Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2003. - Cheil Jedang Corp. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Umsatz - Mildernde Umstände. - Rechtssache T-220/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite II-02473
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen - Kein Schutz davor, dass die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch macht, das Niveau der Geldbußen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln anzuheben
(Verordnung Nr. 17 des Rates)
2. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften - Anwendungsbereich - Wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbußen - Einbeziehung - Kein Verstoß aufgrund der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen bei einer vor deren Einführung begangenen Zuwiderhandlung
(Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 7; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
3. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Ermessen der Kommission - Möglichkeit der Anhebung des Niveaus der Geldbußen, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15)
4. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Leitlinien der Kommission - Verpflichtung der Kommission, sich daran zu halten
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
5. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Berücksichtigung des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens und des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte - Grenzen
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
6. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Bemessung des tatsächlichen Vermögens, einen Schaden auf dem betroffenen Markt anzurichten - Erheblichkeit der Marktanteile des betroffenen Unternehmens
(Artikel 81 Absatz 1 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
7. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Bemessung der tatsächlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb - Erheblichkeit des Umsatzes, der mit dem Absatz von Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren
(Artikel 81 Absatz 1 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
8. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15)
9. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Tatsächliche Nichtdurchführung einer Vereinbarung - Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15)
10. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Angemessenheit - Gerichtliche Nachprüfung - Gesichtspunkte, die der Gemeinschaftsrichter berücksichtigen kann - Informationen, die in der Bußgeldentscheidung nicht enthalten und für deren Begründung nicht erforderlich sind - Einbeziehung
(Artikel 229 EG, 230 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17)
11. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden - Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln - Ausreichende Angaben
(Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2)
12. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode - Vornahme prozentualer Änderungen am Grundbetrag der Geldbuße
(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
$$1. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann aber niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.
Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.
( vgl. Randnrn. 33-35 )
2. Das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer, auch in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerter Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.
Insoweit sind zwar nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art; gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten. Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.
So gesehen stellt die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, keine gegen das allgemeine Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen oder den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung des Betrages der zu verhängenden Geldbußen dar.
Zum einen bildet nämlich die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist, von der die Leitlinien nicht abweichen. Zum anderen kann die Einführung einer neuen Methode für die Berechnung von Geldbußen durch die Kommission, auch wenn sie in einigen Fällen zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als rückwirkende Verschärfung der Geldbußen angesehen werden, wie sie in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rechtlich geregelt sind.
( vgl. Randnrn. 43-45, 55-59 )
3. Die Kommission verfügt bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten. Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann.
( vgl. Randnrn. 60, 76 )
4. Die Kommission darf von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung heranziehen möchte, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie selbst für sich festgelegt hat, halten muss.
( vgl. Randnr. 77 )
5. Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft können je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.
( vgl. Randnrn. 61-62, 83 )
6. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen umfasst die Untersuchung des tatsächlichen Vermögens der belangten Unternehmen, spürbaren Schaden auf einem bestimmten Markt anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt. Zu diesem Zweck sind die Anteile eines Unternehmens an dem betroffenen Markt von Bedeutung, sein Gesamtumsatz dagegen nicht.
( vgl. Randnr. 88 )
7. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen besteht die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens, die die Kommission nunmehr nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornehmen muss, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind, darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Insoweit kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt.
( vgl. Randnrn. 89, 91 )
8. Die Nummern 2 und 3 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sehen eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Maßgabe bestimmter erschwerender und mildernder Umstände vor.
Insbesondere die ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung stellen, wenn erwiesen, nach Nummer 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien einen mildernden Umstand dar, wobei diese passive Rolle impliziert, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat.
Als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells kann berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt.
( vgl. Randnrn. 166-168 )
9. Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, über die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen" ist nicht dahin auszulegen, dass damit auf den Fall abgestellt wird, dass eine Absprache unabhängig vom individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens insgesamt nicht durchgeführt wird; vielmehr werden davon Umstände erfasst, die auf dem individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens beruhen.
( vgl. Randnrn. 187-189 )
10. Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen Geldbußen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse. Zum einen hat es gemäß Artikel 230 EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 253 EG aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann. Zum anderen ist es im Rahmen der ihm durch Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dafür zuständig, zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis genügt.
( vgl. Randnr. 215 )
11. Was den Umfang der Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung der Höhe einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbuße anbelangt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 [b]ei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ... neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen". Insoweit enthalten die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, und die Mitteilung über Zusammenarbeit in Kartellsachen Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen.
Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen.
( vgl. Randnrn. 217-218 )
12. In Anbetracht des Wortlauts der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Betrag einer zuvor wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung oder an dem Betrag, der aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands resultiert. Diese Methode zur Berechnung der Geldbußen gewährleistet die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmen, die am selben Kartell beteiligt sind.
( vgl. Randnr. 229 )
In der Rechtssache T-220/00
Cheil Jedang Corp. mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: A. R. M. Bell, Solicitor, Rechtsanwalt R. P. Gerrits und J. Killick, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und R. Lyal als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24) oder Herabsetzung des Betrages der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002
folgendes
Urteil
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
1 Die vom koreanischen Samsung-Konzern gegründete Cheil Jedang Corp. (nachfolgend: Cheil oder Klägerin) ist die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die im Sektor Pharmazeutika und Lebensmittel tätig ist. Sie trat 1991 in den Lysinmarkt ein.
2 Lysin ist die wichtigste Aminosäure, die im Tierfutter zu Ernährungszwecken verwendet wird. Synthetisches Lysin wird als Zusatzstoff in Futtermitteln verwendet, die nicht genug natürliches Lysin enthalten, z. B. Getreide, um es Ernährungsfachleuten zu erlauben, Futtermittel auf Proteinbasis zusammenzustellen, die dem Ernährungsbedarf der Tiere entsprechen. Futtermittel, denen synthetisches Lysin beigefügt wird, können auch Futtermittel ersetzen, die, wie z. B. Sojabohnen, im Naturzustand ausreichend Lysin enthalten.
3 1995 wurden nach einer geheimen Untersuchung durch das Federal Bureau of Investigation in den Vereinigten Staaten die Geschäftsräume mehrerer auf dem Lysinmarkt tätiger Unternehmen durchsucht. Im August und Oktober 1996 wurde den Unternehmen Archer Daniels Midland Co. (nachfolgend: ADM Company), Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd, Sewon Corp. Ltd, Cheil und Ajinomoto Co. Inc. von den amerikanischen Behörden vorgeworfen, von Juni 1992 bis Juni 1995 ein Kartell gebildet zu haben, das die Lysinpreise festgesetzt und die Verkaufsmengen für Lysin zugeteilt habe. Nach Abmachungen mit dem amerikanischen Justizministerium verhängte der mit der Sache befasste Richter Geldbußen gegen diese Unternehmen, und zwar jeweils in Höhe von 10 Millionen USD gegen die Kyowa Hakko Kogyo und gegen die Ajinomoto, in Höhe von 70 Millionen USD gegen die ADM Company und in Höhe von 1,25 Millionen USD gegen die Klägerin. Die gegen die Sewon Corp. verhängte Geldbuße belief sich nach deren Angaben auf 328 000 USD. Außerdem wurden drei Geschäftsführer der ADM Company wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.
4 Im Juli 1996 bot die Ajinomoto der Kommission auf der Grundlage der Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, nachfolgend: Mitteilung über Zusammenarbeit) ihre Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Bestehens eines Kartells auf dem Lysinmarkt und seiner Auswirkungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an.
5 Am 11. und 12. Juni 1997 führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) Nachprüfungen in den europäischen Niederlassungen der ADM Company und der Kyowa Hakko Europe GmbH durch. Danach ließen die Kyowa Hakko Kogyo und die Kyowa Hakko Europe erkennen, dass sie mit der Kommission zusammenarbeiten wollten, und gaben ihr bestimmte Auskünfte, u. a. zum Ablauf der Zusammenkünfte der Lysinhersteller.
6 Am 28. Juli 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Auskunftsverlangen an die ADM Company und ihre europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Ltd (nachfolgend: ADM Ingredients), an die Sewon Corp. und ihre europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH (nachfolgend zusammen: Sewon) und an die Klägerin betreffend ihr Verhalten auf dem Aminosäuremarkt und die in diesen Auskunftsverlangen bezeichneten Kartellzusammenkünfte. Die Klägerin legte einen Bericht über das vor, was bei diesen Zusammenkünften erörtert worden war, und gab Auskünfte über in dem Auskunftsverlangen nicht erwähnte Zusammentreffen.
7 Am 30. Oktober 1998 sandte die Kommission auf der Grundlage der ihr übermittelten Informationen der Klägerin und den übrigen betroffenen Unternehmen, d. h. der ADM Company und der ADM Ingredients (nachfolgend zusammen: ADM), der Ajinomoto und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Eurolysine SA (nachfolgend zusammen: Ajinomoto), der Kyowa Hakko Kogyo und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe (nachfolgend zusammen: Kyowa), der Daesang Corp. (vormals Sewon Corp.) und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Sewon Europe, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den EWR (nachfolgend: EWR-Abkommen). Darin warf sie den Unternehmen vor, von September 1990 (Ajinomoto, Kyowa und Sewon), März 1991 (Cheil) und Juni 1992 (ADM) bis Juni 1995 die Lysinpreise im EWR sowie Verkaufsmengen für diesen Markt festgesetzt und Informationen über ihre Verkaufsmengen ausgetauscht zu haben.
8 Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen am 1. März 1999 sandte die Kommission ihnen am 17. August 1999 eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten bezüglich der Dauer des Kartells, die von der Klägerin am 7. Oktober 1999 beantwortet wurde.
9 Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 2001/418/EG vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24, nachfolgend: Entscheidung). Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2000 zugestellt.
10 Die Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:
Artikel 1
[ADM Company] und [ihre] europäische Tochtergesellschaft [ADM Ingredients], Ajinomoto Company Incorporated und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Eurolysine SA, Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe GmbH, Daesang Corp. und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH sowie [Cheil] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an Vereinbarungen über Preise, Absatzmengen und den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen von synthetischem Lysin für das Gebiet des gesamten EWR teilgenommen haben.
Der Verstoß war für die einzelnen Unternehmen von folgender Dauer:
a) im Fall von [ADM Company] und von [ADM Ingredients]: vom 23. Juni 1992 bis 27. Juni 1995,
b) im Fall von Ajinomoto Company Incorporated und Eurolysine SA: zumindest ab Juli 1990 bis 27. [Juni] 1995,
c) im Fall von Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und Kyowa Hakko Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995,
d) im Fall von Daesang Corp. und Sewon Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995 und
e) im Fall der [Cheil]: ab 27. August 1992 bis 27. Juni 1995.
Artikel 2
Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden für die darin festgestellten Verstöße folgende Geldbußen festgesetzt:
a) [ADM Company] und
[ADM Ingredients]
(gesamtschuldnerisch haftbar): 47 300 000 EUR
b) Ajinomoto Company Incorporated und
Eurolysine SA
(gesamtschuldnerisch haftbar): 28 300 000 EUR
c) Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und
Kyowa Hakko Europe GmbH
(gesamtschuldnerisch haftbar): 13 200 000 EUR
d) Daesang Corp. und
Sewon Europe GmbH
(gesamtschuldnerisch haftbar): 8 900 000 EUR
und
e) [Cheil]: 12 200 000 EUR
..."
11 Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der Entscheidung die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, nachfolgend: Leitlinien), beschriebene Vorgehensweise und die Mitteilung über Zusammenarbeit an.
12 Als Erstes wurde der nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelte Grundbetrag der Geldbuße für die Klägerin auf 19,5 Millionen Euro festgesetzt. Für Ajinomoto, Kyowa, ADM und Sewon wurde er auf 42, 21, 39 und 21 Millionen Euro festgesetzt (314. Begründungserwägung der Entscheidung).
13 Bei der Festsetzung des nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrags der Geldbußen ging die Kommission zunächst davon aus, dass die betroffenen Unternehmen eine Zuwiderhandlung begangen hatten, die in Anbetracht ihrer Art, ihrer konkreten Auswirkung auf den Lysinmarkt im EWR und des Umfangs des räumlich relevanten Marktes besonders schwer war. Da sie auf der Grundlage des jeweiligen Gesamtumsatzes der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Jahr des Zeitraums der Zuwiderhandlung zu der Auffassung gelangte, dass erhebliche Unterschiede in der Größe dieser Unternehmen beständen, ging sie differenziert vor. Der Ausgangsbetrag der Geldbußen wurde daher gegenüber ADM und Ajinomoto auf 30 Millionen Euro und gegenüber Kyowa, der Klägerin und Sewon auf 15 Millionen Euro festgesetzt (305. Begründungserwägung der Entscheidung).
14 Zur Berücksichtigung der Dauer der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung und zur Bestimmung des Grundbetrags der jeweiligen Geldbuße wurde der so ermittelte Ausgangsbetrag um 10 % jährlich erhöht, d. h. um 30 % im Fall von ADM und der Klägerin und um 40 % im Fall von Ajinomoto, Kyowa und Sewon (313. Begründungserwägung der Entscheidung).
15 Als Zweites wurden wegen erschwerender Umstände die Grundbeträge der Geldbußen gegen ADM und Ajinomoto wegen deren Führungsrolle bei der Zuwiderhandlung jeweils um 50 % erhöht, d. h. um 19,5 Millionen Euro für ADM und um 21 Millionen Euro für Ajinomoto (356. Begründungserwägung der Entscheidung).
16 Als Drittes setzte die Kommission wegen mildernder Umstände die aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommene Erhöhung der Geldbuße gegen Sewon um 20 % herab, weil dieses Unternehmen seit Anfang 1995 eine passive Rolle in dem Kartell gespielt habe (365. Begründungserwägung der Entscheidung). Außerdem setzte sie die Grundbeträge der Geldbußen gegen sämtliche beteiligten Unternehmen um 10 % herab, weil alle die Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer Behörde beendet hätten (384. Begründungserwägung der Entscheidung).
17 Als Viertes nahm die Kommission eine spürbare Senkung" des Betrages der Geldbußen im Sinne von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit vor. In diesem Rahmen gewährte sie Ajinomoto und Sewon eine Herabsetzung der Geldbuße, die gegen diese Unternehmen festgesetzt worden wäre, wenn sie nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, um 50 %, Kyowa und der Klägerin eine Herabsetzung um 30 % und schließlich ADM eine Herabsetzung um 10 % (431., 432. und 435. Begründungserwägung der Entscheidung).
Verfahren und Anträge der Parteien
18 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 23. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
19 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftlich verschiedene Fragen zu beantworten. Die Beklagte ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.
20 Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. April 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
21 Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;
- der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen;
- alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die sich aus Gründen der Billigkeit als erforderlich erweisen könnten.
22 Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist in drei Hauptrügen gegliedert. Erstens wirft die Klägerin der Kommission vor, den Betrag der Geldbuße auf der Grundlage der in den Leitlinien aufgestellten Kriterien berechnet zu haben. Zweitens beruft sich die Klägerin auf mehrere Verletzungen von Bestimmungen der Leitlinien sowie auf offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung zum einen der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung und zum anderen der mildernden Umstände. Drittens macht die Klägerin geltend, die Entscheidung sei in bestimmten Punkten, die die Berechnung des Betrages der Geldbuße beträfen, unzureichend begründet.
24 An dieser Stelle ist festzustellen, dass mit den genannten Rügen insgesamt, obwohl die vollständige" oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung beantragt worden ist, nur der Teil der Entscheidung in Frage gestellt werden soll, der die Geldbußen betrifft, insbesondere Artikel 2 der Entscheidung, mit dem die Kommission die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 12 200 000 Euro festgesetzt hat.
1. Zur Anwendbarkeit der Leitlinien
Vorbringen der Parteien
Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
25 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da sie die Leitlinien zur Berechnung der Geldbuße angewandt habe, ohne der Situation der Unternehmen Rechnung zu tragen, die wie sie vor dem Erlass der Leitlinien mit der Kommission zusammengearbeitet hätten.
26 Nach der Rechtsprechung impliziere der Grundsatz des Vertrauensschutzes u. a., dass die Kommission im Fall einer Rechtsänderung der Situation von Unternehmen Rechnung tragen müsse, die auf der Grundlage der zuvor geltenden Regelung unwiderrufliche Verpflichtungen eingegangen seien, indem sie gegebenenfalls Übergangsmaßnahmen treffe (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533).
27 Hier weiche die Methode zur Berechnung der Geldbuße nach den Leitlinien von der Entscheidungspraxis der Kommission in der Vergangenheit ab, bei der Geldbußen verhängt worden seien, die 10 % des mit dem Verkauf des fraglichen Erzeugnisses in der Gemeinschaft zusammenhängenden Umsatzes nicht überschritten hätten. Die Anwendung der Leitlinien gegenüber der Klägerin habe somit dazu geführt, dass sie eine siebenmal höhere Geldbuße habe hinnehmen müssen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Kommission wie bisher vorgegangen wäre. Da die Klägerin aber ihre Schuld eingestanden und der Kommission Beweismittel zu einem Zeitpunkt vorgelegt habe, zu dem vom Erlass der Leitlinien keine Rede gewesen sei, habe die Anwendung dieser neuen Methode zur Berechnung von Geldbußen das berechtigte Vertrauen verletzt, das durch die Mitteilung über Zusammenarbeit gemäß deren Abschnitt E Nummer 3 und durch die Entscheidungspraxis der Kommission entstanden sei. Statt nämlich von einer Herabsetzung der Geldbuße aufgrund ihrer Zusammenarbeit zu profitieren, habe die Klägerin sich tatsächlich einer Erhöhung der Geldbuße ausgesetzt gesehen.
Zum Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafen
28 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch die Anwendung der Leitlinien im vorliegenden Fall gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafen verstoßen, das in Artikel 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert sei und zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22).
29 Artikel 7 Absatz 1 EMRK verbiete es insoweit nicht nur, jemanden wegen einer Handlung zu verurteilen, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar gewesen sei, sondern auch, eine schwerere als die zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe zu verhängen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der der EMRK im Gemeinschaftsrecht eine besondere Bedeutung zukomme (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925), müssten die Gemeinschaftsgerichte dafür sorgen, dass die Kommission nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafen und Strafbestimmungen verstoße.
30 Dieses Verbot müsse im Übrigen bestimmungsgemäß im gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht gelten, da der Strafcharakter oder strafähnliche Charakter von gemäß der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbußen von der Rechtsprechung anerkannt worden sei.
31 Die Klägerin schließt daraus, dass die Kommission keine schärfere Sanktion gegen sie verhängen dürfe, als im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung oder zumindest im Zeitpunkt, in dem sie ihre Beteiligung daran eingeräumt habe, zulässig gewesen wäre. Die Höhe der von der Kommission damals verhängten Geldbußen habe sich aber auf etwa 10 % des mit dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses in der Europäischen Gemeinschaft zusammenhängenden Umsatzes belaufen, was für die Klägerin etwa 1,7 Millionen Euro ausgemacht hätte. Indem die Kommission die Leitlinien angewandt habe, statt sich an ihre Entscheidungspraxis zu halten, habe sie mithin - wie sie im Übrigen in ihrer Entscheidung (318. Begründungserwägung) eingeräumt habe - die normalerweise anwendbaren Sanktionen im Laufe des Verfahrens geändert und insbesondere die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße durch die Festsetzung auf 12,2 Millionen Euro erhöht.
32 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, sie habe mit der Anwendung der Leitlinien in der Entscheidung keineswegs gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot der Rückwirkung von Strafen verstoßen.
Würdigung durch das Gericht
Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
33 Als Erstes ist daran zu erinnern, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26). Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (siehe Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59 und die dort zitierte Rechtsprechung).
34 Als Zweites ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33, und vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-1/98 P, British Steel/Kommission, Slg. 2000, I-10349, Randnr. 52) die Wirtschaftsbeteiligten nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können.
35 Im Bereich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt aber nach der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109) die wirksame Anwendung dieser Regeln, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.
36 Nach derselben Rechtsprechung braucht die Kommission außerdem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer etwaigen Änderung ihrer Politik bezüglich des allgemeinen Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, da diese Möglichkeit von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhängt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der fraglichen Fälle stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).
37 Da der Erlass der Leitlinien, in denen die Kommission eine neue allgemeine Methode für die Berechnung der Höhe von Geldbußen festgelegt hat, vor Mitteilung der Beschwerdepunkte an die dem Kartell angehörenden Unternehmen und unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls erfolgte, kann die Klägerin der Kommission erst recht keinen Vorwurf daraus machen, die Leitlinien zur Ermittlung der Höhe der Geldbuße angewandt zu haben, es sei denn, sie wiese nach, dass die Verwaltung bei ihr gegenteilige begründete Erwartungen geweckt hatte.
38 Insoweit macht die Klägerin geltend, die Mitteilung über Zusammenarbeit habe vermuten lassen, dass die Methode zur Berechnung der Höhe von Geldbußen, die die Kommission üblicherweise angewandt habe, als sie sich zur Zusammenarbeit entschlossen habe, auch gegenüber ihr angewandt werde.
39 Es ist in der Tat darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Abschnitt E Nummer 3 dieser Mitteilung erklärt, sie sei sich der Tatsache bewusst, dass die vorliegende Mitteilung berechtigte Erwartungen weckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen werden".
40 Angesichts des Gegenstands der Mitteilung über Zusammenarbeit, der nach ihrem Abschnitt A Nummer 3 darin besteht, die Voraussetzungen [festzulegen], unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit [der Kommission] zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können", konnten sich jedoch die berechtigten Erwartungen", die die Klägerin haben durfte, nur auf die Modalitäten der aufgrund ihrer Zusammenarbeit zu erwartenden niedrigeren Festsetzung beziehen und nicht auf die Höhe der andernfalls von ihr zu zahlenden Geldbuße oder auf die Berechnungsmethode, die zu diesem Zweck angewandt werden kann.
41 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht vorträgt, sie habe von den Kommissionsdienststellen konkrete Zusicherungen erhalten, die geeignet gewesen wären, sie glauben zu lassen, dass die angeblich vor der Herausgabe der Leitlinien angewandte Berechnungsmethode weiter gelten werde.
42 Unter diesen Umständen ist die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafen
43 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer, auch in Artikel 7 EMRK verankerter Grundsatz ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteil Kirk, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 219).
44 Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235); gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (siehe entsprechend bezüglich der Verteidigungsrechte Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7, und Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 220).
45 Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 221).
46 Die Sanktionen, die die Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängen kann, sind in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelt, der vor Begehung der beanstandeten Zuwiderhandlung erlassen wurde. Die Kommission ist nun einerseits nicht befugt, die Verordnung Nr. 17 zu ändern oder - z. B. durch allgemeine Regeln, die sie sich selbst auferlegt - von ihr abzuweichen. Andererseits ist festzustellen, dass sie zwar die Geldbuße der Klägerin unstreitig anhand der in den Leitlinien ausgeführten allgemeinen Methode für die Berechnung von Geldbußen festgesetzt hat, dabei aber im Rahmen der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Sanktionen geblieben ist (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 222).
47 In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es nämlich: Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million [Euro] oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ... gegen Artikel [81] Absatz 1 ... des Vertrages verstoßen ..." Weiter heißt es dort: Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen" (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 223).
48 Nach Nummer 1 Absatz 1 der Leitlinien wird bei der Berechnung der Geldbußen der Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und der Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 224).
49 Nach den Leitlinien wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag (nachfolgend: allgemeiner Ausgangsbetrag). Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Absatz 1). Dabei werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt: minder schwere Verstöße", bei denen Geldbußen zwischen 1 000 und 1 Million Euro in Betracht kommen, schwere Verstöße", bei denen die Geldbußen zwischen 1 Million und 20 Millionen Euro liegen können, und besonders schwere Verstöße", für die Geldbußen oberhalb von 20 Millionen Euro vorgesehen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich) (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 225).
50 Innerhalb der einzelnen vorstehend genannten Kategorien von Zuwiderhandlungen und insbesondere bei den als schwer" und besonders schwer" eingestuften Verstößen ermöglicht nach den Leitlinien die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Absatz 3). Ferner ist die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen, und die Geldbuße ist auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4). Darüber hinaus kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen in den meisten Fällen dank ausreichender Ressourcen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand verfügen, mit dem sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5) (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 225 und 226).
51 Innerhalb der drei oben beschriebenen Kategorien kann es in Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, angebracht sein, den festgesetzten Betrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (nachfolgend: spezifischer Ausgangsbetrag) (Nr. 1 Teil A Absatz 6) (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 227).
52 Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes wird in den Leitlinien unterschieden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Ausgangsbetrag nicht zu erhöhen ist, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes um bis zu 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich) (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 228).
53 Anschließend enthalten die Leitlinien eine Liste von Beispielen für erschwerende und mildernde Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Grundbetrags führen können, und nehmen dann auf die Mitteilung über Zusammenarbeit Bezug (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 229).
54 Als allgemeine Bemerkung wird in den Leitlinien hinzugefügt, dass der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen dürfe (Nr. 5 Buchstabe a). Ferner kann es den Leitlinien zufolge nach Durchführung der oben beschriebenen Berechnungen je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. den besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld (Nr. 5 Buchstabe b) (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 230).
55 Folglich wird die Berechnung der Geldbußen auch nach der in den Leitlinien beschriebenen Methode anhand der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien - Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung - unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens vorgenommen (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 231).
56 Die Leitlinien gehen somit nicht über den in der genannten Bestimmung vorgegebenen rechtlichen Rahmen für Sanktionen hinaus (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 232).
57 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien auch keine gegen das allgemeine Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen verstoßende Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung des Betrages der zu verhängenden Geldbußen dar (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 233).
58 Zum einen bildet nämlich die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 234).
59 Zum anderen kann die Einführung einer neuen Methode für die Berechnung von Geldbußen durch die Kommission, auch wenn sie in einigen Fällen zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als rückwirkende Verschärfung der Geldbußen angesehen werden, wie sie in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rechtlich geregelt sind (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 235).
60 Das Vorbringen, die Berechnung der Geldbußen anhand der in den Leitlinien beschriebenen Methode, insbesondere ausgehend von einem Betrag, der sich grundsätzlich nach der Schwere des Verstoßes richte, könne die Kommission dazu veranlassen, höhere Geldbußen als nach ihrer früheren Praxis zu verhängen, ist insoweit unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission nämlich bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127). Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89). Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, und LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 236 und 237).
61 Soweit schließlich der Kommission vorgeworfen wird, sie habe den Betrag der Geldbuße nicht auf der Grundlage des Umsatzes aus dem Verkauf von Lysin im EWR ermittelt, d. h. aus dem Verkauf des Erzeugnisses, auf das sich die Zuwiderhandlung auf dem betreffenden räumlichen Markt bezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die einzige ausdrückliche Nennung des Umsatzes in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Obergrenze betrifft, die der Betrag einer Geldbuße nicht überschreiten darf. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung unter Umsatz der Gesamtumsatz zu verstehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98). Vor dem Erlass der Leitlinien ist entschieden worden, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen sowohl den Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch den Teil dieses Umsatzes heranziehen darf, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Dabei darf weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (siehe insbesondere Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).
62 Weiter ist vor dem Erlass der Leitlinien entschieden worden, dass die Kommission unbeschadet der Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 über die Hoechstgrenze der Geldbuße, die verhängt werden kann, berechtigt ist, eine Geldbuße ohne Berücksichtigung der verschiedenen Umsatzzahlen der betroffenen Unternehmen zu berechnen. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission vorab den Gesamtbetrag der Geldbußen bestimmen und diesen dann auf die einzelnen Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen durchschnittlichen Marktanteil und unter Berücksichtigung der im Einzelfall vielleicht gegebenen mildernden oder erschwerenden Umstände aufteilen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Böhringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 55, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 51 bis 53).
63 Aus der vorstehenden Rechtsprechung ergibt sich, dass die Klägerin unabhängig von der nunmehr in den Leitlinien festgelegten Methode keinesfalls verlangen konnte, dass der Endbetrag der Geldbuße auf der Grundlage eines Prozentsatzes ihres Umsatzes auf dem betreffenden Markt festgesetzt wird.
64 Nach alledem ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafen zurückzuweisen.
2. Zur Schwere der Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
65 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, da sie sich bei der Festsetzung des anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrags der Geldbuße auf ihren Gesamtumsatz und nicht auf den Umsatz aus ihren Lysinverkäufen im EWR gestützt habe.
66 Zwar stelle die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannte 10%-Schwelle auf den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens ab, die Kommission dürfe aber nach der Rechtsprechung diesem Umsatz insbesondere dann keine übermäßige Bedeutung zumessen, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachten (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121). Außerdem habe die Praxis der Kommission, die diese selbst eingeräumt habe, bis zur Herausgabe der Leitlinien darin bestanden, keine Geldbußen zu verhängen, die mehr als 10 % des Umsatzes des Unternehmens aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses in der Gemeinschaft ausgemacht hätten.
67 Im vorliegenden Fall führe die von der Kommission in der 304. Begründungserwägung der Entscheidung vorgenommene Differenzierung nach dem jeweiligen Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis. Im Fall der Klägerin sei der (für einen Gesamtumsatz von 1,5 Milliarden Euro) auf 15 Millionen Euro festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße nämlich fast deckungsgleich mit ihrem Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR (17 Millionen Euro). Selbst wenn der betreffende Betrag auf der Grundlage des weltweiten Umsatzes aus dem Verkauf von Lysin in Höhe von 40 Millionen Euro berechnet worden wäre, hätte sich die Obergrenze auf 4 Millionen Euro belaufen. Der angesetzte Betrag sei daher unverhältnismäßig.
68 Die Kommission erwidert, die Geldbuße müsse nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung verhältnismäßig sein. Im Übrigen könne sie unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer früheren Praxis im Rahmen einer verstärkten Abschreckungspolitik jederzeit das Niveau der Geldbußen anheben, so dass es zwischen Geldbußen, die in verschiedenen Zeitabschnitten verhängt worden seien, nicht zwangsläufig einen Verhältnismäßigkeitsbezug geben müsse. Schließlich sei jedenfalls der Umsatz, den die Klägerin im EWR mit Lysin erzielt habe, der höchste innerhalb der Gruppe der weniger bedeutenden Erzeuger gewesen, für die der Ausgangsbetrag der Geldbuße wegen der Schwere der Zuwiderhandlung auf 15 Millionen Euro festgesetzt worden sei.
Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
69 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Nummer 1 Teil A Absätze 6 und 7 der Leitlinien sowie den darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet, da sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße wegen der Schwere der Zuwiderhandlung für Sewon, Kyowa und die Klägerin in gleicher Höhe festgesetzt habe, ohne die sehr viel geringere Größe der Klägerin zu berücksichtigen.
70 Die Klägerin macht insoweit geltend, nach der Rechtsprechung (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 120) seien die Größe und die Wirtschaftskraft des betroffenen Unternehmens ein bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes zu berücksichtigendes Kriterium, und sie weist darauf hin, dass nach den oben genannten Bestimmungen der Leitlinien dem jeweiligen Gewicht und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb Rechnung zu tragen sei. Außerdem verlange der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt würden, was auch für die Festsetzung des Betrages der Geldbuße gelte (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813).
71 Hier ergebe sich aus der Entscheidung selbst, dass die Klägerin bei weitem das schwächste an dem Kartell beteiligte Unternehmen und der kleinste Lysinhersteller gewesen sei. Insbesondere sei unstreitig, dass ihr nach dem auf der Marktstärke der einzelnen Unternehmen beruhenden Mengenzuteilungsplan Mengen zugekommen seien, die zwei- bis dreimal niedriger gewesen seien als die für Kyowa und Sewon (77., 78. und 104. Begründungserwägung der Entscheidung), und dass ihre Marktanteile 1994 nur 7 % oder 8 % gegenüber 19 % von Kyowa und 14 % von Sewon betragen hätten (154. und 267. Begründungserwägung der Entscheidung).
72 Unter diesen Umständen sei der Vergleich, den die Kommission auf der Grundlage des jeweiligen Gesamtumsatzes dieser Unternehmen im letzten Jahr der Zuwiderhandlung vorgenommen habe (304. Begründungserwägung der Entscheidung), eine zu starke Vereinfachung, da er nicht berücksichtige, dass die Klägerin die Wettbewerbsbedingungen nur in geringerem Maße habe beeinflussen können und dass Kyowa und Sewon bereits seit vielen Jahren auf dem Markt präsent gewesen seien. Außerdem lasse der Umsatz der Klägerin selbst erkennen, dass sie nur etwa halb so groß gewesen sei wie Kyowa.
73 Die geringere Größe der Klägerin im Vergleich zu den anderen Unternehmen werde auch dadurch bestätigt, dass sich in den Vereinigten Staaten die von Kyowa gezahlte Geldbuße auf 10 Millionen USD gegenüber 1,25 Millionen USD für die Klägerin belaufen habe.
74 Das Vorbringen der Kommission, dass die Klägerin, verglichen mit Kyowa und Sewon, im letzten Jahr der Zuwiderhandlung den höchsten Umsatz aus Lysinverkäufen im EWR erzielt habe, sei eine nachträgliche Begründung, die sich an keiner Stelle der Entscheidung finde.
75 Die Kommission ist zum einen der Ansicht, sie habe völlig im Einklang mit den Leitlinien gehandelt, die im Übrigen keine Rechtsnorm darstellten und ihr einen weiten Ermessensspielraum beließen; zum anderen sei der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelte Grundbetrag der Geldbuße weder unverhältnismäßig noch diskriminierend.
Würdigung durch das Gericht
Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
76 Wie oben in Randnummer 60 ausgeführt worden ist, verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten. Die wirksame Anwendung dieser Regeln verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen - gegebenenfalls durch dessen Anhebung - jederzeit den Erfordernissen der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik anpassen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).
77 In der Entscheidung hat die Kommission die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße unter Anwendung der Berechnungsmethode ermittelt, die sie sich in den Leitlinien vorgeschrieben hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen (siehe Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 53, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, und die dort zitierte Rechtsprechung). Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranziehen möchte, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie selbst für sich festgelegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).
78 Nach den Leitlinien wird die Schwere der Zuwiderhandlung anhand einer Reihe von Umständen ermittelt, von denen die Kommission einige nunmehr zwingend berücksichtigen muss.
79 Die Leitlinien sehen insoweit vor, dass neben der Art des Verstoßes, seinen konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dessen räumlichem Umfang die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen ist, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und dass die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen ist, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).
80 Darüber hinaus kann auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen besser imstande sind, zu erkennen, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5).
81 In Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, kann es angebracht sein, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Absatz 6).
82 Die Leitlinien sehen zwar nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet wird. Sie schließen jedoch auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern. Insbesondere kann der Umsatz eine Rolle spielen, wenn es um die Berücksichtigung der verschiedenen oben in den Randnummern 79 bis 81 angeführten Umstände geht (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 283 und 284).
83 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören können, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und SCA Holding/Kommission, Randnr. 176).
84 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zunächst die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt und dessen räumlichen Umfang berücksichtigt hat. Sodann hat die Kommission ausgeführt, dass im Rahmen der gebotenen differenzierten Behandlung der Unternehmen das tatsächliche Vermögen der beteiligten Unternehmen ..., spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten", sowie die Abschreckungswirkung der Geldbuße und die jeweilige Größe dieser Unternehmen zu berücksichtigen seien. Bei der Beurteilung dieser Umstände hat sich die Kommission auf den Gesamtumsatz jedes der betreffenden Unternehmen im letzten Jahr der Zuwiderhandlung gestützt, da sie annahm, dass auf diese Weise die tatsächlichen Ressourcen und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen in den von ihrem unrechtmäßigen Verhalten betroffenen Märkten veranschlagt werden können" (304. Begründungserwägung der Entscheidung).
85 Die Klägerin wirft der Kommission gerade vor, dass sie den vorstehend genannten Umsatz statt des Umsatzes aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses im EWR berücksichtigt habe.
86 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission angesichts einer gewissen Unklarheit, die sich aus der Lektüre der Entscheidung in Verbindung mit den Schriftsätzen der Beklagten im vorliegenden Verfahren ergibt, in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Frage des Gerichts erläutert hat, dass sie nicht nur den Gesamtumsatz" der betreffenden Unternehmen, der sich auf deren Tätigkeiten insgesamt bezieht, sondern auch den weltweiten Umsatz auf dem Lysinmarkt berücksichtigt habe; beide Umsatztypen finden sich in einer Tabelle in der 304. Begründungserwägung der Entscheidung. Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission nach der 318. Begründungserwägung der Entscheidung die wirtschaftliche Bedeutung der von der Zuwiderhandlung erfassten unternehmerischen Tätigkeiten in ihren Schlussfolgerungen zur Schwere der Zuwiderhandlung entsprechend berücksichtigt" hat.
87 Die Kommission hat jedoch unstreitig nicht den Umsatz berücksichtigt, den die fraglichen Unternehmen auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt, d. h. dem Lysinmarkt im EWR, erzielt haben.
88 Was jedoch die Untersuchung des tatsächliche[n] Vermögen[s] der beteiligten Unternehmen ..., spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten" (304. Begründungserwägung der Entscheidung), betrifft, die eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt, umfasst, so spiegelt der Gesamtumsatz die Verhältnisse nicht genau wider. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein mächtiges Unternehmen mit vielen verschiedenen Geschäftsbereichen auf einem Markt für spezifische Erzeugnisse wie dem Lysinmarkt nur untergeordnet präsent ist. Genauso wenig kann ausgeschlossen werden, dass ein Unternehmen, das eine wichtige Stellung auf einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen räumlichen Markt hat, auf dem Gemeinschaftsmarkt oder im EWR nur über eine schwache Stellung verfügt. In derartigen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht zwangsläufig, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt. Der Gerichtshof hat daher in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139) hervorgehoben, dass die Marktanteile eines Unternehmens zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein können, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, dass sie aber relevant für die Bestimmung des Einflusses sind, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch weder die mengenmäßig ausgedrückten Anteile der fraglichen Unternehmen an dem betroffenen Markt (dem Lysinmarkt im EWR) noch auch nur ihren Umsatz auf diesem Markt berücksichtigt, was es angesichts des Fehlens von Drittherstellern erlaubt hätte, die relative Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt dadurch zu ermitteln, dass die jeweiligen, wertmäßig ausgedrückten Marktanteile mittelbar sichtbar gemacht werden (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 99).
89 Im Übrigen geht aus der Entscheidung keine ausdrückliche Bezugnahme der Kommission darauf hervor, dass sie das jeweilige Gewicht und damit [die] tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb" berücksichtigt hätte; eine solche Beurteilung muss sie nunmehr nach den Leitlinien vornehmen, wenn sie wie im vorliegenden Fall der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind (siehe Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien).
90 Der Hinweis in der Entscheidung (letzter Satz der 304. Begründungserwägung) auf die [tatsächliche] Bedeutung der ... Unternehmen" ist nicht geeignet, diese Lücke zu schließen.
91 Die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens besteht nämlich in Wirklichkeit darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist, wie das Gericht festgestellt hat, der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt (siehe Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnr. 643).
92 Demnach hat die Kommission, als sie sich auf den weltweiten Umsatz der Klägerin stützte, ohne deren Umsatz auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt, d. h. dem Lysinmarkt im EWR, zu berücksichtigen, Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien missachtet.
93 Unter diesen Umständen muss das Gericht prüfen, ob die Nichtberücksichtigung des Umsatzes auf dem betroffenen Markt und die daraus folgende Missachtung der Leitlinien im vorliegenden Fall dazu geführt haben, dass die Kommission bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße, die anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt wurde, unter die dem Gericht durch Artikel 17 dieser Verordnung übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung fällt.
94 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der auf 15 Millionen Euro festgesetzte spezifische Ausgangsbetrag der Geldbuße unverhältnismäßig sei, da er fast dem Umsatz von 17 Millionen Euro entspreche, den sie im letzten Jahr der Zuwiderhandlung auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt habe.
95 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass dem Umstand allein, dass der spezifische Ausgangsbetrag der Geldbuße fast dem auf dem betroffenen Markt erzielten Umsatz entspricht, keine Aussagekraft zukommt. Dieser Betrag von 15 Millionen Euro stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird.
96 Zweitens sind die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen, der räumliche Umfang des betroffenen Marktes, die erforderliche Abschreckungskraft der Geldbuße und die Größe der betreffenden Unternehmen Kriterien, die einen solchen Zwischenbetrag rechtfertigen können und hier auch von der Kommission berücksichtigt wurden. Die Beklagte ist zu Recht von einem besonders schweren" Verstoß ausgegangen, da die Klägerin an einer horizontalen Absprache beteiligt war, mit der Preisziele und Verkaufsquoten festgesetzt und ein System zum Austausch von Informationen über die Verkaufsmengen errichtet werden sollten und die konkrete Auswirkungen auf den Lysinmarkt im EWR hatte, nämlich eine künstliche Preiserhöhung und eine Beschränkung der Verkaufsmengen. Was die Größe der Unternehmen und die Abschreckungskraft der Geldbußen anbelangt, ist festzustellen, dass sich die Kommission zu Recht auf den jeweiligen Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen gestützt hat. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich der Gesamtumsatz, der einen Anhaltspunkt für die Größe eines Unternehmens (siehe in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121) und seine Wirtschaftskraft liefert, die ausschlaggebend für die Beurteilung der Abschreckungskraft einer Geldbuße gegen das Unternehmen ist.
97 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der gegenüber der Klägerin angesetzte Betrag von 15 Millionen Euro deutlich unter der Untergrenze von 20 Millionen Euro liegt, die in den Leitlinien normalerweise für diesen Typ eines besonders schweren Verstoßes vorgesehen ist (siehe Nummer 1 Teil A Absatz 2 dritter Gedankenstrich).
98 Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Randnummer 121 des Urteils Musique diffusion française u. a./Kommission macht die Klägerin ferner geltend, die Kommission dürfe dem weltweiten Umsatz bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße keine übermäßige Bedeutung beimessen, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachten. Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht im Urteil Parker Pen/Kommission dem Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der Begründung stattgegeben hat, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass der mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnissen erzielte Umsatz im Verhältnis zum Gesamtabsatz des betreffenden Unternehmens vergleichsweise gering war; dies hat eine Herabsetzung des Betrages der Geldbuße gerechtfertigt (Randnrn. 94 und 95).
99 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehend genannte Rechtsprechung die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße und nicht wie hier ihres Ausgangsbetrags im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung betrifft.
100 Nimmt man die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, ist sodann daran zu erinnern, dass das Gericht im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnrn. 53 bis 55) wie z. B. hier den in der Entscheidung nicht berücksichtigten Umsatz, den die Klägerin auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt hat.
101 Insoweit ist festzustellen, dass der Vergleich der verschiedenen Umsätze der Klägerin im Jahr 1995 zweierlei erkennen lässt. Einerseits kann zwar der Umsatz in Höhe von 17 Millionen Euro aus dem Verkauf von Lysin im EWR als gering angesehen werden im Verhältnis zum Gesamtumsatz, der sich auf 1,5 Milliarden Euro - so die 304. Begründungserwägung der Entscheidung und die Schriftsätze der Klägerin - oder auf 1,9 Milliarden Euro - so die 18. Begründungserwägung der Entscheidung - beläuft. Andererseits wird aber deutlich, dass der Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR einen bedeutenden Teil des Umsatzes der Klägerin auf dem Weltmarkt für Lysin ausmacht, nämlich 42,5 % bzw. 32,7 %, je nachdem, ob dieser Umsatz auf 40 Millionen Euro - so die 304. Begründungserwägung der Entscheidung und die Schriftsätze der Klägerin - oder auf 52 Millionen Euro - so die 18. Begründungserwägung der Entscheidung - veranschlagt wird.
102 Da der Lysinabsatz im EWR somit keinen geringen, sondern einen erheblichen Teil des Umsatzes auf dem Lysinweltmarkt ausmacht, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, zumal der Ausgangsbetrag der Geldbuße nicht nur auf der Grundlage eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs ermittelt wurde, sondern auch auf der Grundlage des im betreffenden Sektor erzielten Umsatzes und weiterer erheblicher Umstände wie der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Markt, des Umfangs des betroffenen Marktes, der notwendigen Abschreckungskraft der Sanktion sowie der Größe und der Wirtschaftskraft des Unternehmens.
103 In Anbetracht der vorstehenden Gründe hält das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Ausgangsbetrag der Geldbuße, der unter Berücksichtigung der Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung ermittelt wurde, für angemessen; da die Missachtung der Leitlinien durch die Kommission im vorliegenden Fall nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geführt hat, ist die entsprechende Rüge der Klägerin somit zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
104 Bei der Festsetzung des Betrages von Geldbußen darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz missachten, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (siehe Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).
105 Im Einklang mit diesem Grundsatz sieht Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien vor, dass bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, die Ausgangsbeträge der Geldbußen gewichtet werden können, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren.
106 Nach Nummer 1 Teil A Absatz 7 der Leitlinien kann somit der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise gegebenenfalls dazu führen, dass unterschiedliche Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liegt.
107 In der Entscheidung (303. und 304. Begründungserwägung) war die Kommission der Ansicht, es beständen erhebliche Unterschiede in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen. Um das tatsächliche Vermögen der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen, spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten, und in Anbetracht des Erfordernisses, eine Geldbuße mit hinreichend abschreckender Wirkung festzusetzen, hielt sie es deshalb angesichts der Größe der betreffenden Unternehmen für angemessen, sie in zwei Gruppen aufzuteilen, nämlich einerseits Ajinomoto und ADM, gegenüber denen der Ausgangsbetrag der Geldbuße auf jeweils 30 Millionen Euro festgesetzt wurde, und andererseits Kyowa, die Klägerin und Sewon, gegenüber denen ein Ausgangsbetrag von jeweils 15 Millionen Euro angesetzt wurde.
108 Anders als mit dem Vorbringen im Rahmen des auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützten Klagegrundes macht die Klägerin nunmehr nicht mehr geltend, dass der Umsatz auf dem Lysinmarkt im EWR nicht berücksichtigt worden sei. Sie stützt sich namentlich auf den Vergleich der weltweiten Umsätze der am Kartell beteiligten Unternehmen für ihr Vorbringen, dass der ihr gegenüber angesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße diskriminierend sei.
109 Zwar ist der Gesamtumsatz der Klägerin im Jahr 1995 - ob nun 1,5 Milliarden oder 1,9 Milliarden Euro (304. und 18. Begründungserwägung der Entscheidung) - in der Tat spürbar niedriger als der von Kyowa und spürbar höher als der von Sewon, der Unternehmen, mit denen zusammen sie in eine Gruppe eingestuft wurde; dies kann jedoch nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden wäre.
110 Denn der Vergleich der in der zweiten Spalte der Tabelle in der 304. Begründungserwägung der Entscheidung genannten Umsätze, die die Klägerin, Kyowa und Sewon jeweils auf dem Weltmarkt für Lysin erzielt haben, zeigt, dass diese Unternehmen zu Recht in derselben Gruppe zusammengefasst wurden und dass gegen sie zu Recht der gleiche spezifische Ausgangsbetrag festgesetzt wurde.
111 So erzielte die Klägerin im Jahr 1995 auf dem Lysinweltmarkt einen Umsatz von 40 Millionen Euro bzw. nach der 18. Begründungserwägung der Entscheidung sogar einen Umsatz von 52 Millionen Euro. Dieser Umsatz - ob nun 40 Millionen oder 52 Millionen Euro - liegt betragsmäßig vergleichsweise nahe an dem von Sewon in Höhe von 67 Millionen Euro und knapp unterhalb des Umsatzes von Kyowa in Höhe von 73 Millionen Euro, wobei die Kommission im vorliegenden Fall gemäß Nummer 1 Teil A Absatz 7 der Leitlinien in Größenordnungen argumentieren durfte.
112 Im Übrigen macht die Kommission geltend, die vorgenommene Unterteilung werde durch den Vergleich der Umsätze gerechtfertigt, die die betroffenen Unternehmen jeweils auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt hätten.
113 Die Kommission hat diese Umsätze hier unstreitig nicht berücksichtigt und damit Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien missachtet (siehe oben, Randnr. 92). Allerdings ist, wie oben in Randnummer 93 ausgeführt, daran zu erinnern, dass das Gericht dafür zuständig ist, im Rahmen der ihm nach Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, wie z. B. hier des Umsatzes, den die betreffenden Unternehmen auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt haben (siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, Randnrn. 53 bis 55).
114 Die Berücksichtigung des Umsatzes der Klägerin auf dem Lysinmarkt im EWR macht gerade deutlich, dass die Situation weitestgehend der der beiden anderen kleinen" Hersteller, Sewon und Kyowa, gleicht. Während Ajinomoto und ADM 1995 auf diesem Markt Umsätze von 75 bzw. 41 Millionen Euro erzielten (5. und 10. Begründungserwägung der Entscheidung), beliefen sich die Umsätze der Klägerin sowie von Kyowa und Sewon auf diesem Markt auf 17, 16 bzw. 15 Millionen Euro. Somit wird erkennbar, dass der Einfluss der Klägerin auf den betroffenen Markt entgegen ihren Behauptungen dem Einfluss der anderen beiden kleinen" Hersteller, Sewon und Kyowa, vergleichbar war. Angesichts dessen, dass diese Unternehmen alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligt waren, ist es gerechtfertigt, dass ihnen gegenüber der gleiche Ausgangsbetrag der Geldbuße festgesetzt wurde.
115 Folglich ist der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag von 15 Millionen Euro nicht diskriminierend; die Argumentation der Klägerin mit ihren schwachen Marktanteilen und der geringen Höhe der von den amerikanischen Behörden verhängten Geldbuße - beides angeblich typisch für ihre geringe Größe - vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.
3. Zur Dauer der Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
Zur Übermäßigkeit der Erhöhung
116 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung um 30 %, die wegen der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommen wurde, obwohl nach Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung die Zuwiderhandlung in ihrem Fall vom 27. August 1992 bis zum 27. Juni 1995, also zwei Jahre und zehn Monate, gedauert habe. Eine solche Erhöhung stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar und verstoße gegen die Leitlinien.
117 Sie weist insoweit darauf hin, dass der nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelte Ausgangsbetrag nach der 313. Begründungserwägung der Entscheidung um 10 % jährlich erhöht worden sei. Außerdem ergebe sich aus Nummer 1 Teil B Absatz 1 erster Gedankenstrich der Leitlinien, dass bei Verstößen, die weniger als ein Jahr dauerten, kein Aufschlag vorgenommen werden dürfe. Schließlich habe die Kommission die gegenüber Ajinomoto, Sewon und Kyowa festgesetzten Ausgangsbeträge der Geldbußen nur um 40 % erhöht, obwohl ihre Zuwiderhandlungen mindestens fünf Jahre angedauert hätten. Unter diesen Umständen sei die Behandlung der Klägerin inkohärent.
118 Nach dem Beispiel von Ajinomoto, Sewon und Kyowa impliziere das durch die Leitlinien errichtete System, dass die jährliche Erhöhung um 10 % nur nach dem ersten Jahr gelte. Jedenfalls hätte nur ein Gesamtaufschlag von 18 %, höchstens 20 %, vorgenommen werden dürfen.
119 Die Kommission weist darauf hin, dass die Erhöhung des angesichts der Schwere festgesetzten Betrages der Geldbuße nach Nummer 1 Teil B Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien bei Zuwiderhandlungen von einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren bis zu 50 % betragen könne. Nach den Leitlinien müsse die Erhöhung somit nicht proportional zur tatsächlichen Dauer der Zuwiderhandlung sein oder mit einem bestimmten Prozentsatz für jedes Jahr angesetzt werden. In der 313. Begründungserwägung der Entscheidung werde zwar ausgeführt, dass die nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Ausgangsbeträge für jedes abgelaufene Jahr um 10 % erhöht worden seien. Es könne jedoch nicht als offensichtlicher Beurteilungsfehler angesehen werden, dass eine Dauer von zwei Jahren und zehn Monaten einer Dauer von drei Jahren gleichgesetzt worden sei. Es würde nämlich von übermäßigem Formalismus zeugen, wenn man davon ausginge, dass sich die Geldbuße der Klägerin um 28,33 % hätte erhöhen müssen.
120 Dass gegenüber Ajinomoto, Kyowa und Sewon für eine fünf Jahre dauernde Zuwiderhandlung eine Erhöhung um 40 % vorgenommen worden sei, sei bedeutungslos. Zum einen habe die Kommission das ihr von den Leitlinien eingeräumte Ermessen ausgeübt. Zum anderen sei, selbst wenn man darin eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber diesen anderen Herstellern sähe, die einzig logische Schlussfolgerung die, dass die gegen die letztgenannten Unternehmen verhängten Geldbußen um 50 % hätten erhöht werden müssen, und nicht, dass die Erhöhung gegenüber der Klägerin geringer hätte sein müssen.
121 Schließlich entbehre die Auffassung, dass nach den Leitlinien das erste Jahr der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe, einer Grundlage. Ein Aufschlag werde nämlich nur dann nicht vorgenommen, wenn die Zuwiderhandlung weniger als ein Jahr gedauert habe.
Zum Ausschluss der Klägerin von den Kartellbesprechungen während eines Zeitraums von vier Monaten und zu ihrer Nichtbeteiligung an den mengenmäßigen Absprachen und am Informationsaustausch während eines Zeitraums von 18 Monaten
122 Die Klägerin macht zunächst geltend, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass sie nach ihrem Ausschluss durch die anderen Mitglieder des Kartells vom 8. Dezember 1993 bis zum 10. März 1994 nicht an den Kartellbesprechungen teilgenommen habe. Die Kommission hätte von der Dauer der Zuwiderhandlung vier Monate abziehen oder zumindest davon ausgehen müssen, dass ihre passive Rolle in dieser Zeit einen mildernden Umstand darstelle.
123 Aus den Akten gehe hervor, dass Ajinomoto, Kyowa und Sewon sie von der Besprechung am 8. Dezember 1993 ausgeschlossen hätten und sie erst wieder zu der nachmittäglichen Besprechung in Honolulu am 10. März 1994 zugelassen worden sei, nachdem sie am Vormittag noch wegen ihrer Ablehnung jeglicher Herstellungsbeschränkung davon ausgeschlossen gewesen sei.
124 Ferner habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin von August 1992 bis März 1994 weder an den mengenmäßigen Absprachen noch am Informationsaustausch über die Verkaufsmengen teilgenommen habe.
125 Was erstens die mengenmäßigen Absprachen angehe, habe sie die individuelle Zuteilung der Verkaufsmengen erst am 10. März 1994, dem Datum der Besprechung in Honolulu, akzeptiert; zu diesem Ergebnis seien auch die amerikanischen Behörden im Strafverfahren gelangt.
126 Was zweitens die Vereinbarung über den Informationsaustausch über die Verkaufsmengen betreffe, habe die Kommission auch nicht berücksichtigt, dass sie daran nur vom 10. März 1994 bis zum 27. Juni 1995 teilgenommen habe. Es sei unlogisch, ihr nicht zugute zu halten, dass sie dieser Vereinbarung, wie in der 224. Begründungserwägung der Entscheidung eingeräumt, erst spät beigetreten sei, und gleichzeitig Sewon anzurechnen, dass diese der Vereinbarung ursprünglich beigetreten sei, sich aber später davon losgesagt habe.
127 Die Kommission bestreitet die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin, räumt aber ein, dass diese der Vereinbarung über den Informationsaustausch erst am 10. März 1994 beigetreten sei und dass die Vereinbarung bereits zuvor, ab der Besprechung, bei der die Klägerin nicht zugegen gewesen sei, durchgeführt worden sei; dies könne aber keine Herabsetzung des Aufschlags wegen der Dauer der Zuwiderhandlung rechtfertigen.
Würdigung durch das Gericht
128 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist die Dauer der Zuwiderhandlung einer der Umstände, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind.
129 Die Leitlinien unterscheiden insoweit zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Ausgangsbetrag nicht erhöht werden sollte, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr um 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B erster bis dritter Gedankenstrich).
130 In der 313. Begründungserwägung der Entscheidung führt die Kommission aus: Die betreffenden Unternehmen haben im vorliegenden Fall eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer (zwischen drei und fünf Jahren) begangen. Die Ausgangsbeträge der wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldbußen ([Begründungserwägung] 305) erhöhen sich somit um 10 % jährlich, d. h. im Fall von ADM und Cheil um 30 % und im Fall von Ajinomoto, Kyowa und Sewon um 40 %."
131 Zu der gegenüber der Klägerin vorgenommenen Erhöhung ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß dieses Unternehmens nach Artikel 1 Buchstabe e des Tenors der Entscheidung vom 27. August 1992 bis zum 27. Juni 1995, also zwei Jahre und zehn Monate, dauerte.
132 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe, indem sie diese Dauer der Zuwiderhandlung einer Dauer von vollen drei Jahren gleichgesetzt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Leitlinien verstoßen; die vorgenommene Erhöhung hätte sich auf höchstens 20 % belaufen dürfen.
133 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass das erste Jahr der Zuwiderhandlung nach Nummer 1 Teil B der Leitlinien nicht berücksichtigt werden dürfe. Insoweit ist nämlich nur vorgesehen, dass bei Verstößen von kurzer Dauer, in der Regel bei einer Dauer von weniger als einem Jahr, kein Aufschlag vorgenommen wird. Dagegen wird bei Verstößen von längerer Dauer ein Aufschlag vorgenommen, der bis zu 50 % betragen kann, wenn wie hier der Verstoß zwischen einem und fünf Jahren gedauert hat.
134 Außerdem sieht die letztgenannte Bestimmung für Verstöße von mittlerer Dauer keine automatische Erhöhung von 10 % pro Jahr vor, sondern lässt der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum. Gleiches gilt im Übrigen für Nummer 1 Teil B dritter Gedankenstrich der Leitlinien, der Verstöße von langer Dauer betrifft und nur vorsieht, dass der Betrag um 10 % pro Jahr erhöht werden kann.
135 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung die Leitlinien so angewandt hat, dass sie sich für den Grundsatz einer Erhöhung um 10 % pro Jahr auf alle Unternehmen entschieden hat, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, die zu Recht als solche von mittlerer Dauer eingestuft wurde.
136 Dieser Grundsatz wurde aber so umgesetzt, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße einerseits gegenüber Sewon, Kyowa und Ajinomoto um 40 % und nicht um 50 % erhöht wurde, obwohl ihre Zuwiderhandlung fünf Jahre dauerte (siehe Artikel 1 Buchstaben b bis d der Entscheidung, worin ausgeführt wird, dass die Beteiligung dieser Unternehmen an dem Verstoß zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995" gedauert habe), und andererseits gegenüber der Klägerin um 30 % erhöht wurde, obwohl ihre Zuwiderhandlung weniger als drei Jahre dauerte.
137 Somit verstößt die gegenüber der Klägerin erfolgte Erhöhung um 30 % zwar nicht an sich gegen die Leitlinien, sie ist aber im Hinblick auf die Beurteilung offensichtlich fehlerhaft, die die Kommission in der 313. Begründungserwägung der Entscheidung vorgenommen hat und auf die sie sich nach eigenen Angaben gestützt hat, um gegenüber den betroffenen Unternehmen die Erhöhungen wegen der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen.
138 Von Bedeutung ist außerdem, dass die Kommission keine Erklärung geliefert hat, um diese gegenüber der Klägerin angesetzten 30 % zu begründen, genauso wenig übrigens wie für die 40 %, die gegenüber den drei oben genannten Unternehmen angewandt wurden, obwohl zuvor der Grundsatz einer Erhöhung um 10 % pro Jahr aufgestellt worden war.
139 Angesichts dessen, dass die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung keine vollen drei Jahre gedauert hat und die Kommission gegenüber Sewon, Kyowa und Ajinomoto in Wirklichkeit eine Erhöhung von weniger als 10 % pro Jahr vorgenommen hat, ist es gerechtfertigt, die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße der Klägerin im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens auf 20 % herabzusetzen, was eine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße auf 18 Millionen Euro bedeutet.
140 Dagegen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass sie wegen eines Streits mit den anderen Mitgliedern des Kartells über die mengenmäßige Aufteilung für vier Monate aus dem Kartell ausgeschlossen und bis März 1994 nicht an den Vereinbarungen über die Verkaufsmengen und den Informationsaustausch beteiligt gewesen sei. Zum einen ist unstreitig, dass sie ab dem 27. August 1992 am Hauptelement der Zuwiderhandlung, der Preisabsprache (siehe insbesondere die 79., 81., 90. und 92. Begründungserwägung der Entscheidung), beteiligt war und diese Beteiligung bis Juni 1995 dauerte. Zum anderen geht hinsichtlich der Verkaufsmengen aus der Entscheidung (siehe insbesondere die 77., 78., 87., 104., 116., 118., 126. und 128. Begründungserwägung) klar hervor, dass sich die Klägerin nicht gegen die zur Aufrechterhaltung eines hohen Preisniveaus erforderliche mengenmäßige Aufteilung zwischen den Herstellern ausgesprochen, sondern vielmehr eine höhere individuelle Quote gefordert hat, worin eine Zustimmung zur grundsätzlichen Absatzbeschränkung für jeden einzelnen Hersteller zum Ausdruck kommt, und zwar bis zum 10. März 1994, dem Zeitpunkt, zu dem sie das ihr unterbreitete Angebot annahm. Wie sich aus der Rechtsprechung (siehe in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 232, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission) deutlich ergibt, genügen solche Anhaltspunkte für den Nachweis, dass die Klägerin an dem Quotensystem beteiligt war, und zwar von Dezember 1993 bis März 1994 inbegriffen.
141 Im Übrigen hat die Kommission in der Entscheidung (224. Begründungserwägung) durchaus ausgeführt, dass die Klägerin der Vereinbarung über den Informationsaustausch über die Verkaufsmengen, die am 8. Dezember 1993 zwischen den übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen geschlossen worden war und Anfang 1994 in Kraft treten sollte, am 10. März 1994 zustimmte.
142 In Anbetracht der vorstehend genannten Daten kann nicht, wie die Klägerin behauptet, davon ausgegangen werden, dass sie der fraglichen Vereinbarung erst spät" beigetreten ist; die kurze Zeit zwischen dem Abschluss der Vereinbarung - oder ihrer Durchführung - und der Beteiligung der Klägerin daran lässt keinesfalls den Schluss zu, dass der Kommission bei der Prüfung der Erhöhung wegen der Dauer der Zuwiderhandlung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre, der eine Herabsetzung dieser Erhöhung rechtfertigte.
143 Soweit die Klägerin geltend macht, ihre zeitlich begrenzte Beteiligung an der Vereinbarung über den Informationsaustausch über die Verkaufsmengen sei in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden, die die Kommission erlassen hat, als sie sie wegen eines ganzheitlichen Verstoßes von einer Dauer von drei Jahren bestraft hat", ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Reihe wettbewerbsfeindlicher Absprachen zwischen den beteiligten Unternehmen im Rahmen eines einheitlichen und gemeinsamen Plans zur Regulierung der Preise und des Angebots auf dem Lysinmarkt getroffen wurde. Die Klägerin hat insoweit nichts vorgebracht, womit nachgewiesen werden könnte, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Handlungen der betreffenden Unternehmen einschließlich der Vereinbarung über den Informationsaustausch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen, falsch wäre.
144 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Klägerin vom 27. August 1992 bis zum 27. Juni 1995 unstreitig an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt war; die Frage, ob diese Beteiligung aktiv oder nur passiv war, und die Frage betreffend die tatsächliche Nichtdurchführung der Vereinbarungen gehören aber zur nachfolgenden Prüfung einer mangelnden Berücksichtigung mildernder Umstände durch die Kommission.
4. Zu den mildernden Umständen
Vorbringen der Parteien
Zur passiven Rolle der Klägerin
145 Die Klägerin macht geltend, ihre untergeordnete Rolle bei den Tätigkeiten des Kartells rechtfertige eine Herabsetzung der Geldbuße nach Nummer 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien. Die Entscheidungspraxis der Kommission (Entscheidung 89/190/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81] des EWG-Vertrags [IV/31.865, PVC] [ABl. 1989, L 74, S. 1]) und die Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 411) bestätigten dies.
146 Im vorliegenden Fall sei das in den Begründungserwägungen 50 bis 68 der Entscheidung erwähnte Asien-/Europa-Kartell" unstreitig vor dem Eintritt der Klägerin in den Lysinmarkt und vor ihrem Anschluss an das Kartell am 27. August 1992 errichtet worden. Selbst nach diesem Zeitpunkt habe die Klägerin weiter eine passive Rolle eingenommen. Sie habe z. B. nicht an der Besprechung vom 27. Mai 1993 teilgenommen, in der Ajinomoto und Kyowa Sewon gebeten hätten, sie in Sachen mengenmäßiger Anpassung zu überzeugen. Die marginale Rolle, die sie aufgrund ihrer geringen Größe gespielt habe, gehe auch aus der Besprechung in Vancouver vom 24. Juni 1993 hervor, in der alle Unternehmen außer ihr übereingekommen seien, eine offizielle Lysin-Organisation zu bilden (110. Begründungserwägung der Entscheidung). Außerdem werde sie von den anderen Unternehmen, obwohl diese ihre Verantwortung von sich weisen wollten, nie als Anführer oder aktives Mitglied genannt. Schließlich habe sich die Kommission nur auf ihre Teilnahme an den Besprechungen gestützt, aber nicht erwähnt, dass sie von mehreren Besprechungen ausgeschlossen gewesen sei und Zurückhaltung habe erkennen lassen. Eine solche Herangehensweise, die ihre untergeordnete Rolle nicht berücksichtige und dazu führe, dass sie einem großen Hersteller wie Kyowa gleichgestellt werde, sei bereits in der Vergangenheit, im Urteil BPB de Eendracht/Kommission, beanstandet worden.
147 Die Kommission weist darauf hin, dass der späte Markteintritt der Klägerin bei der Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt worden sei, aber aus den in den Begründungserwägungen 361 bis 364 der Entscheidung dargestellten Gründen nicht dafür ausreiche, eine passive Rolle dieses Unternehmens anzunehmen.
Zur tatsächlichen Nichtdurchführung der Vereinbarungen
148 Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte ihr aufgrund der tatsächlichen Nichtdurchführung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen nach Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien eine Herabsetzung des Betrages der Geldbuße gewähren müssen.
149 Die Auslegung durch die Kommission, dass diese Bestimmung der Leitlinien nur den Fall betreffe, dass eine Absprache insgesamt nicht durchgeführt werde, gehe in zweifacher Hinsicht fehl. Zum einen sei es ungerecht, einem Unternehmen, das eine Absprache nicht durchgeführt und somit die Verbraucher nicht geschädigt habe, nicht entgegenzukommen. Zum anderen beträfen sämtliche mildernden Umstände unter Nummer 3 der Leitlinien das individuelle Verhalten jedes einzelnen Unternehmens.
150 Die Kommission macht zunächst geltend, dass die in den Leitlinien enthaltene Wendung tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße" den Fall betreffe, dass eine Absprache insgesamt oder während einer bestimmten Zeit nicht durchgeführt werde. Auf die individuelle Situation der Mitglieder eines aktiven Kartells werde dagegen nicht abgestellt, und zwar vor allem dann nicht, wenn es um ein Unternehmen gehe, das wie die Klägerin aktiv an den Erörterungen teilgenommen und sich in keiner Weise davon distanziert habe. Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung bestätigt, insbesondere durch das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230), in dem entschieden worden sei, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten habe, nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen sei, da ein solches Unternehmen möglicherweise nur versuche, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen.
- Zu den Preisabsprachen
151 Die Klägerin bringt vor, dass nach der Entscheidung selbst die bei den Besprechungen der Mitglieder des Kartells nach und nach vereinbarten Preise niemals den Preisen entsprochen hätten, die sie nach der Tabelle in der 47. Begründungserwägung der Entscheidung praktiziert habe.
152 Außerdem sei aus dem Schaubild, das sie in Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt habe (Anlage 12 zur Klageschrift), klar ersichtlich, dass ihre Preise durchschnittlich um 25 % unter den Zielpreisen gelegen hätten, die bei den Besprechungen zwischen den Mitgliedern des Kartells vereinbart worden seien.
153 Die Kommission habe folglich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Leitlinien verstoßen, indem sie ihre Geldbuße nicht wegen der tatsächlichen Nichtdurchführung der Preisabsprachen herabgesetzt habe.
154 Die Kommission erwidert, die von der Klägerin vorgelegten Daten entkräfteten nicht die in der Entscheidung, insbesondere in der 376. und 377. Begründungserwägung, getroffenen Feststellungen, wonach die Durchführung einer Zielpreisabsprache nicht unbedingt bedeute, dass diese Preise auf dem Markt tatsächlich angewandt würden, sondern vielmehr, dass die Unternehmen sich bemühten, sie zu erreichen.
155 Außerdem sei die Klägerin unstreitig bei den meisten Besprechungen, in denen Preisfestsetzungen erörtert worden seien, zugegen gewesen, so dass ihr der Beweis obliege, dass ihre Preispolitik trotz dieser anerkannten Tatsache das Ergebnis eines freien und uneingeschränkten Wettbewerbs gewesen sei. Ferner zeigten die in der 47. Begründungserwägung der Entscheidung dargelegten Fakten, dass die Preise der Klägerin nicht die niedrigsten auf dem Markt gewesen seien und die Entwicklung der von den Mitgliedern des Kartells verlangten Preise mitvollzogen hätten.
- Zu den mengenmäßigen Absprachen
156 Die Klägerin macht geltend, zunächst gehe aus der Entscheidung selbst hervor, dass sie die Absprache über die mengenmäßige Aufteilung nicht durchgeführt (214. Begründungserwägung), sondern vielmehr eine Produktionssteigerung befürwortet habe (108. und 116. Begründungserwägung), was sich auch darin zeige, dass sie von der vormittäglichen Besprechung in Honolulu am 10. März 1994, in der es um die Quoten gegangen sei, ausgeschlossen worden sei.
157 Außerdem seien die von ihr beigebrachten Beweismittel nicht ausdrücklich von der Kommission zurückgewiesen worden, die belegten, dass sie die Durchführbarkeit einer Verdopplung ihrer Produktionskapazität geprüft und entsprechende Bestellungen für die Ausstattung vorgenommen habe (Anlage 13 zur Klageschrift). Die Kommission habe sich nämlich mit der Annahme begnügt, dass die Vereinbarungen von jedem an den Erörterungen beteiligten Unternehmen durchgeführt worden seien (380. Begründungserwägung der Entscheidung). Indem die Kommission die von ihr beigebrachten Beweismittel missachtet habe, die eine bedeutende Abweichung zwischen den vereinbarten und den von ihr praktizierten Preisen belegten, habe die Kommission sie tatsächlich genauso behandelt wie die anderen Unternehmen, die diesen Nachweis nicht hätten erbringen können.
158 Folglich habe die Kommission nicht nur einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Leitlinien verstoßen, sondern auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
159 Das Vorbringen, dass es bei der Vereinbarung um Mindestmengen gegangen sei, sei unlogisch. Wäre dem so gewesen, hätten weder die Klägerin noch Sewon höhere Quoten beansprucht.
160 Die Kommission erwidert, die Klägerin habe sich freiwillig an einer Absprache beteiligt, die die Zuteilung von Quoten vorgesehen habe, und ihre einzige Meinungsverschiedenheit mit den anderen Mitgliedern des Kartells habe darin bestanden, dass sie eine höhere Quote gewollt habe.
161 Dass die Klägerin höhere Mengen habe absetzen können, als die übrigen Unternehmen ihr vorzuschreiben versucht hätten, stelle keinen mildernden Umstand dar, weil die festgesetzten Quoten nur Mindestmengen dargestellt hätten (378. Begründungserwägung der Entscheidung). Diese Feststellung sei mit der Absatzselbstbeschränkung der Hersteller nicht unvereinbar, da die Mitglieder des Kartells sich nicht auf feste Quoten, sondern nur auf die jeweils zu haltenden Mindestmarktanteile hätten verständigen können. Insoweit sei es bezeichnend, dass der der Klägerin zugeteilte Anteil am Weltmarkt 7 % betragen habe und ihr tatsächlicher Anteil bei 8 % geblieben sei (267. Begründungserwägung der Entscheidung).
162 Die Pläne zur Erhöhung der Herstellungskapazitäten seien unerheblich, da sie nicht mit Absatzmengen gleichzusetzen seien.
- Zur Vereinbarung über den Informationsaustausch über die Verkaufsmengen
163 Die Klägerin macht geltend, sie habe den übrigen Mitgliedern des Kartells systematisch ungenaue Informationen geliefert. Es gebe aber eine Schwelle, ab der die übermittelten Daten derart ungenau seien, dass ihre Mitteilung einer tatsächlichen Nichtdurchführung der Vereinbarung gleichkomme. In diesem Fall sei nämlich die Auswirkung des Fehlverhaltens auf den Markt äußerst geringfügig.
164 Die Kommission fordert das Gericht auf, die Auffassung zu verwerfen, dass die aktive Teilnahme an einem Kartell verbunden mit dem Versuch, dessen Mitglieder zu täuschen, eine anerkennenswerte Verhaltensweise sei, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige. Im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin außerdem behauptet, sie habe sich an dem Kartell beteiligt, um Informationen über den Lysinmarkt zu erlangen; dieses Argument sei in der 364. Begründungserwägung der Entscheidung entkräftet worden.
Würdigung durch das Gericht
Zur passiven Rolle der Klägerin
165 Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, ist bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 150), um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen.
166 Die Nummern 2 und 3 der Leitlinien sehen eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Maßgabe bestimmter erschwerender und mildernder Umstände vor.
167 Insbesondere die ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum" eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung stellen, wenn erwiesen, nach Nummer 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien einen mildernden Umstand dar, wobei diese passive Rolle impliziert, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat.
168 Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat (siehe in diesem Sinne Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Randnr. 100), oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).
169 Hier macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei spät in den Markt eingetreten, habe an bestimmten Besprechungen über die Verkaufsquoten oder die Errichtung einer Lysin-Organisation nicht teilgenommen, sei nur von geringer Größe und sei von den anderen Herstellern nicht als aktives Mitglied genannt worden.
170 Das Argument der Klägerin, sie sei von den anderen beteiligten Unternehmen nicht als aktives Mitglied des Kartells genannt worden, ist sogleich zurückzuweisen. Denn zwar können ausdrückliche Aussagen über die Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, wenn sie von Vertretern dritter Unternehmen stammen (siehe in diesem Sinne Urteil Weig/Kommission, Randnr. 264), dem Fehlen solcher Aussagen kann jedoch keinerlei Beweiskraft zukommen.
171 Auch das Vorbringen der Kommission, sie habe den späten Markteintritt der Klägerin bei der Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt, ist als unerheblich zurückzuweisen, da die Frage der Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung eines Unternehmens sich von der Frage unterscheidet, ob das Unternehmen eine aktive oder eine passive Rolle gespielt hat.
172 Was den Eintritt der Klägerin in den Lysinmarkt anbelangt, so ist sie wie ADM im Laufe des Jahres 1991 in Erscheinung getreten, also zu einer Zeit, als das von Ajinomoto, Sewon und Kyowa gebildete Asien-/Europa-Kartell bereits seit mehreren Monaten bestand, nämlich seit Juli 1990 (50. bis 68. Begründungserwägung der Entscheidung). Außerdem nahm die Klägerin im Gegensatz zu ADM nicht an der Besprechung in Mexiko am 23. Juni 1992 teil, die insoweit für eine der entscheidenden Phasen des Kartells steht, als sie die Errichtung eines neuen Mechanismus zur Preis- und Mengenkontrolle unter Berücksichtigung des Markteintritts neuer Hersteller zum Ziel hatte (72. bis 75. Begründungserwägung der Entscheidung).
173 Am 27. August 1992 hielten die asiatischen Hersteller unstreitig eine Besprechung in den Geschäftsräumen der Klägerin in Seoul ab, in deren Verlauf sie die von ADM vorgeschlagene Preiserhöhung vereinbarten (79. Begründungserwägung der Entscheidung). Dieses Datum markiert unstreitig den Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin zum Kartell; genauso wenig ist streitig, dass sie kontinuierlich an den Besprechungen über die kollusiven Preisabsprachen teilgenommen hat. Außerdem ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Klägerin, obwohl spät in den Markt eingetreten, sehr früh die Zuteilung einer höheren als der ihr vorgeschlagenen Quote gefordert hat (77. und 78. Begründungserwägung der Entscheidung), und zwar bis zum 10. März 1994, an dem sie die vorgeschlagene Quote akzeptierte.
174 Zwar zeigt sich, dass die Haltung der Klägerin nicht gerade der Definition der passiven Rolle eines Unternehmens entspricht, doch sind die Folgen ihres späten Markteintritts und ihrer Haltung gegenüber den anderen Herstellern in der Frage der Absatzmengen mit Blick auf die weiteren geltend gemachten Gesichtspunkte, also die Häufigkeit ihrer Teilnahme an den Besprechungen und ihre geringe Größe, zu beurteilen.
175 Was ihre Teilnahme an den Besprechungen der Hersteller über die Absatzmengen in der ersten Phase ihrer Beteiligung am Kartell (vom 27. August 1992 bis zum 10. März 1994) anbelangt, so hat sie an den Besprechungen sicherlich weniger häufig teilgenommen als die anderen Beteiligten.
176 Sieht man für diesen Zeitraum von den Zusammenkünften der beiden Anführer des Kartells, bei denen sie natürlich nicht zugegen war, und den anderen den Preisen gewidmeten Besprechungen, an denen sie dagegen teilnahm (79., 81., 90. und 94. Begründungserwägung der Entscheidung), ab, ergibt sich aus der Entscheidung, dass sie an mehreren Besprechungen der Hersteller, bei denen es um die Frage der Verkaufsquoten ging, nämlich den Besprechungen vom 29. Oktober und 2. November 1992 (86. und 87. Begründungserwägung), vom 27. Mai 1993 (102. Begründungserwägung) und vor allem vom 8. Dezember 1993 (119. und 122. Begründungserwägung) sowie der vormittäglichen Besprechung am 10. März 1994 (126. und 127. Begründungserwägung), nicht teilnahm. Dagegen nahm sie an den Besprechungen vom 18. Juni 1993 (104. Begründungserwägung), 24. Juni 1993 (108. Begründungserwägung) und 5. Oktober 1993 (116. Begründungserwägung) in vollem Umfang teil.
177 Die Verhaltensweise der Klägerin in einer dieser Besprechungen zeugt von ihrer passiven Rolle bei den Vereinbarungen über die Verkaufsmengen bis zum 10. März 1994. Aus der Entscheidung (110. Begründungserwägung) geht nämlich hervor, dass die Teilnehmer der Besprechung vom 24. Juni 1993 mit Ausnahme von Cheil übereinkamen, eine offizielle, von Ajinomoto und ADM zu verwaltende Lysin-Organisation zu bilden. Dieser Beschluss führte dazu, dass innerhalb eines bestehenden Gewerbeverbandes (der Fefana) eine Arbeitsgruppe der Hersteller eingerichtet wurde, deren Sitzungen sich als entscheidend dafür erwiesen, dass die Hersteller Informationen austauschen und die Einhaltung der zugeteilten Quoten überwachen konnten (siehe insbesondere die 122., 125., 133., 139., 150., 158. und 165. Begründungserwägung der Entscheidung).
178 Somit nahm die Klägerin vom 27. August 1992 bis zum 10. März 1994 nur an drei von acht Besprechungen über die Verkaufsmengen in vollem Umfang teil und war vor allem bei den Besprechungen vom 8. Dezember 1993 und vom 10. März 1994 vormittags nicht dabei, die in Bezug auf die Verkaufsmengen am wichtigsten waren. In diesen Besprechungen beschlossen die anderen Hersteller nämlich eine endgültige und detaillierte Aufteilung der Verkaufsquoten für das Jahr 1994, und Ajinomoto wurde ferner die Aufgabe übertragen, die von den anderen Mitgliedern des Kartells übermittelten Absatzzahlen zentral zu sammeln.
179 Zu dieser Abwesenheit in zwei strategischen Besprechungen über die Verkaufsmengen ist hinzuzufügen, dass die Klägerin letztlich am 10. März 1994 nachmittags eine Verkaufsquote akzeptiert hat, die von den anderen Herstellern auf 17 000 Tonnen festgelegt worden war und deutlich unter der geforderten Menge von 22 000 Tonnen lag (116. Begründungserwägung der Entscheidung).
180 Schließlich ist die geringe Größe der Klägerin ein wichtiger Gesichtspunkt, der zu berücksichtigen ist, wenn es darum geht, die tatsächliche Auswirkung ihres späten Eintritts in den Lysinmarkt und ihr Verhalten gegenüber den anderen Herstellern zu bewerten. Denn zwar lehnte die Klägerin anfangs die ihr angebotene Quote ab, doch war die Quote, die ihr von den Anführern des Kartells vorgeschlagen wurde, stets deutlich niedriger als diejenige, die den etwa gleich großen Unternehmen Kyowa und Sewon vorgeschlagen wurde. Insbesondere mit Blick auf Sewon, deren Gesamtumsatz zwar klar niedriger ist als der der Klägerin, deren Gesamtumsatz im Lysinsektor aber höher war, ist es bezeichnend, festzustellen, dass sich die vorgeschlagenen Quoten zwischen 32 900 Tonnen (104. Begründungserwägung der Entscheidung) und 37 000 Tonnen (121. Begründungserwägung der Entscheidung) im Vergleich zu den der Klägerin letztlich zugestandenen 17 000 Tonnen (128. Begründungserwägung der Entscheidung) bewegten. Außerdem lassen die weltweiten Marktanteile, die 1994 jedem Hersteller mit den getroffenen Vereinbarungen zugeteilt wurden (siehe 267. Begründungserwägung der Entscheidung), erkennen, dass die Klägerin (mit einem Anteil von 7 %) einen weitaus niedrigeren Marktanteil hatte, als er Sewon (14 %) und Kyowa (19 %) zugeteilt wurde, obwohl diese als Unternehmen vergleichbarer Größe betrachtet wurden. Die Klägerin wurde also im Rahmen der Vereinbarung über die Verkaufsquoten gegenüber den anderen Herstellern offenkundig benachteiligt", was als eine unmittelbare Folge ihrer sporadischeren Teilnahme an den Besprechungen und ihres späten Markteintritts angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass sie eine höhere Quote beanspruchte, als ihr vorgeschlagen wurde, somit nur von sehr begrenzter Bedeutung und belegt nicht zwangsläufig, dass sie eine aktive Rolle gespielt hat.
181 Somit hat die Klägerin bei der Absprache über die Verkaufsquoten vom 27. August 1992 bis zum 10. März 1994, also während der Hälfte ihrer Zugehörigkeit zum Kartell, eine passive Rolle gespielt. Dagegen war sie ab dem 10. März 1994 präsent und nahm aktiv an den verschiedenen Besprechungen des Kartells teil, was sie im Übrigen auch nicht bestreitet.
182 Was das Ausmaß der Herabsetzung anbelangt, die der Klägerin deshalb im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung zu gewähren ist, ist darauf hinzuweisen, dass Sewon von der Kommission eine Herabsetzung der wegen der Dauer vorgenommenen Erhöhung um 20 % gewährt wurde, was einer Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 5,71 % entspricht, wobei das beklagte Organ davon ausging, dass Sewon in Bezug auf die Vereinbarungen über die Verkaufsquoten eine passive Rolle erst ab 1995 gespielt habe, also während sechs Monaten ihrer fünfjährigen Kartellzugehörigkeit.
183 Unter Berücksichtigung zum einen dieses Umstands und der Notwendigkeit, für eine Gleichbehandlung der Mitglieder des Kartells zu sorgen, und zum anderen der aktiven Beteiligung der Klägerin an den Preisabsprachen erscheint eine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 10 % gerechtfertigt, da sich die passive Rolle der Klägerin bei der Absprache über die Verkaufsmengen über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Zur tatsächlichen Nichtdurchführung der Vereinbarungen
184 Wie oben in Randnummer 165 ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen, um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen.
185 Diese Feststellung folgt zwingend aus dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, der besagt, dass ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind, und der in allen Verwaltungsverfahren gilt, die zu Sanktionen gemäß den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen können (siehe zur Verhängung einer Geldbuße Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 63).
186 Die Nummern 2 und 3 der Leitlinien sehen eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Maßgabe bestimmter erschwerender und mildernder Umstände vor, die beim jeweiligen Unternehmen vorliegen.
187 Insbesondere enthält Nummer 3 der Leitlinien unter der Überschrift mildernde Umstände" eine nicht abschließende Auflistung von Umständen, die zu einer Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße führen können. Genannt werden die passive Mitwirkung eines Unternehmens, die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen, die Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission, der Nachweis berechtigter Zweifel des Unternehmens an der Rechtswidrigkeit seines geahndeten Verhaltens, die fahrlässige Begehung des Verstoßes und die aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit. Diese Umstände beruhen somit alle auf dem individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens.
188 Hieraus folgt, dass die Auslegung der Kommission, wonach Nummer 3 zweiter Gedankenstrich über die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen" nur den Fall betreffe, dass eine Absprache unabhängig vom individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens insgesamt nicht durchgeführt werde, offensichtlich unzutreffend ist.
189 Die Ansicht der Kommission beruht nämlich auf einer Verwechslung zwischen der Beurteilung der konkreten Auswirkungen eines Verstoßes auf den Markt zur Ermittlung der Schwere des Verstoßes (Nummer 1 Teil A Absatz 1 der Leitlinien), in deren Rahmen die Wirkung der Zuwiderhandlung insgesamt und nicht das tatsächliche Verhalten des jeweiligen Unternehmens zu berücksichtigen ist, und der Beurteilung des individuellen Verhaltens des jeweiligen Unternehmens zur Ermittlung erschwerender oder mildernder Umstände (Nummern 2 und 3 der Leitlinien), in deren Rahmen entsprechend dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen die relative Schwere des Tatbeitrags des Unternehmens zu prüfen ist.
190 Im Übrigen hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung auf das Urteil Cascades/Kommission verwiesen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass es bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat (Randnr. 230).
191 In dem genannten Urteil hat das Gericht eine Entscheidung der Kommission überprüft, die vor Erlass der Leitlinien, die nunmehr ausdrücklich die Berücksichtigung der tatsächlichen Nichtanwendung einer Vereinbarung über einen Verstoß als mildernden Umstand vorsehen, ergangen war und in der deshalb die Leitlinien nicht angewandt worden waren. Wie aber bereits oben in Randnummer 77 ausgeführt worden ist, kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 89).
192 Zu klären bleibt, ob die Kommission im vorliegenden Fall davon ausgehen durfte, dass bei der Klägerin kein mildernder Umstand wegen tatsächlicher Nichtanwendung der Vereinbarungen gemäß Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien vorlag. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände geeignet sind, zu belegen, dass sie sich der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn. 4872 bis 4874).
193 Was erstens die angebliche Nichtdurchführung der Preisabsprachen angeht, hat die Kommission in der Entscheidung (376. Begründungserwägung) festgestellt, dass die fraglichen Vereinbarungen Preisziele (oder Zielpreise) betroffen hätten und dass es zur Durchführung derartiger Vereinbarungen nicht erforderlich sei, dass ein dem vereinbarten Preisziel entsprechender Preis angewandt werde, sondern dass sich die Parteien bemühen müssten, sich in Richtung auf ihre Preisziele zu bewegen. Sie hat weiter erklärt: Aus den vorliegenden Informationen wird deutlich, dass im vorliegenden Fall bei den meisten Preisvereinbarungen die Parteien ihre Preise im Einklang mit den Vereinbarungen festgesetzt haben."
194 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission ausgeführt, dass die genannten Informationen die Preise der Unternehmen beträfen, die in der 47. Begründungserwägung der Entscheidung und in einem Schaubild dargestellt seien, das veranschauliche, wie sich die Zielpreise und die Preise der einzelnen beteiligten Unternehmen entwickelt hätten (Anlage 1 zur Gegenerwiderung).
195 In Anbetracht dieses Dokuments kann zunächst festgestellt werden, dass zwar die Preise der Klägerin nicht mit den Zielpreisen übereinstimmen, da sie regelmäßig dahinter zurückblieben; Gleiches gilt aber auch für die Preise der übrigen Lysinhersteller mit Ausnahme von ADM von März 1992 bis zur Beendigung der Zuwiderhandlung im Juni 1995.
196 Sodann wird deutlich, dass zwar die Preise der Klägerin denen von Sewon entsprachen (teils leicht darüber, teils leicht darunter lagen) und regelmäßig unter denen der übrigen Hersteller lagen, die festgestellten Unterschiede aber nicht als bedeutsam und als Ausdruck eines wirklich unabhängigen und wettbewerbsorientierten Marktverhaltens angesehen werden können.
197 Schließlich ist vor allem festzustellen, dass die Entwicklung der Preise der Klägerin während der gesamten Zeit der Zuwiderhandlung mit der Entwicklung der von den Kartellmitgliedern vereinbarten Preisziele übereinstimmte, was im Übrigen die Schlussfolgerung stützt, dass sich das Kartell nachteilig auf den Markt ausgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 340). Diese Übereinstimmung über eine so lange Zeit zeigt, dass die Klägerin in keiner Weise beabsichtigte, sich wirklich der Durchführung der Preisabsprachen zu entziehen.
198 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die fünf Lysinhersteller im Laufe des Juni 1993 übereinkamen, den Lysinpreis auf 3,20 DM/kg festzusetzen (104. und 198. Begründungserwägung der Entscheidung), und eine neue stufenweise Preiserhöhung erwogen. Der Lysinpreis stieg daraufhin tatsächlich stark und wurde schließlich gemäß einer im Oktober 1993 geschlossenen Vereinbarung auf 5,30 DM/kg festgesetzt (114. und 199. Begründungserwägung der Entscheidung). Ab August 1993 beteiligte sich die Klägerin in vollem Umfang an der Preiserhöhung, an der alle Lysinhersteller beteiligt waren, und ihre Preise stiegen von 3,04 DM/kg im Juli 1993 erst auf 3,77 DM im August 1993, dann auf 3,95 DM im September und schließlich auf 4,23 DM im Oktober 1993. In dieser wichtigen Phase des Kartells unternahm die Klägerin keinerlei Anstrengung, sich von den anderen Herstellern durch eine wirklich wettbewerbsorientierte Preispolitik abzugrenzen.
199 Folglich ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die Preisabsprachen tatsächlich nicht durchgeführt hat, wobei der unterschiedliche Grad der Durchführung der Preisabsprachen nicht mit deren tatsächlicher Nichtdurchführung verwechselt werden darf.
200 Was zweitens die angebliche Nichtdurchführung der Vereinbarungen über die Verkaufsmengen angeht, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission in der Entscheidung (378. Begründungserwägung) geltend gemacht hat, dass die Kartellmitglieder die ihnen zugewiesenen Mengen als Mindestmengen" angesehen hätten und dass, [s]oweit jeder Teilnehmer in der Lage war, wenigstens die ihm zugeteilten Mengen zu verkaufen, ... die Vereinbarung eingehalten" wurde.
201 Wie sämtliche Unternehmen, um die es geht, zu Recht betonen, steht diese Behauptung zumindest im Widerspruch zu den ihnen zur Last gelegten Tatsachen, da das Ziel einer Preiserhöhung, das die Kartellmitglieder in erster Linie verfolgten, zwangsläufig eine Beschränkung der Lysinherstellung und somit eine Zuweisung von Hoechstverkaufsmengen erforderte. Dies wird insbesondere durch die 221. und die folgenden Begründungserwägungen der Entscheidung bestätigt, in denen die Mengenvereinbarungen im Hinblick auf Artikel 81 Absatz 1 EG bewertet werden und auf Absatzbeschränkungen hingewiesen wird. Diese Behauptung der Kommission ist folglich als unerheblich anzusehen.
202 Sodann ist das die Jahre 1992 und 1993 betreffende Vorbringen der Klägerin, sie habe eine Produktionssteigerung befürwortet und sei deshalb von den Besprechungen ausgeschlossen worden, zurückzuweisen. Aus der Entscheidung ergibt sich nämlich, dass sie weit davon entfernt war, eine allgemeine Produktionssteigerung zu befürworten, und nur versuchte, eine Erhöhung der ihr im Rahmen des Kartells vorgeschlagenen Quote zu erreichen, was nicht mit einer tatsächlichen Nichtdurchführung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen gleichgesetzt werden kann.
203 Außerdem entbehrt das Vorbringen, dass interne Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien, aus denen hervorgehe, dass die Klägerin Bemühungen unternommen habe, ihre Produktionskapazität auszubauen, jeder Grundlage, da diese Unterlagen keine erwiesene Steigerung der Produktion und erst recht nicht der Absatzmengen belegen können. Insoweit ist die nicht belegte Behauptung der Klägerin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei, als unbegründet zurückzuweisen.
204 In Anbetracht der Tabelle in der 267. Begründungserwägung der Entscheidung, in der ein Vergleich zwischen den weltweiten Marktanteilen, die den einzelnen Kartellmitgliedern nach den Vereinbarungen zukamen, und den Ende 1994 tatsächlich gehaltenen Marktanteilen angestellt wird, kann ferner eine tatsächliche Durchführung der Mengenvereinbarungen als rechtlich hinreichend bewiesen angesehen werden. Wie nämlich die Kommission festgestellt hat, entsprachen die weltweiten Marktanteile der einzelnen Hersteller mit Ausnahme von Sewon weitgehend den Anteilen, die jedem Kartellmitglied zugewiesen worden waren.
205 Hinsichtlich der Durchführung der Quotenvereinbarungen im Jahr 1995 ergibt sich schließlich aus den in der 153. bis 166. Begründungserwägung der Entscheidung erwähnten Zusammenkünften des Kartells im selben Jahr eindeutig, dass die Klägerin weiterhin die im Jahr zuvor praktizierten Quoten anwandte.
206 Was drittens die Vereinbarung über den Austausch von Informationen angeht, hat die Klägerin unstreitig am Nachmittag des 10. März 1994 eingewilligt, ihre Lysinabsatzzahlen gemäß der Vereinbarung der Hersteller vom 8. Dezember 1993 mitzuteilen.
207 Zur Durchführung dieser Vereinbarung genügt die Feststellung, dass sich aus der Entscheidung (134., 141., 145., 150., 155., 160., 164. und 165. Begründungserwägung) ergibt, dass die Klägerin ihre Absatzzahlen in der Tat meldete. Anders als Sewon, die seit Anfang 1995 die übrigen Hersteller nicht mehr über ihre Verkaufsmengen unterrichtete, wodurch die Funktionsweise des Kartells gestört wurde, übermittelte die Klägerin also regelmäßig die vereinbarten Daten und erhielt im Gegenzug die Informationen über den Absatz der anderen Kartellmitglieder, was ihr Verhalten innerhalb des Kartells und auf dem Markt beeinflussen konnte. Dadurch führte sie unabhängig von der angeblichen Ungenauigkeit der gelieferten Informationen die betreffende Vereinbarung durch.
208 Nach alledem ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin kein mildernder Umstand wegen tatsächlicher Nichtdurchführung der Vereinbarungen vorliegt.
5. Zur Begründung der Entscheidung
Vorbringen der Parteien
209 Die Klägerin bringt zunächst vor, die Kommission müsse ihre Entscheidungen, mit denen eine Geldbuße verhängt werde, mit einer vollständigen und klaren Begründung versehen, damit die Unternehmen im Einzelnen erkennen könnten, wie die gegen sie verhängte Geldbuße berechnet worden sei, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-147/89, Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, und T-151/89, Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191).
210 Im vorliegenden Fall sei die Begründung der Entscheidung in mehrfacher Hinsicht unzureichend.
211 Erstens könne die Klägerin anhand der Entscheidung nicht im Einzelnen nachvollziehen, weshalb der nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmte Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 15 Millionen Euro, also in gleicher Höhe wie für Sewon und Kyowa, festgesetzt worden sei, obwohl Größe und Einfluss der Klägerin auf den Markt geringer gewesen seien. In der Entscheidung (304. Begründungserwägung) werde nämlich nur dieser Betrag ohne weitere Erläuterung genannt und nicht berücksichtigt, dass der Umsatz der Klägerin aus dem Lysinverkauf im EWR etwa halb so hoch sei wie der des ihr am nächsten kommenden Wettbewerbers.
212 Zweitens sei für die Klägerin anhand der Entscheidung nicht nachvollziehbar, warum die verschiedenen mildernden Umstände, die sie zu ihrer Verteidigung vorgebracht habe, von der Kommission außer Acht gelassen worden seien.
213 Was zum einen die tatsächliche Nichtdurchführung der Vereinbarungen betreffe, gehe die Kommission in der 376. bis 378. Begründungserwägung der Entscheidung weder auf das Vorbringen, dass die Preise der Klägerin systematisch unter den vereinbarten Preisen gelegen hätten, noch auf die geltend gemachte Nichtdurchführung der Quoten ein. Was zum anderen die passive Rolle anbelange, die die Klägerin am Rande gespielt habe, gehe die Kommission in der 363. und 364. Begründungserwägung der Entscheidung nicht auf das Vorbringen ein, dass die Klägerin von den Besprechungen ausgeschlossen gewesen sei, an ihnen nicht teilgenommen habe oder darin, wenn sie anwesend gewesen sei, Zurückhaltung gewahrt habe.
214 Die Kommission bestreitet diese angeblichen Unzulänglichkeiten der Begründung u. a. vor dem Hintergrund der in den Leitlinien gegebenen Hinweise.
Würdigung durch das Gericht
215 Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen Geldbußen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse. Zum einen hat es gemäß Artikel 230 EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 253 EG aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann. Zum anderen ist es im Rahmen der ihm durch Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dafür zuständig, zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis genügt (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnrn. 38 bis 40).
216 Was die Prüfung angeht, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, so muss nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und die dort zitierte Rechtsprechung).
217 Was den Umfang der Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung der Höhe einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbuße anbelangt, ist zu beachten, dass nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 [b]ei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ... neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen" ist. Insoweit enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit in Kartellsachen Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (siehe entsprechend für staatliche Beihilfen Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 79).
218 Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen.
219 Hier ist die Kommission diesen Anforderungen nachgekommen.
220 Es ist nämlich festzustellen, dass in der 250. bis 445. Begründungserwägung der Entscheidung die Gesichtspunkte dargelegt werden, die die Kommission in Anwendung aller vorstehenden Rechtsregeln berücksichtigt hat, um den Betrag der Geldbuße für jedes der betroffenen Unternehmen zu errechnen. Was insbesondere die differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen anbelangt, die vorgenommen wurde, um den Ausgangsbetrag der Geldbußen festzusetzen, so sind in der 303. bis 305. Begründungserwägung der Entscheidung die Gesichtspunkte angeführt, auf die sich die Kommission gestützt hat, um die Unternehmen nach Maßgabe ihrer Größe in zwei Gruppen aufzuteilen. Genauso werden in der 357. bis 396. Begründungserwägung der Entscheidung, was die Bewertung der relativen Schwere der von den Unternehmen jeweils begangenen Zuwiderhandlung betrifft, die Gesichtspunkte erwähnt, denen im Rahmen mildernder Umstände Rechnung getragen wurde, und insbesondere die Gründe für die Auffassung, dass die Klägerin bei der Zuwiderhandlung keine passive Rolle gespielt und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt habe.
221 Dass die Beurteilung durch die Kommission nicht in allen diesen Punkten unbedingt sachlich zutreffend sein mag, gehört zu der hiervon getrennten Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die bereits durchgeführt worden ist. Auf der Begründungsebene ist die Entscheidung dagegen mängelfrei, da sie es der Klägerin ermöglicht hat, die Überlegungen der Kommission in den verschiedenen Punkten, die sie aufwirft, zu erkennen, und das Gericht in die Lage versetzt, seine Kontrolle auszuüben.
222 Folglich ist die Entscheidung als rechtlich hinreichend begründet anzusehen.
Zur Berechnungsmethode und zum Endbetrag der Geldbuße
223 In der Entscheidung hat die Kommission der Klägerin einen einzigen mildernden Umstand zugebilligt, nämlich die Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer Behörde (384. Begründungserwägung), was eine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 10 % rechtfertige.
224 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung die Herabsetzungen wegen mildernder Umstände gegenüber den betroffenen Unternehmen nicht in der gleichen Weise vorgenommen hat. Sie hat nämlich bei Sewon zwei mildernde Umstände anerkannt, zum einen deren passive Rolle bei den Verkaufsmengen im Jahr 1995, was zu einer Herabsetzung der bei diesem Unternehmen wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung um 20 % geführt hat (365. Begründungserwägung der Entscheidung), und zum anderen die Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer Behörde (384. Begründungserwägung der Entscheidung), die eine Verringerung des aus der ersten Herabsetzung folgenden Betrages um 10 % gerechtfertigt hat. Anders als bei der Klägerin hat sie in den beiden genannten Beispielsfällen die Herabsetzungen wegen mildernder Umstände nicht an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorgenommen.
225 Das Gericht hat die Kommission mit am 7. Februar 2002 zugestellter Frage u. a. aufgefordert, ihre Methode zur Berechnung der Geldbußen zu erläutern und zu begründen.
226 In ihrer Antwort vom 27. Februar 2002 hat die Kommission ausgeführt, dass die richtige Methode zur Berechnung der Erhöhungen und Herabsetzungen, mit denen erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden solle, darin bestehe, dass beim Grundbetrag der Geldbuße ein prozentualer Auf- oder Abschlag vorgenommen werde. Sie hat ferner eingeräumt, dass sie dieser Berechnungsmethode in ihrer Entscheidung insbesondere im Fall von Ajinomoto und von ADM nicht systematisch gefolgt sei.
227 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie gegen die Methode zur Berechnung der Geldbußen, wie sie die Kommission in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2002 beschrieben hat, nichts einzuwenden habe.
228 In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass die Kommission nach den Leitlinien, nachdem sie den Grundbetrag der Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelt hat, eine Erhöhung und/oder Herabsetzung dieses Betrages wegen erschwerender oder mildernder Umstände vornimmt.
229 In Anbetracht des Wortlauts der Leitlinien sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Betrag einer zuvor wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung oder an dem Betrag, der aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands resultiert. Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts zutreffend festgestellt hat, ergibt sich die vorstehend beschriebene Methode zur Berechnung der Geldbußen aus dem Wortlaut der Leitlinien und gewährleistet die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmen, die am selben Kartell beteiligt sind.
230 Das Gericht hält es daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung für erforderlich, zusätzlich zu der Herabsetzung um 10 % wegen der Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer Behörde die von ihm angesetzte Herabsetzung um 10 % wegen der passiven Rolle der Klägerin bei der Absprache über die Verkaufsmengen in der Zeit vom 27. August 1992 bis zum 10. März 1994 (siehe oben, Randnr. 183) vorzunehmen, also insgesamt eine Herabsetzung um 20 % wegen mildernder Umstände, die am Grundbetrag der Geldbuße von 18 Millionen Euro (siehe oben, Randnr. 139) vorzunehmen ist, was eine Geldbuße in Höhe von 14,4 Millionen Euro vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ergibt.
231 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission der Klägerin nach Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der Geldbuße, die ohne Zusammenarbeit gegen sie verhängt worden wäre, um 30 % gewährt hat, was nunmehr eine Herabsetzung um 4 320 000 Euro bedeutet. Der Endbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße ist somit auf 10 080 000 Euro festzusetzen.
Kosten
232 Nach Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission trägt.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die gegen die Cheil Jedang Corp. verhängte Geldbuße wird auf 10 080 000 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Cheil Jedang Corp. trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.