Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung des Zuschusses - Voraussetzung

(Verordnung Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 44 Absatz 1)

2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismäßigkeit - Kürzung eines Zuschusses wegen Nichterfuellung der Verpflichtung aus der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses, in den Gewässern von Drittländern zu fischen, durch die den Zuschuss empfangende gemischte Gesellschaft - Kein Verstoß - Fehlen

(Verordnung Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 21 bis (und) 44, Absatz 1, erster Gedankenstrich)

3. Schadensersatzklage - Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage - Klage auf Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit

(Artikel 215 EG und 288 EG, Satz 2)

Leitsätze

1. Die Kommission kann nach Artikel 44 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen der Fischerei und der Aquakultur den einer gemischten Gesellschaft gewährten Zuschuss kürzen, wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Die Ausübung der der Kommission somit verliehenen Kürzungsbefugnis hängt nicht von der Feststellung einer unrechtmäßigen Bereicherung des Zuschussempfängers ab.

( vgl. Randnrn. 80, 107 )

2. Die Kommission verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie gemäß Artikel 44 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen der Fischerei und der Aquakultur entscheidet, den einer gemischten Gesellschaft, die zu dem Zweck gegründet worden ist, die Fischereiressourcen, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Drittlandes unterliegen, gewährten Zuschuss um ein Zehntel zu kürzen, weil diese Gesellschaft eine unerlässliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verwaltung und die Stabilität der internationalen Beziehungen, die die Gemeinschaft mit den Drittländern im Rahmen der Fischereipolitik unterhält, nämlich die Verpflichtung, in den Gewässern des durch die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses betroffenen Drittlandes zu fischen, nicht erfuellt hat.

Denn die Kommission durfte vernünftigerweise annehmen, dass eine weniger schwerwiegende Sanktion die Gefahr mit sich bringen würde, die ordnungsgemäße Verwaltung der Fischereistrukturpolitik zu beeinträchtigen und eine Aufforderung zum Betrug darzustellen, da die Empfänger der Zuschüsse versucht sein würden, Änderungen der Fischereizone vorzunehmen, ohne die Kommission davon zu unterrichten, wobei keine andere Sanktion drohen würde, als dass der Zuschuss symbolisch oder zumindest in geringerem Umfang, als er der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung entsprochen hätte, gekürzt würde.

( vgl. Randnrn. 90-91, 112, 114 )

3. Zwar ist die Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG ein selbständiger Rechtsbehelf im System der Klagemöglichkeiten des Gemeinschaftsrechts, so dass die Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Schadensersatz führt, doch ist eine Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, wenn sie in Wirklichkeit auf die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet ist und, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden.

( vgl. Randnrn. 139 )