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Leitsätze

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Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Einführung eines Ausfuhrlizenzsystems, das nur die Marktbeteiligten der Gruppen A und C betrifft - Nicht hinreichend qualifizierte Verletzung des Diskriminierungsverbots - Keine Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft

(Artikel 288 EG; Verordnung Nr. 478/95 der Kommission, Beschluss 94/800 des Rates)

Leitsätze

$$Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kann durch die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems für Bananen durch den Beschluss 94/800 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche und die Verordnung Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 nicht ausgelöst werden. Denn obzwar ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm zu bejahen ist, weil der Gerichtshof im Urteil vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat) die Rechtswidrigkeit von Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800, soweit der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit, und im Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port) die Ungültigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 festgestellt hat, und obzwar nach der Feststellung des Gerichtshofes in den beiden Urteilen die beanstandeten Vorschriften unter Verletzung des Diskriminierungsverbots erlassen worden sind, das ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der die Einzelnen schützen soll, haben der Rat und die Kommission beim Erlass der beanstandeten Vorschriften die Grenzen ihres Ermessens angesichts der internationalen Dimension und der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Einführung oder Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen erfordert, nicht offenkundig und erheblich überschritten, so dass im vorliegenden Fall kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.

( vgl. Randnrn. 72-75, 81 )