62001C0062

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 24. Januar 2002. - Anna Maria Campogrande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Sexuelle Belästigung - Beistandspflicht der Kommission - Haftung. - Rechtssache C-62/01 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-03793


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Frau Campogrande, Beamtin der Besoldungsgruppe A 4 bei der Kommission, ist der Auffassung, von ihrem Direktor, Herrn A., sexuell belästigt worden zu sein.

2 Nach verschiedenen informellen Schritten wandte sich Frau Campogrande am 27. Juni 1997 an die Kommission mit der Bitte um Beistand gemäß Artikel 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut), was als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts galt. Sie wollte von der Kommission den ihr nach den Umständen zustehenden Ersatz für immaterielle und materielle Schäden sowie für die Beeinträchtigung ihrer Laufbahn erlangen.

3 Auf diesen Antrag antwortete die Kommission nicht. Dies veranlasste Frau Campogrande, am 21. Januar 1998 eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags einzulegen.

4 Eine Woche später, am 28. Januar 1998, eröffnete die Kommission gegen Herrn A. eine Verwaltungsuntersuchung. Im Laufe dieser Untersuchung wurden Frau Campogrande, Herr A. und verschiedene andere Beamte gehört, die möglicherweise Auskunft über das Verhalten erteilen konnten, das die Beschwerdeführerin ihrem Direktor vorwarf.

5 Frau Campogrande erhielt allerdings keine ausdrückliche Antwort, wie die Verwaltung ihre Beschwerde zu behandeln gedachte.

6 Angesichts dieses Stillschweigens erhob die Beschwerdeführerin am 20. August 1998 eine unter dem Aktenzeichen T-136/98 eingetragene Klage beim Gericht erster Instanz.

7 Später, am 29. Oktober 1998, wurde ihr das Ergebnis der Verwaltungsuntersuchung mitgeteilt, wonach keine sexuelle Belästigung vorgelegen habe.

8 Beim Gericht beantragte Frau Campogrande, ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären, die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 21. Januar 1998 aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, ihr den immateriellen Schaden zu ersetzen, den sie durch die angefochtene Entscheidung erlitten hatte.

9 In seinem Urteil vom 5. Dezember 2000 (Campogrande/Kommission)(1) hat das Gericht die stillschweigende Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des von der Klägerin am 27. Juni 1997 eingereichten Beistandsersuchens aufgehoben, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Die Klageabweisung wird in den Randnummern 66 bis 72 des angefochtenen Urteils wie folgt begründet:

"66 Zunächst ist festzustellen, dass, soweit die Klägerin den Ersatz des durch die behaupteten Repressalien, denen sie nach Einlegung ihrer Beschwerde ausgesetzt gewesen sei, verursachten Schadens begehrt, ihr Klageantrag auf Schadensersatz unzulässig ist, da es an einem ordnungsgemäßen vorgerichtlichen Verfahren fehlt (Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841). Die Klägerin hat nämlich zum ersten Mal in ihrer Klageschrift die Vergeltungsmaßnahmen erwähnt, denen sie nach dem Urlaubsantritt von Herrn A. seitens ihrer Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sei. Dem Text der Beschwerdeschrift lässt sich im Übrigen, auch wenn man ihn in einem Geist der Aufgeschlossenheit auslegt, nichts entnehmen, woraus die Beklagte hätte schließen können, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beschwerde Repressalien ausgesetzt war.

67 Soweit der Schadensersatzantrag darauf abzielt, dass das Gericht der Beklagten die Wiederherstellung ihrer Laufbahn aufgibt, geht er über die Befugnisse des Gemeinschaftsrichters hinaus, der den Organen nach ständiger Rechtsprechung keine Anordnungen erteilen kann (Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-171/95 und T-191/95, Al u. a. und Becker u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-257 und II-803, Randnr. 37).

68 Was den immateriellen Schaden angeht, den die Klägerin aufgrund der Unsicherheit erlitten hat, in der sie die Kommission hinsichtlich der Behandlung ihres Beistandsersuchens und der Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Fürsorge, Sorgfalt und Schnelligkeit bei der Prüfung von Beschwerden über sexuelle Belästigung gelassen hat, so stellt unter den gegebenen Umständen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als solche eine angemessene Wiedergutmachung dieses Schadens dar.

69 Die Klägerin hat schließlich nicht rechtlich hinreichend bewiesen, dadurch einen immateriellen Schaden erlitten zu haben, dass sie den Auswirkungen der in ihrem Beistandsersuchen angezeigten Handlungen sexueller Belästigung ausgesetzt gewesen sei, während die Kommission teilnahmslos geblieben sei. Dazu hätte sie zumindest Beweiselemente beibringen müssen, die die Vermutung zulassen, dass sie tatsächlich solche Handlungen erlitten hat.

70 Es ist festzustellen, dass die Klägerin diesen Beweis nicht erbracht hat. Die Verwaltungsuntersuchung hat im Gegenteil ergeben, dass die in dem Beistandsersuchen erhobenen Vorwürfe haltlos waren. Die Tatsachen, die sich vor dem Zwischenfall vom 27. Februar 1997 ereignet haben und die Frau Campogrande in ihrem Beistandsersuchen als $Bemerkungen über [ihre] Person und als wiederholte unangemessene Annäherungsversuche, die ganz und gar über eine normale berufliche Beziehung hinaus[gingen]`, bezeichnet hat, haben sich anschließend als bloße Freundschaftsbekundungen oder bloße Zufälle herausgestellt, die nicht einmal die Bezeichnung $Zwischenfälle` verdienen (vgl. insbesondere die Schilderung dieser Tatsachen in dem von Frau Campogrande selbst aufgesetzten Protokoll der Anhörungen vom 13. Mai und 10. Juni 1998 in der Anlage zum Untersuchungsbericht). In Bezug auf den Zwischenfall vom 27. Februar 1997 (vgl. oben, Randnr. 12) konnte keiner der Teilnehmer an der Sitzung die in dem Beistandsersuchen geschilderte Version der Tatsachen bestätigen.

71 Hinsichtlich der beruflichen Schwierigkeiten, die in diesem Ersuchen geschildert werden, zeigt eine Prüfung der Personalakte der Klägerin, dass sie während ihrer gesamten Laufbahn bei der Kommission immer der Auffassung war, dass ihre Fähigkeiten nicht hinreichend anerkannt würden (vgl. die Bemerkungen der Klägerin zu ihren Beurteilungen für die Zeiträume 1966-1967 und 1981-1983). Zwar enthalten die Beurteilungen der Klägerin für die Zeiträume 1987-1989, 1989-1991, 1991-1993 und 1993-1995 sehr günstige Bewertungen ihrer Fähigkeiten; doch sind in diesen Beurteilungen auch Beziehungsschwierigkeiten von Frau Campogrande erwähnt, und die Beurteilungen für die Zeiträume von 1966 bis 1985 fallen nicht ebenso lobend für die Klägerin aus.

72 Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Schadensersatz abzuweisen."

10 Da Frau Campogrande diese Erwägungen für unbegründet hält, hat sie am 12. Februar 2001 gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein unter dem Aktenzeichen C-62/01 P eingetragenes Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt und seine teilweise Aufhebung beantragt.

11 Im Einzelnen beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es ihren Antrag auf Schadensersatz abweist, das Vorliegen einer Handlung sexueller Belästigung und des ihr daraus entstandenen immateriellen Schadens festzustellen, die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Dabei stützt sie sich auf vier Rechtsmittelgründe: Verletzung der Begründungspflicht wegen eines Widerspruchs in den Urteilsgründen, Verletzung des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung zu neuem Vorbringen, Rechtsverweigerung hinsichtlich der Haftung und Verletzung der Verteidigungsrechte.

13 Die Kommission, Beteiligte im Rechtsmittelverfahren, beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, und für den Fall, dass der Gerichtshof beschließt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; sie beantragt außerdem, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

14 Ich werde der Reihe nach die vier Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin gegen das angefochtene Urteil in der von ihr vorgegebenen Reihenfolge prüfen.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht wegen offensichtlicher Widersprüchlichkeit und Unzulänglichkeit der Urteilsgründe

15 Die Rechtsmittelführerin gliedert ihren ersten Rechtsmittelgrund in fünf Teile, von denen jeder einer anderen Rüge in Bezug auf die Ausführungen des Gerichts und die Schlussfolgerungen, zu denen es gelangt ist, entspricht, die aber allesamt mit der Verletzung der Begründungspflicht zusammenhängen.

16 Die Kommission hält dieses Vorbringen insofern für irreführend, als die Rechtsmittelführerin mittels einer Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils, die unter die nach Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes zulässigen Rechtsmittelgründe fallen könne, versuche, vom Gerichtshof eine Äußerung über die Feststellungen und Bewertungen der Tatsachen zu erlangen, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht bestritten werden könnten.

17 Mit anderen Worten, die Einkleidung, die die Rechtmittelführerin für ihren Rechtsmittelgrund verwende, könne dessen eigentlicher Unzulässigkeit nicht abhelfen und, um ganz genau die Worte der Kommission aufzugreifen, müsse "jedes Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels, das die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht angreif[e], ... als unzulässig zurückgewiesen werden".

18 Ich kann diesen Ausführungen nur zustimmen. Trotzdem denke ich nicht, dass sich der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin von vornherein als unzulässig zurückweisen lässt. Indem sie die Begründung des Gerichts als unzureichend angreift, geht es ihr zwar in der Tat darum, die Richtigkeit der Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangt ist, dass nämlich Frau Campogrande nicht mehr fordern könne als die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung ihres Beistandsersuchens vom 27. Juni 1997, in Frage zu stellen.

19 Es stimmt auch, dass diese Schlussfolgerung auf Tatsachenfeststellungen beruht, die vor dem Gerichtshof nur in Fällen eines offenkundigen Irrtums oder einer Verfälschung in Frage gestellt werden können.

20 Dies bedeutet aber meiner Meinung nach nicht, dass es der Rechtsmittelführerin verwehrt wäre, zu versuchen, mit ihrem Rechtsmittel darzutun, dass das Gericht aus den von ihm in nicht revisibler Weise festgestellten Tatsachen Folgen abgeleitet hat, die sich auf strikt logischer Ebene nicht mit diesen Tatsachenfeststellungen vereinbaren lassen, so dass ein Widerspruch vorläge, der eine falsche Rechtsanwendung aufzeigen würde.

21 Ich schlage Ihnen deshalb vor, den engen Weg einzuschlagen, der darin besteht, die von der Rechtsmittelführerin gegen die Begründung der Ablehnung jedes Schadensersatzes vorgetragenen Rügen aufmerksam zu prüfen und dabei jedes Argument zurückzuweisen, das sich als eine Infragestellung von Feststellungen tatsächlicher Art oder als eine Verneinung des dem Gericht zustehenden Ermessens erweisen würde.

22 Eine Abfolge von tatsächlichen Feststellungen stellt nämlich noch keine Begründung dar, und es ist unabdingbar, wenn man zu einer rechtlich fundierten Schlussfolgerung gelangen will, dass diese Feststellungen durch Erwägungen miteinander verknüpft werden, die vom Standpunkt der juristischen Logik aus gültig sind. In dieser Hinsicht kann der Gerichtshof auf die Ausübung seiner Kontrolle nicht verzichten, wenn er von einem Rechtsmittelführer zu dieser Ausübung aufgefordert wird.

23 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes will die Rechtsmittelführerin einen Widerspruch aufzeigen zwischen den Ausführungen in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils, in denen es heißt, dass "unter den gegebenen Umständen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als solche eine angemessene Wiedergutmachung [des immateriellen] Schadens dar[stellt]", den die Rechtsmittelführerin dadurch erlitten habe, dass die Kommission sie hinsichtlich der Behandlung ihres Beistandsersuchens und der Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung im Unklaren gelassen habe, und den in den Randnummern 41 bis 59 dieses Urteils enthaltenen Gründen, mit denen die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des Beistandsersuchens der Rechtsmittelführerin gerechtfertigt werde.

24 Ihrer Meinung nach konnte das Gericht nicht gleichzeitig feststellen, wie es das in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils getan habe, dass das Verhalten der Kommission nicht den mit der Beistandspflicht verbundenen Erfordernissen der Fürsorge, Schnelligkeit und Sorgfalt entsprach, und die Ansicht vertreten, dass die Aufhebung eine angemessene Wiedergutmachung darstelle, zumal in Randnummer 55 des Urteils darauf hingewiesen werde, dass, wenn es um sexuelle Belästigung gehe, die Ungewissheit darüber, wie die Verwaltung über eine Beschwerde zu entscheiden gedenke, immer die Würde sowohl des Beschwerdeführers als auch der der beschuldigten Person beeinträchtige und daher immer vermieden werden müsse.

25 Indem das Gericht die Aufhebung als angemessene Wiedergutmachung qualifiziert habe, habe es den Grad der Schwere der Verfehlungen der Kommission abgeändert.

26 Ich persönlich sehe nicht, worin der Widerspruch liegen soll.

27 Es wäre ein Widerspruch, wenn das Gericht zunächst anerkannt hätte, dass ein auf ein pflichtwidriges Verhalten der Kommission zurückzuführender immaterieller Schaden vorliegt, um dann einen Anspruch der Rechtsmittelführerin auf Schadensersatz zu verneinen.

28 Dies ist aber keineswegs der Fall, da das Gericht nicht den Schadensersatzanspruch verneint, sondern, zwar sehr zum Leidwesen von Frau Campogrande, aber im Rahmen seines Ermessens, festgestellt hat, dass diesem Anspruch durch die Aufhebung Genüge getan ist.

29 Wenn man sich die Rechtsprechung des Gerichts zum Ersatz des einem Beamten durch eine rechtswidrige Maßnahme zugefügten immateriellen Schadens genauer ansieht, stellt man fest, dass es zwar in sehr zahlreichen Fällen(2) entschieden hat, dass die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme eine angemessene Wiedergutmachung darstellt, dass es aber auch Fälle gibt, in denen das Gericht in der Tat entschieden hat, dass die Wiedergutmachung durch die Aufhebung nicht angemessen gewährleistet wäre, weil die rechtswidrige Maßnahme eine negative Beurteilung des Verhaltens oder der Fähigkeiten des Beamten enthielt, die dieser als kränkend empfinden konnte(3).

30 Diese Rechtsprechung des Gerichts entspricht im Übrigen genau der des Gerichtshofes, der in seinem Urteil Culin/Kommission(4) entschieden hat, dass die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens in bestimmten Sonderfällen mehr erfordern kann als eine Aufhebung.

31 Weil Frau Campogrande offenbar meint, angesichts der Ausführungen des Gerichts zum Verhalten der Kommission in dem Teil des Urteils, der den Aufhebungsantrag betrifft, von dieser Rechtsprechung profitieren zu können, fordert sie uns auf, einen Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Urteils festzustellen.

32 Ich kann aber nur feststellen, dass das Gericht an keiner Stelle der Begründung seines Urteils bemerkt, dass sich die Rechtsmittelführerin unter den gegebenen Umständen zu Recht persönlich gekränkt fühlen konnte. Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass dieser die Angemessenheit des vom Gericht zugesprochenen Schadenersatzes nicht zu überprüfen beabsichtigt.

33 Dies ergibt sich klar aus dem Urteil Kommission/Brazelli Lualdi u. a.(5), in dem es heißt, dass "allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt [ist], im Rahmen des Klageantrags über den angemessensten Schadensersatz zu befinden".

34 Ich beabsichtige nicht, dem Gerichtshof eine Änderung dieser Rechtsprechung vorzuschlagen; trotzdem möchte ich bemerken, dass ich, wenn ich mich denn gehalten gesehen hätte, mich zu der Angemessenheit des Schadensersatzes zu äußern, hervorgehoben hätte, dass die Strenge, mit der das Gericht das Verhalten der Kommission beurteilt hat und die die Rechtsmittelführerin erwähnt, von ihr als eine völlig angemessene Wiedergutmachung ihres immateriellen Schadens aufzufassen gewesen wäre, da der Tenor eines Urteils nach ständiger Rechtsprechung immer im Licht der ihn tragenden Gründe zu lesen ist und die Kommission im vorliegenden Fall nicht nur getadelt, sondern nachgerade angeprangert wurde.

35 Da sich keinerlei Widerspruch ausmachen lässt und die Beurteilung nur im Ermessen des Gerichts liegt, muss der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen werden.

36 Ich komme damit zum Zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, in dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, dass es feststelle, sie habe nicht rechtlich hinreichend bewiesen, dass sie durch die Folgen der in ihrem Beistandsersuchen angezeigten Handlungen sexueller Belästigung einen immateriellen Schaden erlitten habe, während die Kommission teilnahmslos geblieben sei, dagegen weder das Herrn A. vorgeworfene Verhalten noch seine Bemerkung in Zweifel gezogen würden und beides nach den Kriterien aller hier als anwendbar anerkannten Rechtsvorschriften über sexuelle Belästigung(6) als solche anzusehen sei.

37 Diese Kritik beruht, wie die Kommission ganz zu Recht betont, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat darin nämlich an keiner Stelle festgestellt, dass Frau Campogrande tatsächlich Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist. Es hat lediglich festgestellt, und das ist etwas ganz anderes, dass die in der Beschwerde enthaltenen Angaben die Kommission gezwungen haben, ihr durch Einleitung einer Untersuchung Beistand zu leisten.

38 Aufgrund der Untersuchung, die schließlich eingeleitet wurde, konnte allerdings nach der Aussage des mit ihrer Durchführung betrauten Beamten weder festgestellt werden, dass das Verhalten von Herrn A. in der Sitzung vom 27. Februar 1997 tatsächlich eine sexuelle Belästigung darstellte, noch, dass Herr A. vorher bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten gezeigt hätte, das in dieser Weise zu qualifizieren wäre.

39 Es oblag daher logischerweise Frau Campogrande, vor dem Gericht nachzuweisen, dass die Ergebnisse der Untersuchung falsch waren.

40 Der Grad der Glaubwürdigkeit, der von einem Beschwerdeführer verlangt wird, ist nämlich absolut nicht der gleiche bei der Eröffnung der Untersuchung und bei der Infragestellung der negativen Ergebnisse dieser Untersuchung.

41 Das Gericht konnte, ohne sich in irgendeiner Weise selbst zu widersprechen, der Auffassung sein, dass eine Untersuchung einzuleiten war, dass aber bei deren Abschluss keine sexuelle Belästigung und damit auch kein sich daraus für die Rechtsmittelführerin ergebender Schaden nachgewiesen waren.

42 Da die Urteilsgründe weder widersprüchlich noch unzureichend sind, erscheint die Kritik der Rechtsmittelführerin nur als ein per definitionem unzulässiger Versuch einer Infragestellung der Feststellungen, die das Gericht in nicht revisibler Weise unter Beachtung der Vorschriften über die Beweislast getroffen hat. Diese Kritik kann deshalb keinen Erfolg haben.

43 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht einen Widerspruch in der Urteilsbegründung vor, der bis zur Rechtsverweigerung gehe. Diese liege darin, dass in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils ausgeführt werde, dass die Rechtsmittelführerin nicht den Beweis für eine sexuelle Belästigung erbracht habe und die Verwaltungsuntersuchung die Unhaltbarkeit der in dem Beistandsersuchen enthaltenen Vorwürfe gezeigt habe, während die Bedingungen des Ablaufs dieser Untersuchung in dem dem Aufhebungsantrag gewidmeten Teil des Urteils streng kritisiert würden.

44 Ich denke, dass es sich auch hier um den Versuch handelt, die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens bestimmter, von der Rechtsmittelführerin angeführter Tatsachen in Frage zu stellen, ein Versuch, der als unzulässig anzusehen ist.

45 Ich kann nämlich nicht erkennen, worin der Widerspruch bestehen soll, denn das Gericht hat zwar die Untersuchung kritisiert, aber nicht dahin gehend, dass ihre Ergebnisse (die Frau Campogrande nicht widerlegen konnte) unglaubhaft wären, sondern allein in Bezug auf die späte Einleitung und langsame Durchführung, Umstände, die sicher bedauerlich sind, die Untersuchungsergebnisse aber nicht in Misskredit bringen können.

46 Ebenso unzulässig ist der im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes entwickelte Einwand, mit dem eine unzureichende und fehlerhafte Begründung in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird. Frau Campogrande beruft sich darauf, dass das Gericht hätte untersuchen müssen, ob ihre beruflichen Schwierigkeiten nicht auf die sexuelle Belästigung, der sie ausgesetzt gewesen sei und die das Gericht in Randnummer 12 seines Urteils festgestellt habe, zurückzuführen seien.

47 Dies grenzt an Bösgläubigkeit, da sich das Gericht in Randnummer 12 des angefochtenen Urteils, weit davon entfernt, seine eigene Auffassung darzulegen, darauf beschränkt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin wiederzugeben. Tatsächlich stellt das Gericht in Randnummer 71 seines Urteils, nachdem es in der vorstehenden Randnummer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die sexuelle Belästigung nicht rechtlich hinreichend bewiesen wurde, im Rahmen seiner Befugnisse fest, dass die Prüfung der Personalakte von Frau Campogrande ein Bild von der Rechtsmittelführerin abgebe, das nicht genau das aus der Klageschrift sei. Diese Beurteilung kann im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden.

48 Damit komme ich zum fünften und letzten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes.

49 Mit diesem Teil wirft die Rechtsmittelführerin, die sich einer Phraseologie bedient, die sowohl auf die Verteidigungsrechte als auch auf den Vertrauensschutz und die Rechtsverweigerung abstellt, wenn ich sie richtig verstanden habe, dem Gericht vor, es habe sich nicht mit dem eigentlichen Gegenstand ihrer Klage, also dem Vorliegen einer sexuellen Belästigung und der Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse, auseinander gesetzt.

50 Ein solcher Vorwurf ist unbegründet, da das Gericht, wie ich oben aufgezeigt habe, entschieden hat, dass die von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Beweiselemente es nicht erlaubten, das Ergebnis der Untersuchung, nämlich die Haltlosigkeit der von Frau Campogrande gegenüber Herrn A. erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigung, in Zweifel zu ziehen, und er ist auch unzulässig, da er die Feststellungen und Beurteilungen des Gerichts in Frage stellt.

51 Nach der Prüfung der verschiedenen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes denke ich, dass dieser Rechtsmittelgrund zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist, so dass er auf jeden Fall zurückzuweisen ist.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Gemeinschaftsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung zu neuem Vorbringen

52 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen folgende Randnummer 66 des angefochtenen Urteils:

"Zunächst ist festzustellen, dass, soweit die Klägerin den Ersatz des durch die behaupteten Repressalien, denen sie nach Einlegung ihrer Beschwerde ausgesetzt gewesen sei, verursachten Schadens begehrt, ihr Klageantrag auf Schadensersatz unzulässig ist, da es an einem ordnungsgemäßen vorgerichtlichen Verfahren fehlt (Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841). Die Klägerin hat nämlich zum ersten Mal in ihrer Klageschrift die Vergeltungsmaßnahmen erwähnt, denen sie nach dem Ausscheiden von Herrn A. seitens ihrer Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sei. Dem Text der Beschwerdeschrift lässt sich im Übrigen, auch wenn man ihn in einem Geist der Aufgeschlossenheit auslegt, nichts entnehmen, woraus die Beklagte hätte schließen können, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beschwerde Repressalien ausgesetzt war."

53 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das Gericht zu Unrecht von einem neuen Vorbringen ausgegangen, das nach der Verfahrensordnung im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr zulässig sei, obwohl es sich um ein neues Argument gehandelt habe, mit dem sie bereits in der Klageschrift enthaltenes Vorbringen gestützt habe.

54 Die Rechtsmittelführerin habe von Anfang an den Ersatz aller Schäden verlangt, die ihr durch das Gebaren von Herrn A. und die Untätigkeit der Kommission entstanden seien, so dass der geforderte Ersatz für die nach der Einlegung der Beschwerde erlittenen Repressalien ohne weiteres diesem generellen Schadensersatz zuzurechnen sei. Hilfsweise macht sie geltend, es sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt, dass die Beschwerde zwar eine Vorbedingung darstelle, die eine gütliche Beilegung des Streites ermöglichen oder fördern solle, "dass sie den möglichen Rechtsstreit jedoch nicht streng und endgültig begrenzen soll, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern"(7). Schließlich beruft sie sich auf das Urteil vom 26. Januar 1989(8), in dem es heißt:

"[E]in Beamter [kann] nach ständiger Rechtsprechung vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (Urteil vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181)".

55 Für die Rechtsmittelführerin hat "der Antrag auf Ersatz des durch die Repressalien verursachten Schadens denselben Grund und denselben Gegenstand wie der ursprüngliche Antrag, der auf Ersatz des erlittenen Schadens gerichtet ist". Die Weigerung, das Vorbringen in Bezug auf die Repressalien zu prüfen, da es nicht in der Beschwerde enthalten gewesen sei, grenze an Rechtsverweigerung, da es "dermaßen offensichtlich ist, dass diese Repressalien, die eine der Folgen der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klage sind, im Stadium der Beschwerde nicht vorhersehbar waren".

56 Meiner Meinung nach beruht diese gesamte Argumentation auf einem Irrtum, den ich ohne Zögern als fundamental bezeichnen möchte, nämlich auf einer Verwechslung von Klageantrag und Klagegrund und von Gegenstand und Grund. Wenn Frau Campogrande Schadensersatz für Repressalien verlangt, die aufgrund der Einlegung ihrer Beschwerde ihr gegenüber ausgeübt worden seien, stellt sie einen Antrag, der nichts mit dem Antrag auf Ersatz des Schadens zu tun hat, der ihr durch die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung ihres Beistandsersuchens und durch die sexuelle Belästigung von Herrn A. entstanden sein soll.

57 Es handelt sich nicht um einen Antrag, der nur eine Erweiterung des ursprünglichen Antrags wäre und bei dem man eventuell prüfen könnte, ob er nicht in dem ersten Antrag implizit enthalten war(9), sondern unzweifelhaft um einen neuen, gänzlich anderen Antrag.

58 Da es um Repressalien geht, die, sofern sie wirklich ausgeübt wurden, erst nach Einlegung der Beschwerde einsetzten, handelt es sich um ein Verhalten, das sich zeitlich nicht mit der angeblichen sexuellen Belästigung und der Teilnahmslosigkeit der Kommission angesichts des Beistandsersuchens überschneidet.

59 Es handelt sich außerdem um ein Verhalten, das nicht von der Person ausgegangen sein kann, die die sexuelle Belästigung begangen haben soll, da sich Herr A. unstreitig ab Mitte Juni 1997, d. h. schon vor Einreichung des Beistandsersuchens, im Urlaub aus persönlichen Gründen befand und deshalb gegenüber der Rechtsmittelführerin keine Vorgesetztenstellung mehr besaß, die es ihm ermöglicht hätte, Repressalien auszuüben. In der Beschwerde waren aber nur "Schikanen und Demütigungen als Repressalien" sowie "destabilisierende Maßnahmen" erwähnt, denen die Rechtsmittelführerin "seitens ihres Direktors, Herrn A.", ausgesetzt gewesen sei. Ein Schadensersatzantrag in Bezug auf Repressalien, die erst nach dem Urlaubsantritt von Herrn A. ausgeübt wurden, konnte deshalb nicht auf demselben Grund beruhen.

60 Da es sich um zwei unterschiedliche Anträge handelt, kann die Rechtsmittelführerin nicht von der wohlwollenden Rechtsprechung profitieren, auf die sie sich beruft. Sie kann sich auch nicht auf eine analoge Anwendung der Vorschriften stützen, die dann anwendbar sind, wenn während des schriftlichen Verfahrens Tatsachen zutage treten, die dem Kläger bei Klageerhebung noch nicht bekannt waren. Die Grundsätze, auf denen die Streitverfahren des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften beruhen, verlangen nämlich, dass die Verwaltung immer die Möglichkeit hat, eine Anrufung des Gerichts zu verhindern, indem sie der bei ihr eingereichten Beschwerde stattgibt(10). Es steht jedoch fest, dass Frau Campogrande die Verwaltung nicht mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ersatz des Schadens befasst hat, der durch Repressalien entstanden wäre, denen sie nach Einlegung ihrer Beschwerde gegen die stillschweigende Weigerung, ihr angesichts der sexuellen Belästigung, als deren Opfer sie sich sah, Beistand zu leisten, ausgesetzt gewesen wäre.

61 Das Gericht hat deshalb zu Recht den Antrag auf Ersatz des Schadens aufgrund von Repressalien, die die Beschwerde zur Folge gehabt haben soll, für unzulässig gehalten. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsverweigerung hinsichtlich der Haftung

62 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund kritisiert die Rechtsmittelführerin Randnummer 67 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:

"Soweit der Schadensersatzantrag darauf abzielt, dass das Gericht der Beklagten die Wiederherstellung ihrer Laufbahn aufgibt, geht er über die Befugnisse des Gemeinschaftsrichters hinaus, der den Organen nach ständiger Rechtsprechung keine Anordnungen erteilen kann (Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-171/95 und T-191/95, Al u. a. und Becker u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-257 und II-803, Randnr. 37)."

63 Sie macht geltend, sie habe nie beantragt, der Kommission eine Anordnung zu erteilen, sondern Ersatz ihres immateriellen Schadens erhalten wollen, den ihr das Gericht verweigert habe, da unter den gegebenen Umständen das kränkende Verhalten der Kommission es ausgeschlossen habe, dass die Aufhebung, wie das Gericht ausführe, eine angemessene Wiedergutmachung darstellen könne.

64 Ich werde hier nicht wiederholen, was ich bei der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zu der Unmöglichkeit, im Rahmen eines Rechtsmittels außer in Fällen offensichtlicher Irrtümer die Angemessenheit des vom Gericht zugesprochenen Schadensersatzes in Frage zu stellen, ausgeführt habe.

65 Ich begnüge mich mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin mit einer Unzulässigkeit konfrontiert wird, wenn sie unter dem Deckmantel der Anzeige einer Rechtsverweigerung eine Argumentation entwickelt, mit der die Begründetheit des angefochtenen Urteils in Bezug auf den ihr zustehenden Schadensersatz bestritten wird.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

66 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, Schlussfolgerungen aus der von der Kommission eingeleiteten Untersuchung gezogen zu haben, obwohl sie auf die - ihrer Meinung nach - unannehmbaren Umstände hingewiesen habe, unter denen die Untersuchung sowohl im Hinblick auf die Verteidigungsrechte als auch auf ihren Gegenstand, eine mögliche sexuelle Belästigung, stattgefunden habe. Dies veranlasst sie zu der Erklärung, dass das Gericht dadurch, dass es diese Verletzung der Verteidigungsrechte gedeckt habe, selbst diese Rechte verletzt habe.

67 Wieder haben wir es mit einem Rechtsmittelgrund zu tun, der keinen Erfolg haben kann. Denn damit man dem Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte hätte vorwerfen können, hätte es der Rechtsmittelführerin nicht erlauben dürfen, Beweis für die in ihrem Beistandsersuchen angeführten Tatsachen und für die Unrichtigkeit der Ergebnisse zu erbringen, zu denen die schließlich von der Kommission eingeleitete Untersuchung geführt hat.

68 Es ist nicht richtig, durchblicken zu lassen, wie es die Rechtsmittelführerin tut, dass sich das Gericht die Ergebnisse der Untersuchung schlichtweg zu Eigen gemacht hätte, ohne es der Rechtsmittelführerin zu ermöglichen, diese Ergebnisse zu bestreiten. Das Gericht hat im Gegenteil das Vorbringen von Frau Campogrande mit dem besonderen Wohlwollen gewürdigt, das die Untersuchung eines Vorwurfs der sexuellen Belästigung verlangt, da es in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils seine Bereitschaft erklärt, alle "Beweiselemente" zu berücksichtigen, "die die Vermutung(11) zulassen, dass sie tatsächlich solche Handlungen erlitten hat".

69 Aber das Gericht musste aus den in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils angegebenen Gründen anschließend doch feststellen, dass diese Beweiselemente nicht beigebracht wurden. Dies hat es in Ausübung eines Ermessens, das ihm nicht abgesprochen werden kann, veranlasst, die Ergebnisse der Untersuchung für glaubhaft zu halten. Der Rechtsmittelgrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Ergebnis

70 Am Ende meiner Prüfung der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe angelangt und nachdem ich festgestellt habe, dass sie ohne Ausnahme entweder unzulässig oder unbegründet sind, kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(1) - Slg. ÖD 2000, I-A-267 und II-1225, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

(2) - Vgl. z. B. Urteile vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-158/89 (Van Hecken/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1991, II-1341), vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90 (Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121), vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-368/94 (Blanchard/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-1 und II-1), vom 21. März 1996 in der Rechtssache T-376/94 (Otten/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-129 und II-401) und vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/Europäische Investitionsbank, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897).

(3) - Vgl. Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen T-282/97 und T-57/98 (Giannini/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-33 und II-151), vom 26. Januar 1995 in der Rechtssache T-60/94 (Pierrat/Gerichtshof, Slg. ÖD 1995, I-A-23 und II-77) und vom 23. März 2000 in der Rechtssache T-197/98 (Rudolph/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-55 und II-241).

(4) - Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87 (Slg. 1990, I-225).

(5) - Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66).

(6) - Entschließung 90/C 157/02 des Rates vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Männern und Frauen am Arbeitsplatz (ABl. C 157, S. 3); Empfehlung 92/131/EWG der Kommission vom 27. November 1991 zum Schutz der Würde von Männern und Frauen am Arbeitsplatz (ABl. 1992, L 49, S. 1).

(7) - Urteil vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82 (Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 9).

(8) - Rechtssache 224/87 (Koutchoumoff/Kommission, Slg. 1989, 99, Randnr. 10). Vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-446/00 P (Cubero Vermurie/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

(9) - Vgl. Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303).

(10) - Zur Anwendung dieser Grundsätze vgl. Urteil vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen T-78/96 und T-170/96 (W/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-239 und II-745).

(11) - Hervorhebung von mir.