insbesondere unter ausschließlicher Verwendung von Parmaschinken und der Beachtung der in der Spezifikation genannten technischen Bedingungen erfolgt. Der Schinken darf ja auch ganz oder in Stücken ausgeführt und vom Endverbraucher selbst geschnitten werden. Und wie das Konsortium bestätigt, darf der als Ganzes oder als Teil ausgeführte Schinken auch von einem Einzelhändler oder in einem Restaurant vor den Augen des Verbrauchers geschnitten werden, ohne dass er seine Qualität oder seine besonderen Eigenschaften verliert, selbst wenn er dort noch einige Zeit angeschnitten aufbewahrt wird (was im Übrigen für die hervorragende Güte des Parmaschinkens spricht). Es vermag nicht zu überzeugen, dass dies zulässig sein soll, industriell vorgenommenes Schneiden und sofort anschließendes Verpacken dagegen nicht.

84. Der Einwand, dass der Verbraucher das Ursprungszeichen auf dem vom Einzelhändler oder vom Restaurant vor seinen Augen geschnittenen Schinken sieht und daher über den Ursprung des Schinkens informiert werde, dürfte nur bedingt zutreffen. Denn zum einen stehen Schneidemaschinen in der Regel nicht auf der Ladentheke, so dass der Verbraucher den Schinken nur selten nah genug zu sehen bekommen dürfte, um das Qualitätssiegel überhaupt wahrnehmen und erkennen zu können. Zum anderen wird das Siegel nicht an jeder Stelle des Schinkens angebracht, so dass je nach Verbrauch des angeschnittenen Schinkens der Teil mit dem Siegel vielleicht nur noch teilweise oder gar nicht mehr vorhanden oder zumindest nicht mehr für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist, wenn der Schinken vor seinen Augen geschnitten wird. In der mündlichen Verhandlung hat das Konsortium selbst eingeräumt, dass der Verbraucher sogar in der Regel nicht verlangt, dass ihm das Siegel gezeigt wird, bevor der Schinken geschnitten wird. Insofern handelt es sich eher um eine theoretische Möglichkeit der Kontrolle, ob der Schinken auch tatsächlich aus dem Erzeugungsgebiet stammt.

85. Hinzu kommt folgende Überlegung. Der Gerichtshof ist im Fall Rioja zu der Auffassung gelangt, das Abfuellen des Weins in Flaschen im Erzeugungsgebiet sei eine gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs, da hierdurch am besten die Qualität des abgefuellten Weins gewährleistet werden könne. Es mag einleuchten, dass das Abfuellen des Weins im Erzeugungsgebiet eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, da Wein in erster Linie flaschenweise vom Verbraucher erworben wird. Beim Schinken ist die Situation jedoch anders. Er wird vom Verbraucher entweder geschnitten - sei es frisch vom Einzelhändler oder vorverpackt - oder am Stück bzw. sogar als ganzer Schinken erworben. Hieraus wird deutlich, dass dem Schneiden des Schinkens keine dem Abfuellen des Weins vergleichbare Bedeutung zukommt. Umso weniger kann dann aber der Ort des Schneidens einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl des Verbrauchers haben. Dies spricht dafür, im Schneiden im Erzeugungsgebiet keine verkehrswesentliche Eigenschaft zu sehen.

86. Als Zwischenergebnis sind daher das Schneiden und Verpacken des Parmaschinkens im Erzeugungsgebiet nicht als Maßnahmen anzusehen, die dem Schutz besonderer Eigenschaften des Schinkens dienen. Weder ist nachgewiesen worden, dass sie dem Schinken eine besondere Eigenschaft verleihen, noch ist nachgewiesen worden, dass das Schneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet erforderlich sind, um seine im Herstellungsprozess erworbenen besonderen Eigenschaften zu erhalten. Auch von den Beteiligten ist weniger darauf abgehoben worden, als vielmehr auf die Kontrollen und auf das damit verbundene Ansehen des Produkts.

ii) Durchführung von Qualitätskontrollen im Erzeugungsgebiet

87. Folgt man dieser Auffassung, so ist eine Auseinandersetzung mit der Frage der Durchführung von Kontrollen des Schneidens zur Sicherung der Qualität des Parmaschinkens streng genommen überfluessig. Denn wenn das Schneiden im Erzeugungsgebiet keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, kann es auf die Tatsache, dass im Erzeugungsgebiet Kontrollen durchgeführt werden, nicht mehr entscheidend ankommen.

88. Insofern soll im Folgenden nur ergänzend auf dieses Argument eingegangen werden. Dies scheint zum einen geboten für den Fall, dass der Gerichtshof nicht der vorstehenden Analyse folgen sollte. Zum anderen ist eine Auseinandersetzung mit diesem Argument angezeigt, weil sich die Parteien, die sich für die Rechtmäßigkeit der Bedingung einsetzen, unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Rioja vor allem auf dieses Argument gestützt haben. Das Konsortium, Salumificio Rita, Italien, Spanien und die Kommission tragen vor, dass es spezieller Kenntnisse bedürfe und die besonderen, in der Spezifikation genannten Anforderungen zu beachten seien, damit Parmaschinken so geschnitten werde, dass seine Qualität und seine besonderen Eigenschaften beim Schneiden erhalten blieben. Dies sei entscheidend für den Erhalt des aufgebauten Abnehmerkreises und damit den wirtschaftlichen Wert der g.U. Prosciutto di Parma". Nur die im Erzeugungsgebiet systematisch durch die hierfür zuständigen Stellen durchgeführten Kontrollen gewährleisteten die Einhaltung der relevanten Kriterien. Außerhalb des Erzeugungsgebiets gäbe es keine entsprechenden Kontrollen. Schließlich ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema Kontrollen auch noch deshalb erforderlich, weil das Schneiden außerhalb des Erzeugungsgebiets, wie oben ausgeführt, unter Einhaltung der für die Verwendung der g.U. festgelegten Bestimmungen zu erfolgen hat. Auch in diesem Zusammenhang könnte relevant sein, wie die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet werden kann. Dabei ist vorab klarstellend darauf hinzuweisen, dass es hier nur um Kontrollen des Schneidens geht. Denn der außerhalb des Erzeugungsgebiets geschnittene Schinken unterliegt ja bis zum Zeitpunkt des Schneidens genau denselben Kontrollen wie der im Erzeugungsgebiet geschnittene Schinken.

89. Die Durchführung von Kontrollen trägt zum Erhalt der Qualität und damit auch des Ansehens des geschnittenen Parmaschinkens bei. Insofern könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Bedingung, den Schinken im Erzeugungsgebiet unter Kontrolle des Konsortiums zu schneiden und zu verpacken, zum Schutz des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt ist.

90. Dieser Annahme steht jedoch die Tatsache entgegen, dass Kontrollen grundsätzlich nicht nur im Erzeugungsgebiet, sondern auch außerhalb dieses Gebiets durchgeführt werden können. Die Kontrolleure könnten entweder vom Konsortium entsendet werden, oder im fraglichen Gebiet ansässige Kontrolleure könnten vom Konsortium geschult und mit der Kontrolle beauftragt werden.

91. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Rioja entschieden, dass die außerhalb des Erzeugungsgebiets nach Gemeinschaftsrecht durchgeführten Kontrollen weniger Garantien für die Qualität und Unverfälschtheit des Weins gaben als die im Erzeugungsgebiet durchgeführten Kontrollen. Jedoch wurde oben bereits herausgestellt, dass das Schneiden des Schinkens nicht vergleichbar erscheint mit dem Abfuellen von Wein auf die Flasche. Der Verbraucher erwirbt Parmaschinken entweder geschnitten (frisch oder vorverpackt) oder am Stück, wohingegen er Wein in der Regel abgefuellt in einer Flasche kauft. Schon von daher dürfte den Kontrollen des Schneidens nicht derselbe Stellenwert beizumessen sein wie der Kontrolle des Abfuellens.

92. Das vom Konsortium und Salumificio Rita sowie Spanien und der Kommission angesprochene Problem, dass außerhalb des Erzeugungsgebiets keine oder zumindest keine gleichwertigen Qualitätskontrollen durchgeführt werden, ist ein allgemeines Problem der Durchsetzung von Regeln in fremden Rechtsordnungen. Wenn die Regeln über die Verwendung der g.U. die Durchführung entsprechender Kontrollen vorsehen, so ist derjenige Marktteilnehmer, der beabsichtigt, die g.U. zu verwenden, gehalten, die Kontrollen auch durchzuführen, wenn er den Schinken außerhalb des Erzeugungsgebiets schneidet. Ansonsten verletzt er die Bestimmungen über die Verwendung der g.U. und darf sie nicht benutzen.

93. Gerade auch wegen der nach Artikel 8 und 13 der Verordnung Nr. 2081/92 bestehenden Unterlassungsansprüche ist es möglich, die Regeln über die Verwendung der g.U. Parmaschinken" einschließlich etwaiger Kontrollen gemeinschaftsweit durchzusetzen.

94. Auch unter dem Aspekt der Etikettierung erscheinen die Kontrollen im Erzeugungsgebiet nicht erforderlich. Wenn das Schneiden und Verpacken auch außerhalb des Erzeugungsgebiets kontrolliert werden können, so kann durch diese Kontrollen auch die Tatsache sichergestellt werden, dass nur der Schinken geschnitten wird, der die g.U. Parmaschinken" führen darf.

95. Insofern erscheint auch der Einwand, der Verbraucher könne nur sicher sein, Parmaschinken zu erhalten, wenn der Schinken im Erzeugungsgebiet unter Aufsicht des Konsortiums geschnitten und verpackt werde, nicht überzeugend. Zwar kann auf diese Weise sichergestellt werden, dass nur Schinkenkeulen verwendet werden, die die g.U. Parmaschinken" tragen. Der Einwand unterstellt jedoch, dass ein Betrieb, der außerhalb des Erzeugungsgebiets Parmaschinken verarbeitet, gegebenenfalls Schinkenkeulen verwendet, die nicht die g.U. tragen dürfen, und den geschnittenen Schinken dann trotzdem unter Verwendung der g.U. Parmaschinken" vertreibt. Damit wird in unzulässiger Weise dem Konkurrenten ein rechtswidriges Verhalten unterstellt, weshalb der Einwand zurückzuweisen ist.

96. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Bedingung in der Spezifikation nicht dem Schutz einer verkehrswesentlichen Eigenschaft dient. Folglich ist die festgestellte Beschränkung des freien Warenverkehrs nicht aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach Artikel 30 EG gerechtfertigt.

c) Rechtfertigung der Maßnahme aus strukturpolitischen Erwägungen

97. Es ist eine allgemeine Tendenz der Gesetzgebung, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um deren Ansehen zu verbessern. Hierzu dient unter anderem die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen. Diese Tendenz wird durch die Erwägungsgründe zwei bis sechs der Verordnung Nr. 2081/92 bestätigt. Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist folgerichtig Artikel 37 EG, der im Kapitel Landwirtschaft des Vertrages steht. Dabei geht es dem Gesetzgeber nicht nur um den Schutz der Qualität der landwirtschaftlichen Produkte, sondern, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, vor allem auch um strukturpolitische Anliegen. Angestrebt wird eine Förderung der ländlichen Gebiete durch eine Steigerung der Einkommen der Landwirte und eine Verhinderung der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten. Wie im Rahmen der Erörterung des Artikels 29 EG ausgeführt, verschafft die Bedingung des Schneidens und Verpackens des Parmaschinkens im Erzeugungsgebiet den dort ansässigen Betrieben einen Vorteil. Diese Feststellung könnte dafür sprechen, die Bedingung des Schneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar zu halten.

98. Gegen eine Berücksichtigung strukturpolitischer Erwägungen zur Rechtfertigung von Beschränkungen des freien Warenverkehrs spricht zunächst der Wortlaut des Artikels 30 EG. Die Aufzählung der Gründe, aus denen eine Beschränkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt werden kann, enthält keine Kategorie strukturpolitische Erwägungen" oder Landwirtschaftspolitik". Nach der Rechtsprechung ist die Aufzählung der Ausnahmetatbestände in Artikel 30 EG jedoch abschließend.

99. Hinzu kommt, dass Artikel 30 EG als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nach allgemeinen Auslegungsregeln eng auszulegen ist. Auch dies spricht dafür, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung nur in engen Grenzen als gerechtfertigt anzuerkennen. Bezogen auf die Ursprungsbezeichnungen erscheint die Anerkennung von Beschränkungen, die sich aus natürlichen Einfluessen auf das jeweilige Produkt ergeben, gerechtfertigt, da sie an das Erzeugungsgebiet gebunden sind. Dies gilt hingegen nicht für das Know-how, das grundsätzlich auch außerhalb des Erzeugungsgebiets angewandt werden kann.

100. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine weite Auslegung des Artikels 30 EG gerade im Rahmen der Prüfung von Ausfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 29 EG nicht geboten erscheint. Der Tatbestand des Artikels 29 EG ist, wie bereits oben ausgeführt, von der Rechtsprechung dahin gehend konkretisiert worden, dass nicht jede Ausfuhrbeschränkung, sondern nur diejenigen Maßnahmen, die spezifisch die Ausfuhr von Waren verhindern, nach dieser Vorschrift verboten sind. Diese Rechtsprechung definiert den Anwendungsbereich des Verbotes der Ausfuhrbeschränkungen wesentlich enger als den Anwendungsbereich für Einfuhrbeschränkungen nach Artikel 28 EG. Nach der Dassonville-Formel verbietet Artikel 28 EG jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Ist aber schon der Anwendungsbereich des Artikels 29 EG enger als der des Artikels 28 EG, so besteht gerade in seinem Zusammenhang noch weniger Anlass zu einer weiten Auslegung des Ausnahmetatbestands des Artikels 30 EG. Im Rahmen der Auslegung des Artikels 30 EG sollten daher nur diejenigen Maßnahmen als gerechtfertigt anerkannt werden, die unerlässlich sind, um die Herkunft und die Qualität des von der g.U. geschützten Produkts sicherzustellen.

101. Schließlich ist auch noch folgender Aspekt zu berücksichtigen. Im Rahmen der Auslegung der Vorschriften über den freien Warenverkehr ist der Gerichtshof stets bemüht gewesen, dieser Grundfreiheit zum Durchbruch gegenüber nationalen Maßnahmen zu verhelfen, die ähnlich wie die hier in Rede stehende Maßnahme unter anderem auch dem Schutz der heimischen Industrie galten. Die in diesem Rahmen geführten Auseinandersetzungen betrafen oftmals Lebensmittel, deren Rohstoffe im Wesentlichen aus landwirtschaftlichen Produkten bestanden. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Urteil zum deutschen Reinheitsgebot für Bier, das seinerseits auf ein bayerisches Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516 zurückzuführen ist. Andere Fälle betrafen die italienische Pasta, den Mindestfettgehalt von Edamer-Käse, und die Vermarktung von tiefgefrorenem Joghurt. Zurzeit sind zwei Fälle zur Schokolade anhängig.

102. Die Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 28 EG mag eine Flucht" der Erzeuger in Schutzrechte ausgelöst haben, also das Bestreben, den verlorenen nationalen gesetzlichen Schutz vor Konkurrenz durch die Schaffung neuer Schutzrechte wie geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben auszugleichen. Diese Tendenz belegt eindrucksvoll das Bier. Nachdem das bayerische/deutsche Reinheitsgebot, das die Verwendung der Bezeichnung Bier" Gebrautem vorbehielt, das nur bestimmte Inhaltsstoffe aufweist, vom Gerichtshof für mit Artikel 28 EG unvereinbar erklärt worden war, können in Deutschland unter der Bezeichnung Bier" auch solche Biere, die in anderen Mitgliedstaaten nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt werden, vermarktet werden. Zunächst versuchten die deutschen Brauereien den wirtschaftlichen Verlust, der für sie mit der Öffnung des deutschen Marktes für Konkurrenzprodukte aus anderen Mitgliedstaaten einherging, durch die Werbung etwa mit der Aufschrift auf dem Etikett nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" auszugleichen. Inzwischen wurde Bayerisches Bier" als geografisch geschützte Angabe gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 in das von der Kommission geführte Verzeichnis eingetragen. Wenn der Gerichtshof daher im Rahmen der Anerkennung der Schutzrechte großzügig verfährt und Bestimmungen zulässt, die objektiv nicht unerlässlich sind, um den Ursprung des Produkts in einem bestimmten Gebiet und seine besonderen Eigenschaften zu wahren, so läuft er Gefahr, die im Rahmen der Auslegung des Artikels 28 EG durchgesetzte Warenverkehrsfreiheit und Öffnung der nationalen Märkte im Rahmen des Artikels 29 EG wieder zu verlieren.

103. Der in den letzten beiden Argumenten aufgezeigte Zusammenhang zwischen den Artikeln 28, 29 und 30 EG sowie die Folgen der stets zugunsten des freien Warenverkehrs ausgefallenen Rechtsprechung zu Artikel 28 EG sprechen jedenfalls dafür, die nach Artikel 30 EG gerechtfertigten Ausnahmen eng auszulegen.

104. Im Rahmen der nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 mit dem Eintragungsantrag einzureichenden Spezifikation sind folglich nur diejenigen Bestimmungen zu akzeptieren, die unabdingbar für die Gewährleistung der Herkunft und der besonderen Eigenschaften des Produkts sind, nicht jedoch auch diejenigen Bestimmungen, die ausschließlich darauf abzielen, den lokalen, im Erzeugungsgebiet ansässigen Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Weiterverarbeitung des Produkts einzuräumen.

105. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass auch die mit der Verordnung Nr. 2081/92 verfolgten strukturpolitischen Ziele im Bereich der Landwirtschaftspolitik nicht geeignet sind, die festgestellte Ausfuhrbeschränkung gemäß Artikel 30 EG zu rechtfertigen.

d) Verhältnismäßigkeit

106. Wie eingangs ausgeführt, sind nach Artikel 30 EG nur solche Beschränkungen des freien Warenverkehrs hinnehmbar, die notwendig und erforderlich sind, das Ansehen der g.U. zu schützen, die also verhältnismäßig sind. Für den Fall, dass man der vorstehenden Analyse nicht folgt und die Beschränkung für nach Artikel 30 EG gerechtfertigt ansieht, ist daher noch zu erörtern, inwieweit die Beschränkung verhältnismäßig ist.

107. Die Bedingung, den Parmaschinken im Erzeugungsgebiet zu schneiden, ist insbesondere unter Berücksichtigung der vom Konsortium durchgeführten Qualitätskontrollen geeignet, zu gewährleisten, dass der geschnittene Schinken nur aus Parmaschinken besteht, aus dem Erzeugungsgebiet stammt und nach den für die Verwendung der g.U. Prosciutto di Parma" festgelegten Regeln geschnitten, verpackt und etikettiert wird. Fraglich ist allerdings, ob diese Regelung das mildeste Mittel ist, den Zweck der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Information des Verbrauchers über die Herkunft und besonderen Eigenschaften des Produkts zu erreichen oder ob andere, weniger in die Warenverkehrsfreiheit einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, die diesen Zweck ebenso gut erreichen.

108. Zu denken ist vor allem an eine entsprechende Kennzeichnung des Produkts. Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, die Ware mit Prosciutto di Parma, geschnitten in Großbritannien" oder in ähnlicher nicht diskriminierender Weise zu etikettieren.

109. Im Fall Rioja hat der Gerichtshof die hier angedachte Lösung nicht verfolgt. Er hat argumentiert, dass das Nebeneinander von zwei verschiedenen Abfuellverfahren innerhalb und außerhalb des Erzeugungsgebiets, mit und ohne vom Erzeugerkollektiv durchgeführte systematische Kontrollen, den Vertrauensvorschuss verringern könnte, den die Bezeichnung denominación de origen calificada" bei den Verbrauchern genieße, die davon ausgingen, dass alle Etappen der Herstellung eines angesehenen Qualitätsweins besonderer Anbaugebiete unter der Kontrolle und Verantwortung des betreffenden Kollektivs stuenden.

110. Der vorliegende Fall scheint nur bedingt hiermit vergleichbar. Zum einen ist, wie bereits ausgeführt, das Schneiden von Schinken aus der Sicht des Verbrauchers nicht vergleichbar eng mit dem Produkt verbunden wie das Abfuellen von Wein. Zum anderen haben die Parteien anders als im Fall Rioja im vorliegenden Verfahren keine Argumente dafür vorgetragen, dass die Verbraucher nicht zwischen im Erzeugungsgebiet und außerhalb des Erzeugungsgebiets geschnittenem Prosciutto di Parma" unterscheiden könnten oder dass es nicht sogar eventuell zwei unterschiedliche Märkte gibt, einen für im Erzeugungsgebiet und einen für außerhalb des Erzeugungsgebiets geschnittenen Prosciutto di Parma".

111. Es ist auch keineswegs offensichtlich, dass sich eine gegebenenfalls negative Bewertung des außerhalb des Erzeugungsgebiets geschnittenen Prosciutto di Parma" zwangsläufig auf den innerhalb des Erzeugungsgebiets geschnittenen Schinken übertragen müsste. Insbesondere wenn man hier eine entsprechende Kennzeichnung vorsieht, die die beiden Produkte deutlich genug voneinander unterscheidet, könnte sich durchaus auch bei dem mündigen und informierten Verbraucher, von dem nicht nur im Rahmen des Artikels 28 EG, sondern auch im Rahmen des Artikels 29 EG auszugehen ist, die Überzeugung durchsetzen, dass sich im Parma-Gebiet geschnittener Schinken von einem außerhalb dieses Gebiets geschnittenen Schinken unterscheidet. Es handelt sich um zwei voneinander zu unterscheidende Formen der Vermarktung von Parmaschinken. Wenn der Verbraucher zu dem Ergebnis kommt, dass der außerhalb des Erzeugungsgebiets geschnittene Schinken nicht seinen Ansprüchen an Prosciutto di Parma" genügt, so kann er stattdessen den im Erzeugungsgebiet geschnittenen Prosciutto di Parma" erwerben. Es ist keineswegs dargetan, dass der Verbraucher, wenn ihm die eine Form des Produkts nicht zusagt, gleich einen geschnittenen Schinken einer anderen Sorte, wählt.

112. Hinzu kommt, dass es ja zulässig ist, den Schinken außerhalb des Erzeugungsgebiets vor den Augen des Verbrauchers zu schneiden und trotzdem unter Verwendung der g.U. Prosciutto di Parma" zu verkaufen. Wenn aber dies zulässig ist, so ist nicht einzusehen, dass eine entsprechende Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass der Schinken außerhalb des Erzeugungsgebiets geschnitten worden ist, nicht ebenso gut die Qualität und das Ansehen der g.U. Prosciutto di Parma" schützen kann wie die Beschränkung der Verwendung der g.U. auf im Erzeugungsgebiet geschnittenen und verpackten Schinken. Denn das Schneiden vor den Augen des Verbrauchers ist aus den oben genannten Gründen schon kaum geeignet, zu gewährleisten, dass der Verbraucher über die Herkunft des Schinkens informiert wird. Darüber hinaus wird auch hier nicht mehr gewährleistet, dass der Schinken nach den Regeln des Konsortiums geschnitten wird und damit gegebenenfalls besondere Eigenschaften erwirbt oder seine bei der Herstellung erworbenen besonderen Eigenschaften erhalten bleiben.

113. Die hier aufgezeigte Lösung über den Weg einer entsprechenden Kennzeichnung des Produkts findet auch in der Verordnung Nr. 2081/92 eine Stütze. Der fünfte Erwägungsgrund dieser Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass die Regeln über die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben nur eine Ergänzung zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen darstellen. Sie ergänzen nur diejenigen in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.

114. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verordnung Nr. 2081/92 selbst in Konfliktfällen die Lösung über eine entsprechende Kennzeichnung sucht. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung regelt, dass in Fällen, in denen eine gemeinschaftsrechtlich geschützte Bezeichnung gleichlautend ist mit einer Bezeichnung eines Drittlandes, die Bezeichnung nur verwendet werden darf, wenn das Ursprungsland des Erzeugnisses deutlich erkennbar auf dem Etikett genannt wird. Wenn dem Verbraucher aber in solchen Fällen gleichlautender Bezeichnung zugemutet werden kann, das eine Produkt vom anderen durch Angabe des Ursprungslandes auf dem Etikett zu unterscheiden, dann ist es nicht einzusehen, warum er das bei Angabe der Verarbeitungsorte auf dem Etikett nicht auch können sollte.

115. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es ein milderes Mittel gibt, als die Beschränkung der Verwendung der g.U. Prosciutto di Parma" auf im Erzeugungsgebiet geschnittenen und verpackten Parmaschinken. Durch eine entsprechende Kennzeichnung des Produkts kann ein ebenso wirksamer Schutz der g.U. Prosciutto di Parma", der Qualität des Produkts und seines Ansehens beim Verbraucher erreicht werden. Daher geht die Spezifikation über das erforderliche Maß hinaus und ist insoweit unverhältnismäßig.

5) Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Grundsätzen der Transparenz und der Rechtssicherheit

116. Im Ausgangsrechtsstreit ist fraglich, ob die in der Spezifikation enthaltene Bedingung des Schneidens und Verpackens Asda und Hygrade entgegengehalten werden kann, da sie nicht im Amtsblatt der EG veröffentlicht worden ist und zumindest offiziell nur in italienischer Sprache vorliegt.

a) Veröffentlichung der Spezifikation

117. Asda und Hygrade rügen, dass die Spezifikation nicht zugänglich sei, da sie nicht im Amtsblatt der EG veröffentlicht sei und ihnen kein Anspruch gegen die Kommission oder das Konsortium auf Zugang zu der Spezifikation zustuende.

118. Es ist ein grundlegendes Prinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung, dass dem Bürger eine hoheitliche Rechtshandlung nicht entgegengehalten werden kann, bevor er die Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen. Die Artikel 8 und 13 der Verordnung Nr. 2081/92 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1107/96 begründen ein gemeinschaftsrechtliches Verbot, Schinken, der nicht im Erzeugungsgebiet geschnitten, verpackt und etikettiert worden ist, unter der g.U. Prosciutto di Parma" zu vermarkten. Dieses Verbot ist jedoch nur insoweit im Amtsblatt veröffentlicht worden, als sich aus den Verordnungen Nr. 2081/92 und Nr. 1107/96 ergibt, dass es eine g.U. Parmaschinken" gibt. Die Einzelheiten der Anforderungen, unter denen die g.U. verwendet werden darf, sind in der mit der Anmeldung eingereichten Spezifikation enthalten, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden ist.

119. Die von der Kommission herangezogene Übermittlung einer Zusammenfassung der Spezifikation an den Ausschuss im Sinne des Artikels 15 der Verordnung Nr. 2081/92 führt zwar zu einem gewissen Grad der Publizität der Spezifikation. Aber es handelt sich nur um eine Information der Mitgliedstaaten. Insofern löst dieser Gedanke nicht das Problem der Bekanntgabe an den Bürger oder Wirtschaftsteilnehmer wie Asda und Hygrade.

120. Auch der von der Kommission angeführte Umstand, dass im gewöhnlichen Verfahren nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 die Spezifikation ebenfalls lediglich in zusammengefasster Form im Amtsblatt bekannt gegeben wird, erscheint nicht geeignet, die von Asda und Hygrade geltend gemachten Bedenken zu zerstreuen. Denn immerhin werden im gewöhnlichen Verfahren die zu beachtenden nationalen Vorschriften angegeben. Im Fall der g.U. Parmaschinken", in dem die hier fragliche Beschränkung auch in nationalen Vorschriften verankert ist, ist das unstreitig nicht erfolgt.

121. Eine Veröffentlichung der gesamten Spezifikation im Amtsblatt wäre geeignet, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen. Allerdings erscheint dieser Weg angesichts des doch sehr technischen Charakters dieses Dokuments sowie seines Umfangs nur bedingt praktikabel zu sein. Überdies trägt er nicht dem Umstand Rechnung, dass es bei den nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Ursprungsbezeichnungen um bei Inkrafttreten der Verordnung bereits nach nationalem Recht bestehende geschützte Bezeichnungen geht. Die Schutzbestimmungen sind also schon einmal veröffentlicht worden, im Fall des Parmaschinkens im italienischen Gesetzblatt. Insoweit ist also der Publizität auf nationaler Ebene Rechnung getragen worden. Verlangte man nunmehr eine erneute Veröffentlichung auf Gemeinschaftsebene, so würde man die Veröffentlichung verdoppeln. Insofern erscheint dieses Postulat der Besonderheit des Eintragungsverfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht genügend Rechnung zu tragen.

122. Die Eintragung schließt ein Verwaltungsverfahren ab, das mit der Einreichung des Antrags einschließlich der hiermit vorzulegenden Spezifikation beim betreffenden Mitgliedstaat beginnt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Carl Kühne u. a. festgestellt hat, ist es aufgrund der in der Verordnung Nr. 2081/92 geregelten Zuständigkeitsverteilung Sache der Mitgliedstaaten, die sachlichen Voraussetzungen für eine Eintragung einer g.U. oder einer g.g.A. zu prüfen. Dementsprechend ist es auch Sache der nationalen Gerichte, darüber zu entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen. Wie sich aus den Ausführungen in diesem Urteil ergibt, waren auf nationaler Ebene auch entsprechende Einwendungen vorgebracht worden. Hieraus folgt, dass das Problem der Zugänglichkeit der Spezifikation, aus der sich die Anforderungen ergeben, die an die Verwendung einer g.U. gestellt werden, zunächst einmal eine im Rahmen des nationalen Rechts zu stellende Frage ist. Wie sich aus der Rechtssache Carl Kühne u. a. weiterhin ergibt, gilt dies auch für das nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 durchgeführte vereinfachte Verfahren.

123. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann man schon die Frage aufwerfen, ob eine Veröffentlichung auf Gemeinschaftsebene überhaupt noch erforderlich ist. Das Eintragungsverfahren nach der Verordnung Nr. 2081/92 ist ein Verfahren, das die Mitwirkung sowohl nationaler als auch gemeinschaftlicher Behörden erfordert. Da das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eintragung durch die Mitgliedstaaten zu prüfen ist und Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit auf nationaler Ebene vorzutragen sind, erscheint eine Veröffentlichung der Spezifikation auf Gemeinschaftsebene nicht unbedingt erforderlich.

124. Es ist jedoch zu beachten, dass durch die Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen der für die g.U. Parmaschinken" vorher nur auf nationaler Ebene bestehende Schutz zu einem gemeinschaftsweiten Schutz geworden ist. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung bei der Entstehung des nach Gemeinschaftsrecht begründeten Schutzrechts. Es erscheint mit dem Prinzip der Rechtssicherheit nur schwer vereinbar, wenn sich diese Schaffung eines neuen Schutzrechts ohne eine gewisse Publizität der einzuhaltenden Regeln vollzieht, die auch auf europäischer Ebene gewährleistet wird.

125. Das Gemeinschaftsrecht gewährleistet auch in der Tat eine gewisse Publizität der Spezifikation. Nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2081/92 dient die Eintragung in das von der Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben der Unterrichtung der Fachkreise. Aus dieser Eintragung können die interessierten Wirtschaftsteilnehmer wie Asda und Hygrade zunächst einmal ersehen, dass es eine g.U. Prosciutto di Parma" gibt.

126. Des Weiteren ergibt sich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92, dass dem Antrag auf Eintragung einer g.U. oder g.g.A. eine Spezifikation beizufügen ist. Aus Artikel 6 der Verordnung ist zudem ersichtlich, dass der Antrag an die Kommission zu richten ist und diese das Verzeichnis der g.U. und g.g.A. führt. Die Wirtschaftsteilnehmer wissen daher nicht nur, dass es eine g.U. Parmaschinken" gibt, sondern sie wissen durch diese Veröffentlichung, dass es hierzu eine Spezifikation gibt und diese bei der Kommission vorliegt.

127. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der Kenntnis von der Existenz eines Rechtsakts bekommen hat, ohne dass er ihm gegenüber bekannt gegeben worden ist, die Pflicht, sich den vollständigen Text des ihn betreffenden Rechtsakts bei der in Frage kommenden Institution zu beschaffen. Dies gilt auch bei einer summarischen Veröffentlichung des betreffenden Rechtsakts. Diese Rechtsprechung geht offensichtlich davon aus, dass es neben der Pflicht zur Bekanntgabe nach Artikel 254 EG auch noch eine Obliegenheit des Unionsbürgers gibt, sich gegebenenfalls zu informieren.

128. Der Marktteilnehmer wird durch die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1107/96 im Amtsblatt informiert, dass es die g.U. Parmaschinken" gibt. Aufgrund der veröffentlichten Verordnung Nr. 2081/92 weiß er, dass eine Eintragung nur bei Vorliegen einer entsprechenden Spezifikation erfolgt. Außerdem weiß er, dass der Eintragungsantrag über den Mitgliedstaat an die Kommission zu richten ist und diese das Verzeichnis der eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen führt. Insofern weiß er, wo er sich über die Spezifikation informieren kann. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung wird man daher annehmen dürfen, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls über die sie interessierende Spezifikation durch eine entsprechende Anfrage an die Kommission informieren.

129. Aus der Tatsache, dass das Verzeichnis von der Kommission geführt wird und der Unterrichtung der Fachkreise dient, sowie dem Umstand, dass sie den Eintragungsantrag nebst Spezifikation vom zuständigen Mitgliedstaat übermittelt bekommt, lässt sich im Umkehrschluss die Annahme rechtfertigen, dass die Kommission verpflichtet ist, die ihr vorliegende Spezifikation den interessierten Fachkreisen zugänglich zu machen. Sie übt hinsichtlich der Grundlagen der Eintragung gleichsam die Funktion eines Notars oder Depositars aus, bei dem die Akten, die zur Eintragung geführt haben, hinterlegt sind. Diese Annahme erscheint nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, sondern im Lichte gerade auch des Artikels 255 EG geboten, der dem Unionsbürger einen Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten der Kommission gewährt. Daneben ist noch Artikel 21 Absatz 3 EG heranzuziehen. Auch er gewährt jedem Bürger das Recht, sich an die Kommission zu wenden und um Auskunft zu ersuchen.

130. Der Umstand, dass die Spezifikation nicht von der Kommission verfasst worden ist, sollte dem Anspruch auf Zugang zu diesem Dokument nicht entgegenstehen. Die Kommission ist Autor der Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen. Da die Eintragung sich in ihrer Schutzwirkung gemäß Artikel 8 und 13 der Verordnung Nr. 2081/92 auch auf die in der Spezifikation enthaltenen Bedingungen für die Verwendung der g.U. oder der g.g.A. bezieht, lässt sich die Ansicht vertreten, die Kommission habe sich die Bestimmungen in der Spezifikation zu Eigen gemacht. Schließlich ist sie der Autor des Rechtsaktes, der Verordnung Nr. 1107/96, durch die die g.U. Parmaschinken" in dem von der Spezifikation festgelegten Umfang gemeinschaftsrechtlich geschützt wird. Entweder ist sie also als Autor anzusehen oder zumindest dem Verfasser gleichzustellen.

131. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in Ausfuellung des Artikels 255 EG erlassen wurde (vgl. den vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung), ein Recht auf Zugang zu allen Dokumenten eines Organs gewährt wird, das heißt, zu allen Dokumenten aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Die Spezifikation betrifft eine Eintragung in das Verzeichnis der g. U. und g.g.A., also einen Tätigkeitsbereich der Union. Sie ist bei der Kommission eingegangen und befindet sich in ihrem Besitz. Sie ist daher gehalten, dieses Dokument zugänglich zu machen.

132. Als Zwischenergebnis ist damit festzustellen, dass die Nichtveröffentlichung der Spezifikation im Amtsblatt nicht gegen die Grundsätze der Transparenz und der Rechtssicherheit verstößt. Der Wirtschaftsteilnehmer hat sich durch ein Auskunftsersuchen bei der Kommission über die Spezifikation und die darin enthaltenen Bedingungen für die Verwendung einer g. U. zu informieren.

b) Vorliegen der Spezifikation in nur einer Amtssprache

133. Damit bleibt zu erörtern, inwieweit die Regelung Asda und Hygrade nicht entgegengehalten werden kann, weil sie nur in italienischer Sprache bei der Kommission eingereicht wurde und zumindest keine offizielle englische Übersetzung der Spezifikation für die g.U. Parmaschinken" vorliegt.

134. Es stellt sich daher die Frage, ob ein gemeinschaftsrechtliches Verbot, wie es hier über die Artikel 8 und 13 der Verordnung Nr. 2081/92 für die Verwendung der g.U. Parmaschinken" für nicht im Erzeugungsgebiet geschnittenen Schinken ausgesprochen wird, nur dann wirksam ist, wenn es in allen Amtssprachen veröffentlicht bzw. zugänglich ist.

135. Die Frage, inwieweit dem Bürger die ihm nach Gemeinschaftsrecht obliegenden Pflichten in seiner Muttersprache zugänglich sein müssen, zumindest soweit es sich hierbei um eine der Amtssprachen der Gemeinschaft handelt, ist eine grundsätzliche Frage. Artikel 290 EG regelt die Sprachenfrage nicht, sondern überlässt es dem Rat, diese Frage zu regeln. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedenfalls kein Anspruch ableiten, dass alle Akte des Gemeinschaftsrechts notwendigerweise in allen Amtssprachen verfügbar sein müssen.

136. Nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung des Rates Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft werden Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung in den Amtssprachen abgefasst und im Amtsblatt veröffentlicht. Wie oben ausgeführt, ist die hier fragliche Spezifikation Teil der aufgrund der Verordnung Nr. 1107/96 erfolgten Eintragung in das Verzeichnis der Ursprungsbezeichnungen. Sie kann somit als Teil der Verordnung aufgefasst werden. Aufgrund der Verbotswirkung der Artikel 8 und 13 der Verordnung Nr. 2081/92 ist sie aber jedenfalls ein anderes Schriftstück von allgemeiner Geltung", denn sie legt im Einzelnen fest, welche Bedingungen für die Verwendung der g.U. zu erfuellen sind. Dies könnte dafür sprechen, dass die Spezifikation in alle Amtssprachen zu übersetzen ist.

137. Im gleichen Sinne könnte man unter Hinweis auf Artikel 21 Absatz 3 EG argumentieren. Danach kann sich jeder Bürger an die Kommission wenden und von ihr eine Antwort in der bei der Eingabe gewählten Amtssprache erwarten. Wenn Asda und Hygrade sich also entsprechend dem obigen Lösungsvorschlag in Englisch an die Kommission wenden und um Auskunft über die Spezifikation nachsuchen, so könnte man unter Hinweis auf diese Bestimmung die Auffassung vertreten, dass die Kommission die Spezifikation in englischer Sprache mitteilen muss.

138. Diese Lösung kommt dem Erfordernis der Rechtssicherheit vielleicht am nächsten. Sie verkennt allerdings den Charakter des Eintragungsverfahrens als gemischt national/gemeinschaftliches Verfahren und legt der Kommission eine erhebliche Übersetzungslast auf.

139. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung Rechtsschutz gegen eine Eintragung vor den nationalen Gerichten zu suchen. In diesem Rahmen ist ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich für die Vermarktung eines durch eine g.U. geschützten Produkts interessiert, ohnehin verpflichtet, sich der Amtssprache zu bedienen, in der der Eintragungsantrag verfasst worden ist. Im vorliegenden Fall also des Italienischen.

140. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unbillig, demjenigen, der bei der Kommission um Auskunft über eine Spezifikation nachsucht, zuzumuten, sie in der Amtssprache entgegenzunehmen, in der sie bei der Kommission mit dem Eintragungsantrag eingereicht wurde.

141. Dieses Ergebnis scheint auch insbesondere durch die Überlegung gerechtfertigt zu sein, dass derjenige, der sich mit der Vermarktung von ausländischen Waren befasst wie Asda oder Hygrade, in der Regel über die Sprachkenntnisse verfügen wird, die erforderlich sind, um die Einfuhr der Ware zu bewerkstelligen, oder aber über entsprechende Möglichkeiten verfügt, die hiermit verbundenen Sprachprobleme zu überwinden. Von daher ist es ihm auch zumutbar, die sich aus dem Vorliegen der Spezifikation nur in der Originalsprache ergebenden Hindernisse zu überwinden.

142. Neben diesen Argumenten kann noch auf die Praxis im Wettbewerbsrecht hingewiesen werden. Dort gilt der Grundsatz, dass dem Adressaten einer Kartellentscheidung zwar die Mitteilung der Beschwerdepunkte in seiner Amtssprache zu erfolgen hat, jedoch die Dokumente, auf die sich die Beurteilung der Kommission stützt und die als Anlagen mitgeteilt werden oder in Bezug auf die Akteneinsicht zu gewähren ist, nur im Original zugänglich zu machen sind. Es bedarf keiner Übersetzung. Auch hier geht es um Unterlagen, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützt. In ähnlicher Weise könnte man argumentieren, dass sich die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung auf die Angaben im Eintragungsantrag und insbesondere in der Spezifikation stützt und daher auch die Spezifikation nur in der Originalsprache zugänglich zu machen ist.

143. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass die Tatsache, dass die Spezifikation nicht in englischer Sprache vorliegt, nicht die unmittelbare Anwendung der Artikel 8 und 13 in Bezug auf die g.U. Parmaschinken" verhindert.

144. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das hier diskutierte Problem lediglich die Eintragungen nach dem vereinfachten Verfahren betrifft. Für die nach dem gewöhnlichen Verfahren eingetragenen Bezeichnungen wird eine Zusammenfassung der Anmeldung einschließlich der Spezifikation und der Angabe gegebenenfalls zu beachtender nationaler Vorschriften im Amtsblatt und damit in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Folgen der hier vertretenen Auslegung sind daher begrenzt. Sie betrifft nur Eintragungen von bei Erlass der Verordnung Nr. 2081/92 bereits bestehenden Bezeichnungen und auch nur insofern, als sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der Kommission mitgeteilt wurden. Insofern erscheint die hier vertretene Auslegung den Besonderheiten des Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 angemessen.

145. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Eintragung der g.U. Parmaschinken" auch mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Transparenz vereinbar ist.

VI - Zusammenfassung

146. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die in der Spezifikation enthaltene Bedingung, dass g.U. Parmaschinken" für geschnittenen Schinken nur verwendet werden darf, wenn er im Erzeugungsgebiet unter Kontrolle des Consorzio del Prosciutto di Parma geschnitten, verpackt und etikettiert wird, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 29 EG ist. Die Maßnahme ist nicht aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 30 EG gerechtfertigt. Sie ist auch nicht aus strukturpolitischen Erwägungen als Rechtfertigungsgrund im Rahmen des Artikels 30 anzuerkennen. Im Übrigen ist sie unverhältnismäßig. Die Verordnung Nr. 1107/96 ist daher insoweit für ungültig zu erklären, als sie die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" geschnittenem Schinken vorbehält, der im Erzeugungsgebiet unter der Aufsicht des Consorzio del Prosciutto di Parma geschnitten, verpackt und etikettiert wird.

VII - Ergebnis

147. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, die Vorlagefrage folgendermaßen zu beantworten:

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 und der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" begründet keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" für Parmaschinken, der nicht im Erzeugungsgebiet geschnitten, verpackt und etikettiert worden ist.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates ist ungültig, soweit sie die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" geschnittenem Schinken vorbehält, der im Erzeugungsgebiet unter der Aufsicht des Consorzio del Prosciutto di Parma geschnitten, verpackt und etikettiert wird.